B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1086/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügungen des SEM vom 26. Januar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Visaanträgen vom 18. Dezember
2014 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo, Sri Lanka (nachfol-
gend: Botschaft), um Erteilung von Visa. Die Botschaft wies diese Gesuche
am 29. Dezember 2014 ab.
B.
B.a Mit zwei Schreiben vom 29. Dezember 2014 erhoben die Beschwer-
deführenden dagegen sinngemäss Einsprache. Dabei wurde im Wesentli-
chen geltend gemacht, der Beschwerdeführer, ein TV- und Kinoschauspie-
ler, sei Anhänger von General Sarath Fonseka, dem Führer der Demokra-
tischen Partei. Zusammen würden sie Maithripala Sirisena, den Präsident-
schaftskandidaten der Opposition, unterstützen. Aus diesem Grund werde
der Beschwerdeführer von Mahinda Rajapakse beziehungsweise von des-
sen Umfeld bedroht. Am 5. Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer von
Motorradfahrern verfolgt und bedroht worden. Auch seinem Vater gegen-
über hätten sie gedroht, den Beschwerdeführer und seine Familie umzu-
bringen. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, worauf die Polizei
ihm Vorwürfe gemacht habe wegen seiner politischen Einstellung gegen
die Regierung. Einige Tage später hätten seine Verfolger erneut nach ihm
und seiner Familie gesucht. Er sei daraufhin bei Freunden untergetaucht,
und auch die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Kind versteckt. Re-
gelmässig würden Schläger bei ihm zuhause nach ihm suchen. Ihre Situa-
tion sei schwierig, weshalb sie politisches Asyl in der Schweiz benötigten.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Januar 2015 erneut Visums-
anträge ein und liessen der Botschaft zudem zwei weitere Schreiben vom
11. und 15. Januar 2015 zugehen. Darin wurde im Wesentlichen vorge-
bracht, der Beschwerdeführer sei ein grosser Anhänger des neu gewählten
Präsidenten Sirisena und habe diesen bereits während dessen Wahlkam-
pagne unterstützt. Deswegen wollten Verbrecher aus dem Umfeld des ehe-
maligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa und dessen Bruder Gotabhaya
Rajapaksa ihn und seine Familie umbringen. Am 10. Januar 2015 hätten
ihn die Hooligans von Gotabhaya Rajapaksa erneut zuhause gesucht und
gedroht, sie würden ihn sowie die Beschwerdeführerin und das Kind töten.
Der Vater der Beschwerdeführerin habe ihnen gesagt, der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie seien nicht da. Der Beschwerdeführer halte sich aus
diesem Grund nicht mehr zuhause auf. Sie hätten sich aus Sicherheits-
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gründen auch nicht an der Präsidentschaftswahl vom 8. Januar 2015 be-
teiligen können, da sie befürchtet hätten, bei der Stimmabgabe umge-
bracht zu werden. Auch nach der Wahlniederlage von Rajapaksa seien Po-
lizei und Militär weiterhin unter dem Einfluss der Rajapaksa-Familie. Sie
könnten daher in Sri Lanka kein normales Leben führen. Der Beschwerde-
führer habe seinen Aufenthaltsort bereits mehrmals wechseln müssen. Aus
diesen Gründen benötigten sie den Schutz der Schweiz.
B.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: Auszüge aus dem Geburts-
register (Kopien), Zivilstandsregisterauszug (Kopie), Kopien der Reise-
pässe, Kopie eines Dokuments des Kulturministeriums (unübersetzt), Be-
stätigung einer Polizeianzeige vom 5. Dezember 2014 (Kopie mit Überset-
zung).
C.
Mit Einspracheentscheiden vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Ein-
sprachen der Beschwerdeführenden ab und verzichtete dabei auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten.
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2015 (Eingang Botschaft: 10. Februar 2015)
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Einspracheent-
scheide des SEM und ersuchten dabei sinngemäss um Erteilung von hu-
manitären Visa. Die Botschaft übermittelte die Beschwerde mit Schreiben
vom 11. Februar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am
23. Februar 2015). Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Unter-
stützungsschreiben von A. F. M. S. vom 9. Februar 2015 (inkl. Kopien von
dessen Reisepass und Identitätskarte), Unterstützungsschreiben von R. N.
S. vom 8. Februar 2015 (inkl. Kopien von dessen Reisepass und Identitäts-
karte).
E.
Dem Übermittlungsschreiben der Botschaft lagen ausserdem die Unterla-
gen betreffend weitere, wiederum mit denselben Beweismitteln untermau-
erte Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 10. Februar 2015 bei.
F.
Mit Schreiben vom 25. Februar, 4. März und 10. März 2015 übermittelte
die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht weitere vom Beschwerde-
führer eingereichte Beweismittel (Bestätigungsschreiben von A. F. M. S.
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inkl. Kopien von dessen Reisepass und Identitätskarte sowie drei Video-
aussage auf DVD).
G.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 20. März 2015 erneut
vor, er und seine Familie seien in Sri Lanka gefährdet und müssten sich
verstecken. Sie hätten ausserdem kein Einkommen mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, vormals BFM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, und die Be-
schwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde be-
rechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann.
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3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Den angefochtenen Verfügungen liegen Gesuche von sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über
das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit
zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (so-
genannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
4.4 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
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Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zu-
letzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom
29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.5 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1
Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
4.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM, vor-
mals BFM, ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft
seit dem 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines
Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asyl-
gesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Per-
son die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
4.7 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
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Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewie-
sen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheids im We-
sentlichen aus, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege sie betreffend keine beson-
dere Notsituation vor, welche ein behördliches Eingreifen zwingend not-
wendig mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums nicht erfüllt. Im Übrigen seien auch die Bedingungen
für die Ausstellung eines ordentlichen Schengenvisums für einen bewilli-
gungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt, da die Beschwerdeführenden offen-
sichtlich die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine frist-
gerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewähr-
leistet. Insgesamt habe die Botschaft somit zu Recht die Ausstellung von
Einreisevisa verweigert, weshalb die Einsprache abzuweisen sei.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
verstecke sich zurzeit in D._______. Mahinda und Gotabhaya Rajapaksa
hätten ihren Schergen die Tötung von ihm und seiner Familie befohlen,
dies aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers ge-
gen sie. Obwohl nun ein neuer Präsident regiere, würden die Rajapaksas
immer noch von einer Mehrheit der Armee und Polizei unterstützt. Nach
dem Mordversuch an ihm und seiner Familie habe er am 5. Dezember
2014 bei der Polizei Anzeige erstattet. Diese sei jedoch nicht ordnungsge-
mäss registriert worden, da Polizei, Armee und Gerichte in Sri Lanka nicht
unabhängig seien. Die Verfolgungssituation habe auch Auswirkungen auf
seine finanzielle Lage. Ausserdem habe eine paramilitärische Gruppierung
das Haus seines Freundes A. F. M. S. auf der Suche nach ihm durchsucht,
diesen bedroht und ihm gesagt, man würde ihn (den Beschwerdeführer)
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umbringen. Sie könnten nicht mehr in Sri Lanka leben, weshalb sie Asyl in
der Schweiz beantragten. Sie seien deprimiert und hätten Todesangst. Sie
hätten in Sri Lanka weder Schutz noch Geld und müssten versteckt leben.
Der Beschwerdeführer sei beruflich ruiniert.
6.
6.1 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführen-
den der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 (vgl. vorstehend E. 4.3).
6.2 Seitens der Beschwerdeführenden wird nicht bestritten, dass die vom
SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die
Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt sind; es werden namentlich
keine stichhaltigen Argumente vorgetragen, welche die Einschätzung des
SEM, wonach eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem
Schengen-Raum vor Ablauf des Visums nicht gewährleistet sei, widerlegen
könnten. Da die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdungen in
ihrem Heimatland respektive um Asyl ersuchen, ist eher vom Gegenteil
auszugehen. In der Beschwerde wird jedoch sinngemäss gerügt, das SEM
habe den Beschwerdeführenden zu Unrecht die Erteilung eines Visums
aus humanitären Gründen verweigert.
6.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer sei ein
Anhänger von General Sarath Fonseka, dem Führer der Demokratischen
Partei, gewesen und habe im Präsidentschaftswahlkampf Maithripala Siri-
sena, den Kandidaten der Opposition, unterstützt. Deswegen hätten Ma-
hinda Rajapaksa und dessen Bruder Gotabhaya Rajapaksa ihren Scher-
gen befohlen, ihn und seine Familie umzubringen. Die Verfolgung dauere
auch heute, nach dem Wahlsieg von Sirisena, noch an. Diese Vorbringen
erscheinen indessen unglaubhaft. Insbesondere überzeugt die geltend ge-
machte Motivation der angeblichen Verfolger nicht. Diesbezüglich ist zu-
nächst festzustellen, dass das behauptete politische Engagement des Be-
schwerdeführers zugunsten von Fonseka und Sirisena respektive gegen
Rajapaksa nicht näher substanziiiert wird. Der Beschwerdeführer erwähnt
lediglich einen einzigen konkreten Vorfall: Er sei am 11. November 2014 im
Haus des damaligen Präsidenten Rajapaksa zu einer Künstler-Versamm-
lung eingeladen worden, habe jedoch aus Protest auf eine Teilnahme ver-
zichtet (vgl. act. 27 der vorinstanzlichen Akten). Weitere konkrete politische
Meinungsäusserungen oder anderweitige politische Handlungen des Be-
schwerdeführers sind nicht aktenkundig. Es ist daher davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer weder in besonderem Masse noch über
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längere Zeit gegen Rajapaksa engagiert hat. Ausserdem trifft es zwar zu,
dass der Beschwerdeführer im sri-lankischen Filmgeschäft als Schauspie-
ler tätig ist, allerdings ist er offenbar bei Weitem kein Star, was insbeson-
dere aus seiner spärlichen Internetpräsenz und seinem Profil auf der ein-
schlägigen Webseite (Fans: 0; zudem keinerlei Angaben
zu Filmen, in welchen er mitgespielt hat) ersichtlich ist. Es erscheint daher
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch allfällige Taten und
Worte die öffentliche Meinung in einer Art und Weise beeinflussen könnte,
dass sich Rajapaksa dadurch ernsthaft gestört fühlen oder darin gar eine
Gefahr für seine (vormalige) Machtposition erblicken könnte. Aus diesen
Gründen ist es völlig unplausibel, dass der Rajapaksa-Clan den Beschwer-
deführer und seine Angehörigen umbringen will und sie derart hartnäckig
verfolgt. An dieser Stelle ist überdies anzumerken, dass die Beschwerde-
führenden trotz angeblich schon seit Anfang Dezember 2014 andauernder
Todesdrohungen bis heute keine konkreten physischen Nachteile erlitten
haben. Im Weiteren leben zumindest die Beschwerdeführerin und das Kind
offenbar nach wie vor an derselben Adresse. Insgesamt erscheint die gel-
tend gemachte Gefährdungslage daher nicht glaubhaft. An dieser Ein-
schätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, namentlich die
Polizeianzeige vom 5. Dezember 2014 sowie die Unterstützungsschreiben
und Videoaussagen von Bekannten des Beschwerdeführers, nicht zu än-
dern. In der Anzeige finden sich keine konkreten Hinweise auf eine allfällige
Verfolgung des Beschwerdeführers durch Hintermänner der Rajapaksa-
Brüder, und bei den Unterstützungsschreiben dürfte es sich mit Blick auf
die vorstehenden Erwägungen um reine Gefälligkeitsschreiben handeln.
Schliesslich ist anzufügen, dass an den Präsidentschaftswahlen vom 8. Ja-
nuar 2015 der vom Beschwerdeführer unterstützte Kandidat der Opposi-
tion, Maithripala Sirisena, den Sieg davontrug. Der friedliche, demokrati-
sche Machtwechsel wurde nicht zuletzt dadurch möglich, dass sich auch
die Spitzen von Armee und Polizei letztlich zugunsten des demokratischen
Prozesses ausgesprochen haben (vgl. dazu beispielsweise den Artikel von
Erik Solheim im "The Hindu" vom 15. Januar 2015 unter
/opinion/op-ed/can-the-unknown-angel-deliver/ar-
ticle6789564.ece). Bei dieser Sachlage wäre es dem Beschwerdeführer
somit gegebenenfalls durchaus zuzumuten, sich im Falle von andauernden
Behelligungen an die staatlichen Sicherheitskräfte zu wenden. Somit be-
stehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass die Be-
schwerdeführenden in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben bedroht sind. Wie vom SEM zu Recht erwogen wurde, befinden
sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches
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Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt ist festzustel-
len, dass das SEM die Einsprachen vom 29. Dezember 2014 zu Recht ab-
gewiesen und den Beschwerdeführenden die Erteilung von humanitären
Visa verweigert hat.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtenen Verfügungen
kein Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden
Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Botschaft
in Colombo und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: