B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1088/2010/wif
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Mongolei,
vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (…).
D-1088/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter, Mongolinnen mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland am 9. Dezember
2008 und gelangten via Russland am 18. Dezember 2008 in die Schweiz,
wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ gleichen-
tags um Asyl nachsuchten. Am 2. Januar 2009 wurden die Beschwerde-
führerin und ihre ältere Tochter B._______ (geboren (…)) vom BFM zu ih-
ren Personalien, zu ihrem Reiseweg und zu den Ausreisegründen be-
fragt. Am 15. Juni 2009 führte das BFM mit der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter B._______ eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen
durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie seit ihrem dritten Le-
bensjahr bei Pflegeeltern – ihrer Grosstante und deren chinesischen Ehe-
mann – in D._______ aufgewachsen sei. Ihr Pflegevater, der regelmässig
betrunken gewesen sei, habe sie oft geschlagen und als sie etwa 15 Jah-
re alt gewesen sei, auch vergewaltigt. Später sei sie zudem von chinesi-
schen Freunden ihres Pflegevaters misshandelt und vergewaltigt worden,
zuletzt im November 2008.
Die Beschwerdeführerin erklärte ausserdem, ihre beiden Töchter (gebo-
ren (…) und (…)) stammten von zwei verschiedenen Vätern, zu denen sie
keinen Kontakt mehr habe. Nach der Geburt der Kinder habe sie weiter-
hin bei ihren Pflegeeltern gelebt. Irgendwann habe ihr Pflegevater ange-
fangen, von ihren Töchtern zu verlangen, ihn zu massieren, was sie sel-
ber als Kind schon habe machen müssen. Ausserdem habe er ihre Töch-
ter auch geschlagen. Ende August 2008 sei ihre Pflegemutter gestorben.
Während diese im Krankenhaus gewesen sei, habe der Pflegevater ihre
Tochter B._______ vergewaltigt. Etwa eine Woche später habe
B._______ einen Selbstmordversuch unternommen, indem sie Tabletten
geschluckt habe. Im Krankenhaus habe man ihren Magen ausgepumpt.
Im September 2008 habe sie im Büro ihres Arbeitgebers ein Formular mit
einem Foto ihrer Tochter entdeckt und befürchtet, ihr Pflegevater wolle
diese nach China verkaufen. Sie habe sich deswegen an die Polizei ge-
wandt. Drei Tage später sei sie vom Dolmetscher ihres Arbeitgebers mit
einem Messer bedroht worden. Um ihre Töchter in Sicherheit zu bringen,
habe sie die Mongolei am 9. Dezember 2008 verlassen.
D-1088/2010
Seite 3
C.
Die Tochter B._______ bestätigte im Wesentlichen die Aussagen der Be-
schwerdeführerin. Am 6. Januar 2010 wurde vom (…) ein ärztlicher Be-
richt betreffend B._______ eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM zusammenfassend aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten einerseits den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und andererseits denen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Weg-
weisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, sie seien in Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheides infolge Unzumutbarkeit sowie Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liessen sie beantragen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich liessen sie bean-
tragen, es sei ihnen die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der
Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihnen eine angemessene Partei-
entschädigung auszurichten.
F.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 reichte die Rechtsvertreterin für die
Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
von Gesetzes wegen abwarten können und trat – zumal die aufschieben-
D-1088/2010
Seite 4
de Wirkung nicht entzogen wurde – auf das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig stellte er
fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet und daher die Verfügung des BFM, soweit sie die
Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als
solche betrifft (Ziffern 1-3), in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem forderte
er die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist die in der Beschwerde gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter B._______ mit
einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber
den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich verfügte der Instruktionsrich-
ter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet.
H.
Am 9. März 2010 reichte die Rechtvertreterin bezüglich B._______ einen
ärztlichen Bericht des (…) vom 15. Februar 2010 sowie eine Entbindung
von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten.
I.
Am 15. März 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsge-
richt einen aktualisierten ärztlichen Bericht des (…) vom 11. März 2010
zukommen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2010 erklärte das BFM, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Am 14. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des
BFM eine Replik ein.
L.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2011 machte die Rechtsvertreterin gesund-
heitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend und reichte dazu ei-
nen ärztlichen Bericht des (…) vom 23. November 2010 ein.
D-1088/2010
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin zwei Re-
ferenzschreiben von den Klassenlehrern der beiden Töchter B._______
und C._______ zu den Akten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2012 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerinnen auf, bezüglich der geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerinnen aktuelle medizini-
sche Berichte einzureichen.
O.
Am 12. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin bezüglich der Beschwer-
deführerin A._______ einen medizinischen Bericht der (…) vom 4. Juni
2012 sowie eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den
Akten.
