Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1090/2011
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
4. Februar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 23. September 2010 verliess und via die C._______, D._______ und
Italien am 27. September 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ ein
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Person am 4. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin gewährte und ihm
Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er in diesem Zusammenhang erklärte, Italien sei ein Land, welches
mit Sri Lanka kooperiere,
dass man in der Schweiz Asyl erhalte,
dass er nicht zurück nach Italien gehen wolle, weil er in der Schweiz
einen Bruder habe,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers am
27. Dezember 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist, stellte (vgl. A12),
dass Italien einer Übernahme mit Schreiben vom 12. Januar 2011
zustimmte (vgl. A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Februar 2011 – eröffnet am 10.
Februar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 27. September 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton F._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
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Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die Sache zur materiellen Prüfung und für zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren sinngemäss um Anweisung des
BFM ersuchen liess, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) mit Verfügung vom 17. Februar 2011 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs.
1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die
Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen
der Dublin-II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer am
18. August 2010 ein bis am 17. Februar 2011 gültiges Schengen-
Einreisevisum zwecks Erwerbstätigkeit ausstellte (vgl. A10, S. 1, A12,
S. 3-4), er sich eigenen Angaben zufolge vom 24. September 2010 bis
zum 26. September 2010 in Italien aufhielt (vgl. Befragungsprotokoll vom
4. Oktober 2010, A1, S. 8), und die italienischen Behörden einer
Übernahme zustimmten (vgl. A15),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging (vgl. Art. 5
Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung),
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dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere ausgeführt wird, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Italien
zurückgeschickt werden solle,
dass er dort weder registriert noch daktyloskopiert worden sei,
dass hauptsächlich das familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz,
namentlich der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers,
gegen eine Wegweisung nach Italien spreche,
dass sich neben dem Bruder zahlreiche weitere Verwandte in der
Schweiz aufhielten, unter anderem zwei Cousinen in Zürich und Luzern,
zwei Cousins im Kanton Aargau sowie drei Onkel in Zürich und Bern,
dass der Beschwerdeführer in Italien jedoch niemanden kenne,
dass schliesslich nicht mit Sicherheit festzustellen sei, dass er zunächst
italienischen Boden betreten habe,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK,
SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten
keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass demzufolge – entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers – nicht davon auszugehen ist, die italienischen
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Behörden würden ihn direkt nach Sri Lanka überstellen, ohne zuvor sein
Asylgesuch zu prüfen,
dass darüber hinaus in dem geltend gemachten familiären
Beziehungsnetz kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen eines
Dublinverfahrens zu sehen ist,
dass der Beschwerdeführer in Italien die Möglichkeit haben wird,
behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er allenfalls mit
Schwierigkeiten konfrontiert sein,
dass in Anbetracht des Umstands, wonach er seine angeblichen weiteren
Verwandten erst auf Beschwerdeebene erwähnte, während er anlässlich
der Befragung zur Person nur den Bruder als in der Schweiz lebenden
Verwandten nannte (vgl. A1, S. 4), ohnehin nicht erstellt ist, dass hier
noch weitere Familienangehörige leben,
dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-
Verordnung bereits insofern nicht erfüllt sind, als der Bruder des
Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass er vielmehr am 13. September 2000 im Rahmen einer humanitären
Aktion in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde,
dass die vorläufige Aufnahme am 10. August 2001 erlosch, nachdem ihm
am 2. August 2001 gestützt auf Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, seine Akten beizuziehen,
dass der Bruder im Weiteren gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
nicht als Familienangehöriger gelten dürfte,
dass indessen der Familienbegriff über die Kernfamilie hinausgehend
auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der
Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben auch das Verhältnis zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
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dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst
einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich
ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E.
4.1.1 S. 677 f.),
dass es in casu jedoch schon an einer gelebten Beziehung fehlt, da sich
der Bruder des Beschwerdeführers bereits seit dem 22. April 1991 in der
Schweiz aufhält, während er selbst erst am 27. September 2010 hierher
gelangte,
dass ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Bruder nicht nachgewiesen wird,
dass aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein
Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem erwähnten Bruder
hindeuten würden,
dass somit weder von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden
Bruder noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen
werden kann,
dass somit auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht,
umso weniger als der Beschwerdeführer nicht geltend machte, mit
seinem Bruder beziehungsweise allfälligen weiteren Verwandten
zusammen zu leben,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, es sei nicht mit
Sicherheit festzustellen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien gewesen sei, ebenso wenig zu seinen Gunsten ableiten kann,
zumal er selbst angab, am 24. September 2010 in G._______ eingereist
zu sein und sich bis zum 26. September 2010 in Italien aufgehalten zu
haben (vgl. A1, S. 8),
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: