Abtei lung IV
D-1083/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 21. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1083/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
A._______ (Bezirk B._______, Provinz Dohuk), verliess den Irak eige-
nen Angaben gemäss am 2. März 2006 und gelangte am 21. März
2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 29. März 2006 fand im Empfangszentrum C._______ die Erstbe-
fragung statt und am 6. April 2006 wurde der Beschwerdeführer dort
zu seinen Asylgründen angehört. Bei den Befragungen machte er im
Wesentlichen geltend, er sei nie zur Schule gegangen und in der
Landwirtschaft tätig gewesen. Im Oktober 2005 habe er ein in der
Nachbarschaft wohnendes Mädchen kennengelernt, mit welchem er
sich in der Folge heimlich getroffen habe. Es habe sich eine Liebesbe-
ziehung entwickelt und im Dezember 2005 sei es während eines Spa-
zierganges zum Geschlechtsverkehr gekommen. Das Nachbarmäd-
chen sei schwanger geworden, was von ihrer Mutter nach drei Mona-
ten bemerkt worden sei. Da er sich davor gefürchtet habe, von den An-
gehörigen seiner Freundin umgebracht zu werden, habe er sein Hei-
matdorf am 25. Februar 2006 verlassen.
B.
Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 11. April 2006 lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und verfügte die
Wegweisung. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftigkeit standhielten. Die Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei
gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz. Da das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Be-
rücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtete, verfügte es
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
Die Verfügung des BFM erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Das BFM ersuchte am 19. April 2006 das belgische Innenministerium
im Rahmen einer Sammelanfrage um die Vornahme eines Abgleichs
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mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers. Das zuständige Amt
teilte dem BFM am 10. Mai 2006 mit, der Beschwerdeführer sei in Bel-
gien am 1. Dezember 2005 unter den Personalien B._______, geboren
_______ in A._______, erfasst worden. Am 7. März 2006 sei er unter
den Personalien C._______, geboren am _______ in B._______,
erfasst worden.
D.
Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalre-
gierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leimaniya beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an
die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seine ganze Kin-
der- und Jugendzeit in A._______ verbracht, wo seine Mutter und sei-
ne beiden Brüder lebten. Deshalb verfüge er in der Provinz Dohuk
über ein gutes Beziehungsnetz. Das BFM erwäge die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme. Zur Einreichung einer Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner Stellungnahme vom 5. Septem-
ber 2007 die Ergebnisse der vom BFM vorgenommenen Analyse in
Frage. Sein Dorf A._______ sei in der letzten Zeit immer wieder von
der türkischen Armee bombardiert worden, wodurch viele Leute ihr
Hab und Gut verloren hätten. Er habe die Nachricht erhalten, dass sei-
ne Familie das Dorf aufgrund eines Bombardements verlassen habe.
Seine Angehörigen seien nach Dohuk gezogen und hätten keine Ar-
beit. Seine Familie lebe zurzeit bei Kollegen und ohne seine finanzielle
Unterstützung sei es ihr nicht möglich, eine Wohngelegenheit zu fin-
den. Er wisse nicht, ob seine Angehörigen in das Dorf zurückkehren
könnten. Er arbeite in der Schweiz seit über einem Jahr und könne sei-
ner Familie finanziell helfen. Der Stellungnahme lag ein Zwischenzeug-
nis des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 31. August 2007
bei.
Das BFM ersuchte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
9. November 2007 um die Beantwortung verschiedener Fragen zu den
Vorkommnissen in seinem Heimatdorf.
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Am 27. November 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM
ein Antwortschreiben.
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2008 hob das BFM die am 11. April
2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Es sei
festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat
nicht durchführbar sei und es sei ihm zu erlauben, das Ende des Asyl-
verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
und die vorläufige Aufnahme sei wieder anzuordnen. Es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Kopien von Be-
richten der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 11. Februar 2008 und "Hu-
man Rights Watch" vom 3. Juli 2007 sowie ein Kartenausschnitt von
Dohuk bei.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 mit, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die
Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzu-
stellen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in
einen Drittstaat nicht durchführbar sei, wurde nicht eingetreten, da das
BFM einer Beschwerde weder die aufschiebende Wirkung entzogen
noch den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat angeordnet hatte.
Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 12. März 2008 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Zudem wurde ihm Gele-
genheit gegeben, sich zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs bei
den belgischen Behörden zu äussern.
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H.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 5. März 2008 eingezahlt.
Am 9. März 2008 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellung-
nahme zum Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2008 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 21. April
2008 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – mit Ausnahme der Anträge 2 und 3 (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 26. Februar 2008) – einzutreten, zumal der erhobene Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, es sei
rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der
Grundsatz der Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wendet werden könne. Aus den Akten ergäben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Men-
schenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bezie-
hungsweise der Vollzug der Wegweisung zulässig.
Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei. Die vom Be-
schwerdeführer genannten Publikationen von Hilfswerken zur allge-
meinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung
nichts zu ändern. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und Novem-
ber 2007 rund 500 Personen (84 % davon aus dem Nordirak) mit
Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Fest-
stellungen zur Situation in dieser Region. Auch wenn die Gefahr beste-
he, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks interveniere, sei dar-
aus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich,
da die Türkei nicht gegen die nordirakischen Kurden vorzugehen beab-
sichtige.
Der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines Lebens in sei-
nem Heimatland verbracht und sei mit den dortigen Gegebenheiten
vertraut. Er verfüge über mehrjährige Berufserfahrung im Irak und der
Schweiz. Trotz der schwierigen Verhältnisse im Irak sei davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine seine Existenz bedro-
hende Situation geraten werde. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich
wieder in der Provinz Dohuk niederzulassen. Auch wenn die wirt-
schaftliche Situation seiner Angehörigen schwierig sein sollte, könnten
diese ihm bei der Reintegration behilflich sein. Dem BFM lägen keine
Hinweise vor, dass das Dorf A._______ oder dessen Umgebung im
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angegebenen Zeitraum von der türkischen Armee bombardiert worden
seien. Das als Beweismittel eingereichte Schreiben, das angeblich
vom Polizeiposten D._______ stamme, sei als Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiskraft zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er in
den Besitz eines für die Medien bestimmten Dokuments gelange, aber
nicht in der Lage sei, beweiskräftige Dokumente zu den geltend ge-
machten Bombardierungen beizubringen. Gemäss seinen Schilderun-
gen hätten die kurdischen Fernsehsender ausführlich darüber berich-
tet, weshalb auch die lokalen Printmedien darüber berichtet haben
müssten. Obwohl er in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie stehe,
könne er nicht angeben, wann diese ihr Heim verlassen habe. Der Ein-
wand, dass er aus E._______ stamme, das in der Nähe von
A._______ liege, könne nicht geglaubt werden, denn sogar in seiner
Stellungnahme vom 5. September 2007 habe er A._______ als „sein
Dorf“ bezeichnet. Seine Aussage, wonach seine Familie ihr Hab und
Gut verloren und nach Dohuk habe fliehen müssen, sei angesichts
dieser Feststellungen zweifelhaft. In Würdigung sämtlicher Umstände
erscheine der Vollzug in die Heimatregion zumutbar.
3.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer stamme aus E._______, welches Dorf zum Gebiet von
A._______ gehöre. Nachdem die PKK in dieser Region aktiv geworden
sei, sei die Region von der türkischen Armee bombardiert worden.
Den Beweis für die Bombardierungen könne er nicht erbringen, da sei-
ne Familie anderweitig beschäftigt sei. Seine Angehörigen lebten in
Dohuk und wüssten nicht, wann sie zurückkehren könnten, sie seien
auf seine Unterstützung angewiesen. In seinem Dorf und in der Regi-
on, aus der er stamme, herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt.
Die kurdische Regionalregierung sei nicht in der Lage, die Bevölke-
rung zu schützen. Seine Familie könne ihn angesichts der schwierigen
Lage nicht unterstützen und die Regionalregierung könne ihm keine
Stelle anbieten. Die allgemeine Menschenrechtssituation sei nicht so
gut, wie das BFM behaupte, jede Person könne grundlos festgenom-
men werden. Das Leben im Nordirak sei sehr schwierig geworden und
er könne nicht auf die Unterstützung von Verwandten zählen. Würde er
in den Irak zurückkehren, würde er von den Verwandten seiner Freun-
din getötet werden.
Die allgemeine Lage im Nordirak könne nicht als stabil bezeichnet
werden, auch Anschläge könnten in diesem Gebiet nicht ausgeschlos-
sen werden. Die Menschenrechtslage sei zwar besser als in anderen
Teilen des Landes, aber immer noch besorgniserregend. Verschiedene
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Organisationen teilten die Lageanalyse des BFM nicht und gingen
davon aus, dass im Nordirak immer noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Zudem seien die weiteren Entwicklungen der
nächsten Monate nicht vorhersehbar. Aufgrund der schwierigen
wirtschaftlichen Lage müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, in
eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Unter diesen Umständen
sei ein Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das UNHCR stelle
sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya. Das BFM trage den Anliegen
des UNHCR im Rahmen der Einzelfallprüfung Rechnung. Vorliegend
habe diese Prüfung ergeben, dass der Vollzug zumutbar sei. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr würde er von
den Verwandten seiner Freundin getötet, könne nicht geglaubt werden.
Seine Vorbringen seien im Asylentscheid als unglaubhaft erachtet wor-
den. Bestätigt werde die Beurteilung des BFM durch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der behaupteten Lie-
besbeziehung in Belgien aufgehalten habe, wo er am 1. Dezember
2005 und 7. März 2006 daktyloskopiert worden sei.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was
ihm unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen nicht gelungen
ist. In der Verfügung des BFM vom 11. April 2006 wurde überzeugend
dargelegt, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den
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Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm genannten
Fluchtgründe als nicht glaubhaft gemacht gewertet wurden. Da der
Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanziiertes und
Konkretes entgegenhält, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine
Veranlassung, eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen vorzunehmen. Dies umso weniger, als sich der
Beschwerdeführer erwiesener- und eingestandenermassen bereits in
Belgien aufhielt, als er seine Freundin geschwängert haben soll
beziehungsweise die Schwangerschaft von deren Mutter entdeckt
worden sei. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, Bbl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE E-4243/2007
vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es
gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Es gilt jedoch, die Entwicklung sowohl an der türki-
schen Grenze als auch in den kurdisch dominierten Gebieten um die
Städte Mossul und Kirkuk im Auge zu behalten. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak ins durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) kontrollierte Gebiet.
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Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage
im Irak vermögen an der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Lageeinschätzung nichts zu ändern.
4.5 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbrachte. Gemäss eigenen Angaben
habe er nie die Schule besucht, aber immer in der Landwirtschaft ge-
arbeitet. In der Schweiz konnte er weitere Berufserfahrungen im rück-
wärtigen Dienst eines Restaurants sammeln (vgl. Zwischenzeugnis
des Arbeitgebers vom 31. August 2007). Er machte bereits bei der Vor-
instanz geltend, seine Familie habe das Heimatdorf wegen der Bom-
bardierungen durch die türkische Armee verlassen müssen und sei
nach Dohuk gezogen. Erstmals in seiner Eingabe vom 27. November
2007 brachte er vor, aus dem Dorf E._______, das gemäss einem
Schreiben des Polizeipostens von D._______ bombardiert worden sei,
zu stammen. Diese Angabe erscheint fraglich, zumal der Beschwerde-
führer bis zu diesem Zeitpunkt stets angab, aus A._______ bezie-
hungsweise aus dem Dorf A._______ zu stammen. Wie dem auch sei,
dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, seine Angaben, wonach
der Besitz seiner Familie zerstört worden sei und diese nun unter
misslichen Umständen in Dohuk lebe, zu belegen. In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz gelangt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der eingereichten Telefaxkopie einer angeblichen Mittei-
lung des Polizeipostens von D._______ diesbezüglich kein entschei-
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dender Beweiswert beigemessen werden kann. Angesichts des ju-
gendlichen Alters des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung
ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeits-
markt wird integrieren können. Seine Chancen, ausserhalb des Land-
wirtschaftsbetriebes ein Auskommen zu finden, dürften in einer Stadt
ohnehin grösser sein, als im Heimatdorf, so dass auch eine Wohnsitz-
nahme in Dohuk in Frage käme. Bei der Reintegration werden ihm ent-
gegen seinen nicht belegten Behauptungen, wonach diese nicht dazu
in der Lage seien, auch seine Verwandten sowie sein Bekannten- und
Freundeskreis behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern
können. Somit sind keine individuellen Wegweisungshindernisse er-
sichtlich, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar erscheinen lassen.
4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
4.7 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 fest-
gelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die beigelegten Beweismittel im Einzelnen einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in der gleichen Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrech-
nen.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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