B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1085/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge Syrien am 15. Oktober 2011 und reiste
via die Türkei und Griechenland herkommend am 26. Dezember 2011 in
die Schweiz ein, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl ersuchte. Am
9. Januar 2012 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen und am
13. Januar 2013 ergänzend bezüglich seines Reisewegs befragt. Am
25. Juli 2013 wurde er eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Z._______ geboren und habe als (…) im
[Geschäft] seines Onkels in Y._______ (Vorort von X._______) gearbeitet.
Er sei im Jahr 2004 mehr als zwei Monate ins Gefängnis gekommen, da er
in der Öffentlichkeit die Regierung beleidigt habe und dies wohl von einem
Spion gemeldet worden sei. Sein Vater habe ihn schliesslich freikaufen
können. Am 21. März 2011 habe er tagsüber am Nevroz-Fest teilgenom-
men und sei am Abend zurück ins [Geschäft] gegangen. Um 19.00 Uhr
hätten aber die Demonstrationen begonnen. Aus Respekt vor den anderen
Demonstrationsteilnehmenden hätten sie [das Geschäft] geschlossen und
sich der Demonstration angeschlossen. Seit diesem Tag habe es jeden Tag
Demonstrationen in Y._______ gegeben. Er selber habe auch am nächs-
ten Tag mitdemonstriert. Am 23. März 2011 – nach der zweiten Demonst-
rationsteilnahme – habe sein Onkel angerufen und ihm gesagt, dass er
nicht ins Geschäft kommen dürfe, da er gesucht werde. Viele seiner
Freunde seien verhaftet worden. Nach zwei Tagen, an welchen er zu
Hause geblieben sei, habe ihm sein Onkel mitgeteilt, dass er (der Be-
schwerdeführer) vier oder fünf Mal von den Behörden, welche sein Foto
dabei gehabt hätten, gesucht worden sei. Deshalb sei er daraufhin zu ver-
schiedenen Verwandten innerhalb Syriens geflohen. In dieser Zeit sei auch
sein Vater in Z._______ verschiedentlich nach ihm gefragt worden. Vor der
Ausreise habe er zudem ein Aufgebot für den Reservedienst erhalten. Sein
Vater habe schliesslich Papiere für ihn organisieren können und ihn zur
Grenze gebracht, wo er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise, sei er noch
zweimal bei seinem Vater gesucht worden. Rund zwei Monate nach seiner
Ausreise, seien auch seine Brüder zum Militärdienst aufgeboten worden
und geflohen.
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Seite 3
B.
Am 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer in der kantonalen Unter-
kunft seinen Personalausweis zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers sein Mandat an und ersuchte das BFM, den Beschwerdeführer
zur Anhörung vorzuladen und vertieft zu seinen Asylgründen zu befragen.
Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben ergänzend
geltend, alle hätten gewusst, dass das [Geschäft] aufgrund der Teilnahme
an der Demonstration geschlossen worden sei. Zudem sei er von vielen
Leuten gesehen worden. Nach dem Warnanruf seines Onkels, habe er sich
drei Tage bei seinem Onkel aufgehalten, bevor sein Vater ihn nach
W._______ gefahren habe. Aber auch dort sei er bereits vier Tage nach
seiner Ankunft von den Behörden gesucht worden. Bis zu seiner Ausreise
am 15. Oktober 2011 habe der syrische Geheimdienst vier weitere Male
nach ihm gesucht. Als sein Vater gefragt habe, warum er gesucht werde,
hätten sie die Demonstrationsteilnahme als Grund genannt.
D.
Mit Schreiben vom 12. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer
beim BFM erneut um Verfahrensbeschleunigung und reichte schliesslich
am 7. Januar 2014 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
E.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am 30. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb mit Entscheid D-78/2014 vom
6. Februar 2014 die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung als gegen-
standslos geworden ab.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
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antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er
die Übersetzung des eingereichten Militäraufgebots von Amtes wegen,
eventualiter um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer deutschen
Übersetzung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Doku-
ment bezüglich der Einberufung als Reservist respektive zum Militärdienst
(in Kopie) zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut, und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsor-
gebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
I.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 5. März 2014 zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin Herrn lic.
iur. Ozan Polatli, Rechtsanwalt, V._______ als amtlicher Rechtsbeistand
ein. Gleichzeitig stellte sie fest, die eingereichte Kopie des Militäraufgebots
werde von Amtes wegen durch das Gericht übersetzt.
K.
Am 25. März 2014 reichte das BFM eine Vernehmlassung zu den Akten,
wobei es an den Erwägungen in der Verfügung vollumfänglich festhielt und
die Abweisung der Beschwerde beantragte.
L.
Am 11. April 2014 nahm der Beschwerdeführer – nach entsprechender Auf-
forderung durch das Bundesverwaltungsgericht – zur Vernehmlassung des
BFM Stellung. Dabei reichte er das Dokument bezüglich der Einberufung
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Seite 5
als Reservist respektive zum Militärdienst im Original inkl. deutscher Über-
setzung und Ausdruck der Sendungsverfolgung zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung der Verhaftung vom (…), ein Haftentlassungsgesuch vom (…)
(im Original je mit deutscher Übersetzung), einen Artikel aus Wikipedia
"(…)" sowie eine Kostennote vom 26. Januar 2015 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-1085/2014
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegen-
den Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwer-
deführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner
Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, in einigen zentralen Punkten habe der Beschwerdeführer
unterschiedliche Aussagen gemacht, welche auch nicht mit der langen
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Seite 7
Zeitspanne, welche zwischen der Befragung und der Anhörung gelegen
habe, erklärbar sei. So habe er in der Befragung ausgesagt, er habe
X._______ im September 2011 verlassen und sei nach Z._______ gereist,
wo er ungefähr einen Monat geblieben sei. Zudem habe er angegeben, er
sei nach seiner Flucht aus X._______ im Dorf Z._______, aber nicht zu
Hause gewesen. In der Anhörung habe er angegeben, er habe Y._______
im März oder April verlassen und sei daraufhin ein bis zwei Monate an ver-
schiedenen Orten in X._______ und Umgebung bei Verwandten gewesen.
Danach sei er während fünf bis sechs Monaten die meiste Zeit bei einem
Onkel mütterlicherseits in U._______ gewesen. In Bezug auf die Verfol-
gung durch die syrischen Behörden nach der Demonstration habe er in der
Befragung angegeben, er sei zu Hause in Z._______ nicht gesucht wor-
den. In der Anhörung habe er gesagt, Baath-Mitglieder seien sowohl vor
als auch nach seiner Ausreise zu ihm nach Z._______ beziehungsweise
zu seinem Vater gekommen. Dem Schreiben vom 7. Mai 2014 sei weiter
zu entnehmen, der syrische Geheimdienst habe nach seiner Reise nach
W._______ bis zum 15. Oktober 2011 vier Mal nach ihm gesucht. Es sei
ferner nicht nachvollziehbar, wieso die syrischen Behörden nach einer ers-
ten erfolglosen Suche an seinem Arbeitsplatz weitere vier bis fünf Mal im
[Geschäft] nach ihm gesucht haben sollen. Es sei anzunehmen, dass die
Behörden auch bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten, wobei sie sei-
nen Wohnort ohne weiteres hätten ermitteln können, da er gemäss eigenen
Angaben bekannt gewesen sei. Daraus folge, dass die geltend gemachte
Verfolgung durch die syrischen Behörden im Jahr 2011 nicht geglaubt wer-
den könne. In der Befragung habe er ferner ausgesagt, er habe ein Aufge-
bot für den Reservedienst erhalten. In der Anhörung habe er aber an keiner
Stelle geltend gemacht, man habe ihn für den Militärdienst aufgeboten.
Dies auch nicht, als er nach möglichen weiteren Gründen gefragt worden
sei, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Er
habe hingegen erwähnt, dass seine Brüder ein Aufgebot zum Militärdienst
erhalten hätten. Im Übrigen habe er es bislang unterlassen zur Untermau-
erung seines Vorbringens einen Marschbefehl einzureichen. Daher sei es
nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst
erhalten habe. Bezüglich seiner Inhaftierung im Jahr 2004 sei zu bemer-
ken, dass diese Haft für ihn später keine Konsequenzen mehr gehabt habe
und diese zudem nicht ursächlich für die Ausreise aus Syrien gewesen sei.
Aus dem Gesagten folge, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit oder Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten.
D-1085/2014
Seite 8
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, bezüglich der Vorbringen, in welchen er sich gemäss dem BFM wider-
sprochen habe, sei zu sagen, er sei in sein Heimatdorf gegangen, nicht in
seine eigene Wohnung. Wenn ein Syrer sage, er gehe nach Hause, meine
er seine Heimat und nicht die eigene Wohnung. Das BFM habe seine Aus-
sagen falsch interpretiert. Es könnten ihm keine widersprüchlichen Aussa-
gen zum Ablauf seiner Flucht unterstellt werden. Zwischen seinem Unter-
tauchen und seiner Ausreise seien rund fünf bis sechs Monate vergangen.
