B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1088/2017
Ur t e i l vom 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
D-1088/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli
2013 mit Verfügung vom 17. Juni 2015 abwies und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass der Vollzug zulässig, für den aus einer der vier von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Autonome Re-
gion Kurdistans [ARK]) stammenden Beschwerdeführer zumutbar und
möglich sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2015 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. August
2015 unter anderem in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung wegen
Aussichtslosigkeit die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abwies und zur Bezahlung desselben Frist
ansetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4379/2015 vom 25. Au-
gust 2015 mangels Bezahlens des Kostenvorschusses auf die Be-
schwerde nicht eintrat,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2015
eine neue Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
D-1088/2017
Seite 3
II.
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 eine als „zweites Asylge-
such bzw. Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe beim SEM ein-
reichte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, als Teilnehmer an De-
monstrationen gegen den Islamischen Staat (IS) in der Schweiz im Falle
einer Rückkehr in den Irak durch Anhänger des IS verfolgt zu werden,
dass er ferner als Kurde im Irak als Feind des IS gelten und überall ange-
griffen würde,
dass er deshalb aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling an-
zuerkennen sei,
dass sich die allgemeine Lage im Irak, insbesondere in B._______, ver-
schlechtert habe,
dass eine Rückkehr deshalb nicht zumutbar sei,
dass seine Familie mittlerweile geflüchtet sei und er keine Nachricht mehr
von ihr habe,
dass er somit auch über kein soziales Netz mehr in seiner Heimat verfüge,
dass das SEM mit Schreiben vom 20. Januar 2016 die zuständige Behörde
dahingehend informierte, dass bei ihm ein Mehrfachgesuch eingereicht
worden sei und es deshalb darum ersuche, vom Vollzug der Wegweisung
einstweilen abzusehen,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2017 – das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar
2016 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass zur Begründung zusammenfassend ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Mehrfachgesuch
abzulehnen sei,
D-1088/2017
Seite 4
dass unter Verweis auf die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 zu-
nächst ausgeführt wurde, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorbringen nur im Hinblick auf eine Rückkehr in die ARK zu prüfen
seien,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, wonach er
nicht mit staatlichem Schutz in der ARK rechnen könnte, zumal die Behör-
den in der ARK den IS selbst aktiv bekämpfen würden,
dass die weiteren Vorbringen (Verschlechterung der Sicherheitslage im
Irak; Unmöglichkeit eines Existenzaufbaus) in der allgemeinen politischen
Lage und den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in der
Herkunftsregion begründet liegen würden, welche grosse Teile der Bevöl-
kerung in ähnlicher Weise treffen würden, und daher gemäss konstanter
Praxis nicht asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a Abs. 1 AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG gemäss Art. 110a Abs. 2
AsylG) ersuchen liess,
dass mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–,
zahlbar bis zum 21. März 2017, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, vorab dürfte fest-
zuhalten sein, dass das erste Asylverfahren unbestrittenermassen seinen
Abschluss gefunden habe und die diesbezügliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen sei (vgl. auch Ziff. 8.1 S. 7 f. der Beschwerdebegründung),
D-1088/2017
Seite 5
dass die Vorinstanz somit zu Recht die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorbringen bloss im Hinblick auf eine Rückkehr in die ARK geprüft
haben dürfte,
dass auf die mit diversen Beweismitteln untermauerten Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe, mit denen versucht werden soll, die im damaligen
Verfahren getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu beseiti-
gen, um eine andere, zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Be-
urteilung herbeizuführen, daher nicht einzugehen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Mehrfachgesuchs unter
anderem ausgeführt habe, aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen ge-
gen den IS in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgungsmass-
nahmen durch Anhänger dieser Organisation befürchten zu müssen,
dass das SEM dieses Vorbringen in zutreffender Weise als flüchtlingsrecht-
lich nicht relevant qualifiziert haben dürfte, indem es ausgeführt habe, dass
in der ARK dank gut dotierter Sicherheitsbehörden und des Rechts- und
Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe, dem Be-
schwerdeführer die geltend gemachten Probleme mit den Behörden in der
ARK im Entscheid vom 17. Juni 2015 nicht geglaubt worden seien und sich
aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben würden, wonach er nicht mit
staatlichem Schutz in der ARK rechnen könne, zumal die dortigen Behör-
den den IS selbst aktiv bekämpfen würden,
dass die Schlussfolgerung des SEM in diesem Zusammenhang, dem Be-
schwerdeführer sei es im Falle von entsprechenden Problemen mit Leuten
dieser Organisation zuzumuten, sich an die Behörden zu wenden, nicht zu
beanstanden sein dürfte,
dass in der Beschwerde grundsätzlich die Sicherheitslage in der Heimatre-
gion des Beschwerdeführers angezweifelt und ausserdem eingewendet
werde, der dortige Klientelismus bewirke, dass das Eingreifen der Sicher-
heitskräfte auf Anzeige Privater hin von der Zuwendung von Geld oder
geldwerten Vorteilen oder den Kriterien politischer Interessen abhänge,
weshalb für den aus einer ärmeren, über keinerlei politischen Einfluss ver-
fügenden Familie stammenden Beschwerdeführer das Eingreifen bezie-
hungsweise die Schutzgewährung weitgehend von undurchschaubaren, ja
willkürlichen Umständen abhänge,
D-1088/2017
Seite 6
dass der Beschwerdeführer aus diesen pauschalen, mutmassenden und
spekulativen Einwänden jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ver-
mögen dürfte,
dass die Vorinstanz zudem zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs bejaht haben dürfte, indem sie sich insbesondere auf das als Re-
ferenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015
vom 14. Dezember 2015 gestützt habe,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszu-
gehen sein dürfte, die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak hätte sich seither derart verschlechtert, dass die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung dorthin zu verneinen wäre,
dass die Ausführungen zu den individuellen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nicht geeignet sein dürften, die Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu entkräften, mithin diese nicht zu beanstanden
sein dürften,
dass zum einen in der Rechtsmitteleingabe begünstigende Faktoren wie
Alter, Gesundheit und Berufserfahrung eingestanden würden,
dass zum anderen hinsichtlich des Aspekts eines sozialen Beziehungsnet-
zes des Beschwerdeführers in seinem Heimatland keine substanziierten
oder nachvollziehbaren Erkenntnisse vorgebracht werden dürften,
dass auch die gemäss Arztzeugnis vom 17. Februar 2017 erstmals auf Be-
schwerdestufe geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers, welche ambulant und medikamentös behandelt wür-
den, einem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht
entgegenstehen dürften,
dass die relevanten medizinischen Strukturen für eine Behandlung der
diesbezüglichen Beschwerden in der ARK vorhanden sein dürften und hin-
sichtlich des unterschiedlichen Qualitätsstandards der medizinischen Ver-
sorgung im Heimatland des Beschwerdeführers gegenüber der Schweiz
auf die Rechtsprechung zu verweisen sein dürfte (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3 S. 1003 f.),
dass in diesem Zusammenhang letztlich insbesondere auch auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG hinzuweisen sein dürfte,
D-1088/2017
Seite 7
dass der Beschwerdeführer mithin keine konkrete Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzutun vermögen und sich in diesem
Zusammenhang abschliessend sowie zur Vermeidung weiterer Erörterun-
gen ein Verweis auf das erwähnte Referenzurteil, insbesondere E. 7.4,
rechtfertigen dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 verlangte Kostenvor-
schuss am 15. März 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
D-1088/2017
Seite 8
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. März
2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und
auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-1088/2017
Seite 9
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
D-1088/2017
Seite 10
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass dem Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 6. März 2017
unter anderem mit dem Verweis auf das Referenzurteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ein allfälliger
Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt der geltend gemach-
ten individuellen Hindernisgründe als zumutbar zu erachten ist,
dass sich die Sachlage vorliegend zwischenzeitlich nicht verändert hat und
es sich daher rechtfertigt, auf weitere Erörterungen zu verzichten und auf
besagte Zwischenverfügung zu verweisen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 15. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1088/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: