B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1090/2016
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
und Tochter C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. November 2015 gemeinsam mit ihrer
D._______ Tochter, C._______, sowie ihren Q._______ Töchtern
E._______ und F._______ in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. November
2015 mitteilte, sie und ihre D._______ Tochter C._______ seien per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen
worden,
dass die Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 27. November 2015 ihre
Rechtsvertretung mandatierte,
dass sie anlässlich des beratenden Vorgesprächs durch das SEM vom
1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, ihr Heimatland Afgha-
nistan vor ungefähr G._______ Jahren verlassen zu haben und seitdem
H._______ gelebt zu haben,
dass sie H._______ vor höchstens acht Wochen Richtung I._______ ver-
lassen habe und via ihr unbekannte Länder am 20. November 2015 in die
Schweiz gelangt sei,
dass sie vor ungefähr sieben Wochen einen J._______ erlitten habe, des-
halb H._______ im Spital gewesen und zu einem K._______ gegangen
sei, um das L._______ wieder zu erlernen, und aufgrund ihres hohen
M._______, den sie als sehr störend empfinde, in der Schweiz einen Arzt
aufgesucht habe,
dass die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren eine kroa-
tische Wegweisungsverfügung einreichten, wonach sie innert sieben Ta-
gen das kroatische Territorium hätten verlassen müssen,
dass ihnen die Vorinstanz mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Kroatien gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 gel-
tend machte, sie leide unter der Abwesenheit ihres Sohnes, der im Kanton
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N._______ lebe, und – auch wenn kein Anspruch auf Familienzusammen-
führung bestehe – aus prozessökonomischen Gründen eine Zusammen-
führung sämtlicher Dossiers der Familie Sinn machen würde,
dass sie in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2015 erklärte, sie wolle nicht
nach Kroatien, sie habe eigentlich gar keine Ahnung von Kroatien und habe
von der Existenz dieses Landes keine Kenntnis gehabt,
dass sie erfahren habe, dass sich ihr Sohn, von dem sie aufgrund einer
Schiesserei an der O._______ Grenze getrennt worden sei, in der Schweiz
aufhalte, worauf sie alles veräussert habe, um gemeinsam mit ihren Töch-
tern ebenfalls in die Schweiz reisen zu können,
dass das SEM den Beschwerdeführerinnen beziehungswiese ihrer Rechts-
vertretung alle entscheidrelevanten Akten zustellte und den Entwurf des
Nichteintretensentscheids am 11. Februar 2015 zur Stellungnahme unter-
breitete,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar
2015 im Wesentlichen vorbrachten, in Kroatien gebe es kein faires Asyl-
verfahren, da es dort gar keine Übersetzer gebe,
dass sie von den kroatischen Behörden weggeschickt worden seien und
dort durchwegs schlechte Erfahrungen gemacht hätten,
dass sie zudem auf ihre gesundheitlichen Probleme verweise, welche
durch das Ambulatorium rechtsgenüglich belegt seien,
dass sie zudem darüber in Kenntnis zu setzen sei, ob und inwiefern Kroa-
tien die Schweiz über die konkrete Durchführung des Transfers informiert
habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2016 – eröffnet am 15. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylge-
suche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an-
ordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerinnen verfügte,
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dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. Februar 2016 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
D._______ Tochter in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die
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Testphasenverordnung zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Test-
phasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1]),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der vorgängige Aufenthalt in Kroatien von den Beschwerdeführerin-
nen in ihrer Rechtsmitteleingabe explizit bestätigt wurde,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 8. Dezember 2015 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer D._______ Tochter ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gege-
ben ist,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene einwendet, die Vor-
instanz sei nicht ausreichend auf ihre familiären Verhältnisse eingegangen,
so befinde sich ihr Sohn ebenfalls in der Schweiz, jedoch werde bei ihm
ein nationales Asylverfahren durchgeführt,
dass eine Trennung von ihrem Sohn einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK
darstelle,
dass nämlich ihr Sohn nach dem Tod ihres Ehemannes das einzige männ-
liche Familienmitglied sei und sie gemeinsam mit ihren Töchtern aus kultu-
rellen Gründen besonders stark auf ihn angewiesen sei, weshalb ein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen festgestellt werden
müsse,
dass sodann der Aufenthalt in Kroatien ein demütigendes und quälendes
Erlebnis gewesen sei, so seien (…),
dass sie aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens der kroatischen Behör-
den nicht mehr nach Kroatien zurückkehren möchte,
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dass sie zudem befürchte, in Kroatien keinen Zugang zu einem rechtmäs-
sigen Asylverfahren zu haben, so seien sie bereits des Landes verwiesen
worden, bevor überhaupt auf ihre Asylgründe eingegangen worden sei,
dass das Verhalten der kroatischen Behörden, nämlich das Stillschweigen
auf das Rückübernahmegesuch, die mangelnde Bereitschaft, ihnen ein
rechtmässiges Asylverfahren zu gewähren, untermauere,
dass sie davon ausgehe, von den kroatischen Behörden H._______ oder
nach Afghanistan ausgeschafft zu werden,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]) begründen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerinnen den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möch-
ten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass es – entgegen der anderslautenden, indessen unsubstanziierten Mei-
nung auf Beschwerdeebene – keine Hinweise darauf gibt, Kroatien werde
vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerinnen zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass nicht erstellt ist, Kroatien würde systematisch gegen die Bestimmun-
gen der Verfahrens- sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass die Beschwerdeführerinnen auch nicht konkret dargelegt haben, Kro-
atien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es ihnen auch zuzumuten ist, bei allfälligen Übergriffen Dritter den
entsprechenden Rechtsschutz anzufordern,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, sie gerieten im
Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedin-
gungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie sodann auch die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierig-
keiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Or-
ganisationen zu wenden,
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dass hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin fest-
zustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle
vorliegend nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die
Praxis des EGMR),
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Kroatien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das da-
für zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin entsprechend Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die kroatischen Behörden damit in der Lage sein werden, die notwen-
digen Vorkehrungen zu treffen,
dass bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin von der Schweiz nach
Kroatien sichergestellt werden muss, dass sie die allenfalls benötigte Me-
dikation für die Reise wie auch für die Übergabe an die kroatischen Behör-
den erhält,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer D._______ Tochter nach
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Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass die Beschwerdeführerin sodann mit dem Hinweis auf ihren in der
Schweiz lebenden erwachsenen Sohn, welcher nach dem Tod ihres Ehe-
mannes das einzige männliche Mitglied ihrer Familie darstelle, keine
Rechtsansprüche abzuleiten vermag, weil volljährige Kinder nicht als "Fa-
milienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten und in Über-
einstimmung mit der Beurteilung der Vorinstanz auch kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu begründen ver-
mag, insbesondere da sie in Begleitung ihrer drei Töchter, wovon zwei
Q._______ sind, nach Kroatien zurückkehren kann,
dass in diesem Zusammenhang – wie das SEM zu Recht erwog – keine
Verletzung von Art. 8 EMRK feststellbar ist,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Kroatien etwas zu än-
dern vermögen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein eigenes
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf
eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und – weil sie nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung verfügen – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: