Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D109/2010
law/bah
U r t e i l v om 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende St. Gallen / Appenzell,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss am 25. Februar
2009 und gelangte am 19. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung vom 25. März 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen sagte er aus, er sei christlichen Glaubens
und habe an der Universität eine muslimische Kollegin kennengelernt, in
die er sich verliebt habe. Sie hätten über ein Jahr lang eine sexuelle
Beziehung gehabt, was gegen die Tradition verstosse. Die Eltern seiner
Freundin hätten Anfang 2009 davon erfahren und gesagt, er habe ihre
Familienehre beschmutzt. Eines Tages habe ihr Bruder zusammen mit
einem seiner Verwandten das Haus seiner Familie angegriffen. Sie seien
bewaffnet gewesen und hätten ihn töten wollen, weshalb er sich
entschieden habe, seine Heimat zu verlassen. Seine Mutter und sein
Bruder hätten das Haus ebenfalls verlassen.
A.c Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
habe sich an der Universität von B._______ mit einer muslimischen
Mitstudentin angefreundet. Mit der Zeit sei daraus eine Liebesbeziehung
entstanden. In der orientalischen Gesellschaft sei die Jungfräulichkeit
eines Mädchens etwas Heiliges. In ihrem Fall sei die unterschiedliche
Religionszugehörigkeit ein zusätzliches Problem. Als die Eltern seiner
Freundin von der Beziehung erfahren hätten, hätten seine
Schwierigkeiten begonnen. Zwei Angehörige des Mädchens seien zu ihm
nach Hause gekommen, um ihn zu töten. Als sie ihn nicht vorgefunden
hätten, hätten sie seiner Mutter gesagt, sie würden ihn überall finden.
Seine Mutter habe ihn kontaktiert und ihm gesagt, er solle nicht mehr
nach Hause kommen, weshalb er bei seiner Tante geblieben sei. Er habe
letztmals Ende Januar 2009 mit seiner Freundin telefonisch gesprochen.
Sie habe ihm mitgeteilt, ihre Eltern seien über ihr Verhältnis im Bild. Er
habe zusammen mit seiner Freundin fliehen wollen, habe sie aber nicht
mehr erreichen können.
A.d Am 23. April 2009 führte ein vom BFM beauftragter Experte mit dem
Beschwerdeführer ein Telefongespräch, aufgrund dessen er eine
Herkunftsanalyse (LINGUA) vornahm. In seinem Bericht vom 12. Mai
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2009 gelangte er zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eindeutig in
Syrien sozialisiert worden sei.
A.e Das BFM wandte sich am 14. Juli 2009 an die Schweizerische
Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um die Vornahme von
Abklärungen in Syrien.
A.f Am 13. September 2009 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse
ihrer Abklärungen.
A.g Das BFM setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
5. November 2009 von seinen Abklärungen und den Ergebnissen
derselben in Kenntnis. Das Schreiben wurde von der Post mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM zurückgesandt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Diese Verfügung wurde
von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das BFM
zurückgesandt.
B.b Am 15. Dezember 2009 wandte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers an das BFM und ersuchte dieses, den Entscheid
nochmals zu eröffnen. Der an seinen Mandanten – der keine
Abholungseinladung erhalten habe – adressierte Entscheid sei
wahrscheinlich von der Post retourniert worden. Am Gebäude, in dem er
lebe, sei kein Briefkasten mit Namensschildern angebracht. Dort würden
vier Asylsuchende leben. Sehr wahrscheinlich habe eine der anderen
Personen die Abholungseinladung an sich genommen, ohne den
Beschwerdeführer zu informieren.
B.c Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 24. Dezember 2009 mit, es
erachte die Verfügung vom 2. Dezember 2009 als rechtsgültig zugestellt.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Januar 2010 liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid
des BFM vom 2. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter
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seien die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem
beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses
abzusehen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut, unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer innerhalb
angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung einreiche sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Februar
2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die
Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn die Fürsorgebestätigung oder
der Kostenvorschuss nicht innert Frist eingereicht werde.
D.b Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Bestätigung betreffend Sozialhilfe vom 12. Januar 2010 einreichen.
E.
E.a Am 22. Januar 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur
Vernehmlassung an das BFM.
E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar
2010 die Abweisung der Beschwerde.
E.c Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. Februar
2010 an seinen Anträgen festhalten und beantragen, es sei ihm teilweise
Einsicht in die LINGUAAnalyse zu gewähren.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 setzte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer vom interessierenden Teil der
LINGUAAnalyse in Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Einreichung
einer ergänzenden Stellungnahme.
E.e Am 9. März 2010 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende
Stellungnahme einreichen.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte die Sozialberatung der Gemeinde
C._______ betreffend den Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von
Dr. med. D._______, Facharzt allgemeine Medizin FMH, vom 23. April
2010 ein. Am 17. Mai 2010 teilte dieselbe Behörde mit, der
Beschwerdeführer habe sich zu einer therapeutischen Sitzung zusammen
mit seinem Sozialberater ins Psychiatrische Zentrum E._______
begeben.
G.
Mit Eingabe vom 8. März 2011 reichte die Sozialberatung der Gemeinde
C._______ mehrere Bestätigungen über (ehrenamtliche) Tätigkeiten des
Beschwerdeführers ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 ordnete der
Instruktionsrichter einen weiteren Schriftenwechsel an.
I.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 hob das BFM die Ziffern 3 und 4
(recte 4 und 5) des Dispositivs der Verfügung vom 2. Dezember 2009 auf
und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
J.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 15. Oktober 2011
mitzuteilen, ob er angesichts der vom BFM angeordneten vorläufigen
Aufnahme an der Beschwerde festhalten oder diese – soweit nicht
gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle. Zudem wurde ihm die
Möglichkeit zur Einreichung einer Kostennote gewährt.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2011 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, er halte an seiner Beschwerde fest. Der
Eingabe lag eine Kostennote vom selben Tag bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es
entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, wer in Syrien
nicht Militärdienst geleistet habe, erhalte keinen Pass. Gemäss
Botschaftsauskunft könne er indessen einen Pass haben. Er habe erst
am Schluss der Anhörung geltend gemacht, die syrischen Behörden
könnten seine Flucht ins Ausland als Fahnenflucht werten. Dieses
Vorbringen habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt. In einem
solchen Fall läge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor,
weil eine diesbezügliche staatliche Massnahme der Durchsetzung
staatsbürgerlicher Pflichten diene. Er habe geltend gemacht, er sei ohne
irgendwelche Grenzkontrollen nach Europa und in die Schweiz gelangt;
diese Behauptung sei angesichts der rigiden Kontrollen an den
SchengenAussengrenzen realitätsfremd. Hinsichtlich seiner
Liebesbeziehung habe er angegeben, das Zusammensein mit seiner auf
dem Campus lebenden Freundin und Geliebten sei problemlos möglich
gewesen. Dennoch hätten sie sich nicht auf dem Campus, sondern bei
ihm zu Hause getroffen, obwohl seine Eltern nicht von der Beziehung
hätten erfahren dürfen. Er habe sich mehrmals bitten lassen, seine
Asylgründe darzulegen. Das intime Beisammensein habe er substanz
und emotionslos geschildert. Seine Kenntnisse der griechischorthodoxen
Kirche, der er anzugehören vorgebe, seien äusserst dürftig, was er unter
mehrmaligem Hinweis auf seinen Laizismus zu kaschieren versuche. Er
habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht, so dass die Vorbringen als widersprüchlich zu
taxieren seien und sich insgesamt als Sachverhaltskonstrukt erweisen
würden.
4.2. In der Beschwerde vom 8. Januar 2010 wird demgegenüber geltend
gemacht, jemand, der keinen Militärdienst leiste, könne in Syrien nur
dann einen Pass erhalten, wenn er einen Arbeitsvertrag oder eine
Zulassung zu einer ausländischen Universität vorweisen könne. Dies sei
nachvollziehbar, da männliche Syrer der Wehrpflicht unterstünden und
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Seite 8
Dienstverweigerung strafbar sei. Diese solle unterbunden werden, indem
an Männer vor Absolvierung des Militärdienstes nur ausnahmsweise
Pässe ausgestellt würden. Konsequenterweise sei in Syrien die illegale
Ausreise strafbar. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers betreffe
die Frage subjektiver Nachfluchtgründe, welche im Zusammenhang mit
der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Vorliegens der
Flüchtlingseigenschaft relevant werde und von ihm daher zur richtigen
Zeit geltend gemacht worden sei. Der Vorwurf, er habe die Fahnenflucht
bei der Erstbefragung nicht erwähnt, sei absurd, da er nicht aus diesem
Grund ausgereist sei. Er sei durch einen Schlepper in den Schengen
Raum geschleust worden. Es sei bekannt, dass Istanbul Ausgangsort für
zahlreiche illegale Einreisen mithilfe von Schleppern sei. Aus den
Aussagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das problemlose
"Zusammensein" von Studenten auf dem Campus etwas gänzlich
anderes sei als das, was er und seine Geliebte im Haus seiner Eltern
getan hätten. Es sei nachvollziehbar, dass dies im Haus der Eltern
geschehen sei, da die Gefahr einer Entdeckung sexueller Aktivitäten auf
dem Campus von ihm als höher eingeschätzt worden sei. Der Zugang
zum Wohnraum der Studentinnen sei für männliche Studenten
ausdrücklich untersagt. Das BFM habe ihn zu seinem ersten intimen
Treffen mit seiner Geliebten nicht vertieft befragt und die Frage 89 könne
mehrdeutig interpretiert werden. Es bleibe unklar, ob das BFM die
Organisation der Zusammenkunft oder die konkrete Durchführung
derselben meine. Sollte die Durchführung gemeint sein, sei klar, dass er
Hemmungen gezeigt habe, darüber zu berichten. Die Behauptung, seine
Kenntnisse der griechischorthodoxen Kirche seien äusserst dürftig und
er versuche dies durch mehrmaligen Hinweis auf seinen Laizismus zu
kaschieren, sei unzulässig, da es kausal sei, dass man bei laizistischer
Grundeinstellung und persönlicher Distanz zur anerzogenen
Religionszugehörigkeit seiner Kindheit "dürftige Kenntnisse" habe. Was
das BFM damit meine, er habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, bleibe nach Durchsicht der
(angegebenen) Passagen unklar. Es sei fraglich, ob dieses pauschale
Abtun von Antworten der notwendigen Begründungspflicht standhalte.
Das BFM sei seiner Untersuchungspflicht bezüglich der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Er habe keinen staatlichen
Schutz vor den befürchteten Übergriffen durch Dritte in Anspruch
genommen. Er sei nicht zur Polizei gegangen, weil er aufgrund
traditioneller Gesellschaftsnormen und seiner gesellschaftlichen
Zuordnung zur christlichen Religionszugehörigkeit keinen Schutz vor dem
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Seite 9
drohenden Ehrenmord erhalten hätte. Diesen asylrechtlich relevanten
Punkt habe das BFM nicht erfragt. Es sei somit bezüglich der
Schutztheorie seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2010 aus,
hinsichtlich der Mitwirkungspflicht sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer dieser nicht nur bezüglich des Schriftverkehrs,
sondern auch der Papierbeschaffung nicht nachgekommen sei. So habe
er anfänglich zur jedem syrischen Staatsangehörigen bekannten
Familiennummer Unkenntnis vorgetäuscht und dann erklärt, diese so
rasch als möglich zu beschaffen. Demgegenüber habe er bei der
Anhörung erklärt, er wisse die Nummer nicht auswendig. Er sei auch der
mehrmaligen Aufforderung, seine in Syrien verbliebene Identitätskarte zu
beschaffen, nicht nachgekommen. Gemäss den Abklärungen der
Schweizerischen Botschaft hätte er einen Pass erhalten können, was
insofern auch nicht im Widerspruch zur Beschwerde stehe, als der
Beschwerdeführer – obwohl im militärdienstpflichtigen Alter – als Student
vom Dienst suspendiert gewesen sei. Allerdings stehe seiner Aussage,
aufgrund der nun ausbleibenden Bescheinigung seines Status als
Student werde er gesucht, die anderslautende Abklärung der Botschaft
entgegen. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer, wäre der
Militärdienst kein Gesuchsgrund, diesen auch nicht hätte nennen
müssen. Dass er ihn indessen genannt habe, zeige, dass diese Nennung
nur vermeintlich "kein Grund" gewesen sei. Es liege vielmehr der
Verdacht nahe, dass der Wille, keinesfalls Militärdienst leisten zu wollen,
wohl wichtiger gewesen sei, als der Beschwerdeführer habe glauben
machen wollen. Die Aussage, er habe die Grenzen illegal überquert, sei
nicht zugunsten seiner Glaubwürdigkeit zu werten, sondern als logische
Folge seines Bemühens zu betrachten, dem BFM rechtsgenügliche
Reise und/oder Identitätspapiere vorzuenthalten. Er habe keine
Bereitschaft erkennen lassen, seine Identität mittels Abgabe seiner in
Syrien verbliebenen Identitätskarte offenzulegen, sondern habe offen
zugegeben, diesbezüglich nichts unternommen zu haben. Zudem lasse
die detaillierte Kenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich syrischer
Ausweispapiere vermuten, er sei auch im Besitz eines Passes gewesen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, die sexuellen Zusammenkünfte
seien geplant worden und hätten in einem über einen separaten Zugang
verfügenden Raum stattgefunden, machten den Umstand nicht plausibler,
dass er das Haus seiner Eltern, die davon nichts hätten erfahren dürfen,
einer anderen Örtlichkeit vorgezogen habe. Er scheine es unterlassen zu
haben, die angegebenen Passagen in der Anhörung mit den
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entsprechenden Aussagen bei der Erstbefragung zu vergleichen,
andernfalls ihm hätte klar werden müssen, was widersprüchlich sei. Da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, müsse deren Relevanz nicht geprüft werden.
4.4. In der Stellungnahme vom 24. Februar 2010 wird geltend gemacht,
der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung erst nach genauerer
Umschreibung verstanden, dass das BFM nach seiner Familiennummer
gefragt habe, weil der Dolmetscher einen anderen Begriff verwendet
habe. Es erscheine unverständlich, dass das BFM ihm anlaste, er habe
Unkenntnis über seine Familiennummer vorgetäuscht. Er kenne die
Bedeutung des Begriffs, die genaue Zahlenfolge sei ihm aber nicht
bekannt. Es sei plausibel, dass er sich mit einer jungen Frau in den
eigenen vier Wänden getroffen habe; er habe die Gefahr einer
Entdeckung abgewogen und die Konsequenzen bei Entdeckung durch
Drittpersonen für erheblicher gehalten. Das BFM habe im Entscheid die
angeblichen Widersprüche konkret zu benennen und zu begründen. Es
sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, seine Aussagen nach
Widersprüchen zu durchsuchen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2010 wird darauf
hingewiesen, dass Kenntnisse über die Farbe des Passes und das
Hoheitszeichen Syriens keine "detaillierten Kenntnisse" seien. Der
Beschwerdeführer habe als Kind den Pass seines Vaters gesehen. Aus
seinen Aussagen könne nicht geschlossen werden, er habe selbst einen
Pass besessen.
5.
5.1. Hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei
bezüglich der Frage der Schutzfähigkeit und willigkeit des syrischen
Staates seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, ist
festzustellen, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtete. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich aus Sicht
der Vorinstanz weitergehende Abklärungen zur Frage, ob dem
Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden in der vorliegend
geltend gemachten Konstellation Schutz vor Verfolgung durch
Privatpersonen gewährt würde.
5.2. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, es sei fraglich, ob
der pauschale Verweis des BFM auf von diesem festgestellte
unterschiedliche Angaben in den Aussagen des Beschwerdeführers der
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Seite 11
verwaltungsrechtlich erforderlichen Begründungspflicht genüge.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allein ein pauschaler Verweis auf
widersprüchliche Angaben eines Asylgesuchstellers den Anforderungen
an die Begründungspflicht in der Tat nicht zu genügen vermöchte. Das
BFM hat vorliegend indessen zwar knapp, aber ausreichend aufgezeigt,
aufgrund welcher konkreter Gründe es den Schluss zog, die Angaben
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Die Verfügung ist mithin
insgesamt hinreichend begründet.
6.
6.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2. Vorweg ist festzustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht. Obwohl er auf die Wichtigkeit der
Beschaffung von Identitätspapieren hingewiesen wurde und aussagte,
seine Identitätskarte befinde sich zu Hause in Syrien (vgl. act. A1/11 S. 5,
A3/1, A11/17 S. 3), unternahm er in der Folge keinerlei Anstrengungen,
sich das Dokument zusenden zu lassen (vgl. act. A11/17 S. 3). Des
Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM seine
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Seite 12
Familiennummer anzugeben (vgl. act. A1/11 S. 6). Dieser Aufforderung
kam er ebenso wenig nach. Somit steht trotz der durchgeführten
Botschaftsabklärung, aufgrund deren Ergebnis davon auszugehen ist, es
existiere eine Person mit der vom Beschwerdeführer angegebenen
Identität, nicht fest, ob er sich unter seiner richtigen Identität in der
Schweiz aufhält.
6.3. Der Beschwerdeführer führt seine Schwierigkeiten, die er im
Heimatland gehabt habe, auf eine intime Beziehung zu einer Mitstudentin
zurück. Seine Situation sei dadurch erschwert worden, dass er
christlichen Glaubens sei, seine Freundin jedoch der muslimischen
Glaubensgemeinschaft angehöre.
Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zu
Recht auf den Standpunkt, dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Glaubenszugehörigkeit bestehen. Der
Beschwerdeführer war nicht in der Lage, substanziierte Angaben über die
religiösen Bräuche zu machen, an denen er teilgenommen hatte. Wie in
der Beschwerde ausgeführt, ist zwar nachvollziehbar, dass jemand mit
laizistischer Grundeinstellung eine gewisse Distanz zur Kirche und zu
Glaubensfragen hat. Dies erklärt indessen nicht, weshalb der
Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Angaben zu den heimatlichen
christlichen Gebräuchen machen konnte. Bei der Anhörung sagte er zwar
aus, er sei seit seiner Volljährigkeit "nicht mehr so praktizierend" (vgl. act.
A11/17 S. 5). Es wäre jedoch gleichwohl zu erwarten gewesen, dass er
über selbst Erlebtes ausführlicher hätte berichten können, als er dies
getan hat. Mit dem BFM ist deshalb zu bezweifeln, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich Christ ist, und es ist deshalb nicht
glaubhaft, dass seine angeblichen Probleme mit der Familie seiner
Freundin tatsächlich auch einen religiösen Hintergrund gehabt haben
sollen.
6.4. Soweit der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen
vorbrachte, es könne sein, dass er von den heimatlichen Behörden der
Fahnenflucht bezichtigt werde, da er Syrien verlassen habe, ohne zuvor
den Militärdienst geleistet zu haben, ist davon auszugehen, dass gegen
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien ein
militärstrafrechtliches Verfahren eingeleitet werden könnte, falls er sich
der Leistung des Dienstes tatsächlich entzogen haben sollte.
7.
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Seite 13
7.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen
adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2
S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
7.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.5 S. 827 f., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
7.3. Der Beschwerdeführer machte bereits bei der Erstbefragung geltend,
sein Verhalten – vorehelicher Geschlechtsverkehr – verstosse gegen die
"orientalische Tradition" (vgl. act. A1/11 S. 6). Die Familie seiner Freundin
habe sich in der Ehre beschmutzt gesehen, da ihre Tochter nicht mehr
Jungfrau sei und keinem anderen Mann zur Frau gegeben werden könne.
Er habe sie nicht heiraten können, weil er einen anderen Glauben als die
Familie seiner Freundin habe. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit
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Seite 14
dieser Vorbringen ist festzustellen, dass den geltend gemachten
Vergeltungsabsichten der Familie seiner Freundin kein asylrechtlich
relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde
liegt. Dem Beschwerdeführer war bei der Aufnahme der sexuellen
Beziehung zu seiner Freundin bewusst, dass eine solche – unbesehen
der Glaubenszugehörigkeit – aufgrund der Traditionen in der
orientalischen Gesellschaft im Falle ihrer Entdeckung zu ernsthaften
Problemen mit ihrer Familie führen könnte (vgl. act. A1/11 S. 7). Es mag
sein, dass eine gütliche Lösung des Verstosses gegen die Traditionen
angesichts der gesellschaftlichen Gegebenheiten in Syrien bei
unterschiedlicher ethnischer beziehungsweise religiöser Zugehörigkeit
des Liebespaares erschwert respektive verunmöglicht wird.
Anknüpfungspunkt der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden
Verfolgung wäre indessen nicht seine – ohnehin nicht glaubhaft
gemachte – christliche Glaubenszugehörigkeit, sondern sein Verstoss
gegen die Tradition und die Beschmutzung der Familienehre seiner
Freundin gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, in der
orientalischen Gesellschaft sei die Jungfräulichkeit etwas Heiliges, in
seinem Fall sei die unterschiedliche Glaubenszugehörigkeit dazu
gekommen (vgl. act. A11/17 S. 7). Ob der Beschwerdeführer, der gemäss
eigenen Angaben aufgrund seiner (angeblich) christlichen
Glaubenszugehörigkeit ansonsten weder mit staatlichen Behörden noch
mit Privatpersonen ernsthafte Probleme hatte (vgl. act. A11/17 S. 13),
von den Behörden seines Heimatlandes Schutz vor der Verfolgung durch
die Familie seiner Freundin hätte erhalten können oder nicht, erweist sich
angesichts der vorstehenden Erwägungen als asylrechtlich irrelevant, da
allfällige Übergriffe auf seine Person nicht aus asylrechtlich relevanten
Motiven erfolgen würden. Da der Beschwerdeführer die behauptete
christliche Glaubenszugehörigkeit nicht glaubhaft zu machen vermag,
braucht auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die syrischen
Behörden ihm als Christ den Schutz gegen Übergriffe der muslimischen
Familie allenfalls aus religiösen Gründen und damit aus einem
asylrechtlich relevanten Motiv verweigern würden.
7.4. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer
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Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.).
7.4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ausreise aus Syrien
könnte von den Behörden als Dienstverweigerung aufgefasst und
entsprechend bestraft werden. Da er Student gewesen sei, habe er
bisher keinen Militärdienst leisten müssen. Er habe jedes Jahr eine
Studienbestätigung an das zuständige Amt geschickt, weshalb er bisher
kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe (vgl. act. A11/17 S. 15).
7.4.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend
machte, den Militärdienst verweigert zu haben. Allein der Umstand, dass
er aus Syrien ausreiste und sich seit längerer Zeit im Ausland aufhält,
ohne den Dienst geleistet zu haben, ist nicht mit einer Verweigerung des
Militärdienstes gleichzusetzen. Ferner machte er keine konkrete Angaben
dazu, weshalb ihm in Syrien bei der Leistung des Militärdienstes
besondere Nachteile drohen würden. Dessen ungeachtet ist festzuhalten,
dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion (oder Desertion)
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
beziehungsweise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch
Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, nichtamtliche deutsche Übersetzung, 2003
[amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört vielmehr
zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Militärdienst
einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder
disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu
verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser Grundsatz
erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen. Zunächst gilt
eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der
Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat
als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund
(sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgebliche Verfolgung
vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig
schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr
rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden
'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend eingestuft werden
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muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 102 ff., ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch
des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.). Ungeachtet des
konkreten Masses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen
Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sodann
vor, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder
Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienstleistung aus flüchtlingsrechtlich
erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren
oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen
(vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 115 ff., ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 104 f.).
Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst darauf
abzielt, einen Wehrpflichtigen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu
verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 32); die Sanktionen
gegenüber einem Wehrpflichtigen, welcher sich solchen illegitimen
militärischen Aktionen als sogenannt selektiver Dienstverweigerer aus
Gewissensgründen zu entziehen sucht, sind als politisch motivierte
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu charakterisieren (vgl. dazu
CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von
Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Universität Bern 2003], Basel
u.a. 2004, S. 173 ff.). Im Falle des Beschwerdeführers liegen jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass er, der
bislang mit den heimatlichen Behörden keinerlei Probleme hatte,
aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre
ohne einen solchen spezifischen Hintergrund. Er hat auch nicht schlüssig
dargelegt, dass und weshalb gerade er im Falle einer möglichen
Rekrutierung für den Militärdienst in völkerrechtswidrige Handlungen
verstrickt werden könnte. Auch in dieser Hinsicht liegt mithin keine
begründete Furcht vor Verfolgung vor.
7.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig sind die
Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
8.
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8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann
der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
9.3. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom
21. September 2011 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerde ist
infolgedessen als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im
Eventualbegehren beantragt wird, es seien die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
10.
Zusammenfassend ergibt sich aufgrund vorstehender Erwägungen, dass
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die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beantragt werden beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig
wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht veranschlagt
im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden
den partiellen Misserfolg mit der Hälfte. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hätte der Beschwerdeführer somit grundsätzlich die um die
Hälfte zu ermässigenden Kosten des Verfahrens zu tragen. Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde – der Beschwerdeführer
reichte die geforderte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach –,
sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren sind die Kosten
jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die teilweise Gegen
standslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die
wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen
des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM als Vorinstanz oder
unterliegender Bundesbehörde sind jedoch keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.3. Dem Beschwerdeführer ist – da das BFM die (teilweise) Gegen
standslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat – für die ihm im
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). In der
eingereichten Kostennote vom 14. Oktober 2011 wird der
Gesamtaufwand mit Fr. 1'740.– (8,5 Stunden Arbeitsaufwand [à Fr.
200.–] und Fr. 40.– Spesen) beziffert, was angemessen erscheint.
Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 870.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 870.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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