Abtei lung IV
D-1092/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1092/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 20. November 2009 auf dem Landweg verliess und in der Fol-
ge in die Schweiz gelangte, wo er am 11. Dezember 2009 um Asyl
nachsuchte,
dass am 17. Dezember 2009 beim Beschwerdeführer eine Knochenal-
tersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht ein Skelettal-
ter von achtzehneinhalb Jahren festgehalten wurde,
dass das BFM am 30. Dezember 2009 in _______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg so-wie
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er ferner zu seiner Gesundheit und zu seinem Konsumverhalten
(Anamnese) befragt wurde,
dass ihm ausserdem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
altersanalyse gewährt wurde, wobei ihm die Vorinstanz zusätzliche
Fragen zu seinem Alter stellte,
dass er an der geltend gemachten Minderjährigkeit grundsätzlich fest-
hielt und die Nachreichung einer Identitätskarte in Aussicht stellte,
dass ihm das BFM am Ende dieser Befragung mitteilte, gestützt auf
die Aktenlage gehe es fortan von seiner Volljährigkeit aus,
dass die Vorinstanz am 8. Januar 2010 eine Anhörung durchführte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus _______ zu stam-
men und kurdischer Ethnie zu sein,
dass sein Vater bei der irakischen Nationalgarde als Chauffeur gear-
beitet habe, im Oktober 2009 entführt und später umgebracht worden
sei,
dass er (der Beschwerdeführer) am 15. November 2009 durch Unbe-
kannte angegriffen worden sei,
dass bei besagtem Angriff seine Schwester und deren Mann getötet
worden seien,
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dass er in der Folge eine schriftliche Drohung mutmasslicher Terroris-
ten erhalten habe und deswegen ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM eine sogenannte Lingua-Analyse zur Abklärung der
Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste und die damit beauftrag-
te Fachperson in ihrer Expertise vom 14. Januar 2010 (Akte 22/8) auf-
grund des mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Telefonge-
sprächs zum Schluss kam, dessen Hauptsozialisation sei mit Sicher-
heit im kurdischen Milieu und nicht in _______ erfolgt,
dass ihm das BFM am 25. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur Lin-
gua-Analyse gewährte,
dass beim BFM gleichentags eine irakische Identitätskarte einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2010 an der
geltend gemachten Herkunft festhielt, dabei auf die eingereichte Iden-
titätskarte verwies und die Nachreichung eines weiteren Dokuments in
Aussicht stellte,
dass die Vorinstanz die eingereichte Identitätskarte für gefälscht er-
achtete und dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 dazu das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2010 an der
Authentizität des eingereichten Identitätsbelegs festhielt und unter an-
derem die Nachreichung seiner Geburtsurkunde in Aussicht stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2010 – eröffnet am
16. Februar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Vollzugs-
punkt, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspfle-
ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
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ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die Entrichtung einer angemesse-
nen Parteientschädigung beantragte,
dass auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids und die Be-
schwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde einzutreten und
diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG,
SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorweg zu prüfen ist, ob das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft hat,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.1
S. 208 f.; EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgrün-
den und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über
die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204),
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dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vor-
liegend der Beschwerdeführer indessen vorerst unbestrittenermassen
keine derartigen Belege zu den Akten gegeben hat,
dass die nachgereichte Identitätskarte vom BFM als offensichtlich ge-
fälscht qualifiziert wurde und die entsprechende Begründung zu über-
zeugen vermag (vgl. A 27/3),
dass weder den Beschwerdevorbringen noch der Eingabe vom
8. Februar 2010 stichhaltige Argumente, welche eine andere Einschät-
zung rechtfertigen würden, zu entnehmen sind,
dass die dem Rekurs beigelegte Geburtsurkunde schon mangels Foto
offensichtlich keinen tauglichen Identitätsbeleg im hier relevanten Sin-
ne ausmacht,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 wie
beispielsweise die sogenannte Knochenaltersanalyse abgestellt wer-
den kann, falls sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass gemäss der vom BFM veranlassten Knochenaltersanalyse ein
Knochenalter von achtzehneinhalb Jahren festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des am 30. Dezember 2009
gewährten rechtlichen Gehörs insgesamt kaum stichhaltige Gründe für
eine andere Sichtweise vorbringen konnte (vgl. A 12/5),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in überzeugender
und nachvollziehbarer Weise zum Schluss kam, die angebliche Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, weshalb ent-
sprechend vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Argumente, welche
sich nicht auf die Knochenaltersanalyse beschränken, verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift diesem Befund
keine überzeugenden Argumente entgegenzusetzen vermag,
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dass er zwar den _______ als Geburtsdatum erwähnt, ansonsten aber
auf die Erwägungen des BFM in keiner Weise eingeht,
dass mit dem BFM demnach von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss den eindeutig formulierten
Rechtsbegehren das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen
geltend machte,
dass mit Verweis auf die Erwägungen zu der eingereichten aber zu
Recht als Fälschung qualifizierten Identitätskarte die Ausführungen
des BFM, der Beschwerdeführer habe unentschuldigt keine Reise-
papiere abgegeben, zu bestätigen sind,
dass auch die Erwägungen des BFM in Bezug auf die offensichtlich
nicht bestehende Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen sind, zumal die
Aussagen zu den angeblichen Fluchtgründen nicht den Eindruck von
tatsächlich Erlebtem oder befürchtetem in der geltend gemachten
Form erwecken,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht auf das Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, da sich angesichts der offen-
sichtlich unglaubhaften Vorbringen keine weiteren Abklärungen be-
züglich Flüchtlingseigenschaft oder Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs aufdrängten,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]) und sich der
Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch be-
rufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention,
FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da of-
fensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, zeitlebens in
_______ gewohnt zu haben,
dass die Fachperson in der Lingua-Expertise aber in überzeugender
Weise die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers in ausführli-
chen Erwägungen ausschloss und festhielt, er sei mit Sicherheit im
kurdischen Milieu und mutmasslich im Gebiet von _______ sozialisiert
worden,
dass besagte Erwägungen, welche insbesondere auf das mangelhafte
Wissen des Beschwerdeführers zu Belangen vor Ort und seine Spra-
che fokussieren, nicht zu beanstanden sind und durch die insgesamt
wiederum nicht stichhaltigen Gegenargumente nicht entkräftet werden,
dass namentlich auch nicht ersichtlich ist, inwiefern durch den Um-
stand, wonach sich das BFM betreffend Herkunft des Beschwerdefüh-
rers insbesondere auf diese Erwägungen bezieht, eine Verletzung der
Begründungspflicht vorliegen sollte,
dass die Erwägung des BFM, bei der eingereichten Identitätskarte
handle es sich um eine Fälschung, bereits im Rahmen der Prüfung der
Frage der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde,
dass die nachgereichte Geburtsurkunde offensichtlich keine andere
Einschätzung rechtfertigt, da unbesehen allfälliger Fälschungsmerk-
male mangels Fotografie nicht erwiesen ist, ob sie sich überhaupt auf
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die Person des Beschwerdeführers, dessen Identität nicht feststeht,
bezieht,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5
aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss kam,
dort herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt,
dass auch keine individuellen Vollzugshindernisse des jungen und of-
fenbar gesunden Beschwerdeführers, welcher vor Ort entgegen seinen
unglaubhaften Angaben über soziale Anknüpfungspunkte verfügen
dürfte, ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat Irak schliesslich
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernis-
se erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen nach dem Gesagten offensichtlich war und sich weitere
Abklärungen erübrigten, weshalb auch der vom Bundesamt verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass mangels Relevanz darauf verzichtet werden kann, auf weitere
Beschwerdevorbringen näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer entgegen den Rekursvorbringen somit
nicht gelang darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung in den zu
überprüfenden Punkten Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im
Sinne von Art. 65 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
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dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in
Betracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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