Er sei zunächst drei Tage bei einem Onkel in T._______ geblieben. Da
aber die Gefahr einer Festnahme bei nahen Verwandten zu gross gewesen
sei, sei er weiter zu entfernten Verwandten gegangen. In der Folge habe
er sich rund zehn bis zwölf Tage in S._______, zirka drei Wochen in
R._______ und zirka eine Woche in Q._______ aufgehalten. Er sei dann
wieder nach R._______ zurückgegangen, wo er von seinem Vater abgeholt
und nach Z._______ gefahren worden sei. In Z._______ sei er rund einen
Monat und in U._______ zirka vier Monate geblieben. Er habe bei der Be-
fragung nicht ausgesagt, dass er zu Hause in Z._______ nicht gesucht
worden sei. Wenn er dort nicht gesucht worden wäre, wäre er auch nicht
geflüchtet. Er habe ferner nur nachts im [Geschäft] gearbeitet, wohingegen
die syrischen Sicherheitsleute nur tagsüber nach ihm gesucht hätten. Sein
Onkel habe ihn deshalb warnen können. Seine Adresse hätten die Behör-
den nicht ohne weiteres ermitteln können, da er weit weg vom [Geschäft]
gewohnt habe. Obwohl ihn viele Personen kennen würden, habe kaum je-
mand gewusst, wo er wohne. Weshalb das BFM annehme, man müsse
wissen, wo ein Mitarbeiter eines [Geschäfts] wohne, sei nicht nachvollzieh-
bar. Auch in der Schweiz wisse man nicht zwingend, wo beispielsweise die
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an der Kasse eines Detailhändlers wohne,
auch wenn man sie jeden Tag beim Einkauf sehe.
Weshalb das BFM ihm ferner nicht glaube, dass er für den Militärdienst
aufgeboten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Er sei syrischer Staats-
angehöriger, im wehrfähigen Alter und nicht dienstuntauglich. Es sprächen
keine Gründe dagegen, weshalb er nicht hätte aufgeboten werden sollen.
Dass das BFM ihm dies nicht glaube, zeige wie einseitig der Sachverhalt
festgestellt und falsch gewürdigt worden sei. Er habe seine Asylvorbringen
vollumfänglich bereits in der Befragung genannt. Bei der Anhörung sei er
aber nicht zu seinem Militärdienst befragt worden, weshalb er auch keine
Aussagen gemacht habe. Er habe auf alle ihm gestellten Fragen geantwor-
tet. Mit dem nun eingereichten Militäraufgebot sei erwiesen, dass ihm im
Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Freiheitsstrafe mit einem Politmalus
drohe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Asylvorbringen
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Seite 9
glaubhaft seien. Das SEM habe durch falsche Interpretation der Aussagen
seine Vorbringen als widersprüchlich bezeichnet. Es habe dargelegt wer-
den können, dass er sowohl wegen der Demonstrationsteilnahme als auch
wegen Nichteinrückens in den Militärdienst gesucht werde und er im Falle
einer Rückkehr erneut inhaftiert werde.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, bei dem
eingereichten Dokument handle es sich nicht um ein an den Beschwerde-
führer direkt gerichtetes Aufgebot zum Militär- beziehungsweise Reserve-
dienst, sondern vielmehr um ein Schreiben der Militärverwaltung an den
Kommandanten der Polizei der Provinz X._______ beziehungsweise an
die Polizei in Y._______. Es sei einmal fraglich, dass der Beschwerdefüh-
rer mit einem derartigen Schreiben, das offensichtlich der Kommunikation
zwischen den Behörden diene, zu seinem Militärdienst aufgeboten worden
sein solle. Weiter sei fragwürdig, wie er zu einem derartigen verwaltungs-
internen Schreiben gekommen sei. Die Beschwerdeschrift gebe dazu
keine Auskunft. Es sei wenig wahrscheinlich, dass die Polizei in
Y._______, die laut dem Schreiben beauftragt gewesen sei, den Be-
schwerdeführer über seine Einberufung zu informieren, das Schreiben an
ebendiesen ausgehändigt haben soll. Dies einerseits, weil es sich wie er-
wähnt um ein Schreiben zwischen Behörden handle, und andererseits, weil
er eigenen Aussagen zufolge, im März oder April 2011 Y._______ verlas-
sen habe und sich an unterschiedlichen Orten aufgehalten habe. Daher sei
das lediglich in Kopie eingereichte Dokument nicht geeignet, das Aufgebot
zum Militär- beziehungsweise Reservedienst zu belegen. Im Übrigen
werde darauf hingewiesen, das gemäss der Mehrheit der dem BFM vorlie-
genden Quellen vor dem Jahre 2012 (sehr) wenige oder gar keine Reser-
visten einberufen worden seien.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
BFM unterlasse es in seiner Vernehmlassung, substanziiert auf die Rüge
der fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts Stellung zu nehmen. Einzig
auf das Militäraufgebot gehe das BFM ein. Es könne nun das Original der
Einberufung eingereicht werden. Er könne mit dieser Einreichung des Ori-
ginals, als syrischer Staatsangehöriger – und nicht etwa Staatenloser –,
der zudem im wehrfähigen Alter und nicht dienstuntauglich sei, seine Ein-
berufung in den Reservedienst nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen. Er habe seinen Militärdienst in XD._______ geleistet und habe auch
in X._______ gewohnt. Das Aufgebot habe aber sein Vater erhalten. Es sei
nicht seltsam, dass er dieses Aufgebot erhalten habe. Auch in der Schweiz
erhielten Bürger sogar behördeninterne Verfügungen, sei es in Kopie, sei
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Seite 10
es nach Ersuchen um Akteneinsicht. Weshalb die Rechtslage in Syrien
komplett anderes sein solle, werde vom BFM nicht erklärt. Auch das BFM
habe schon ein Schreiben an eine andere Behörde gemacht und den Be-
troffenen darüber informiert. Der Umstand, dass sein Vater sein Aufgebot
erhalten habe, müsse nicht bedeuten, dass das Aufgebot keine Beweiseig-
nung besitze. Er könne (…) und sei dadurch ein Spezialist. Solche Spezi-
alisten würden jederzeit einberufen.
5.
5.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
D-1085/2014
Seite 11
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Februar
2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE 2015/3 E. 6.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
5.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert] und BVGE
2015/3 E. 6.2.2).
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
D-1085/2014
Seite 12
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 E. 5.6.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
6.2 Vorwegzunehmen ist zunächst, dass beide Befragungen des Be-
schwerdeführers als eher kurz bezeichnet werden müssen. So endete die
Befragung (BZP) nach 60 Minuten (inkl. Feststellung der Personalien, des
Reisewegs und des familiären Hintergrunds sowie der Rückübersetzung)
und die eingehende Bundesanhörung, welche eineinhalb Jahre später
durchgeführt wurde, auch bereits nach drei Stunden (inkl. Rücküberset-
zung und Pausen). Dies hängt sicherlich auch mit dem durchwegs eher
kurzen Erzählstiel des Beschwerdeführers zusammen. Jedoch lässt die
Befragung doch einige Fragen, beispielsweise bezüglich des konkreten
Ablaufs der Demonstrationen, vermissen. Nichts desto trotz ergibt sich aus
den vorinstanzlichen Befragungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer
in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise darlegen konnte, wie
er zweimal – nämlich am 21. und am 22. März 2011 – an Demonstrationen
gegen das syrische Regime teilnahm und er deshalb sein Geschäft, wel-
ches mitten in Y._______ lag, schliessen musste (vgl. Akten SEM A4/10 S.
7, A17/13 ). So beschrieb er den zeitlichen und tatsächlichen Ablauf der
Demonstrationen zwar kurz aber durchgehend widerspruchsfrei. Er ver-
mochte zudem den Zeitpunkt der Demonstrationsteilnahmen mit anderen,
nicht direkt mit den Asylvorbringen zusammenhängenden Ereignissen, wie
dem Nevroz-Fest und dem Zeitpunkt, an dem (…) war, zu verknüpfen
(A17/13 F23, F40, F46). Auffallend ist zudem, wie der Beschwerdeführer
auch Nebensächlichkeiten seiner Asylvorbingen detailliert und gespickt mit
Realkennzeichen beschreibt (vgl. unter anderem A17/13 F23, F41, F46,
F50). Aufgrund seiner Arbeit im [Geschäft] kannte er die meisten Demonst-
rationsteilnehmenden persönlich oder zumindest vom Sehen her (vgl. dazu
auch A17/13 F49). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch er von
vielen und insbesondere auch von Vertretern des syrischen Regimes er-
kannt wurde. Die Teilnahme an den Demonstrationen sowie auch seine In-
haftierung im Jahr 2004 werden denn auch vom BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht in Zweifel gezogen, weshalb diese als unbestritten ange-
sehen werden können. Das BFM begründete sein Ergebnis der Unglaub-
haftigkeit primär damit, dass nicht geglaubt werden könne, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der Demonstrationsteilnahme in der von ihm be-
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Seite 13
schriebenen Weise von den Behörden gesucht worden sei. Jedoch ist dies-
bezüglich zum einen die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004
hinzuzuziehen, welche in der Verfügung aufgrund des fehlenden Kausal-
zusammenhangs zur Ausreise als nicht asylrelevant jedoch als glaubhaft
qualifiziert wird. Es ist in diesem Zusammenhang als plausibel anzusehen,
dass der Beschwerdeführer seit dieser Gefangennahme aufgrund der of-
fenen Regierungsbeleidigung im Jahr 2004 – welche im Beschwerdever-
fahren mit zusätzlichen Beweismittel belegt jedoch bereits in der Anhörung
glaubhaft geschildert wurde (A17/13 F55) – bei den Behörden auch Jahre
später noch registriert war. Zum anderen ist ebenfalls glaubhaft, dass er
aufgrund seiner Arbeit im [Geschäft] bei der Bevölkerung bekannt gewesen
ist. Dass die syrischen Behörden somit relativ schnell nach der Demonst-
rationsteilnahme auf ihn aufmerksam wurden und ihn im [Geschäft] such-
ten, erscheint somit vor dem Hintergrund seiner gesamten Biographie
durchaus glaubhaft. Darüber hinaus kann die Logik der Suchstrategie der
syrischen Behörden dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet wer-
den, sind doch keine weiteren Informationen darüber bekannt, in welcher
Intensität oder wie die Behörden Demonstrationsteilnehmende zu Beginn
der Proteste im Frühjahr 2011 gesucht respektive kontrolliert und inhaftiert
haben. Die hohe Frequenz, mit welcher die Sicherheitsbehörden nach dem
Beschwerdeführer suchten, kann denn auch mit der Lage des [Geschäft]
mitten in Y._______ erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer etwas
entfernt des Geschäfts wohnte (A17/13 F25). In der Anhörung beschreibt
der Beschwerdeführer ferner den Zeitpunkt, zu welchem ihn sein Onkel
über die Suche informierte äusserst lebensnah. Insbesondere ist auf die
Form der indirekten Rede hinzuweisen, mit welcher er das Telefonge-
spräch mit seinem Onkel wiedergab, was ebenfalls ein Indiz der Glaubhaf-
tigkeit darstellt (A17/13 F40). Die übrigen Argumente des BFM beziehen
sich denn in erster Linie auf die erweiterte Fluchtgeschichte des Beschwer-
deführers, welche nicht als zentrales Asylvorbringen zu qualifizieren ist,
und daraus somit nicht auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen
geschlossen werden kann. Es erscheint unwesentlich, wann er sich genau
wo und wie lange bei welchem Verwandten aufhielt um sich vor den syri-
schen Behörden zu verstecken (in diesem Sinne bereits Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 6 E. 3a). Der Beschwerdeführer schilderte sein zentrales Asylvor-
bingen – die Demonstrationsteilnahme und die anschliessende Suche
nach ihm – in glaubhafter Weise, zumal er den konkreten Ablauf der Suche
nach ihm nur über Dritte kannte, was eine Wiedergabe des Geschehens
zusätzlich erschwert.
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6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien er-
scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens
der syrischen Sicherheitskräfte somit überwiegend als glaubhaft. Diese
Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwerdeführer an regimekri-
tischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zusammenhang durch
die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich diesem Zugriff je-
doch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht entziehen konnte. Dabei
ist ausserdem auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer
der besagten Demonstrationen und ehemaliger Häftling respektive Re-
gimekritiker namentlich identifiziert wurde.
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und anschliessende erfolglose Suche
nach ihm durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität
für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG aufgewiesen hat.
7.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World
Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's
Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit ande-
ren Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).
7.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekriti-
schen Demonstration im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Kon-
flikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner
identifiziert worden ist. Dies insbesondere auch daher, da der Beschwer-
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deführer einige Jahre zuvor, das syrische Regime öffentlich kritisierte, des-
halb inhaftiert wurde und nur durch Bestechung wieder freigelassen wurde.
Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art.
3 AsylG zu befürchten hätte. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahren er-
übrigt es sich auf das Vorbringen der Einberufung in den Militärdienst näher
einzugehen. Momentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten
Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes
ersichtlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.
9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1-3 der Verfügung des SEM vom 29. Januar 2014 aufzuheben und das
SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
am 26. Januar 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die als ange-
messen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädi-
gung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'355.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 29. Januar 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'355.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: