B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1088/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November
2015 mitteilte, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums Zürich zugewiesen worden,
dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 26. November 2015 ihre
Rechtsvertretung mandatierte,
dass sie anlässlich des beratenden Vorgesprächs durch das SEM vom
1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, ihr Heimatland Afgha-
nistan vor ungefähr C._______ Jahren – nach dem Tod ihres Vaters – ver-
lassen zu haben und seitdem (…) gelebt zu haben,
dass sie (…) vor ungefähr D._______ Monaten verlassen habe und via die
E._______, F._______, G._______, Kroatien und H._______ am 20. No-
vember 2015 in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine kroati-
sche Wegweisungsverfügung einreichte, wonach sie innert sieben Tagen
das kroatische Territorium habe verlassen müssen,
dass ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Kroatien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 gel-
tend machte, sie leide unter der Abwesenheit ihres Bruders, der im Kanton
I._______ lebe, und – auch wenn kein Anspruch auf Familienzusammen-
führung bestehe – aus prozessökonomischen Gründen eine Zusammen-
führung sämtlicher Dossiers der Familie Sinn machen würde,
dass sie in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte, nachdem sie
erfahren gehabt habe, dass sich ihr Bruder in der Schweiz aufhalte, habe
sie gemeinsam mit ihrer Mutter alles veräussert, um in die Schweiz zu rei-
sen und dort gemeinsam mit ihrem Bruder, ihren Schwestern sowie ihrer
Mutter als Familie zusammenzuleben,
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dass das SEM der Beschwerdeführerin beziehungswiese ihrer Rechtsver-
tretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des Nicht-
eintretensentscheids am 10. Februar 2015 zur Stellungnahme unterbrei-
tete,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2015
im Wesentlichen vorbrachte, in Kroatien gebe es kein faires Asylverfahren,
da es dort gar keine Übersetzer gebe,
dass sie von den kroatischen Behörden weggeschickt worden seien und
dort durchwegs schlechte Erfahrungen gemacht hätten,
dass sie unter der Trennung von ihrem Bruder, der für sie eine zentrale
Rolle einnehme, stark leide,
dass sie zudem darüber in Kenntnis zu setzen sei, ob und inwiefern Kroa-
tien die Schweiz über die konkrete Durchführung des Transfers informiert
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 15. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo-
rinstanz anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, und um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung
gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien von der Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsmitteleingabe explizit bestätigt wurde,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 8. Dezember 2015 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin ersuchte,
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dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einwendet, die Vor-
instanz sei nicht ausreichend auf ihre familiären Verhältnisse eingegangen,
so befinde sich ihr Bruder ebenfalls in der Schweiz, jedoch werde bei ihm
ein nationales Asylverfahren durchgeführt,
dass eine Trennung von ihrem Bruder einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK
darstelle,
dass nämlich ihr Bruder nach dem Tod ihres Vaters das einzige männliche
Familienmitglied sei und sie als Frauen aus kulturellen Gründen besonders
stark auf ihn angewiesen seien, weshalb ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis zwischen ihnen festgestellt werden müsse,
dass sodann der Aufenthalt in Kroatien ein demütigendes und quälendes
Erlebnis gewesen sei, so seien (…),
dass sie zudem befürchte, in Kroatien keinen Zugang zu einem rechtmäs-
sigen Asylverfahren zu haben, so seien sie bereits des Landes verwiesen
worden, bevor überhaupt auf ihre Asylgründe eingegangen worden sei,
dass das Verhalten der kroatischen Behörden, nämlich das Stillschweigen
auf das Rückübernahmegesuch, die mangelnde Bereitschaft, ihnen ein
rechtmässiges Asylverfahren zu gewähren, untermauere,
dass sie davon ausgehe, von den kroatischen Behörden in (…), wo ihre
Schwester (…), oder nach Afghanistan ausgeschafft zu werden,
dass sie sodann anlässlich der Befragung nicht alles erzählt habe, weil der
Befrager ein Mann und es für sie sehr demütigend gewesen sei, das Er-
lebte zu erzählen, insbesondere gegenüber einem Mann,
dass sie kein Vertrauen in die Rechtsvertretung habe aufbauen können, da
immer wieder eine andere Person für sie zuständig gewesen sei,
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dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) begründen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die sinngemäss Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem
die Befragung durch einen Mann erfolgt sei und deswegen der rechtser-
hebliche Sachverhalt nicht habe dargelegt werden können, in den Akten
keine Stütze findet,
dass nämlich im Rahmen der Kurzbefragung hauptsächlich die Persona-
lien und der Reiseweg sowie summarisch die Gründe für das Verlassen
des Heimat- oder Herkunftsstaats aufgenommen werden und sich der An-
spruch auf Anhörung in einer Runde mit Personen des gleichen Ge-
schlechts vor allem auf allfällige Anhörungen zu den Asylgründen bezieht
(Art. 6 AsylV 1),
dass es sich bei einem Dublin-Verfahren um ein Verfahren zur Feststellung
der Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens handelt, in dem keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
durchgeführt wird, weshalb sich die vorerwähnte Rüge als nicht stichhaltig
erweist,
dass sodann nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin auf-
grund der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren durch mehrere
Personen vertreten beziehungsweise beraten wurde, ein Rechtsnachteil
erwachsen sein soll, insbesondere da es ihr möglich war, fristgerecht Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung zu erheben,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom
18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
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dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass es – entgegen der anderslautenden, indessen unsubstanziierten Mei-
nung auf Beschwerdeebene – keine Hinweise darauf gibt, Kroatien werde
vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dargetan hat, die sie bei ei-
ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt hat, Kroatien
würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihr bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
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dass es ihr auch zuzumuten ist, sich bei allfälligen Übergriffen Dritter den
entsprechenden Rechtsschutz anzufordern,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie geriete im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass davon ausgegangen werden darf, die junge und gesunde Beschwer-
deführerin, welche aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders
verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach ihrer Rückführung
nach Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus ihre
Rechte wahrnehmen und es werde ihr dort auch eine hinreichende Lebens-
grundlage zur Verfügung gestellt,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Hinweis auf ihren in der
Schweiz lebenden Bruder, welcher nach dem Tod ihres Vaters das einzige
männliche Mitglied ihrer Familie darstelle, keine Rechtsansprüche abzulei-
ten vermag, weil Geschwister nicht als 'Familienangehörige' gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO gelten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der
Vorinstanz auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von
Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen vermag, insbesondere da sie in Beglei-
tung ihrer Mutter sowie den beiden Schwestern nach Kroatien zurückkeh-
ren kann,
dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 8 EMRK fest-
stellbar ist,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien etwas zu ändern
vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroa-
tien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: