Abtei lung IV
D-1091/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
Nigeria,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Februar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1091/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nigerianischer
Staatsangehöriger ist, seinen Heimatstaat am 13. November 2008
über den Flughafen von (Ort) auf dem Luftweg verliess und nach einer
Zwischenlandung an einem ihm unbekannten Ort am 14. November
2008 in die Schweiz gelangte,
dass er am 14. November 2008 in (Ort) um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unter-
lassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/1),
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2008 im (Ort) zur Per-
son befragt sowie am 2. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt in (Ort) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er habe seit seiner Geburt in (Ort) gewohnt und nach sechs Jahren
Primarschule begonnen, als (...) zu arbeiten,
dass er etwa im Februar 2008 Mitglied der militanten Gruppe (Name)
und Chauffeur von B., dem Anführer dieser Gruppe, geworden sei, und
in dieser Eigenschaft verschiedene Gruppenmitglieder transportiert
habe,
dass er am 10. November 2008 von B. den Auftrag erhalten habe, etwa
zehn Gruppenmitglieder zu einem Marinestützpunkt beziehungsweise
zu einer Ölgesellschaft zu fahren,
dass es dort zu einem Feuergefecht zwischen seinen Begleitern auf
der einen Seite und Polizisten und Soldaten auf der anderen Seite ge-
kommen sei, wobei vier Polizisten, zwei Soldaten und sechs Militante
ums Leben gekommen seien,
dass er die Flucht ergriffen und dabei seine Brieftasche mit seinem
Führerschein und seiner Identitätskarte verloren habe,
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dass er zu B. zurückgekehrt und ihm die Ereignisse geschildert habe,
woraufhin diesem die Schilderungen des Beschwerdeführers auf tele-
fonische Rückfragen hin bestätigt worden seien,
dass er B. um Hilfe angefleht, B. jedoch befürchtet habe, er könnte
durch den Beschwerdeführer verraten werden, weshalb B. ihn vor die
Wahl gestellt habe, entweder sofort getötet zu werden oder das Land
zu verlassen, da die Polizei nach allen Beteiligten gesucht habe,
dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschied und B. ihm
alle nötigen Dokumente und die Reise organisiert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Februar 2009 – eröffnet am
13. Februar 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise von Nigeria in
die Schweiz auf den ersten Blick unlogisch, realitätsfremd, substanzlos
und überdies widersprüchlich ausgefallen seien,
dass zudem nicht im Entferntesten nachvollziehbar sei, wie dem Be-
schwerdeführer ohne ein mitgeführtes Reisedokument auf einem
Schweizer Flughafen die Einreise möglich gewesen wäre,
dass daraus zwingend zu schliessen sei, dass er auf andere als die
von ihm geschilderte Weise nach Europa beziehungsweise in die
Schweiz gelangt sei und über einen eigenen heimatlichen Reisepass
verfüge, weshalb offenkundig sei, dass er diesen den Asylbehörden
absichtlich vorenthalte, um seine Identität zu verschleiern beziehungs-
weise eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumin-
dest zu erschweren,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, solche Dokumente einzureichen,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbrin-
gen keinerlei Substanz enthielten,
dass die Asylvorbringen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit man-
gels erforderlicher Verfolgungsmotivation asylrechtlich nicht relevant
wären,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2009 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfü-
gung des BFM beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und trotz äusserst knapper Begründung form-
gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die
Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederho-
lung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt,
dass darin zudem pauschal um Einräumung einer Frist ersucht und
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe seine Angehörigen in Ni-
geria kontaktiert und kläre die Situation ab,
dass die Ausführungen in der Beschwerde in keiner Weise geeignet
sind, an den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich des Fehlens beziehungsweise nicht möglichen Beschaffens
von Reise- oder Identitätspapieren etwas zu ändern,
dass auf eine allfällige Fristansetzung zur Nachreichung der Dokumen-
te zu verzichten ist, zumal es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um
die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz ver-
wendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde,
wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden
sollten,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
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züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und zutref-
fend als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wiederum
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die
darin enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern
vermögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass (...) nach wie vor in Nigeria wohnhaft ist und angesichts der of-
fensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht davon auszugehen ist, dieser besitze in seinem Heimatstaat
kein Beziehungsnetz,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als (...) er-
werbstätig war, noch jung ist und – soweit aktenkundig – an keinen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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