B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1086/2013
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N _______.
D-1086/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger –
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 verliess und
nach einem Aufenthalt in C._______ am 22. Juli 2012 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 25. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 14. August 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 15. Februar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgrün-
den angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. Au-
gust 2012, A10; Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2013, A28),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 – eröffnet am
21. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2012 nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden seit der
Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben,
dass er seinen Reisepass und seine Identitätskarte gemäss eigenen An-
gaben in C._______ zurückgelassen habe,
dass er bis anhin keine Papiere beschafft habe,
dass er anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, er habe
diese Papiere nicht in die Schweiz mitgenommen, weil er sich gefürchtet
habe, in seine Heimat ausgeschafft zu werden,
dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätspa-
piere den Schweizer Behörden vorenthalte, damit er nicht in sein Heimat-
land zurückgeführt werden könne,
D-1086/2013
Seite 3
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihm ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren seine Asylgründe aufgrund einer summarischen mate-
riellen Prüfung als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass er im Wesentlichen angegeben habe, Tunesien (recte: Marokko) aus
wirtschaftlichen und familiären Gründen verlassen zu haben,
dass jedoch die Umstände, von der in Marokko herrschenden Arbeitslo-
sigkeit betroffen gewesen und vom Vater nicht umsorgt worden zu sein,
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM aufzuhe-
ben,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und
unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass eventualiter das Asylgesuch zur materiellen Prüfung der bestehen-
den Wegweisungshindernisse an das BFM zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Ausreisefrist neu anzusetzen sei, so dass sie
dem Einzelfall gerecht werde und verhältnismässig sei,
dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung er-
sucht wurde,
D-1086/2013
Seite 4
dass als Beschwerdebeilagen ein Vollzugsbefehl des (…) vom 24. Okto-
ber 2012 und das Zustellcouvert des BFM eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
D-1086/2013
Seite 5
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
D-1086/2013
Seite 6
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon aus-
geht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dar-
gelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, es sei ein
Fehler gewesen, den abgelaufenen Reisepass und die Identitätskarte in
C._______ zurückzulassen, die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Pa-
piere nicht zu rechtfertigen vermag,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage bei der Befragung zur
Person, er habe die Papiere nicht mitgenommen aus Angst, in sein Hei-
matland ausgeschafft zu werden (vgl. A10 S. 5), vielmehr unmissver-
ständlich seine Absicht zum Ausdruck brachte, die Rückführung nach Ma-
rokko zu verhindern,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar
präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen
sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, er komme aus einem ökonomisch und sozial verwahrlosten Um-
feld und könne in Marokko auf keinerlei Unterstützung seitens seiner Fa-
milie zählen,
dass der bei der Anhörung zuständige Sachbearbeiter keinerlei Interesse
an seiner Person sowie seinen familiären und ökonomischen Verhältnis-
sen gezeigt habe,
D-1086/2013
Seite 7
dass der Sachbearbeiter und die Hilfswerksvertretung keine Nachfragen
gestellt und seinen sozialen Hintergrund trotz bereits ungenügender Ab-
klärung anlässlich der Erstbefragung überhaupt nicht abgeklärt hätten,
dass in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachten Weg-
weisungshindernisse nicht eingegangen worden sei,
dass Wegweisungshindernisse bestünden, da er in seinem Zustand nicht
ins Heimatland zurückkehren könne, ohne schwerwiegender sozialer Not
ausgesetzt zu sein,
dass ihm die vom (…) angeordnete Haftstrafe von 20 Tagen psychisch
zugesetzt habe,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (wirt-
schaftliche und familiäre Probleme) nicht unter diese gesetzliche Bestim-
mung fallen, weshalb das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, sie seien
nicht asylrelevant,
dass angesichts dessen nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben sollte,
dass somit keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auch keine Gründe, die eine Neuansetzung der Ausreisefrist recht-
fertigen würden, erkennbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der am erstinstanzlichen
Verfahren geübten Kritik (falsche Übersetzung, Desinteresse des Sach-
bearbeiters, ungenügende Sachverhaltsabklärung) nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal der der Anhörung beiwohnende Hilfs-
werksvertreter diesbezüglich keinerlei Einwände anmeldete (vgl. A28
S. 6) und der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Protokolle unterschriftlich bestätigte,
D-1086/2013
Seite 8
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
D-1086/2013
Seite 9
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie vorliegend – die
asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspa-
piere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges verhindert,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-
sundheitswesen in Marokko im Vergleich zu anderen afrikanischen Staa-
ten gut entwickelt ist,
dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist,
dass die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychi-
schen Probleme demzufolge kein Wegweisungsvollzugshindernis darstel-
len,
dass der Beschwerdeführer nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in
Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner davon ausgegangen werden darf, es werde dem jungen Be-
schwerdeführer trotz der nicht zu verkennenden Arbeitslosigkeit gelingen,
in seiner Heimat eine Anstellung zu finden, zumal er während zwölf Jah-
ren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft
verfügt (vgl. A10 S. 4),
dass seine Eltern und Geschwister in Marokko leben (vgl. A10 S. 5), wes-
halb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungs-
netzes auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wieder-
eingliederung behilflich sein kann,
dass es ihm zuzumuten ist, den angeblich fehlenden Kontakt zu seiner
Familie (vgl. A28 S. 3 F9 f.) wiederum herzustellen,
D-1086/2013
Seite 10
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos
erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ge-
mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde in der angefoch-
tenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
D-1086/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: