Abtei lung IV
D-1091/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Mazedonien,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1091/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am (...) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom (...) in
Anwendung von (...) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am (...) gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (...) abwies,
dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 18. Januar 2010 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. Januar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) (...) zur Person befragt und am 9. Februar 2010 in Anwendung
von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt (...) zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass er vorbrachte, er sei bei seiner Rückkehr aus der Schweiz am
Flughafen verhaftet und in seiner Abwesenheit wegen angeblicher
Urkundenfälschung zu (...) verurteilt worden,
dass er während (...) festgehalten und während der Haft verhört,
verprügelt und sexuell misshandelt worden sei,
dass die Sache nach zwei erfolglosen Gerichtsverhandlungen im Sand
verlaufen sei und er davon ausgehe, dass das Verfahren eingestellt
sei,
dass er sich in der Folge der (...) angeschlossen habe (...), und in
dieser Funktion von Vertretern der (...) ein Angebot zum Wahlbetrug
erhalten habe, welches er abgelehnt habe, weshalb deren Vertreter
wütend geworden seien und ihm einer von ihnen seinen
Polizeidienstausweis gezeigt und damit gedroht habe, die Stimmen der
anderen Roma bei den Wahlen für Geld zu verkaufen,
dass der Beschwerdeführer unverzüglich die Polizei kontaktiert und
diese ihm versprochen habe, der Sache nachzugehen,
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dass er am Wahltag von der lokalen Presse interviewt worden sei und
er gesagt habe, die Roma hätten mit ihrer Stimme dem Vertreter der
(...) zum Sieg verholfen,
dass die lokale Presse behauptet habe, die (...) hätte Wahlbetrug
begangen, wobei dieser Vorwurf von der (...) gestammt habe,
dass der Beschwerdeführer daraufhin von der Polizei auf den Posten
gebracht und befragt worden sei,
dass der Polizist, welcher versucht gehabt hätte, ihn zum Wahlbetrug
zu bewegen, der Drahtzieher gewesen sei und auch Roma verprügelt
hätte, die Hilfsgüter des Roten Kreuzes verteilt hätten, was ebenfalls
(...) widerfahren sei, als die Polizei zu Hause in Abwesenheit erfolglos
nach ihm gesucht habe,
dass Roma ohnehin immer wieder benachteiligt würden und für diese
der Arbeitsmarkt und der Zugang zur Sozialhilfe schwierig sei,
dass die Kinder des Beschwerdeführers (...) von der Schule
ausgeschlossen worden seien,
dass nach einem Roma-Treffen (...) Teilnehmer ausserhalb der Stadt
von Polizisten misshandelt worden seien, woraufhin die Roma den ihre
Interessen vertretenden (...) kontaktiert hätten, welcher daraufhin den
Polizeipräsidenten getroffen hätte,
dass dieser Hilfe versprochen und gegen die Täter ein Verfahren habe
eröffnen wollen,
dass der von diesen Vorfällen verängstige Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 19. Dezember 2009 (...) verlassen habe und über (...)
gereist sei, wo er sich bis zum (...) aufgehalten habe, bevor er (...) in
die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
16. Februar 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen habe,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die ein-
gereichten Beweismittel würden sich auf (...) beziehen, welches den
Beschwerdeführer nicht zur Ausreise aus dem Heimatstaat veranlasst
habe, zumal er erklärt habe, er ginge davon aus, dass das erwähnte
Verfahren eingestellt sei und er andernfalls belegen könnte, dass er
nicht schuldig sei,
dass er bezeichnenderweise während (...) nach der ausgesprochenen
(...) im Heimatstaat geblieben sei und die dorti-gen Behörden
wiederholt um Hilfe ersucht habe,
dass mithin nicht vertieft auf das erwähnte Verfahren und die dies-
bezüglichen Beweismittel einzugehen sei, umso weniger, als krasse
Ungereimtheiten die geltend gemachten Vorfälle in der Haft unglaub-
haft erscheinen liessen,
dass namentlich die die Gefängnisaufseher und die erlittenen Schläge
betreffenden Schilderungen auffallend oberflächlich ausgefallen und
die angeblichen sexuellen Übergriffe nachgeschoben seien, zumal der
Beschwerdeführer diese trotz mehrmaliger Gelegenheit anlässlich der
Befragung im EVZ und zu Beginn der Anhörung nicht erwähnt,
sondern erst zur Sprache gebracht habe, als ihm im Verlauf der An-
hörung die an seinen Angaben gehegten Zweifel bewusst geworden
seien,
dass die angebliche Rechtslosigkeit der Roma im länderspezifischen
Kontext realitätsfremd und bereits im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens abgehandelt worden sei,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bekleidung
eines (...) unglaubhaft erscheine, da ihm die Bedeutung des Kürzels
(...) für die Partei, welcher er angeblich (...) vorgestanden habe, nicht
bekannt gewesen sei, und er nicht in der Lage gewesen sei, die
übrigen betroffenen Parteien mit vollem Namen zu nennen,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er den Schutz der Behörden
nicht konsequenter gesucht habe, nachdem sich die Polizei in Einzel-
fällen hilfsbereit gezeigt hätte, als er sie darum gebeten hätte und die
Roma selbst einen (...) als Vermittler hätten einsetzen können,
dass die widersprüchlichen Aussagen betreffend die Festnahme nach
den Wahlen zwischen der Befragung im EVZ und der Anhörung die
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Zweifel an den Vorbringen bestätigten, und sich zudem in den Aus-
sagen zu der gegen die Roma wegen Wahlbetrugs erstatteten Anzeige
weitere Widersprüche fänden,
dass die Vorbringen zudem höchst konstruiert wirkten und im
länderspezifischen Kontext oft in ähnlicher Weise vorgetragen würden,
weshalb sie als haltlos zu werten seien,
dass das am (...) eingeleitete, erste Asylverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom (...) rechtskräftig abgeschlossen
worden sei und sich nach dem Gesagten aus den Akten keine
Hinweise ergäben, dass nach dessen Abschluss Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 (Datum
des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Be-
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reich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass diese summarische materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Ver-
folgungsvorbringen vorliegend – wie eine Überprüfung der Akten ergibt
– vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Vorbringen
festgehalten und auf die Lebensbedingungen der Roma in Mazedonien
hingewiesen wird, weshalb Hinweise bestehen würden, welche die
Vermutung unveränderter Umstände entkräften würden (...),
dass sich die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids, auf
welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nach Überprüfung der Akten
als zutreffend und die in der Beschwerde erhobenen Einwände als un-
begründet erweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene klarerweise keine
Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem Abschluss seines vor-
gängigen Asylverfahrens derartige Ereignisse eingetreten sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwer-
deführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von wenigen Jahren den
grössten Teil seines Lebens in Mazedonien verbrachte und dort ein
Beziehungsnetz (...) besitzt,
dass er als (...) erwerbstätig war und, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
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führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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