P.
Am 14. Juni 2012 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht
des (…) vom 13. Juni 2012 bezüglich die Tochter B._______ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-1088/2010
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung.
Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind unan-
gefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
klärt hat.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald
eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-1088/2010
Seite 7
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssi-
tuation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die mit
Beschluss vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat (sog.
"safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführerin-
nen unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zu-
mutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen angenommen werden
müsste.
4.2.3 Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist der Vollzug der Wegwei-
sung allerdings aufgrund einer Kumulation individueller Gründe für die
Beschwerdeführerinnen nicht als zumutbar zu qualifizieren.
4.2.3.1 Gemäss ärztlichem Bericht der (…) vom 4. Juni 2012 leidet die
Beschwerdeführerin an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung der jahrelangen schweren Traumatisierung im Her-
kunftsland und vor diesem Hintergrund an einem mittelgradig ausgepräg-
ten depressiven Syndrom. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 24.
Februar 2010 bzw. seit dem 31. Mai 2010 in der (…) ambulant behandelt
(monatliche Gesprächs- und Psychopharmakotherapie). Im Arztbericht
wird ausgeführt, dass seither deutliche Fortschritte hätten erzielt werden
können. Ausserdem beweise die Beschwerdeführerin einen grossen Inte-
grationswillen. Sie habe sich Unterstützung gesucht und einen Sprach-
kurs sowie eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe organisiert. Nach Ansicht der
behandelnden Ärzte ist die Beschwerdeführerin durch die erlittene kom-
plexe Traumatisierung im Heimatland schwer beeinträchtigt. Aufgrund der
psychiatrischen Folgeerkrankung sei eine fortgesetzte psychiatrische Be-
handlung notwendig, unter anderem auch um die Kinder der Beschwer-
deführerin zu schützen. So wird davon ausgegangen, dass sich ohne Be-
handlung das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern wür-
de, dabei sei eine suizidale Entwicklung nicht auszuschliessen und auch
die Möglichkeit eines erweiterten Suizids (Tötung der Kinder, um sie vor
Leid durch Familienangehörige in der Mongolei zu bewahren) sei gege-
ben.
D-1088/2010
Seite 8
4.2.3.2 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not-
wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch
nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweize-
rischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a
und b).
4.2.3.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (1/A._______) zwar
ernst zu nehmen, jedoch sind sie nicht als so gravierend zu beurteilen,
dass deswegen die Rückkehr in die Mongolei als unzumutbar zu qualifi-
zieren wäre. Gemäss ärztlichem Bericht vom 4. Juni 2012 ist ein thera-
peutisches Gespräch pro Monat in Verbindung mit psychopharmakologi-
scher Medikation für eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin
ausreichend. Somit ist nicht von einer intensiven Erkrankung auszuge-
hen. Bezüglich der gemäss eingereichtem Arztbericht weiter indizierten
medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung gilt es festzu-
halten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in der
Mongolei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen könnte.
Diese lässt nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine
Therapie ihrer Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar,
(…), zu. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es in
Ulaanbaatar insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für
Menschen mit psychischen Beschwerden sowie telefonische Beratungs-
stellen für Erwachsene, und auch der Zugang zu Medikamenten ist
grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet,
wenn auch die Vorräte an Medikamenten aufgrund von Finanzierungs-
schwierigkeiten limitiert sind. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (1) würden im Falle
einer Rückkehr in die Mongolei mangels ausreichender medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin an sich gibt somit aufgrund der
Aktenlage keinen Anlass, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu
erachten.
D-1088/2010
Seite 9
4.2.3.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug zusätzlich noch
Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindes-
wohl vorrangig zu gewichten, was sich aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls
sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im
Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeit, Art der Beziehungen (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Ei-
genschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft
und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbil-
dung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem länge-
ren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegrati-
on im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen.
Damit ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelba-
re persönliche Umfeld des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch des-
sen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz hat bis-
weilen eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, da eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Ent-
wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umstän-
den die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.2 und BVGE 2009/51 E. 5.6).
4.2.3.5 Die Töchter der Beschwerdeführerin (1) sind (…) und (…) Jahre
alt. Sie leben seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz und besu-
chen hier die Schule.
4.2.3.6 Bezüglich die (…)-jährige Tochter B._______ liegen ärztliche Be-
richte des (…) vom 15. Februar 2010, vom 11. März 2010 und vom 13.
Juni 2012 vor. Aus diesen geht hervor, dass sie seit dem 15. September
2009 im (…) in Behandlung ist. Sie leidet an einer schweren posttrauma-
tischen Belastungsstörung, einer sozialen Phobie sowie an einer reakti-
ven Bindungsstörung des Kindesalters. Vom 4. Februar bis 15. April 2010
war sie in stationärer jugendpsychiatrischer Therapie, wobei die akute
Krisenintervention bei andauernder Suizidalität im Vordergrund stand.
Seither besteht die Behandlung aus einer wöchentlichen Einzeltherapie
(mit Übersetzerin), Pharmakotherapie und Systemtherapie. Sie ist auf die
Einnahme von Medikamenten angewiesen. Im Verlauf der Therapie zeig-
D-1088/2010
Seite 10
te sich eine tendenzielle Stabilisierung, wobei der langjährige Bezie-
hungsaufbau mit der Therapeutin ein tragendes Element der Behandlung
darstellt. Die behandelnde Ärztin ist der Meinung, dass eine (weitere)
Verbesserung des Gesundheitszustandes zwingend an die Vorausset-
zung absolut stabiler Strukturen (stabiler Wohnort, geordnete Wohnsitua-
tion, vertrautes und verlässliches Umfeld, stabile soziale Umgebung, Be-
handlungskontinuität mit Bezugsperson) geknüpft sei. Um eine notwendi-
ge und angemessene Behandlung durchführen zu können, müssten re-
gelmässige Laborkontrollen (Leber- und Nierenwerte, Elektrolyte, Gluco-
se, Prolaktin und Schilddrüsenwerte) durchgeführt werden sowie EKG-
Kontrollen. Zudem müsse bei erneut auftretender akuter Suizidalität und
anderer Verschlechterung der Symptomatik jederzeit eine ambulante Not-
falluntersuchung zur Einleitung einer gegebenenfalls erforderlichen statio-
nären Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik ge-
währleistet sein.
4.2.3.7 Die Beschwerdeführerin B._______ leidet demnach an einer
schweren psychischen Störung, die auch in Zukunft einer intensiven The-
rapie und Behandlung bedarf. Gemäss der Weltgesundheitsorganisation
(WHO) gibt es in der Mongolei keine ambulante oder stationäre Einrich-
tung, die auf Kinder und Jugendliche spezialisiert ist. Lediglich im einzi-
gen psychiatrischen Krankenhaus in der Mongolei ("State Mental Hospi-
tal" in Ulaanbaatar) sind 4% der Betten (20 Betten) für Kinder und Ju-
gendliche reserviert (vgl. WHO-AIMS Report on Mental Health System in
Mongolia 2006). Ausserdem erklärt die WHO, dass in der Mongolei nie-
mand Zugang zu kostenlosen Psychopharmaka habe. Es kann nicht da-
von ausgegangen werden, dass für die minderjährige B._______ im Hei-
matstaat eine adäquate Behandlung gewährleistet wäre. Hinzu kommt,
dass sich ihr Gesundheitszustand nach Ansicht der behandelnden Ärztin
bei einer Rückkehr – unter anderem da dort die Ursache ihrer psychi-
schen Probleme liege und sie das dringend benötigte stabile Umfeld ver-
lieren würde – drastisch verschlechtern dürfte. Ob die Erkrankung von
B._______ zwingend eine Behandlung in der Schweiz voraussetzt, weil
eine Therapierbarkeit im Heimatland fehlt bzw. nicht gewährleistet ist und
damit einer Rückkehr in die Mongolei entgegenstehen würde, braucht in-
dessen nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn nebst den erwähn-
ten gesundheitlichen Problemen treten vorliegend weitere Faktoren hinzu
(insbesondere das Kindeswohl), die darauf schliessen lassen, dass der
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren ist.
D-1088/2010
Seite 11
4.2.3.8 B._______ hat eine schwierige Beziehung zu ihrer Mutter. Ihre
Therapeutin erklärt, dass durch multiple traumatische Erlebnisse eines
jeden Familienmitgliedes innerhalb der Kernfamilie zwischenmenschliche
Verunsicherungen beständen. Dadurch komme es immer wieder zu Kon-
flikten zwischen B._______ und der Mutter. Durch die Therapie habe sie
aber ausserhalb der Familie ein stabiles soziales Netz aufgebaut. Sie ge-
he in der Schweiz seit drei Jahren zur Schule. Nach den Sommerferien
2012 werde sie das Gymnasium besuchen. Für das Bestehen der Auf-
nahmeprüfung habe sie sehr diszipliniert gearbeitet, was aber auch the-
rapeutisch habe begleitet werden müssen. Bereits in einem Referenz-
schreiben vom 16. Januar 2010 (recte: 2011) erklärte der Klassenlehrer
von B._______, dass diese überdurchschnittlich intelligent, äusserst zu-
verlässig und einsatzfreudig sei. So gehöre sie trotz teilweise noch be-
stehender Sprachprobleme zu den besten Schülern seiner Klasse. Sie sei
eine äusserst erfreuliche Schülerin, die alle tief beeindrucke.
