B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1094/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat Tunesien am (…) auf dem (…) in Richtung B._______. Von
dort gelangte er auf dem (…) am 20. Juli 2008 illegal in die Schweiz. Am
22. Juli 2008 suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 25. Juli 2008 fand dort eine erste Befra-
gung statt. Am 20. Mai 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bun-
desamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein D._______
sei Mitglied der Ennahda-Bewegung gewesen und deswegen mehrmals
verhaftet und interniert worden; seit seiner Haftentlassung stehe er unter
administrativer Kontrolle und dürfe den Wohnort nicht verlassen. Wegen
der politischen Aktivitäten seines D._______s sei die Familie von den Be-
hörden unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Im Zeitraum von (…)
habe er an der Universität in E._______ studiert. Er sei der F._______
beigetreten. An der Fakultät habe er zusammen mit Studenten Versamm-
lungen organisiert, an welchen er das Einhalten der Menschenrechte,
Demokratie und Meinungsfreiheit gefordert habe. Wegen dieser Aktivitä-
ten sei er (…) von der Polizei festgenommen und längstens für einen Tag
festgehalten worden. Man habe ihn jeweils geschlagen und ihm vorge-
worfen, gegen das Regime zu arbeiten. (…) habe er sein Studium abge-
schlossen und sei an seinen Heimatort G._______ zurückgekehrt. In der
Folge sei er dort festgenommen und auf den Polizeiposten von
H._______ gebracht worden. Dort sei er während mehrerer Stunden fest-
gehalten, geschlagen und bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er
Tunesien (…) 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (…) zu den
Akten. Zudem teilte er dem BFM mit Schreiben vom (…) mit, er habe (…)
erfahren, dass er sich auf einer Liste der politischen Polizei befinde; er
habe D._______ gebeten, ihm eine auf seinen Namen ausgestellte Vor-
ladung in die Schweiz zu senden. Gleichzeitig reichte er (…) ein. Mit
Schreiben vom (…) teilte er mit, D._______ sei am (…) von der Polizei
aufgesucht worden, wobei ihm diese eine Vorladung für ihn abgegeben
habe.
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Seite 3
A.b Am 24. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
schriftlich das rechtliche Gehör zur veränderten Lage in Tunesien und zu
seiner Gefährdungslage. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2011
führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht nur wegen der Mitglied-
schaft D._______ bei der Ennahda, sondern auch wegen seiner eigenen
Mitgliedschaft bei der F._______ von den Behörden verfolgt worden. Der
Ausgang der Reformen in Tunesien sei noch ungewiss, die politische Po-
lizei sei nach wie vor aktiv; Folterungen und Misshandlungen nach der
Revolution seien dokumentiert, wobei er diesbezüglich gleichzeitig (…)
einreichte. Schliesslich ersuchte er um Einsicht in die Akten.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an.
Diese datiert vom 19. November 2011. Darin führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, Justiz und Polizei seien nach wie vor nicht unter
Kontrolle; der amtierende Innenminister scheine auch gemäss Aussagen
anerkannter Flüchtlinge das Problem zu sein. Die Verfolgung der Studen-
ten der F._______ gehe auch nach der Revolution weiter, wobei er dies-
bezüglich (…) einreichte. Zudem wies er darauf hin, dass die lokale Poli-
zei D._______ erneut eine Vorladung für ihn habe zukommen lassen; er
werde von der Polizei in Tunesien gesucht und seine Sicherheit wäre bei
einer erzwungenen Rückkehr gefährdet. Schliesslich reichte er mit
Schreiben vom 1. Dezember 2011 eine Vorladung der Polizei von
H._______ vom (…) ein.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 – eröffnet am 1. Februar 2012 – stell-
te das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung durch die Polizei
nach der Rückkehr an seinen Heimatort widersprüchliche Aussagen ge-
macht, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sei.
Dasselbe gelte für die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Su-
che der Polizei nach seiner Ausreise aus Tunesien, wobei den diesbezüg-
lich eingereichten Vorladungen kein Beweiswert zukomme. Mithin sei
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nicht glaubhaft, dass er vor der Ausreise von den Behörden gesucht wor-
den sei. Die geltend gemachten (…) Festnahmen wegen seiner
F._______-Mitgliedschaft beziehungsweise weil D._______ der Ennadha
angehört habe, seien zwar bedauerlich, indes asylrechtlich nicht relevant,
da das Asylgesetz nicht Ausgleich für erlebtes Unrecht gewähre, sondern
vor zukünftiger Verfolgung schütze, vorliegend jedoch eine begründete
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen sei, da sich
die politische Situation in Tunesien nach der Ausreise des Beschwerde-
führers im Jahr 2008 grundlegend geändert habe. Insbesondere sei das
Regime des langjährigen Präsidenten Ben Ali im Januar 2011 gestürzt
und Anfang März 2001 die Nahda-Partei legalisiert worden, wobei deren
Führer aus dem Exil nach Tunesien zurückgekehrt sei und die besagte
Partei bei den Wahlen der verfassungsgebenden Nationalversammlung
im Oktober 2011 90 der 217 Sitze erzielt habe. Somit seien Behelligungen
wegen der Ennahda-Mitgliedschaft des D._______s auszuschliessen und
würden sich die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (…)
als asylrechtlich nicht relevant erweisen. Was die F._______ anbelange,
habe diese nach dem Sturz des Staatspräsidenten bei der Gestaltung
des Demokratisierungsprozesses mitgewirkt und sei weiterhin politisch
aktiv, wobei weder eine systematische Behinderung ihrer Aktivitäten noch
Verfolgung ihrer Mitglieder durch die tunesischen Behörden stattfinde.
Aus dem eingereichten (…) lasse sich nicht schliessen, dass es sich bei
den darin erwähnten festgenommenen Studenten um Mitglieder der
F._______ gehandelt habe. Somit vermöge der Beschwerdeführer aus
diesem Dokument keine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Tunesien
ableiten. Dasselbe gelte für (…), in welchem wiederum auf einen Bericht
einer tunesischen Menschenrechtsorganisation Bezug genommen werde,
wonach es auch nach der Revolution Fälle von Polizeigewalt und Folter
gegeben habe. Zwar treffe zu, dass in Tunesien – wie auch im eingereich-
ten (…) erwähnt – bei den Sicherheitskräften und in anderen Bereichen
noch Reformbedarf bestehe. Dies liesse sich jedoch nicht innerhalb we-
niger Monate realisieren. Übergriffe würden von den neuen politischen
Behörden nicht toleriert. Ende November 2011 habe ein Militärgericht in
E._______ neun Personen des früheren Regimes, darunter Ben Ali, den
früheren Innenminister und den für die Sicherheit zuständigen Minister, zu
Haftstrafen wegen Folter verurteilt. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine
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Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzu-
stellen, dass ein Erstentscheid nach (…) eine erhebliche, unzumutbare
Rechtsverzögerung sei; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien nach wie vor ge-
fährdet sei, und ihm deshalb Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass
allfälliger Verfahrenskosten und der Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten ge-
reicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch
um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März
2012 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende
Unterlagen (…) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer (…) zu den
Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E. 4 – einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Ver-
weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erho-
ben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt,
dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht an-
fechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege
vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). Die Rechtsverweigerung- oder
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Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich
an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Be-
schwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig
wäre.
4.2 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, die
Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer durch die unerklärte Verzöge-
rung ihres Entscheids nicht nur psychische Schäden zugefügt, auch der
materielle Schaden sei gross. Zudem wird auf (…) verwiesen, (…).
4.3 Da vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechts-
verzögerungsbeschwerde eingereicht wurde und eine solche mit der Ent-
scheidung in der Sache ohnehin gegenstandslos geworden wäre, besteht
in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an
der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Mithin ist auf den diesbezügli-
chen Antrag nicht einzutreten.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Im Zusammenhang mit der Anhörung vom 20. Mai 2009 wird in der
Beschwerde in formeller Hinsicht eingewendet, damals sei keine Hilfs-
werksvertretung anwesend gewesen, sonst hätte die in Frage (…) für (…)
falsch verwendete Abkürzung "I._______" wohl richtiggestellt werden
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können. Der Beschwerdeführer habe dies sofort korrigieren wollen, aber
die Befragerin sei nicht darauf eingegangen, obwohl er damals seine Mit-
gliederkarte zu den Akten gegeben habe. Auch scheine ein Überset-
zungsproblem zu bestehen, zumal das Deutsch merkwürdig unpräzis sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die besagte Anhörung zwar in Abwe-
senheit einer Hilfswerksvertretung durchgeführt wurde. Als diese aber ei-
ne halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin nicht erschienen war,
wurde nach Rücksprache mit einem Vertreter des Hilfswerks mit der An-
hörung begonnen. Sodann trifft zu, dass (…) falsch abgekürzt wurde. In-
des geht aus dem Anhörungsprotokoll klar hervor, dass der Beschwerde-
führer für die (…) aktiv war, welche in Konflikt mit ihrer (…) Gegnerin
stand. Schliesslich bezeichnete der Beschwerdeführer die Verständigung
mit der Dolmetscherin zu Beginn der Anhörung als gut und bestätigte
nach deren Abschluss, dass ihm seine Erklärungen Satz für Satz vorge-
lesen und übersetzt worden seien, das Protokoll vollständig sei und sei-
nen freien Äusserungen entspreche. Auch lässt die Durchsicht des Proto-
kolls – mit Ausnahme der erwähnten falschen Abkürzung – nicht auf eine
beeinträchtigte Präzision der deutschen Übersetzung schliessen. Nach
dem Gesagten ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer um Zusammenhang mit den von ihm gemachten
Einwänden verfahrensmässige Nachteile erwachsen sind.
6.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe an seinen bisherigen Vorbringen fest, wobei er vorweg auf
seine gleichzeitig eingereichten Notizen zur angefochtenen Verfügung
verweist. Sodann wird in der Beschwerde und den weiteren Eingaben un-
ter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel ausgeführt, die nach
der Revolution im Januar 2011 in Tunesien eingesetzte neue Regierung
habe praktisch keine Macht, um Übergriffe auf Festgenommene zu ver-
hindern, wenn im Innern die Mannschaften des alten Regimes noch aktiv
seien. So stärkten zahlreiche Meldungen von Folterungen die Vermutung,
dass die politische Polizei noch immer aktiv sei. Letzeres habe
J._______, (…), am (…) öffentlich bestätigt; dieser habe zuvor wegen
Missständen im Amt Kritik am Innenminister geübt, woraufhin er am (…)
verhaftet und insbesondere der Gefährdung der Staatssicherheit ange-
klagt worden sei. Im (…) sei er vom (…) in E._______ freigesprochen und
die Sache zur Fortsetzung ans Zivilgericht überwiesen worden; zwar sei
er bedingt freigelassen und wieder im Innenministerium beschäftigt wor-
den, jedoch nicht mehr in seiner früheren Stellung. Am (…) sei er von der
Nationalen Polizei erneut vorgeladen worden und befinde sich seither in
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Haft; der Beginn seines Prozesses sei vom (…) auf den (…) verschoben
worden. Daraus werde ersichtlich, dass die Verlierer der Revolution alles
täten, um Reformen zu verhindern.
Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen
fest. Die F._______ bestätige in ihrem undatierten, laut Übersetzungsbüro
vom (…) stammenden Schreiben, dass er bei einer Rückkehr mit Verfol-
gung durch die politische Polizei zu rechnen hätte. Auch habe er die
K._______ angerufen und um eine Einschätzung seiner Gefährdung bei
einer Rückkehr gebeten. In ihrem Schreiben vom (…) rate ihm die Orga-
nisation von einer Rückkehr ab, da sie das Folterrisiko als ernsthaft ein-
schätze. Zudem habe er die L._______ kontaktiert, welche in ihrem
Schreiben vom (…) ebenfalls von einer Gefahr für seine körperliche In-
tegrität und Freiheit spreche und dabei Bezug auf (…) nehme Sodann
habe die Organisation M._______, wie dem eingereichten (…) zu ent-
nehmen sei, festgestellt, dass seit dem (…) Fälle von Folter in Gefäng-
nissen verzeichnet worden seien. Schliesslich habe ein ehemaliger, im
(…) in die Schweiz eingereister N._______, welcher anerkannter Flücht-
ling sei und eine Niederlassungsbewilligung C besitze, nach der Revoluti-
on Angehörige in Tunesien besuchen wollen und dabei durch einen (…)
vorgängig abklären lassen, ob gegen ihn noch etwas vorliege; dabei habe
sich herausgestellt, dass an allen Grenzen inklusive Flughafen ein Dos-
sier der politischen Polizei vorhanden sei.
6.3 Zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft – als Grundvorausset-
zung der Asylgewährung – ist grundsätzlich diejenige Situation relevant,
wie sie sich zum Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
6.3.1 Wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2012 zu-
treffend erwogen wurde, hat sich die politische Situation in Tunesien seit
der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat im Jahr
2008 grundlegend verändert (vgl. Sachverhalt Bst. B), auch wenn zum
heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer stabilen Demokratie gesprochen
werden kann und die wirtschaftliche Situation als schwierig zu bezeich-
nen ist. Zwischenzeitlich hat Präsident Marzouki – nach den gewaltsamen
Ausschreitungen von Ende November 2012 in der Stadt Siliana – zur Bil-
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dung einer neuen Regierung aufgerufen, welche nicht mehr aus 30 Minis-
tern, sondern aus wenigen Experten bestehen soll. Nach Kenntnisnahme
und gründlicher Prüfung der massgebenden, allgemein zugänglichen
Quellen geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus,
dass sich Tunesien auf dem – wenn auch schwierigen – Weg in eine plu-
ralistische Demokratie befindet (vgl. unter vielen Amnesty International
Report 2012 zu Tunesien, wo die Arbeit der Übergangsregierung – unter
Hinweis auf die Zulassung von bisher verbotenen Parteien wie Islamisten
und Kommunisten – sehr positiv beurteilt wird).
6.3.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ennahda-
Mitgliedschaft D._______ zum heutigen Zeitpunkt von den tunesischen
Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat, umso weniger, als
es diesbezüglich seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr (…) zu
keinen Durchsuchungen des elterlichen Domizils mehr gekommen ist.
Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
te Reflexverfolgung, zu deren Begründung er auf (…), zu verneinen.
6.4 Was sodann die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum seines Stu-
diums an der Universität geltend gemachten Übergriffe anbelangt, sind
diese – unbesehen von deren Wahrheitsgehalt – in Übereistimmung mit
der Vorinstanz zwar als bedauerlich zu bezeichnen; indessen vermögen
sie sich aufgrund ihrer Anzahl und Intensität nicht in asylrechtlich relevan-
ter Weise auszuwirken. Die Frage, ob im Zusammenhang mit diesen Vor-
bringen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem
Heimatstaat ein begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfol-
gung bestand, kann gestützt auf die nachstehenden Erwägungen offen
gelassen werden.
6.5 So wendet der Beschwerdeführer in seinen Notizen zur angefochte-
nen Verfügung ein, er habe die von ihm geltend gemachte letzte Fest-
nahme im (…) nicht widersprüchlich geschildert, zumal, wie aus dem in
den Notizen abgedruckten Foto des (…) ersichtlich sei, sich dieses be-
ziehungsweise dessen (…) an einer Strasse befinde; die Haft habe da-
mals den ganzen Tag gedauert, die Untersuchung jedoch nur (…) Stun-
den. Diese Einwände vermögen die Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers indes nicht aufzulösen, gab er doch zu Protokoll, die
Polizei habe ihn in einem (…) beziehungsweise auf (…) festgenommen,
wobei von (…) nie die Rede war, und er sei anschliessend während eines
Tages beziehungsweise (…) Stunden auf dem Polizeiposten von
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H._______ festgehalten worden. Mithin versucht er mit dieser Argumenta-
tionskette alles andere als stichhaltig, den Sachverhalt nachträglich asyl-
relevant anzupassen. Sodann wurde der Beweiswert der vom (…) datie-
renden Vorladungen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung ver-
neint, woran die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittel-
verfahren nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen teilt das
Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat von den
tunesischen Behörden nicht gesucht wurde.
6.6 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinen weiteren Ausführun-
gen im Rechtsmittelverfahren und den eingereichten Beweismitteln zum
jetzigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die grundlegend ver-
änderte Situation in Tunesien zu verweisen (vgl. E. 6.3.1). Was die be-
fürchteten behördlichen Behelligungen wegen seiner Aktivitäten für die
F._______ im Zeitraum von (…) anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Am 7. März 2011 löste die Übergangsregierung die Abteilung für Staatssi-
cherheit (Direction de la Sûreté de l'Etat, DSE), auch als politische Polizei
bekannt, auf, die unter Präsident Ben Ali berüchtigt für Folterungen und
andere schwere Menschenrechtsverletzungen gewesen war. Das Innen-
ministerium legte einen Plan für eine Reform der Polizei vor. Dieser sieht
zwar keine Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen vor, die in
der Vergangenheit von Angehörigen der DSE begangen wurden; es bleibt
auch unklar, ob die Regierung wirksame Sicherheitsüberprüfungen an-
wendet, um zu verhindern, dass ehemalige Mitglieder der DSE, die Men-
schenrechtsverletzungen begangen haben, erneut in den Staatsdienst
berufen werden. Doch Hinweise darauf, dass eine Nachfolgeorganisation
der DSE geschaffen wurde, bestehen nicht; zudem wäre selbst unter der
Annahme, dass einzelne Angehörige der ehemaligen DSE heute noch
beziehungsweise wieder im Staatsdienst tätig sind, nicht nachvollziehbar,
weshalb die tunesischen Behörden zum jetzigen Zeitpunkt noch ein politi-
sches Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. So handelt es sich
bei ihm nicht um ein führendes Mitglied oder einen bekannten Aktivisten
der F._______, im Gegensatz zu den im L._______-Schreiben vom (…)
erwähnten, verurteilten Personen, welche zudem noch wichtige Funktio-
nen bei anderen oppositionellen Organisationen ausübten. Überdies
konnte die F._______ (…) bei den (…) Sitze gewinnen und damit einen
Sieg über die I._______ erringen, welche Gruppierung – als Vertreterin
der islamistischen (…) der Regierungspartei Ennahda nahestehend –
sich mit (…) Sitzen zufrieden geben musste. Ebenfalls im (…) traf sich ei-
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Seite 12
ne Delegation der F._______ mit O._______, (…). Beim Treffen wurden
die zukünftigen Herausforderungen der F._______ und das Schicksal von
Häftlingen der F._______ aus der Zeit des Diktators Ben Ali besprochen,
welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der generellen Amnestie
vom 19. Februar 2012 profitiert hatten und noch in Gefängnissen waren.
Dabei betonte O._______, dass die Regierung bestrebt sei, möglichst gu-
te Rahmenbedingungen für die F._______ zu schaffen, damit diese in Zu-
kunft besser auf die Bedürfnisse der Studenten eingehen könne. Unter
diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vor-
bringen, wonach Abklärungen eines (…), welcher im (…) in die Schweiz
eingereist und hier als Flüchtling anerkannt worden sei, ergeben hätten,
dass über diesen selbst nach der Revolution im Januar 2011 noch ein
Dossier bei der politischen Polizei liege, nichts zu seinen Gunsten abzu-
leiten, umso weniger, als der diesbezügliche Sachverhalt vorliegend nicht
bekannt ist.
6.7 Zusammenfassend erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers
vor Verfolgung durch die tunesischen Behörden im Zusammenhang mit
seinen Aktivitäten für die F._______ als nicht begründet. Es bestehen
insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le seiner Rückkehr nach Tunesien zum jetzigen Zeitpunkt eine begründe-
te Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde,
den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzu-
gehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 13
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
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Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine ak-
tuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf G._______ im Gouverne-
ment H._______. Er hat in E._______ ein Hochschulstudium abgeschlos-
sen und ist daraufhin in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Dort sind alle
seine Familienangehörigen weiterhin wohnhaft. Die Familie besitzt (…),
von deren Ertrag sie lebt. Nebst seiner arabischen Muttersprache verfügt
der noch relativ junge Beschwerdeführer über (…). Zudem leidet er, so-
weit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dem-
nach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer,
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der aufgrund der Akten darüber hinaus wohl auch in E._______ über Be-
ziehungen verfügen dürfte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der
Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumut-
bar bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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