B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-109/2018
mel
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 15. August
2017 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Per Zufallsprinzip wurde er am 15. August 2017 dem Testbetrieb im Ver-
fahrenszentrum Zürich zugewiesen.
C.
Er wurde am 18. August 2017 zu seinen Personalien befragt (MIDES Per-
sonalienaufnahme). Am 29. September 2017 fand eine Erstbefragung zu
den Asylgründen statt. Am 12. Oktober 2017 und 16. November 2017
wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass ihn Ange-
hörige des Criminal Investigation Department (CID) verfolgen würden.
Er reichte eine Identitätskarte sowie Kopien einer Geburtsurkunde und ei-
ner Heiratsurkunde ein.
D.
Am 21. November 2017 wurde er dem erweiterten Verfahren und dem Kan-
ton B._______ zugewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 29. November 2017 (Eröffnung am 4. Dezember 2017)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf
aufzuheben und wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
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In prozessualer Hinsicht wurde um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um
Bestätigung ersucht, dass dieser zufällig bestimmt worden sei. Zudem
wurde um Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des
Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ersucht, verbun-
den mit einer angemessenen Frist für eine Beschwerdeergänzung. Ferner
sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen
ärztlich abzuklären.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen wird – soweit für den vorliegen-
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper mit und trat auf den
Antrag auf Bestätigung dessen zufälligen Zusammensetzung nicht ein. Der
Antrag auf Offenlegung der Quellen wurde abgewiesen. Hinsichtlich des
Antrags auf Abklärung des Gesundheitszustands wurde der Beschwerde-
führer auf seine Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit hingewiesen, ein
Arztzeugnis einzureichen, ohne dafür eine separate Frist einzuräumen.
Schliesslich wurde ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwer-
deführer fristgerecht geleistet wurde.
H.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 bemerkte der Beschwerdeführer, dass
sein Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-
körpers noch korrekt zu behandeln sei. Das Gesuch um Einsicht in die
Quellen des SEM wurde erneuert und das Gericht ersucht, den Antrag
ernst zu nehmen und in einer juristisch korrekten Argumentation abzuhan-
deln.
Der Eingabe lag eine vom Rechtsvertreter teilweise geschwärzte Version
des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit
nachfolgender Ausnahme – einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragte die Bestätigung der zufälligen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers. Auf diesen Antrag ist unter Hinweis
auf die Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 sowie das Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei und aus C._______,
D._______ stamme. Im Jahre 1998 sei er nach E._______ (Ostprovinz)
gezogen, wo er (…) gewesen sei. Von 2005 bis 2007 habe er der Karuna-
Fraktion der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Geld bezahlen müs-
sen. In den Jahren 2005 bis 2006 sei er im Rahmen von Razzien zu seinen
LTTE-Kontakten befragt worden, habe aber nichts zugegeben.
In seinem (…) hätten auch Angehörige des CID eingekauft. Im (…) 2017
sei seine Ehefrau von zwei CID-Angehörigen belästigt worden. Der Be-
schwerdeführer habe beide zur Rede gestellt und zusammengeschlagen.
Anlässlich dieser Auseinandersetzung hätten die CID-Mitarbeiter zu ihm
gesagt, dass er wegen seiner LTTE-Kontakte Probleme bekommen werde.
Einen Monat später seien die beiden Beamten wieder zu ihm gekommen
und hätten ihn zu einer Befragung mitnehmen wollen. Seine Frau und Dorf-
bewohner hätten dies jedoch verhindert. Im (…) 2017 sei er mittels Tele-
fonanrufs von angeblichen Kunden an eine Kreuzung gelockt worden. Dort
hätten sich diese Kunden als CID-Beamte entpuppt. Er sei in einen Van
gezerrt und zu einem Haus gebracht worden, wo er in einen Raum gesperrt
worden sei. Sie hätten ihn drei Tage zu seinen LTTE-Kontakten befragt und
ihn misshandelt. Anschliessend sei er zu derselben Kreuzung verbracht
worden. Aus Angst sei er für einige Zeit zu seiner Mutter nach D._______
gegangen und schliesslich ausgereist.