4.2.3.9 Auch die (…)-jährige Tochter C._______ zeigt sehr gute schuli-
sche Leistungen. In einem Referenzschreiben vom 30. Januar 2011 er-
klärte ihre Klassenlehrerin, C._______ besuche seit Juli 2009 die Primar-
schule. Sie sei als offene, lernbereite, pflichtbewusste Schülerin in ihre
Klasse gekommen und habe sich sehr schnell in ihr neues Umfeld integ-
riert. Sie habe mit den veränderten Anforderungen sehr gut umzugehen
gewusst, so dass sie bald zu den besten Schülerinnen der Klasse gezählt
habe. Sie habe eine unglaublich schnelle und perfekte Auffassungsgabe
und lerne dadurch sehr zielorientiert und effizient. Auch in ihrer Freizeit
arbeite sie am Wortschatz und an der Grammatik. C._______ übernehme
Verantwortung, erledige ihre Ämtchen gewissenhaft und setze sich hilfs-
bereit für ihre Mitschülerinnen und Mitschüler ein.
4.2.3.10 Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin dürften an die hiesi-
ge Lebensweise assimiliert, bzw. unter anderem durch den Besuch der
Schule in erheblichem Mass durch das deutschschweizerische kulturelle
und soziale Umfeld geprägt sein. Gerade bei B._______ ist es so, dass
sie aufgrund der schwierigen Beziehung zur Mutter, ihrer Krankheit und
der Therapie vorwiegend durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie
geprägt ist. C._______ lebt seit ihrem (…) Lebensjahr, also seit dem Ein-
setzen der Adoleszenz, in der Schweiz. Genau die Jahre der Adoleszenz
– gemäss WHO ist dies die Lebensperiode zwischen 10 und 20 Jahren –
gelten als prägend für die Ablösung von den Eltern und Knüpfung eigener
sozialer Bindungen ausserhalb der Familie. Aufgrund der Akten ist zudem
nicht davon auszugehen, dass die beiden Mädchen noch über enge Be-
D-1088/2010
Seite 12
ziehungen zu ihrem Heimatstaat verfügen. Die Berichte ihrer Klassenleh-
rer bestätigen die Einschätzung des Gerichts, wonach ihre Integration in
der Schweiz weit fortgeschritten ist und sie durch eine Umsiedlung in die
Mongolei entwurzelt würden. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr wür-
den die beiden Mädchen aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld und aus
ihrer Lebensstruktur herausgerissen werden. Eine solche Entwurzelung
einerseits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Re-
integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung und Kultur im Hei-
matland andererseits könnte zu Belastungen in ihrer weiteren Entwick-
lung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu ver-
einbaren wäre.
4.2.3.11 Als alleinerziehende Mutter gehört die Beschwerdeführerin einer
Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis an (sog. "vulnerable
group"). Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der
Wegweisung ebenfalls Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin
muss alleine für ihre beiden minderjährigen Töchter sorgen, wobei die äl-
tere aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zusätzlich noch besonderer
Behandlung bedarf. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin (1) selbst ge-
sundheitliche Probleme, die im Heimatstaat weiter behandelt werden
müssten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe-
rin (1) bei einer Rückkehr kaum einem Erwerb nachgehen und für sich
und ihre Töchter eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Darüber hinaus
verfügen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat auch nicht
über ein tragfähiges soziales Netz, das ihnen bei einer Rückkehr in die
Mongolei behilflich sein und die Beschwerdeführerin (1) in ihrer schwieri-
gen Aufgabe unterstützen könnte. Der einzige Verwandte vor Ort ist der
Pflegevater der Beschwerdeführerin, vor welchem sie gemäss eigenen
Aussagen durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat geflohen sind. Es
wäre unzumutbar, wenn sich die Beschwerdeführerinnen mangels Alter-
native (wieder) in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm begeben müssten.
Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin auch zu den Vä-
tern ihrer Töchter schon lange keinen Kontakt mehr. Aus diesen Gründen
ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass die Beschwerdeführerinnen in ih-
rem Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
4.2.4 In Anbetracht dieser gesamtheitlich zu beurteilenden Sachlage ge-
langt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der
Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
D-1088/2010
Seite 13
gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Vorausset-
zungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Be-
schwerdeführerinnen sind demnach in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 21. Janu-
ar 2010 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuhe-
ben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerde-
führerinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige Kosten zusprechen (Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer sol-
chen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit
hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwer-
deführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 10 Abs. 2 und
Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1088/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Janu-
ar 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwer-
deführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläu-
fig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: