B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1084/2017
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2017 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 6. Juli 2015 im
Wesentlichen angab, ab dem Jahre 2000 Angehöriger der eritreischen Ar-
mee gewesen zu sein und im Jahre 2014 wegen Abklärungen hinsichtlich
der Todesursache seines Vaters bei seinem Vorgesetzten vergeblich um
Urlaub nachgesucht zu haben (vgl. SEM-Protokoll A5 S. 7),
dass er sich in der Folge im August 2014 unerlaubt von der Truppe entfernt
und seinen Heimatstaat im September 2014 illegal verlassen habe,
dass er nach Aufenthalten in Drittstaaten am 23. Juni 2015 schliesslich in
die Schweiz eingereist sei,
dass das SEM am 29. September 2015 das zuvor eingeleitete Dublin-Ver-
fahren beendete und das nationale Verfahren wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. Januar 2017
unter anderem angab, im August 2015 einen bewilligten Urlaub von einem
Monat angetreten zu haben und nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt
zu sein (vgl. A20 S. 6),
dass die eritreischen Behörden im Februar 2015 ein von seinem Bruder
B._______errichtetes Haus zerstört hätten,
dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen
seine Identitätskarte im Original und Identitätskarten seiner Eltern in Kopie
sowie zwei Fotografien (Abbildungen als Soldat) einreichte,
dass das SEM mit – am 25. Januar 2017 eröffnetem – Entscheid vom
19. Januar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Juni
2015 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, ihn jedoch wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
20. Februar 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin ersuchte,
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dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Februar 2017 ein Bestäti-
gungsschreiben des UNHCR vom (…) in Kopie nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2017 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, aus
der eritreischen Armee desertiert zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft
erachtet hat, gab der Beschwerdeführer doch anlässlich der Anhörung
abweichend von der Aussage im Rahmen der summarischen Befragung,
wonach er sich nach abgelehntem Urlaubsgesuch unerlaubt von der
Truppe entfernt habe (vgl. A5 S. 7), an, nicht mehr aus dem bewilligten
Urlaub ins Militär zurückgekehrt zu sein (vgl. A20 S. 6), was eine
wesentliche Abweichung in einem klar zentralen Punkt der Vorbringen
darstellt,
dass weder die aktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe bei der summarischen Befragung nicht ausgesagt, seine Einheit
ohne Bewilligung verlassen zu haben (vgl. A20 S. 7), noch die blosse
wiederholte Behauptung in der Beschwerde, er habe Urlaub erhalten,
diesen offensichtlichen Widerspruch zu beseitigen vermögen,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer ohne Grund erst im Verlauf der
Anhörung und erst auf entsprechende Frage die behördliche Suche
nach ihm bei seinen Verwandten erwähnte (vgl. A20 S. 10 und 11),
obwohl es sich hierbei um ein zentrales Vorbringen handelt, womit
dieses als nachgeschoben zu erachten ist,
dass an dieser Einschätzung der unbehelfliche Erklärungsversuch in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der summa-
rischen Befragung nach seinen Asylgründen gefragt worden sei und die
behördliche Suche nach ihm nach seiner Flucht erfolgt sei, weshalb er
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diesen Umstand erst anlässlich der Anhörung erwähnt habe, nichts zu
ändern vermag,
dass schliesslich aus der eingereichten UNHCR-Bestätigung vom (…) –
darin wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers abweichend von
jenem in der Schweiz aufgenommenen mit (…) angegeben – lediglich
seine Registrierung im Flüchtlingscamp C._______ in D.______
hervorgeht, was allenfalls ein Indiz für die geltend gemachte illegale
Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist,
dass indessen aus der darin enthaltenen Angabe, die Registrierung
beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Man-
dat des UNHCR, nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal nicht
ersichtlich ist, gestützt auf welchen Sachverhalt das UNHCR diese
Anerkennung aussprach,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum
Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzu-
nehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu ei-
ner Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzur-
teil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der unglaub-
haften Aussagen zur vorgebrachten Desertion im Falle des Beschwerde-
führers zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat, zumal sein übri-
ges Vorbringen (Zerstörung eines Hauses durch die Behörden), wie von
der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht asylrelevant ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin
gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Merkli
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