Abtei lung IV
D-1083/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 20. Januar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1083/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am
21. Dezember 2005 auf dem Landweg in Richtung B._______. Nach
einem Aufenthalt von zweieinhalb Monaten in C._______ gelangte er
über ihm unbekannte Länder am 13. März 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchte er im
Empfangszentrum (...) um Asyl nach. Dort wurde er am 23. März 2006
erstmals befragt. Am 16. Mai 2006 wurde er durch die zuständige
Behörde des (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens
zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt
verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger aus
D._______, konfessionslos und von Beruf Schuhmacher. Nachdem
sein Vater – welcher wie seine Mutter aus E._______ eingewandert sei
– bereits Mitglied einer royalistischen Bewegung gewesen sei, habe er
sich nach dessen Hinrichtung im Jahr 1995 entschlossen, ebenfalls in
dieser Richtung aktiv zu werden. Im März 2005 sei er Mitglied der Or-
ganisation SHAHIN – diese habe den Umsturz der islamischen Repu-
blik und die Wiedereinführung der Monarchie zum Ziel – geworden und
habe Flugblätter verteilt. Am 16. Dezember 2005 habe er während ei-
nes Aufenthalts bei einem Freund telefonisch von seinem Bruder er-
fahren, dass der Geheimdienst zu Hause nach ihm gesucht habe. Des-
halb habe er tags darauf den Iran verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 – eröffnet am 3. Oktober 2006 –
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2006 (Datum des Poststempels) an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) be-
antragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei die Verfügung
des BFM vom 2. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur Neu-
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beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei festzu-
stellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl
zu erteilen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde waren unter anderem ver-
schiedene Beweismittel zur Untermauerung seiner exilpolitischen
Tätigkeiten beigelegt.
E.
Mit weiteren Schreiben vom 8. Januar 2007, 4. Mai 2007,
25. September 2007 und 8. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer
wiederum diverse Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätig-
keiten zu den Akten.
F.
Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...)
abgewiesen. Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte
das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten im Iran
und die daraus abgeleitete Verfolgung den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöge. Zudem sei betreffend den
Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auszugehen. Überdies sei die durch die Vorinstanz verfügte
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz habe deren Vollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
G.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 setzte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 14. August 2009 (vgl.
A24).
H.
Am 3. November 2009 reichte die neue Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers ein zweites Asylgesuch ein und machte im Wesent-
lichen geltend, es sei naheliegend und davon auszugehen, dass die
Internet-Seite der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
dem iranischen Geheimdienst bekannt sei und daher auch durchsucht
werde. Somit sei die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass der Name
des Beschwerdeführers, der Inhalt seiner regimekritischen Texte sowie
die Fotos seiner Aktionen (v.a. diejenigen der Teilnahmen an Demons-
trationen und Kundegebungen) den iranischen Behörden bekannt sei-
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en. Der Beschwerdeführer erfülle damit den Tatbestand der subjekti-
ven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG und sei deshalb als
Flüchtling anzuerkennen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig erscheine.
I.
Die Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (be-
ziehungsweise Art. 41 Abs. 1 AsylG) erfolgte am 14. Januar 2010.
J.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 – eröffnet am 22. Januar 2010 –
wies das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe wür-
den den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.--.
K.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2010 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin be-
antragen, die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu legalisieren. In prozessualer Hinsicht sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu
gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin sei als unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung zu bezeichnen. Zur Untermauerung der
Vorbringen wurden eine Kopie des Bewilligungsgesuches für den Infor-
mationsstand vom 28. Oktober 2009, ein Foto betreffend die Verteilung
der Monatszeitschrift "Kanoun" vor dem (...) vom 30. November 2009,
verschiedene Fotos und eine Kopie der Resolution der Demonstration
gegenüber der (...) vom 6. November 2009, eine Kopie des Schreibens
des Präsidenten der DVF vom 11. Februar 2009, verschiedene Fotos
einer Kundgebung vom 26. September 2009 in (...), diverse Fotos und
mehrere Kopien von Unterlagen betreffend die Kundgebung vom
24. Oktober 2009 in (...), mehrere Fotos und diverse Kopien von Unter-
lagen betreffend die Kundegebung vom 21. November 2009 in (...) und
wiederum verschiedene Fotos und mehrere Kopien von Unterlagen
betreffend die Kundgebung vom 10. Dezember 2009 in (...) zu den
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Akten (Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts: Die Aufzählung
der eingereichten Beweismittel erfolgte gemäss Beilagenverzeichnis
der Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010). Auf die Begründung
der Beschwerde und die zahlreich eingereichten Beweismittel wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Aus-
führungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und
8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem bereits er-
gangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) ist vorab
festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seines
ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht gelungen
ist, die damals geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung im
Heimatland glaubhaft zu machen, weshalb auch nicht davon
auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran im Visier der
heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner und poli-
tischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer geht in seiner
Eingabe vom 22. Februar 2010 dann auch nicht explizit auf die im ers-
ten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen ein, sondern weist
klar darauf hin, dass das zweite Asylgesuch vom 3. November 2009
(einzig) aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestellt worden sei
(vgl. Beschwerdeeingabe vom 22. Februar 2010, II. Sachverhalt, Ziff.
2., S. 4). Inwieweit er jedoch eine Verfolgung bereits vor seiner Ausrei-
se aus dem Iran geltend macht, ist er damit nicht zu hören. Im Folgen-
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den ist somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
seines Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Ge-
währung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
5.2 Vorerst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt hat. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom
20. Januar 2010 führte die Vorinstanz jedoch im Wesentlichen aus,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige
Teilnahme an Kundgebungen sowie die Verteilung von Flugblättern
oder Publikationen im Internet keine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten. Sein Verhalten
in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfügt, welches ihn bei
der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden
könne. Demnach sei sein Asylgesuch abzulehnen.
5.3 In der Beschwerde vom 22. Februar 2010 wird im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer übe in der DVF eine höhere
Position aus. Er sei auf seinem Niveau ein aktives Mitglied und seine
Tätigkeiten seien nicht untergeordnet. Beim Beschwerdeführer sei be-
sonders zu beachten, dass er mit (...) in Kontakt stehe. Dieser sei den
iranischen Behörden hinreichend für seine exilpolitischen Aktivitäten
bekannt. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden Kenntnis von der
Mitgliedschaft sowie den exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers hätten. Sein Verhalten sei geeignet, ein ernst-
haftes Handeln der iranischen Behörden zu erwirken, wobei davon
ausgegangen werden müsse, dass gegen ihn im Iran bereits behördli-
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che Massnahmen eingeleitet worden seien. Die subjektiven Nach-
fluchtgründe sowie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG seien
gegeben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Die
Vorinstanz gehe von einem falschen Flüchtlingsbergriff aus und verlet-
ze damit Bundesrecht. Seine einzelnen exilpolitischen Vorbringen un-
termauerte der Beschwerdeführer jeweils mit den bereits unter Sach-
verhalt Bst. K (vorstehend) eingereichten und aufgezählten Beweismit-
tel.
5.4 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass
durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die
politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland
unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden
überwachen die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mit-
glieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mit-
wirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üb-
lichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgänger-
zonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch irani-
sche Behörden. Dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten,
die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthalts-
recht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf voraus-
gesetzt werden (vgl. beispielsweise BVGE 2009/28 E. 7.4.3 sowie Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2007 vom 24. September
2009 E. 5.2).
5.5 Es ist festzuhalten, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach
der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffent-
lichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen)
wäre. Seine Aktivitäten für die DVF vermögen kein derartiges politi-
sches Profil zu entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihm einen
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ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner
identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht
geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse im Iran
zu begründen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Kontakt zu
(...) nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer nicht darlegen kann
beziehungsweise es unterlässt zu erklären, warum dieser den
iranischen Behörden betreffend seiner exilpolitischen Aktivitäten be-
kannt sein soll.
5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. In Wür-
digung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung
des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat demnach
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil (...) die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran bejaht und an dieser
Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert.
7.2 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist ab-
zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Schliesslich ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, er
sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG zu
legalisieren, mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos abzu-
schreiben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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