B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1090/2014
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______,
geboren (…), Polen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
(letztmals) etwa im August 2013 verliess, sich hernach in verschiedenen
Ländern aufhielt und schliesslich am 6. Januar 2014 in die Schweiz
einreiste, wo er am 8. Januar 2014 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 5. Februar 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 18. Februar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Polen seit 2003 in verschiedener
Weise schikaniert worden,
dass damals in der ganzen EU aufgrund von Nachrichtendienstkontakten
eine interaktive "Show" veranstaltet worden sei, mit dem Ziel, die Gesell-
schaft zu manipulieren,
dass seit Beginn dieser Aktion mehr als 3000 Menschen gestorben seien,
vermutlich eliminiert durch Nachrichtendienste,
dass er auch angefeindet werde, weil es sich bei seiner Frau um eine
Muslimin handle,
dass die EU überdies seine Rechte missachte und ihn in allem blockiere,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle
bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Februar 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass die
polnischen Behörden ihn aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt
hätten und er deswegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei,
beziehungsweise er befürchten müsse, künftig solchen Nachteilen aus-
gesetzt zu werden,
dass davon auszugehen sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers be-
ruhten auf subjektiven Wahrnehmungen, welche keinen objektiven Hin-
tergrund erkennen liessen,
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dass die Vorbringen damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylge-
such abzulehnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 3. März 2014 und vom
4. März 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
te, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer sepa-
raten Verfügung zu informieren,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die mit der Beschwerde ein-
gereichten Beilagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55
Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung im
Asylbereich aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend darlegt,
weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich haltlos erwei-
sen,
dass – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer mit der Argumentation des BFM weder in
seiner Beschwerdeschrift vom 3. März 2014, seiner am 4. März 2014 ein-
gereichten Beschwerdeergänzung, noch den Beschwerdebeilagen kon-
kret auseinandersetzt, sondern lediglich seine früheren Vorbringen wie-
derholt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
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tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat (Polen) dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit unter ande-
rem auf die für Ausländerinnen und Ausländer aus einem Mitgliedstaat
der EU (vorliegend Polen) oder der EFTA geltende Regelvermutung von
Art. 83 Abs. 5 AuG hinweist,
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dass indessen diese am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung
auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet (Art. 126 Abs. 1
AuG), da der Beschwerdeführer sein Asylgesuch vor Inkrafttreten von
Art. 83 Abs. 5 AuG eingereicht hat,
dass die Anwendung des bisherigen Rechts jedoch zum gleichen Ergeb-
nis führt, weshalb dem Beschwerdeführer aus dem Verweis auf Art. 83
Abs. 5 AuG kein Nachteil erwächst,
dass nämlich weder die allgemeine Lage in Polen noch individuelle Grün-
de des Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass allfällige gesund-
heitliche beziehungsweise psychische Probleme auch in Polen behandelt
werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen
wie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Unterlas-
sung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche
ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als
gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerinnen betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin-
nen darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
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Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: