B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1083/2016
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),
und deren Kinder C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 R._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N_______.
D-1083/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 16. Juni 2014 suchten der Beschwerdeführer A._______ und die
Beschwerdeführerin B._______ – nach legaler Einreise und zusammen mit
ihren Kindern – in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Juni 2014 fanden die
Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 16. Februar 2015 wurden der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgrün-
den angehört.
A.b Dabei führte der Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus,
er habe zusammen mit seiner Familie bis im (...) in G._______ gelebt und
dort bis im Jahr (...) als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im (...) sei er nach
H._______ gereist, um dort während (Nennung Dauer) ebenfalls als (Nen-
nung Tätigkeit) zu arbeiten. Seit dem Jahr (...) sei er Mitglied einer kurdi-
schen Folkloregruppe namens I._______ und der kurdischen Partei
J._______. Im Jahr (...) sei er anlässlich der Unruhen in K._______ im
Nachgang zu einer friedlichen Demonstration, die er mitorganisiert habe,
verhaftet und während (Nennung Dauer) festgehalten worden. Nach seiner
Entlassung sei er bis im Jahr (...) von den syrischen Behörden – welche
ein Dossier über ihn gehabt und ihn gekannt hätten – manchmal zwei Mal
in der Woche und manchmal alle 15 Tage mitgenommen und während zwei
bis drei Stunden festgehalten worden. Man habe ihn gefragt, ob er für oder
gegen die Revolution sei. Nach seiner Rückkehr aus H._______ habe er
seine Parteiaktivitäten weitergeführt und mit zwei Kollegen begonnen, für
Angehörige der L._______ (Nennung Güter) zu besorgen. Im (...) seien
diese beiden Kollegen verhaftet worden, weshalb er aus Angst, ebenfalls
verhaftet zu werden, drei Wochen später G._______ verlassen und sich
nach M._______ begeben habe. Dort sei er bis im (...) geblieben. Er habe
sein Engagement für die Partei weitergeführt, sei ein paar Mal ins Partei-
büro gegangen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Angehörige
der N._______ hätten in dieser Zeit zwei Mal das Parteibüro angegriffen,
ihre Computer zerstört, die Anwesenden bedroht und aufgefordert, das
Büro zu schliessen. Da die N._______ seinen Namen gekannt und er Angst
vor einer Festnahme gehabt habe, sei er in der Folge zusammen mit seiner
Familie nach O._______ geflüchtet, wo sie vor ihrer definitiven Flucht nach
Europa während eines Jahres als Flüchtlinge gelebt hätten. Da eine Aus-
reise von O._______ nach P._______ nicht möglich gewesen sei, seien sie
für einige Tage nach Syrien zurückgekehrt, bevor sie nach P._______ wei-
tergereist seien.
D-1083/2016
Seite 3
Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, persönlich keine Probleme in
ihrer Heimat gehabt zu haben. Sie habe jedoch ihren Mann stets unter-
stützt. Anlässlich der Razzia im Jahr (...) habe sie versucht, die Festnahme
ihres Mannes zu verhindern, sei jedoch zur Seite gestossen und schliess-
lich infolge eines Schlages ohnmächtig geworden. Wegen der Probleme
ihres Mannes seien sie im (...) nach M._______ und schliesslich im (...)
nach O._______ geflüchtet.
A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auf-
zählung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asyl-
gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdefüh-
renden aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
C.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
angefochtene Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 aufzuheben und
die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen. Weiter ersuchten sie in prozessualer Hinsicht,
es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in sämtliche eingereichten Beweis-
mittel zu gewähren, eventualiter sei zu diesen Beweismitteln das rechtliche
Gehör zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März 2016 wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und für die Behand-
lung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Vorinstanz wurde aufgefordert,
D-1083/2016
Seite 4
den Beschwerdeführenden bis zum 21. März 2016 in geeigneter Weise
Einsicht in die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Be-
weismittel zu gewähren. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung bis zum 21. März 2016 eingeladen.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung
vom 1. April 2016 nach einigen ergänzenden Bemerkungen an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.
F.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 22. April 2016.
G.
Am 27. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Beweis-
mittel im Original (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden das beim SEM eingereichte Beweismittel Nr. 13 (Nennung
Beweismittel) zur Einsicht zugestellt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert,
die (Nennung Beweismittel) dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
12. Mai 2016 zurückzusenden.
I.
Am 4. Mai 2016 sendete der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsge-
richt die (Nennung Beweismittel) zurück.
J.
In ihrem Schreiben vom 14. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden
zum Inhalt der (Nennung Beweismittel) eine Stellungnahme ein.
K.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 und Ergänzung vom 22. Februar 2017
teilen die Beschwerdeführenden mit, es erweise sich vorliegend sinnvoll,
ihr Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung zukommen zu lassen, da
eine begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung wegen der
(Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin bestehe. Das SEM habe
dies bislang unberücksichtigt gelassen und auch die Asylakten dieser
D-1083/2016
Seite 5
(Nennung Verwandte) nicht beigezogen, weshalb es seine Abklärungs-
pflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem sei die Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Syrien weiterhin katastrophal.
L.
Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______ zur Welt.
M.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, dass die am (...) geborene F._______ in die vorläufige Aufnahme der
Eltern einbezogen werde. Sodann informiere das SEM das Bundesverwal-
tungsgericht, dass auch die Tochter ins noch laufende Beschwerdeverfah-
ren einbezogen werde.
N.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 legten die Beschwerdeführenden die
aktuelle Lage in Nordsyrien dar und ersuchten, es sei ihnen zu gegebenem
Zeitpunkt eine angemessene Frist zur Aktualisierung des Dossiers einzu-
räumen, sobald sich die Situation im erwähnten Gebiet stabilisiert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
D-1083/2016
Seite 6
1.4 Das nach Erlass der angefochtenen Verfügung und nach Einreichung
der Beschwerde geborene Kind F._______ wird in das vorliegende Verfah-
ren einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, das SEM habe
den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör schwerwiegend
verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt nicht richtig respektive unvoll-
ständig festgestellt und Gesetzesbestimmungen, insbesondere die Art. 3
und 7 AsylG und Art. 9 BV, verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen,
zumal sie allenfalls geeignet sind, die Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
3.2.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig-
ten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfü-
gung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung
des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfü-
gung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der
Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten fest-
zuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich
sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.).
D-1083/2016
Seite 7
Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtli-
che und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung
der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24
E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).
3.2.3 Die Begründungspflicht, welche ebenfalls auf dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fusst, gebietet, dass die betroffene Person den Ent-
scheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich
sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. KNEUBÜH-
LER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG;
BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sie hat aber zumindest die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2).
3.2.4 Des Weiteren gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsver-
fahren auch – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von
sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den
Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre-
levanter Tatsachen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS-
KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu
Art. 12 VwVG).
3.3
3.3.1 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts führten die Be-
schwerdeführenden zunächst an, das SEM sei seiner Aktenführungs- und
Paginierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, da es die diversen
Identitätsdokumente sowie die Laissez-Passer nicht im Beweismittelver-
zeichnis vermerkt habe. Vorliegend deponierte das SEM die besagten Do-
kumente in der Sichttasche hinten im N-Dossier. Diese Praxis des SEM,
wonach namentlich Identitätspapiere hinten im N-Dossier abgelegt wer-
den, entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung,
kann aber als solche auch nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, falls –
wie im vorliegenden Fall – die Abgabe der fraglichen Beweismittel sowie
auch seine Bezeichnung an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (für
den vorliegenden Fall vgl. dazu act. A3/12, S. 7; A4/11, S. 6; A12/20,
D-1083/2016
Seite 8
S. 2 f). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vor-
liegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016
vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfeh-
lungen hinzuweisen.
3.3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe es unterlas-
sen, vollständige Einsicht in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Mit Zwi-
schenverfügung vom 4. März 2016 wurde das SEM hinsichtlich des An-
trags auf Einsicht in sämtliche eingereichten Beweismittel angewiesen, den
Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die von ihnen ins
Recht gelegten Unterlagen zu gewähren, zumal gemäss Art. 27 Abs. 3
VwVG die Einsichtnahme in eigene Eingaben und ihre als Beweismittel
eingereichten Urkunden nur bis zum Abschluss der Untersuchung verwei-
gert werden dürfe. Hingegen wurde das eventualiter gestellte Gesuch um
Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu mit der Begründung abgewiesen,
es werde weder begründet noch sei ersichtlich, inwiefern die Akteneinsicht
in diese Beweismittel weitere Ausführungen zu rechtfertigen vermöchten.
So handle es sich einerseits hauptsächlich um Dokumente, die mit den
geltend gemachten Asylgründen nicht in direktem Zusammenhang stün-
den. Andererseits gehe aus dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdefüh-
rers hervor, was auf der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu sehen
sei. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine solche
vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Vorausset-
zungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
3.3.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs
ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das SEM es unterlassen habe, da-
nach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befra-
gung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist festzuhal-
ten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit
dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwer-
deführenden zitierten Rechtsprechung – falls solche existieren – potenziell
Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern kön-
nen, aber nicht müssen. Zwar hat sowohl der Beschwerdeführer als auch
die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP jeweils erwähnt, es sei ihnen
von der Schweizer Vertretung in Q._______ ein Visum erteilt worden, eine
Befragung erwähnten sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. act.
A3/12 sowie A4/11, jeweils S. 5 und 7). Ebenso wenig betonten sie die
D-1083/2016
Seite 9
Wichtigkeit möglicher Visumsakten; auch wurde in der Rechtsmittelein-
gabe in keiner Weise ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf
asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren ent-
scheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das
SEM mangels Beizugs dieser Akten seine Abklärungspflicht respektive den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat
(vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3
und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).
3.4 Ferner liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgeh-
alt des rechtlichen Gehörs – welche es aufgrund der Ausgestaltung der
Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2)
– vor. Das SEM musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der blosse
Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfol-
gerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Im Übrigen hat das SEM – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – durchaus Ausführungen zu
den Gründen, weshalb ein Wegweisungsvollzug im Fall der Beschwerde-
führenden als unzumutbar zu erachten sei, gemacht (vgl. act. A15/10, S. 6,
Ziff. III 2.). Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf,
dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weite-
ren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Grün-
den zu einer anderen Würdigung der Vorbringen oder von Beweismitteln
gelangt, als von den Beschwerdeführenden gewünscht, nicht für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach
Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder un-
richtig abgeklärt. In diesem Zusammenhang (vgl. Art. 20 Beschwerde-
schrift) war das SEM nicht gehalten, die Dossiers der in der Schweiz le-
benden Verwandten der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Prüfung ei-
ner Reflexverfolgung beizuziehen. So begründeten die Beschwerdeführen-
den – insbesondere die Ehefrau – ihre Asylgesuche vorliegend nicht mit
einer (Reflex-)Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten.
D-1083/2016
Seite 10
3.5 Der Vorwurf, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweis-
mittel seien ignoriert worden, ist unbegründet. Das SEM hat die eingereich-
ten Beweismittel – sofern sie einen Bezug zu den Asylvorbringen aufwei-
sen – in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. A15/10, S. 5) und in der
Vernehmlassung gewürdigt sowie in rechtsgenüglicher Weise begründet,
weshalb sie aus seiner Sicht nicht geeignet seien, die Aussagen der Be-
schwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich relevant beziehungsweise als
glaubhafter erscheinen zu lassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
3.6 Soweit ferner unter dem Titel Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt
wird, das SEM habe nicht erwähnt und gewürdigt, dass die Beschwerde-
führerin ihren Ehemann bei seinen Aktivitäten auch aktiv unterstützt habe,
das Parteibüro in M._______ zwei Mal durch die N._______ angegriffen
und dabei der Beschwerdeführer bedroht und geschlagen worden sei, im
Haus der Beschwerdeführenden zwei Razzien stattgefunden hätten, was
letztlich aufgrund des Stresses bei der (Nennung Verwandte) des Be-
schwerdeführers zu (Nennung Auswirkungen) geführt habe, die Behörden
den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers nach einer auf Face-
book veröffentlichten Meldung über den Angriff auf das Parteibüro bedroht
hätten, der Beschwerdeführer anlässlich seiner zahlreichen Festnahmen
geschlagen worden sei und die Behörden die Beschwerdeführerin bei der
Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr (...) heftig geschlagen hätten,
handelt es sich dabei nicht um eine formelle Frage, sondern betrifft die
rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
3.7 Weiter ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren
Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstan-
den. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von insgesamt 5 Stunden 25
Minuten auf den ersten Blick relativ lang, ist aber nach Abzug der diversen
Pausen vorliegend keineswegs unzumutbar. So besteht seitens der Be-
schwerdeführenden kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhö-
rung nicht länger als vier Stunden dauern darf und abgebrochen werden
muss, wenn sich abzeichnet, dass ein höherer Zeitbedarf besteht. In erster
Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhö-
rung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Krite-
rien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlich-
keit zu beurteilen ist. Nach einer Durchsicht des Anhörungsprotokolls des
Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der (inklusive
Pausen) effektiv knapp fünfeinhalb Stunden dauernden Anhörung in Bezug
D-1083/2016
Seite 11
auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Eine Verletzung
der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Weiter besteht
eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens auch deshalb
nicht, weil alleine der Umstand, dass anlässlich der Anhörung des Be-
schwerdeführers Fragen wiederholt gestellt oder im Rahmen der Rück-
übersetzung verschiedene Korrekturen angebracht wurden – was auch
dem Sinn und Zweck einer solchen Rückübersetzung entspricht – keine
ernsthaften Zweifel an der Verwertbarkeit des entsprechenden Protokolls
aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer hat die Korrektheit und Voll-
ständigkeit seiner Angaben am Schluss der Anhörung mit seiner Unter-
schrift bestätigt. Nachdem sich aus dem Protokoll überdies keine konkre-
ten Hinweise auf eine fehlerhafte Übersetzung ergeben, war das SEM ins-
gesamt nicht gehalten, eine erneute Anhörung durchzuführen. Die Vo-
rinstanz hat somit den Sachverhalt insgesamt richtig sowie vollständig fest-
gestellt.
3.8 Schliesslich gehen sowohl der Hinweis auf eine Verletzung des Grund-
satzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Hinsichtlich
des ersteren Grundsatzes, bei welchem es einerseits um die Frage geht,
wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht
stehende behördliche Auskunft verlassen kann, und andererseits die Be-
hörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache einge-
nommenen Standpunkt wechseln können sollen (vgl. BGE 138 I 49
E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.), liegt das gerügte Verhalten des SEM
offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann
liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu
ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid of-
fensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausge-
führt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwä-
gungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die
Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot ver-
letzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.9 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
D-1083/2016
Seite 12
rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen, ist abzuweisen. Ebenso besteht kein Anlass für einen weiteren Schrif-
tenwechsel oder zusätzliche Instruktionsmassnahmen im Hinblick auf die
aktuelle Situation in Syrien.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Vorausset-
zungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes und der
Dauer seiner Weitergabe von (Nennung Güter) an die L._______ erheblich
widersprochen, was er auf Vorhalt nicht habe plausibel erklären können.
Ebenso ungereimt seien die Darlegungen bezüglich der Finanzierung die-
ser (Nennung Güter) ausgefallen. Auf Rückfragen habe er ausweichend
und nicht überzeugend geantwortet. Die aus der Besorgung der (Nennung
Güter) geltend gemachten Konsequenzen habe er in keiner Weise sub-
stanziieren können. Ferner sei die angeführte Festnahme und die daraus
folgende Haft im Jahr (...) nicht persönlich gegen den Beschwerdeführer
gerichtet, sondern Ausdruck der allgemein herrschenden Unruhen gewe-
sen. Überdies liege der Vorfall viele Jahre zurück und es sei seither in Sy-
rien auch zu keiner weiteren Festnahme gekommen. Das schweizerische
D-1083/2016
Seite 13
Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Die damalige
Festnahme vermöge daher kein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner
Person zu begründen und sei nicht asylrelevant. Die wiederholten kurzzei-
tigen Mitnahmen und Befragungen des Beschwerdeführers in den Jahren
(...) bis (...) seien zu wenig intensiv, um eine asylrelevante Verfolgung zu
begründen. Auch die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevöl-
kerung befinde und welche durch Schikanen und Benachteiligungen ge-
kennzeichnet sei, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Daran vermöge auch das einge-
reichte Parteischreiben nichts zu ändern. Sodann habe der Beschwerde-
führer (Nennung Beweismittel) zu den Akten gereicht, welche ihn an De-
monstrationen in R._______ beziehungsweise bei einer Parteigründung
zeigen würden. Weder in der BzP noch in der Anhörung habe er sich jedoch
geäussert, inwiefern diese Fotos in einem Zusammenhang mit seinem
Asylgesuch stünden. Auch habe er diesbezüglich weder konkrete Asyl-
gründe geltend gemacht noch die Gelegenheit genutzt, sich bei den Grün-
den, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, zu äussern.
Den Akten seien folglich keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich an
den genannten Anlässen in der Schweiz speziell exponiert hätte. Infolge-
dessen sei eine Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
durch das syrische Regime als unbegründet zu erachten.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile (Probleme des
Ehemannes; allgemeine Situation im Heimatland) seien zur Hauptsache
auf die derzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Ge-
walt in Syrien zurückzuführen. Es sei kein konkreter Hinweis auf eine ge-
zielte, asylrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person ersichtlich.
5.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber ein, bei der Schil-
derung der Zeitpunkte der Verteilung von (Nennung Güter) seien infolge
der Übersetzung Missverständnisse entstanden. Weiter blende das SEM
aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt übereinstimmend erklärt habe,
im (...) nach H._______ gereist zu sein. Ausserdem würden die Angaben
der Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beschwerdeführers stüt-
zen. Ferner sei nicht relevant, wann genau der Beschwerdeführer mit der
Verteilung von (Nennung Güter) begonnen habe, sondern nur, dass er
dadurch die L._______ unterstützt habe, was er glaubhaft habe darlegen
können. Bezüglich der Finanzierung der (Nennung Güter) habe der Be-
schwerdeführer nie gesagt, seine Tätigkeit als (Nennung Beruf) im Jahr (...)
vollständig eingestellt zu haben. Das SEM verschliesse sich diesbezüglich
einer Gesamtbetrachtung von sämtlichen relevanten Ausführungen in der
D-1083/2016
Seite 14
BzP und der Anhörung. Ein Widerspruch liege daher nicht vor. Ferner sei
die Behauptung der Vorinstanz aktenwidrig, wonach der Beschwerdeführer
die Konsequenzen der Verteilung von (Nennung Güter) nicht substanziiert
habe. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe er auf die Verhaf-
tung zweier Freunde hingewiesen und dass er, aus Angst selber festge-
nommen zu werden, aus G._______ weggegangen sei. Im Übrigen ent-
hielten ihre Schilderungen viele Realkennzeichen, seien bezüglich des
Zeitpunkts der Flucht nach M._______ und der Beschreibungen der Um-
stände der Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) deckungsgleich.
Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die syrischen Behörden seien seit dem Jahr (...) im Besitz eines Dossiers
über den Beschwerdeführer. Nach der Entlassung im erwähnten Jahr hät-
ten die syrischen Behörden weiterhin Druck auf den Beschwerdeführer
ausgeübt und ihn als Oppositionellen identifizieren wollen. Vor der Flucht
habe er die L._______ mit (Nennung Güter) unterstützt und auch im Exil
seine politischen Aktivitäten nicht eingestellt, was Drohungen zur Folge ge-
habt habe. Hinzu komme die Problematik einer Reflexverfolgung, zumal
mehrere (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin in der Schweiz
Asyl beantragt hätten. Ferner seien sie bei einer Rückkehr einer Bedro-
hung und Verfolgung durch die N._______ und islamistischen Rebellen
ausgesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf die schlechte Sicherheits-
und Menschenrechtslage in Syrien hinzuweisen. Bei einer Rückkehr nach
Syrien hätten sie daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Wei-
ter lägen infolge der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe vor und es sei davon auszuge-
hen, dass er von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert
worden sei.
5.3 Das SEM brachte in seiner Vernehmlassung vor, bei den eingereichten
Beweismitteln handle es sich vorwiegend um solche, die sich nicht auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Vorlage einer
Parteibestätigung, welche mühelos selber herzustellen sei und aufgrund
ihrer leichten Fälschbarkeit nur einen geringen Beweiswert aufweise, ver-
möge höchstens eine Parteizugehörigkeit zu belegen. Das Fehlen eines
politischen Profils sei bereits im Asylentscheid festgestellt und bemerkt
worden, dass daran die fragliche Parteibestätigung nichts zu ändern ver-
möge. Ferner unterliege es der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
eine drohende Reflexverfolgung – sollte eine solche tatsächlich vorliegen
– geltend zu machen. Den Akten seien jedoch keine objektiven Hinweise
D-1083/2016
Seite 15
zu entnehmen, welche auf eine solche hindeuten würden. Die Beschwer-
deführerin habe gegenteilig auf wiederholte Rückfrage betont, lediglich auf-
grund des Beschwerdeführers Probleme gehabt zu haben. Im Beschwer-
deverfahren hätten es die Beschwerdeführenden schliesslich unterlassen,
ihre Behauptung auch nur ansatzweise weiter auszuführen. Sodann ver-
möchten die von den Beschwerdeführenden bezeichneten Passagen in
den Protokollen, welche Realkennzeichen aufweisen würden, an der Prü-
fung der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern. Ausserdem sei die Glaubhaf-
tigkeit der (...) Jahre zurückliegenden Verhaftung im Asylentscheid nicht
beurteilt worden. Weiter seien die im Beschwerdeverfahren nachgereich-
ten (Nennung Beweismittel) weder hinsichtlich ihrer Asylrelevanz kommen-
tiert worden, noch vermöchten diese Rückschlüsse auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers zuzulassen. Die (Nennung Beweismittel) würden ei-
nerseits (Nennung Inhalt) und andererseits (Nennung Inhalt) zeigen. Auch
bei der Aussage, dass der Beschwerdeführer offenkundig als kurdischer
Oppositioneller identifiziert worden sei und sich weiterhin (exil-)politisch be-
tätige, handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, die nicht mit kon-
kreten Hinweisen aus den Akten korrespondiere. Es werde zudem nicht
ansatzweise ausgeführt, inwiefern eine solche Identifizierung in der
Schweiz stattgefunden haben solle. Weder die im Asylverfahren einge-
reichten (Nennung Beweismittel) vom Jahr (...) in R._______ noch die
nachgereichten (Nennung Beweismittel) seien geeignet, daran etwas zu
ändern. Der Situation der Kurden in Syrien werde durch das SEM Rech-
nung getragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (m. Verw. auf das Urteil D-7014/2013 vom 26. Mai 2015) sei jedoch
für die dort lebenden Kurdinnen und Kurden seit dem Beginn der Unruhen
und des Bürgerkriegs keine Situation entstanden, welche den Schluss zu-
liesse, dass diese Personengruppe heute von einer Kollektivverfolgung be-
troffen wäre.
5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden sodann an ihren bishe-
rigen Ausführungen fest und führen in materieller Hinsicht an, der pau-
schale Hinweis des SEM, wonach die zahlreichen Realkennzeichen nichts
an der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu ändern vermöchten, würden die fest-
gefahrene und ablehnende Haltung der Vorinstanz ihnen gegenüber auf-
zeigen. Auch betreffend die eingereichten Beweismittel verschliesse sich
das SEM einer sachgerechten Würdigung und beharre auf der vorgefass-
ten und aktenwidrigen Ansicht, dass der Beschwerdeführer kein politisches
Profil aufweise. Aus den (Nennung Beweismittel) in der Schweiz sei aber
D-1083/2016
Seite 16
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in einem überdurchschnittli-
chen Mass exilpolitisch engagiere, was sich im Übrigen mit den bisherigen
Ausführungen und Eingaben in diesem Zusammenhang decke.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden im Ergebnis zu Recht verneint und deren Asylgesuche abge-
lehnt hat.
6.1.1 Soweit die Beschwerdeführenden monieren, bezüglich des Vorhalts
unterschiedlicher Nennung der Zeitpunkte der Verteilung der (Nennung
Güter) sei es bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen, ist
einerseits festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend
als richtig und vollständig erhoben erkannt wurde (vgl. E. 3 vorstehend).
Andererseits sind nicht nur die Angaben zu den Zeitpunkten der Abgabe
dieser (Nennung Güter), sondern auch die Dauer dieser Tätigkeit in erheb-
licher Weise divergierend ausgefallen. Selbst wenn den Beschwerdefüh-
renden insofern beizupflichten und aus den gesamten Angaben der
Schluss zu ziehen wäre, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner
Rückkehr aus H._______ mit der Abgabe von (Nennung Güter) begann –
und es sich bei der in F49 der Anhörung (vgl. act. A12/20, S. 8) gegebenen
Antwort um einen Irrtum des Beschwerdeführers gehandelt hätte – be-
stünde immer noch ein erheblicher Unterschied bezüglich des Beginns die-
ser Tätigkeit. So gab er in der BzP an, dies sei (...) geschehen. Gemäss
den Ausführungen in der Anhörung habe er nach seiner Rückkehr von
H._______, welche spätestens (...) gewesen wäre, damit begonnen (vgl.
act. A3/12, S. 4 und 8; A12/20, S. 6 und 8). Angesichts dieser groben Un-
stimmigkeiten kann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht
– der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft machen, dass er die
L._______ unterstützte und deswegen eine Festnahme hätte befürchten
müssen.
6.1.2 Auch ist die Kritik der Beschwerdeführenden, gemäss welcher sich
die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der (Nennung Güter) einer Ge-
samtbetrachtung von sämtlichen relevanten Ausführungen in der BzP und
der Anhörung verschlossen habe, als unzutreffend zu qualifizieren. Das
SEM hat die entsprechenden Aussagen in den beiden erwähnten Befra-
gungen gegenübergestellt und zu Recht erwogen, dass die Ausführungen
zur Dauer der (...)tätigkeit des Beschwerdeführers und demzufolge zu den
D-1083/2016
Seite 17
Umständen, wie er den jeweiligen Kauf der (Nennung Güter) finanziert ha-
ben will, deutliche Unterschiede aufweisen (vgl. act. A15/10, S. 4). An der
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben sind daher in der Tat über-
wiegende Zweifel anzubringen.
6.1.3 Im Weiteren vermögen die Beschwerdeführenden mit dem Einwand,
der Beschwerdeführer habe die Konsequenzen der Verteilung von (Nen-
nung Güter) sehr wohl substanziiert und dabei auf die Verhaftung zweier
Freunde und seine Angst, selber auch festgenommen zu werden, hinge-
wiesen, nicht durchzudringen. So verkennen sie, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Anhörung wiederholt und explizit danach gefragt wurde,
ob die Verteilung der (Nennung Güter) für ihn persönlich irgendwelche Aus-
wirkungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in der
Lage, diesbezügliche Konsequenzen für seine Person zu konkretisieren
(vgl. act. A12/20, S. 9, F61 f.), obschon er sich noch rund (Nennung Dauer)
– wenn auch nur am Arbeitsplatz – in G._______ aufgehalten haben soll.
