B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1083/2013
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum Ein-
gang: 28. März 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum
(nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive
Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass er sich mit Eingabe vom 15. Januar 2012 erneut an die Botschaft
wandte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012
mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, struktu-
rellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2012 (Ein-
gang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass dieser Eingabe Kopien von diversen Dokumenten beilagen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei in Äthiopien als ethnischer Oromo und
Anhänger der Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt worden,
dass er mehrere Male festgenommen worden sei,
dass er daher im Juli 2002 in den Sudan ausgereist sei,
dass er mit seiner Ehefrau in Khartum leben und dort als Fahrer arbeiten
würde,
dass er am (…) verhaftet und zwei Tage lang inhaftiert worden sei,
dass er am (…) von sudanesischen Sicherheitsbeamten zuerst mit einer
Deportation bedroht und anschliessend zusammengeschlagen worden
sei, so dass er sich im Spital hätte verarzten lassen müssen,
dass er am (…) von zwei Motorradfahrern schikaniert worden sei,
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dass er am (…) zuhause verhaftet worden sei und in ein "Security Office"
gebracht worden sei, wo er während fünf Tagen festgehalten und massiv
geschlagen worden sei,
dass er am (…) von sudanesischen Sicherheitsbeamten zuhause aufge-
sucht worden sei, wobei ihm seine Dokumente entwendet worden seien,
dass diese Vorfälle zeigen würden, dass er vom Geheimdienst überwacht
werde,
dass er daher in Gefahr sei, von äthiopischen Sicherheitsbeamten, wel-
che mit den sudanesischen Behörden kollaborieren würden, verhaftet und
deportiert zu werden,
dass im Übrigen sein Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung sowie sei-
ne Bewegungsfreiheit im Sudan eingeschränkt sei, und er seine Meinung
nur eingeschränkt kundtun dürfe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am
21. Januar 2013 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstell-
ten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Be-
schwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als not-
wendig erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Jahr
2002 durch die äthiopischen Behörden zwar unrechtmässig behandelt
worden sei,
dass das schweizerische Asylrecht allerdings nicht dem Ausgleich erlitte-
nen Unrechts diene,
dass die Schikanen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeit-
punkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in
die Schweiz nicht zu begründen vermögen, da sie zehn Jahre zurücklie-
gen würden und mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan
als beendet zu betrachten seien,
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dass somit zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von
ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein ge-
nügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich
laut Berichten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen
(UNHCR) zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht ein-
fach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder
nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, wieder in das ihm
zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tat-
sächlich kritisch sein,
dass dem BFM bekannt sei, dass es zu Schikanen und Benachteiligun-
gen durch die sudanesischen Behörden gegenüber äthiopischen und an-
deren Flüchtlingen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, wiederholt von sudane-
sischen Behörden Benachteiligungen erfahren zu haben, was durchaus
bedauerlich sei,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar sei, dass ihm unmit-
telbare und akute Gefahr drohe,
dass seine Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, als klar un-
begründet erachtet werde,
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dass das BFM namentlich mit der Botschaft über sehr gute Informationen
über die Lage vor Ort verfüge,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom sudanesischen
Flüchtlingskommissariat (COR) oder UNHCR als Flüchtlinge anerkannt
seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, zehn Jahre zurücklie-
gen würden und dem Beschwerdeführer somit kaum Deportationsgefahr
drohe,
dass er zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen könne,
dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass er seit
2002 dauerhaft in Khartum wohnhaft sei,
dass angesichts seines langjährigen Aufenthalts und seiner langjährigen
Arbeitstätigkeit im Sudan davon ausgegangen werden könne, dass die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht un-
überwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen wür-
den,
dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung bie-
te,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Feb-
ruar 2013 (Eingang Botschaft: 13. Februar 2013) Beschwerde erhob und
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sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es
sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde Kopien diverser Dokumente beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet
wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – mit hinrei-
chender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wie-
derholt,
dass allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass es ihm zuzu-
muten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise
Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen,
dass seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Not keinen Grund für die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung darstellen, und diesbezüglich festzuhalten
ist, dass die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern grundsätzlich ge-
währleistet ist,
dass es sich zudem bei seinen Vorbringen, er sei vom UNHCR bezie-
hungsweise COR noch nicht als Flüchtling anerkannt worden und es sei
zweifelhaft, dass er geschützt werde, um blosse Behauptungen handelt,
die zudem im Widerspruch zu seiner expliziten Erklärung und den Be-
weisdokumenten stehen, wonach er eine Flüchtlings-Identitätskarte vom
UNHCR und vom COR erhalten habe (vgl. Akten BFM A 7/10 [S. 2]),
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dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevor-
bringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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