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5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Hinsichtlich der Belästigungen
der Ehefrau habe er an einer Stelle ausgesagt, diese hätten bereits vor (…)
2017 angefangen, während er an anderer Stelle ausgeführt habe, diese
hätten mit dem Vorfall im (…) 2017 begonnen. Zudem habe er erklärt, er
habe zwischen dem ersten Vorfall im (…) 2017 und dem erneuten Erschei-
nen der CID-Mitarbeiter im (…) 2017 nicht mehr zuhause übernachtet, wo-
hingegen er gemäss anderer Aussage in dieser Zeit ganz normal zu Hause
übernachtet habe. Gemäss Erstbefragung sei er allein gewesen, als die
Beamten im (…) 2017 zu ihm gekommen seien, und er habe seine Ehefrau
erst im Laufe des Gesprächs gerufen, während gemäss Anhörung beide
anwesend gewesen seien, als die Beamten vorgefahren seien. Ausserdem
seien gemäss Erstbefragung zwischen dem Vorfall im (…) und der Entfüh-
rung im (…) einmal zwei Männer mit einem Motorrad vorbeigekommen und
hätten nach seiner Telefonnummer verlangt, und er sei von einem Tuktuk
verfolgt worden, während es gemäss Anhörung zwischen (…) und (…) zu
keinen Problemen gekommen sei.
Hinsichtlich des Ablaufs der Entführung widerspreche er sich, indem er ein-
mal ausgesagt habe, zuerst seien ihm die Augen verbunden und dann die
Hände gefesselt worden, wohingegen er an anderer Stelle die Reihenfolge
umgekehrt habe. In der Erstbefragung habe er gesagt, ihm sei bei der Frei-
lassung gedroht worden, er werde umgebracht, während er an der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, sie hätten lediglich gesagt, er müsse wie-
der für eine Befragung vorbeikommen.
Gemäss Erstbefragung habe er nach der Freilassung weiterhin (…) ver-
kauft, wohingegen er gemäss Anhörung keinen mehr verkauft habe. Er
habe ferner an einer Stelle angegeben, er habe nach der Freilassung eine
telefonische Vorladung erhalten. An anderer Stelle habe er jedoch ange-
fügt, er habe nach der Freilassung nie einen Anruf angenommen. Er wider-
spreche sich auch dahingehend, dass er einerseits nach der Freilassung
noch zwei Monate zuhause gelebt habe und erst dann zu seiner Mutter
gegangen sei, an anderer Stelle aber geltend gemacht habe, er sei noch
im (…) zu ihr gezogen. Auf Nachfrage habe er sich in weitere Ungereimt-
heiten verstrickt, indem er etwa ausgeführt habe, er sei erst Ende (…) nach
F._______ gegangen, während er zuvor angegeben habe, bereits im (…)
dorthin gegangen zu sein. Es gelinge ihm somit nicht, die Widersprüche
überzeugend aufzulösen.
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Seine Aussagen würden auch der allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns widersprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Zah-
lungen an die LTTE im (…) 2017 plötzlich ein Thema gewesen seien, wäh-
rend er zuvor jahrelang keine Probleme gehabt habe. Es müsse auch be-
zweifelt werden, dass er zwei CID-Beamte einfach zusammengeschlagen
habe, obwohl er dafür schlimme Folgen habe befürchten müssen. Der ent-
sprechende Dialog mit den Beamten sei als realitätsfern zu qualifizieren.
Ebenso unrealistisch sei die Behauptung, die Beamten hätten immer auf
ihn gezeigt und über ihn geredet, als er bei ihnen vorbeigegangen sei. Nicht
nachvollziehbar sei auch, dass er nicht gleich nach dem tätlichen Angriff
verhaftet worden sei. Er habe ferner nicht plausibel erklären können, woher
er bei zwei Gelegenheiten gleich gewusst habe, dass es sich bei den Män-
nern um CID-Mitarbeiter handle.
Die Aussagen seien ferner unsubstanziiert. So sei es ihm nicht gelungen,
die Fahrt von der Kreuzung bis zum Haus konkret zu beschreiben, obwohl
man auch mit verbundenen Augen etwa Geräusche mitbekomme. Es ge-
linge ihm auch nicht, die drei Tage in Haft konkret und differenziert zu schil-
dern. Vielmehr beschränke er sich auf die Wiederholung, er sei geschlagen
und befragt worden.
Die Verfolgung durch Beamte des CID sei daher nicht glaubhaft.
Auch aufgrund der Geldzahlungen von 2005 bis 2007, nach welchen er
anlässlich von Razzien zwischen 2005 und 2006 gefragt worden sei, drohe
ihm keine Verfolgung, zumal er seit 2006 keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe.
Rückkehrer, welche illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitäts-
dokumente verfügen würden, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen
hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem
Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen ei-
nes Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine asylrelevante
Verfolgungsmassnahme darstellen. Regelmässig würden Rückkehrer auch
am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur
Überwachung der Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen
würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich
der letzten zehn Jahre keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
habe glaubhaft machen können. Vielmehr sei er bis (…) 2017 in Sri Lanka
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wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch acht Jahre dort ge-
lebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten
folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden gera-
ten könnte.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass
die Lageeinschätzung des SEM unrichtig sei, da im Juli 2017 ein früheres
LTTE-Mitglied, welches einen Rehabilitationsprozess durchlaufen habe, in
Sri Lanka strafrechtlich verurteilt worden sei. Die Annahme des SEM im
Lagebild, wonach es keine politische Verfolgung von früheren LTTE-Akti-
visten und LTTE-Unterstützern gebe, sei daher unrichtig. Vielmehr drohe
jederzeit eine politisch motivierte Strafverfolgung, selbst wenn das Delikt
jahrelang zurückliege.
Der Lagebericht stütze sich auf eine Vielzahl nicht öffentlich zugänglicher
Quellen. Diese seien dem Beschwerdeführer offenzulegen, da sich nur so
der fehlerhafte Standpunkt des SEM, wonach es zu keiner grossflächigen
Verfolgung von früheren LTTE-Unterstützern und -Aktivisten komme, wi-
derlegen lasse respektive aufzeigen lasse, dass das SEM bei seiner Ab-
klärung der Gefährdungslage bewusste oder fahrlässige Unsorgfalt habe
walten lassen, was einen Kassationsgrund darstellen würde. Länderinfor-
mationen komme entscheidende Bedeutung zu. Das SEM stütze sich auf
Länderinformationen, welche zu einem grossen Teil nicht öffentlich seien,
weshalb es nicht möglich sei, diese zu überprüfen. Gemäss Art. 26 Abs. 1
Bst. b VwVG müsse aber in alle als Beweismittel dienende Aktenstücke
Einsicht gewährt werden.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine aufgrund mehrerer Über-
griffe schwer traumatisierte Person. Er habe grosse Mühe, seine Asyl-
gründe chronologisch wiederzugeben, er schweife oft ab und verwechsle
Jahreszahlen und die Reihenfolge von Ereignissen. Er leide an Angstge-
fühlen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlaflosigkeit und
Albträumen. Er habe sich bereits im Oktober 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) beim Arzt angemeldet und stehe in psychiatrischer
Behandlung. Der Beschwerdeführer wisse um seine Schwierigkeiten, wes-
halb er bei der Anhörung beim SEM äusserst nervös gewesen sei und sich
dadurch noch mehr in widersprüchliche Schilderungen verwickelt habe.
Obwohl die psychischen Probleme offenkundig seien, sei seine gesund-
heitliche Situation nie abgeklärt worden und die angefochtene Verfügung
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erwähne sie mit keinem Wort. Die psychischen Beschwerden seien nicht
nur im persönlichen Kontakt klar sichtbar, sondern würden auch deutlich
aus den Protokollen hervorgehen, da er in der Anhörung etwa aufgrund
seiner Nervosität die ganze Zeit ein Stück Papier auf- und zugefaltet oder
sich anderweitig beschäftigt habe. Die Befragerin habe auch mehrmals den
Redeschwall unterbrechen müssen, da er völlig abgeschweift sei. Das
SEM nehme die Unstimmigkeiten als Begründung für die Unglaubhaf-
tigkeit. Von der Behandlung im EVZ befinde sich keine Spur in den Akten
und das SEM habe den Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Leiden
befragt. Die psychischen Probleme hätten direkten Einfluss auf das Aussa-
genverhalten, und das Versagen des SEM habe zu einem unrichtigen Ent-
scheid geführt. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des schlechten psychischen Zustands in den Anhörungen nicht in der Lage
gewesen sei, seine Asylgründe chronologisch oder in gut nachvollziehba-
rer Weise zu schildern. Das SEM hätte zwingend eine ärztliche Untersu-
chung veranlassen müssen, welche sich auf die Auswirkungen auf das
Aussageverhalten fokussiert hätte. Indem das SEM Abklärungen unterlas-
sen habe, habe es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit versagt, in der
notwendigen Ausführlichkeit über seine Asylgründe berichten zu können,
wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gleich-
zeitig stelle diese Unterlassung eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung
dar. Der Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären.
Hinsichtlich der Geldzahlungen an die Karuna-Gruppe verkenne das SEM,
dass im gegenwärtigen sri-lankischen Kontext jede auch weit zurücklie-
gende Unterstützung der LTTE zu einer Verfolgung führen könne, was sich
aus dem bereits angesprochenen sri-lankischen Urteil vom Juli 2017 er-
gebe. Durch dieses Urteil würden die bisherigen Versuche des SEM und
des Bundesverwaltungsgerichts, sogenannte niederschwellige Aktivitäten
zugunsten der LTTE zu definieren, welche nicht asylrelevant seien, respek-
tive mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zu argumentieren oder mit
den weit zurückliegenden Ereignissen, als hochgradig unrichtig entlarvt.
Vorliegend habe die Auseinandersetzung mit den CID-Beamten dazu ge-
führt, dass sie sich für seine Vergangenheit interessiert hätten und die nie-
derschwellige Hilfstätigkeit als Vorwand für eine Verhaftung und Folterun-
gen gedient habe. Die Feststellung des SEM, dass seine Unterstützungstä-
tigkeit zu weit zurückliegen würde, sei daher falsch, weshalb der Sachver-
halt unrichtig festgestellt worden sei.
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Die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft setze eine korrekte Ermittlung
des Länderkontextes voraus. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im
Referenzurteil E-1866/2015 korrekterweise mit aktuellen Länderinformati-
onen auseinandergesetzt und Risikogruppen definiert. Das SEM orientiere
sich jedoch nicht an diesen Risikogruppen, sondern verwende seine feh-
lerhafte Lageanalyse. Der Beschwerdeführer reiche einen aktuellen Lage-
bericht ein, welchem die derzeitige Situation in Sri Lanka entnommen wer-
den könne.
Das SEM gehe fälschlicherweise von einer Verbesserung der Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka aus. Dies stelle eine fehlerhafte Sachverhalts-
ermittlung dar.
Tatsächlich sei die Menschenrechtslage verheerend. Es gebe verlässliche
Berichte, wonach Personen gefoltert würden, welche kein oder ein sehr
geringes politisches Profil hätten. Der aufgeblähte sri-lankische Sicher-
heitsapparat suche sich systembedingt immer neue Ziele. Eines der Opfer
sei offenbar ein abgewiesener Asylsuchender aus der Schweiz, der nach
seiner Rückkehr entführt und misshandelt worden sei. Es seien nicht nur
Personen gefährdet, welche ein hohes LTTE-Profil vorweisen würden, son-
dern auch junge Tamilen, welche über keine oder nur sehr schwache Ver-
bindungen zu den LTTE verfügen würden. Die pauschale Behauptung des
SEM, wonach Personen mit geringem Profil nicht gefährdet seien, sei so-
mit unzutreffend und es bedürfe einer genaueren Einzelfallprüfung.
Der Beschwerdeführer müsste vor seiner Ausschaffung zur Beschaffung
von Ersatzreisepapieren auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorspre-
chen. Aus einem Formular des sri-lankischen Generalkonsulats im Verfah-
ren N (…) werde ersichtlich, dass bei der Papierbeschaffung überprüft
werde, ob die entsprechende Person auf einer Black-List geführt werde
oder aufgeführt werden solle. Es würden somit systematisch Gründe für
eine Verfolgung abgeklärt und auch die Aufnahme auf eine Black-List an-
geordnet, was automatisch zu einer Verhaftung führe. Das einzige Inte-
resse der sri-lankischen Behörden liege somit darin, abgewiesene tamili-
sche Asylgesuchsteller nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen,
dies ausgehend vom Drang, alles und jedes zu bestrafen und nötigenfalls
zu eliminieren, was mit den Aktivitäten der LTTE im Zusammenhang stehe
oder zum Wiederaufleben einer tamilisch-separatistischen Bewegung füh-
ren könnte. Aus dem politischen Profil, der bereits erfolgten Behelligung,
seiner exilpolitischen Aktivität und seiner Verbindung zu seinen beiden Brü-
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dern mit LTTE-Vergangenheit werde klar, dass der Beschwerdeführer ei-
nen entsprechenden Eintrag erhalten würde. Das SEM thematisiere im
Entscheid nicht korrekt, dass die standardmässigen Background-Checks,
welche bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz beginnen würden,
bei einer Rückkehr regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen
würden. Würden die Antworten anlässlich des Verhörs bei der Ankunft nicht
zufriedenstellend ausfallen, würden weitere Vernehmungen folgen, wobei
die Intensität der Verhörmethoden permanent gesteigert werde, was be-
reits eine Verletzung des Folterverbots bedeute. Gebe die betreffende Per-
son eine Verbindung zu den LTTE oder deren Nachfolgeorganisation zu,
käme es zu erneuten Befragungen respektive Verfolgungsmassnahmen.
Die Background-Checks würden somit eine systemische Gefahr einer Es-
kalation beinhalten. Die Abgleichung der Ergebnisse des Background-
Checks mit den Ergebnissen weiterer Ermittlungen führe regelmässig zu
erneuten Verfolgungshandlungen. Diesbezüglich werde auf die Ausschaf-
fungen im (…) 2015 verwiesen.
Die Schweizer Botschaft in Colombo nehme bei Ausschaffungen eine ak-
tive Rolle ein. Unmittelbar nach einer Ausschaffung im (…) 2016 seien die
Namen der Zurückgeschafften in den sri-lankischen Medien erschienen,
welche die Informationen wohl von der Botschaft erhalten hätten. Diese
Personen seien nun in Gefahr. Sie würden unter prekären Bedingungen
leben und sich zu ihrer Sicherheit verstecken respektive zurückgezogen
leben. Daraus werde ersichtlich, dass auch Personen gefährdet seien, wel-
che keine sehr speziellen Risikofaktoren aufweisen würden. Die Rück-
schaffung an sich stelle einen Asylgrund dar, welchen es zu berücksichti-
gen gelte.
Das SEM habe die Vorladung auf dem Konsulat und die Background-
Checks nicht eruiert und dadurch den Sachverhalt unzureichend abgeklärt.
Bei der Verfolgungsgefahr von zurückgeschafften Asylgesuchstellern gehe
es um eine Verwirklichungsprognose im Sinne einer überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit. Die Länderinformationen würden klar machen, dass eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bestehe. In einem Fall
sei der Bruder eines Zurückgeschafften aufgrund einer Verwechslung im
(…) 2017 ermordet worden. Die Akten dieses Verfahrens seien beizuzie-
hen. Anlässlich einer anderen Rückschaffung im (…) 2017 sei die Be-
troffene bei ihrer Ankunft verhaftet und zu ihrem im Exil lebenden Bruder,
welcher ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen sei, befragt worden.
Auch dieses Dossier solle beigezogen werden.
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Zur Glaubhaftigkeit sei zu bemerken, dass die Vorbringen tatsächlich wi-
dersprüchlich seien. Es sei beim Lesen der Protokolle nur schwer nach-
vollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer innerhalb weniger Minuten
mehrmals so habe widersprechen können, ohne sich dessen wirklich be-
wusst zu werden. Wie bereits erwähnt, sei er stark traumatisiert. Es lohne
sich deshalb nicht, auf die einzelnen Widersprüchlichkeiten einzugehen.
Vielmehr sei angezeigt, das Ausmass der posttraumatischen Störung zu
eruieren und das Aussageverhalten dann im Lichte dieser Analyse zu be-
urteilen.
Der Beschwerdeführer habe an die Karuna-Fraktion Geldzahlungen geleis-
tet. Er sei 2005 mehrmals zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt
und auch misshandelt worden. Nachdem er zwei CID-Beamte angegriffen
habe, hätten diese seine Unterstützungshandlung zum Anlass genommen,
ihn festzunehmen. Wie bereits erwähnt worden sei, vermögen auch nie-
derschwellige Unterstützungsleistungen eine Verfolgungsgefahr zu be-
gründen. Es sei anzunehmen, dass er behördlich registriert sei und die
CID-Beamten ihn auf eine Watch- oder Stop-List gesetzt hätten. Mit seiner
Flucht ins Ausland mache er sich zusätzlich verdächtig. Hinsichtlich des
Gesundheitszustandes sei ferner zu berücksichtigen, dass bei Personen,
welche durch eine frühere Verfolgung erheblich psychisch traumatisiert
seien, bereits eine niederschwellige künftige Verfolgung zur Flüchtlingsei-
genschaft führe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Flüchtlingseigen-
schaft.
6.
6.1 Die Rüge, das SEM habe den Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers nicht abgeklärt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt sowie den Sachverhalt mangelhaft ermittelt, ist unbegründet. Dem
Beschwerdeführer war während des Verfahrens in der Testphase ein
Rechtsvertreter beigeordnet. In der Erstbefragung vom 29. September
2017 wurde er explizit auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, wo-
rauf er mit „Ich bin gesund. Hier ist alles neu für mich. Ich bin ein wenig
aufgeregt.“ antwortete. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass
der Beschwerdeführer im Testverfahren von einer rechtskundigen Person
begleitet wurde, welche auch an den Befragungen teilgenommen hat, und
den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, welche eine
Abklärung als angezeigt hätten erscheinen lassen, war das SEM nicht ge-
halten, von Amtes wegen medizinische Abklärungen einzuleiten.
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Seite 13
6.2 Der Einwand, die Argumente des SEM zu den weit zurückliegenden
Geldleistungen und zum Länderkontext seien unrichtig, betrifft einen mate-
riellen Gesichtspunkt und folglich nicht die Erhebung des Sachverhalts,
sondern dessen Würdigung (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Das Argument des
Beschwerdeführers, das SEM habe diesbezüglich den Sachverhalt fehler-
haft ermittelt, ist daher unbegründet. Auch der Umstand, dass das SEM
nicht explizit auf die Papierbeschaffung eingeht, stellt keine mangelhafte
Sachverhaltsermittlung dar.
6.3 Der Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Län-
derberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzule-
gen und es sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, ist abzuweisen.
Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist
öffentlich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genann-
ten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen –
überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl.
dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1).
7.
7.1 Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden. Das SEM erwägt zu Recht, dass die Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers (Verfolgung durch CID-Beamte) diverse Widersprüchlich-
keiten sowie unsubstanziierte Passagen aufweisen und daher nicht glaub-
haft sind. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem
Einwand, diese Unstimmigkeiten würden sich durch seine Traumatisierung
erklären lassen, nicht durchzudringen. Vielmehr ist dieser als nicht sub-
stanziiert zu betrachten, weshalb auch keine amtliche Abklärung des Ge-
sundheitszustandes angezeigt ist. Der Beschwerdeführer wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Januar 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen, ein
ärztliches Zeugnis einzureichen. Ein solches wurde bisher nicht einge-
reicht, obwohl sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in me-
dizinischer Behandlung befinde. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte
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zu entnehmen, welche den Schluss aufdrängen würden, dass die Wider-
sprüchlichkeit der Aussagen auf psychische Probleme zurückzuführen
wäre.
Mangels Glaubhaftigkeit ist das Kernvorbringen somit nicht auf seine Asyl-
relevanz zu prüfen.
7.2 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auf-
grund der Geldleistungen eine Verfolgung droht. Vielmehr ist in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer nicht im Fokus der sri-lankischen Behörden steht. Die gegenteilige
Ansicht in der Beschwerdeschrift vermag nicht zu überzeugen. Das Argu-
ment, die Geldzahlungen seien Anlass für die Verfolgung im Frühjahr 2017
gewesen, scheitert bereits daran, dass letztere Verfolgung nicht glaubhaft
ist. Der Hinweis auf das sri-lankische Urteil vom Juli 2017 übersieht, dass
es dem Urteil einerseits an einem konkreten Bezug zum Beschwerdeführer
mangelt und sich anderseits dessen Sachverhalt nicht mit dem vorliegen-
den vergleichen lässt. Das Argument, der Beschwerdeführer sei in einer
Stop-List vermerkt, da er in der Schweiz exilpolitisch tätig sei und zwei sei-
ner Brüder eine LTTE-Vergangenheit hätten, ist als unsubstanziiert zu be-
zeichnen, zumal sich aus den Akten weder exilpolitische Aktivitäten noch
eine Verbindung zu zwei Brüdern mit LTTE-Vergangenheit ergeben.
7.3 Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwer-
deführer aus den vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rück-
schaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Auch diesen
Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht
ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant
sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche
Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen an-
geblichen Fehlentscheide gehabt hätten. Damit besteht keine Veranlas-
sung, die entsprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdever-
fahren beizuziehen.
7.4 Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz
nach Sri Lanka zurückkehren würde, vermag für sich genommen kein Ver-
folgungsrisiko darzustellen. Nicht alle der aus Europa respektive der
Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer
Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu erleiden (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 [als Referenzurteil publiziert]).
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7.5 Schliesslich droht dem Beschwerdeführer weder eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Verfolgung aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf noch aufgrund der im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behör-
den übermittelten Daten (vgl. Urteil des BVGer E-6154/2017 vom 19. April
2018 E. 7.3).
7.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Entgegen der Ansicht in der Be-
schwerdeschrift ist nicht davon auszugehen, dass jedem zurückkehrenden
tamilischen Asylgesuchsteller eine Misshandlung droht. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit damit, dass der Beschwerde-
führer aus C._______ (D._______) stamme und seit 1998 in E._______
(Ostprovinz) gelebt habe. Gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15.
Juli 2016 sei der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar, wenn das Vorliegen begünstigender Umstände bejaht
werden könne. Der Beschwerdeführer habe in E._______ offenbar ein gu-
tes Auskommen als (…). Seine Kinder hätten (…) besuchen und er selbst
habe die teure Ausreise finanzieren können. Ausserdem sei er jung und
gesund. Eine Rückkehr sei daher zumutbar.
9.6 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der
Beschwerdeführer sei dem Risiko einer jederzeitigen Festnahme, Ver-
schleppung oder Tötung ausgesetzt. Zurückkehrenden Tamilen, insbeson-
dere aus Ländern wie die Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, und
in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, würden bereits am Flughafen
Verhöre und Verhaftung, verbunden mit Misshandlungen drohen. Die Ge-
fahr einer Behelligung, Belästigung oder Misshandlung bestehe nach der
Einreise weiter. Die Behörden würden bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers – ausgehend von den Abklärungen bei der Papierbeschaffung –
sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erlangen.
Er könne sich den standardisierten Verhören nicht entziehen und aufgrund
der LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe eine
akute Gefahr für Leib und Leben. Aufgrund der Folterungen leide er zudem
an schweren psychischen Störungen.
9.7 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht be-
jaht. Dem Beschwerdeführer drohen bei einer Rückkehr keine behördli-
chen Massnahmen, welche zur Unzumutbarkeit führen würden. Wie das
SEM zu Recht bemerkte, ist der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz zu-
mutbar, wenn begünstigende Faktoren (insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vorliegen (vgl. Urteil
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4 [als Referenzurteil pu-
bliziert]). Das Vorliegen begünstigender Faktoren ist unter Hinweis auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bejahen. Schliesslich ste-
hen dem Wegweisungsvollzug auch keine medizinischen Gründe entge-
gen, zumal solche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert wurden.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für die Bezahlung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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