6.1.4 Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, wenn sie
einwenden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durchaus
in der Lage gewesen sei, in seinen Schilderungen einige Details, so bei-
spielsweise Datumsangaben oder Namen, anzuführen (vgl. die auf S. 12 f.
der Beschwerdeschrift angeführten Zitate aus act. 12/20). Auch sind in den
Aussagen der Beschwerdeführenden Übereinstimmungen bezüglich des
Zeitpunkts der Flucht nach M._______ und der Beschreibungen der Um-
stände der Verhaftung des Beschwerdeführers am (...) zu erkennen. Diese
Feststellung vermag jedoch – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht – noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit der von der Vor-
instanz in Zweifel gezogenen Schilderungen darzustellen. So wurde näm-
lich im Asylentscheid der Vorfall vom (...) nicht als unglaubhaft erachtet.
Lediglich die Angabe von diversen Daten und Namen vermögen zudem die
Ungereimtheiten rund um die Abgabe der (Nennung Güter) und deren Fi-
nanzierung (vgl. E. 6.1.1 bis 6.1.3 oben) weder plausibel zu erklären, noch
bei einer Abwägung der Argumente überwiegend für die Glaubhaftigkeit
dieses Sachverhaltselements zu sprechen. Sodann lassen die Argumenta-
tion und die Schlussfolgerungen des SEM keineswegs auf eine – wie in der
Replik behauptet – festgefahrene und ablehnende Haltung den Beschwer-
deführenden gegenüber schliessen. Schliesslich lassen sich aus den auf
Beschwerdeebene eingereichten (Nennung Beweismittel und Inhalt), keine
Anhaltspunkte entnehmen, welche geeignet wären, das vorgebrachte
Sachverhaltselement zu belegen. Es kann diesen für den Nachweis einer
D-1083/2016
Seite 18
Gefährdung des Beschwerdeführers daher keinerlei Beweiskraft beige-
messen werden.
6.1.5 Den Beschwerdeführenden gelingt es demnach nicht, eine Unterstüt-
zung der L._______ durch den Beschwerdeführer und eine damit verbun-
dene Befürchtung, von den syrischen Behörden verfolgt zu werden, glaub-
haft zu machen.
6.2 Sodann hat die Vorinstanz die Asylrelevanz der geltend gemachten
Festnahme und Haft im Jahr (...), die behördlichen Behelligungen in den
nachfolgenden Jahren sowie die allgemeinen Benachteiligungen und Schi-
kanen, welchen die kurdische Bevölkerung in Syrien ausgesetzt ist, mit zu-
treffender Begründung verneint. Diese Erwägungen sind zu bestätigen. Die
Beschwerdeführenden beschränken sich in diesen Punkten auf Beschwer-
deebene denn auch zur Hauptsache auf eine Wiederholung des bereits
dargelegten Sachverhalts und einer darauf beruhenden Gefährdung, ohne
konkret anzuführen, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen als
unzutreffend zu erachten wären. Anzufügen gilt es der Vollständigkeit hal-
ber, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) le-
gal nach H._______ ausreiste und wieder einreisen konnte. Weitergehend
vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen zur momen-
tan prekären Situation in Nordsyrien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Die sich aus dieser Situation ergebenden Nachteile betreffen viele Perso-
nen gleichermassen, weshalb solchen allgemeinen, durch die Konfliktlage
bedingten Nachteilen keine Asylrelevanz zukommt. Vielmehr ist dieser Si-
tuation im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshinder-
nisse Rechnung zu tragen. Da die Beschwerdeführenden von der Vor-
instanz in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich
hierzu aber weiterführende Ausführungen. Demzufolge ist dem Antrag, es
sei nach einer Stabilisierung der Situation eine angemessene Frist zur Ak-
tualisierung des Dossiers anzusetzen, nicht stattzugeben.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf zwei Übergriffe von Angehörigen der
N._______ auf das Parteibüro in M._______ hinweist, in deren Verlauf
Sachbeschädigungen begangen, die Anwesenden bedroht und aufgefor-
dert worden seien, das Büro zu schliessen, ist festzuhalten, dass die ge-
schilderten Vorkommnisse – so unangenehm sie für den Beschwerdefüh-
rer auch gewesen sein mögen – in ihrer Art und Dauer als zu wenig intensiv
zu erachten sind, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zustellen. Überdies richtete sich die ausgesprochene Drohung nicht gezielt
D-1083/2016
Seite 19
gegen seine Person, sondern an alle im damaligen Zeitpunkt anwesenden
Personen.
6.4 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung wegen der Ver-
wandtschaft der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz lebenden Fa-
milienangehörigen betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. dazu bspw. Urteil des BVGer D-2037/2016 vom
23. August 2018 E. 4.2.3 m.w.H.). Die Verfolgung von Angehörigen ver-
meintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen
Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unter-
schiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Opposi-
tioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um
Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die
ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionel-
len zugeschrieben wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7317/2015
vom 26. März 2018 E. 6.2 m.w.H.).
6.4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexverfolgung in
keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung der in der
Schweiz entweder mit Asylstatus oder als vorläufig Aufgenommene weilen-
den (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin (vgl. act. A4/11, S. 5,
Ziff. 3.02) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte auswirken sollen
oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen könnte, nachdem
weder der Beschwerdeführer noch insbesondere die Beschwerdeführerin
selber im vorinstanzlichen Verfahren irgendwelche entsprechende behörd-
liche Benachteiligungen geltend gemacht haben. Obwohl sich ihre (Nen-
nung Verwandte) seit den Jahren (...) respektive (...) und ihre (Nennung
D-1083/2016
Seite 20
Verwandte) seit (...) in der Schweiz aufhalten, zog deren Ausreise offen-
sichtlich keinerlei behördlichen Konsequenzen für die Beschwerdeführerin
und ihre Familie oder die übrigen Familienangehörigen in der Heimat nach
sich, machte sie laut Angaben in der Anhörung vom 16. Februar 2015 doch
keinerlei Behelligungen geltend, welche ihren (Nennung Verwandte) des-
wegen entstanden sein sollen (vgl. act. A15/8, S. 5 unten). Demzufolge ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr nach Syrien plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten
würden.
6.5 Ferner führen die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 27. April
2016 an, der Beschwerdeführer habe einen Einberufungsbefehl für den mi-
litärischen Reservedienst erhalten – unter Beilage eines entsprechenden
Dokuments des (Nennung Behörde) –, von welchem der Beschwerdefüh-
rer zufällig über einen Verwandten erfahren habe. Dabei handelt es sich
um eine Mobilisierungsnachricht der syrischen Armee. Diese stellt jedoch
kein konkretes militärisches Aufgebot dar, da sie weder ein Datum, an wel-
chem sich der Beschwerdeführer zum Dienst melden müsste, noch einen
konkreten Einrückungsort enthält. Vielmehr handelt es sich bei dieser um
eine Reservistenkarte, mithin lediglich eine Bestätigung, der Reserve zu-
geteilt zu sein und unter gegebenen Umständen – nämlich wenn ein Vor-
ladungstelegramm oder ein bestimmter Aufruf oder eine Meldung im Fern-
sehen erfolgt – einrücken zu müssen. Es kann aber daraus – infolge Feh-
lens einer glaubhaft gemachten und konkreten Einberufung zum Militär-
dienst – nicht auf eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers
geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-207/2015 vom 14. März
2016).
6.6 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem
Fall nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen
werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon aus-
zugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb
nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante
Massnahmen zu befürchten (vgl. auch nachfolgend E. 6.6).
D-1083/2016
Seite 21
6.7
6.7.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhal-
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend ge-
machten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behör-
den gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nach-
fluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten ge-
mäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon
aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f.,
m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der
syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem
Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlich-
keit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Urteil
D-3839/2013 E. 6.3.6).
6.8 Die Beschwerdeführenden machen in Bezug auf die exilpolitischen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz geltend, er habe an ver-
schiedenen politischen Veranstaltungen (Aufzählung) teilgenommen. Dies-
bezüglich reichen sie (Nennung Beweismittel) betreffend dessen politi-
schen Engagements ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine
hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfol-
gung schliessen lassen könnten (vgl. E. 6.1 – 6.5). Es kann daher ausge-
schlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens in damals noch
relevanter Weise als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden
geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich sodann der Schluss auf, der
Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
D-1083/2016
Seite 22
gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste auf sich gezogen haben könnten. Aufgrund der eingereichten Be-
weismittel und seiner Angaben ist nicht davon auszugehen, dass er inner-
halb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine expo-
nierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er wie Tausende syrischer Staats-
angehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz
und anderen europäischen Staaten an verschiedenen Veranstaltungen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen. Es ist indes nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Per-
son des Beschwerdeführers bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um
eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die
mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausser-
ordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement
des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
6.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heuti-
gen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen.
D-1083/2016
Seite 23
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem (...) als (Nennung Tätigkeit). An-
gesichts des dabei erzielten relativ geringen Einkommens und des ver-
gleichsweise hohen monatlichen Notbedarfs für eine sechsköpfige Familie
ist demnach von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen.
Nachdem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen
Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Dem-
nach sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1083/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: