B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1094/2014
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tadschike mit letztem Wohnsitz in Kabul,
verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss im Jahr 2009 zusammen
mit einem Schlepper, der ihn nach Pakistan gebracht habe. Er sei dabei
im Besitz seiner Taskara gewesen, die er unterwegs verloren habe. Nach
einem sechsmonatigen Aufenthalt in Pakistan habe er sich in den Iran
begeben, wo er vier Monate in Teheran geblieben sei. Danach sei er über
die Türkei nach Griechenland gebracht worden, wo er während fünf Mo-
naten in Athen gelebt habe. Von dort aus sei er über ihm unbekannte
Länder und Österreich am 6. Oktober 2011 in die Schweiz gelangt, wo er
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Er gab an, am (…) geboren zu
sein.
A.b Das BFM erteilte dem (…) Kinderspital den Auftrag, mit dem Be-
schwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durchzufüh-
ren. Gemäss dem Radiologiebericht vom 7. Oktober 2011 betrug sein
Skelettalter zum Erhebungszeitpunkt mindestens 19 Jahre.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten vom 20. Oktober 2011 sagte der Beschwerdeführer
aus, sein Vater habe für einen Verwandten eine Bürgschaft geleistet. Der
Sohn eines Grossonkels sei mit einem Mädchen, um dessen Hand er
mehrmals erfolglos angehalten habe, durchgebrannt. Die Familie des
Mädchens habe den Grossonkel verprügelt und ihn aufgefordert, den
Aufenthaltsort des jungen Paares zu nennen. Sie habe bei den Taliban
Hilfe gesucht, die den Grossonkel mitgenommen und gefoltert hätten.
Dessen Ehefrau habe seinen Vater gebeten, eine Bürgschaft zu leisten.
Der Grossonkel sei von den Taliban unter der Bedingung freigelassen
worden, binnen fünf Tagen seinen Sohn und das Mädchen zu finden. Da
der Grossonkel die beiden nicht habe finden können, habe er sich zu-
sammen mit seiner Frau abgesetzt. Danach hätten die Taliban seinen Va-
ter festgenommen. Nach der Machtübernahme von Karzai sei sein Vater
aus der Haft entlassen worden. Die Brüder des durchgebrannten Mäd-
chens hätten davon erfahren und seinen Vater verschleppt und getötet.
Seine Mutter habe bei den Behörden Anzeige erstattet, die den Leichnam
gefunden hätten. Auf Nachfrage gab er an, er sei nach dem Tod seines
Vaters noch mehrere Jahre lang in Afghanistan geblieben. Die Brüder des
Mädchens hätten seine Schwester entführen wollen. Seine Mutter habe
für sie einen Ehemann gefunden; die Polizei habe beim Hochzeitsfest für
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Sicherheit gesorgt. Er sei auf dem Weg zur Arbeit stets von einem Fahr-
zeug verfolgt worden. Die Brüder des Mädchens hätten ihn töten wollen.
Er habe sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt. Zum Schluss
der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse. Das BFM eröffnete ihm
danach, dass er als volljährig betrachtet werde.
A.d Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 zu
seinen Asylgründen an. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, seine
Schwester lebe im Iran und seine Mutter lebe in Pakistan. In Afghanistan
habe sein Vater eine (…) betrieben; nach dessen Tod habe er einen hal-
ben Tag dort gearbeitet und einen halben Tag sei er zur Schule gegan-
gen. Von seinen in Afghanistan lebenden Tanten habe er erfahren, dass
seine Familie nach Pakistan gezogen sei. Das Leben sei für sie in Afgha-
nistan schwierig gewesen. Die Brüder des durchgebrannten Mädchens
hätten angefangen, ihm Angst zu machen. Manchmal seien sie mit dem
Auto gekommen. Sein Schwager habe ihm geholfen, Afghanistan zu ver-
lassen. Zu den Vorfällen um seinen Vater befragt, räumte er ein, er habe
vieles nicht in Erinnerung, da er damals noch sehr jung gewesen sei. Ei-
niges habe er später von seiner Mutter erfahren. Als sein Vater entführt
worden sei, habe sich seine Mutter an die Polizei gewendet, die den
Sachverhalt aufgenommen und sie zum Sicherheitsbüro gebracht habe,
wo sie befragt worden seien. Sie hätten danach nichts mehr von der Poli-
zei gehört. Als sein Vater damals nicht nach Hause gekommen sei, habe
er sich zusammen mit einem Nachbarn auf die Suche gemacht; sie hät-
ten den Leichnam seines Vaters gefunden. Der Beschwerdeführer gab zu
Beginn der Anhörung eine Telefaxkopie einer Taskara zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. Januar 2014 – eröffnet am
31. Januar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2014 bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu
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verzichten. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers vom 3. März 2014 und vier Fotografien bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 6. März 2014 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das
BFM.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2014 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 26. März 2014, der ein Schreiben von Frau
B._______, Lehrerin (…), vom 23. März 2014 beilag, hielt der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2014 eine eidesstattliche Erklä-
rung seiner in Pakistan lebenden Tante ein. Diese bestätigte am 12. April
2014, dass die Mutter des Beschwerdeführers verstorben sei und seine
Brüder bei ihr in Pakistan lebten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen
Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwer-
deführer nach dem Tod seines Vaters noch viele Jahre unbehelligt in Af-
ghanistan gelebt habe. Zwischen den Ereignissen, die seinem Vater zu-
gestossen seien, und seiner Ausreise bestehe kein genügend enger Kau-
salzusammenhang. Er lege keinen begründeten Anlass dar, der zur An-
nahme führen würde, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die Gründe, aufgrund
derer es zum Streit zwischen den Familien gekommen sei, wären durch
den Tod seines Vaters hinfällig geworden. Seine Vorbringen stellten keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
3.1.2 Sollte die Familie des Mädchens tatsächlich ein Interesse gehabt
haben, den Beschwerdeführer zu töten, hätte sie dies längst tun können.
Er habe aber keinen konkreten Hinweis für eine Gefährdung liefern kön-
nen. Er habe lediglich gesagt, dessen Brüder seien ihm auf dem Weg zur
Arbeit mit einem Wagen gefolgt und hätten ihm in die Augen geschaut.
Gegen die Glaubhaftigkeit einer Verfolgung spreche auch die Tatsache,
dass er auf Nachfrage nicht habe sagen können, ob seine Familie nach
seiner Ausreise noch Probleme gehabt habe. Er habe lediglich gesagt,
nicht danach gefragt zu haben. Wäre seine Familie tatsächlich durch Blut-
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rache gefährdet gewesen, hätte er sich bestimmt nach entsprechenden
Ereignissen erkundigt.
3.1.3 Schliesslich sei festzuhalten, dass bei seiner Ankunft in der Schweiz
Zweifel am angegebenen Alter aufgekommen seien. Er habe angegeben,
1995 geboren und damit minderjährig zu sein. Die Altersbestimmung ha-
be ergeben, dass sein Skelettalter mindestens 19 Jahre betragen habe.
Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Alter und zum Datum der
Ausstellung der Taskara gemacht. Ebenso habe er ungenaue zeitliche
Angaben zum Tod seines Vaters, zu seiner Schulzeit, zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise und seinem weiteren Reiseweg gemacht. Bei der einge-
reichten Kopie der Taskara handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches
Dokument. Da er die Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, sei er als volljährig eingestuft worden.
3.1.4 Eine Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden nach Kabul sei
gemäss Rechtsprechung nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdefüh-
rer sei in Kabul aufgewachsen, zur Schule gegangen und habe Arbeitser-
fahrung als (…) und (…) gesammelt. Ausserdem verfüge er dort über ein
breites familiäres Beziehungsnetz. Mehrere Tanten sowie seine Mutter
und Geschwister lebten dort, weshalb davon auszugehen sei, dass er
über soziale Beziehungen verfüge, die ihm bei der Wiedereingliederung
in die Gesellschaft Unterstützung bieten könnten. Seine Angabe bei der
Anhörung, seine Mutter und die Geschwister seien mittlerweile nach Pa-
kistan gezogen, könne als Schutzbehauptung gewertet werden, die im
Wissen um die gängige Asylpraxis gemacht worden sei. Er habe nur sehr
unsubstanziiert oder gar nicht über die genaue Adresse, die Kontaktdaten
und den Arbeitsort der Familienmitglieder Auskunft geben können, obwohl
er in ständigem Kontakt mit ihnen stehe.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mutter des Beschwer-
deführers sei am 1. Januar 2014 in Pakistan verstorben. Die Vorinstanz
habe sein Vorbringen, die Mutter und die Geschwister seien nach Pakis-
tan gezogen, als Schutzbehauptung erachtet. Er verfüge indessen in Ka-
bul nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Seine Tanten seien weder
verpflichtet noch in der Lage, einen Verwandten so lange zu unterstützen,
bis er über ein Einkommen verfüge. Bei einem Vollwaisen könne ohnehin
nur in ganz besonderen Einzelfällen von einem tragfähigen Beziehungs-
netz gesprochen werden. Vorliegend entspreche dieses niemals den An-
forderungen an die Rechtsprechung. Die im Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts geforderte Prüfung der strengen Bedingungen für die
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Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vorliegend
nicht erfolgt. Seine Familie lebe unangemeldet in C._____, womit sie
nicht über eine offizielle Adresse verfüge. In Zeiten von Facebook und
Handy seien Postadressen ohnehin kaum noch relevant. Die Unterstel-
lung einer Schutzbehauptung sei nicht gerechtfertigt. Da seine Mutter in
Pakistan nicht angemeldet gewesen sei, gebe es bezüglich ihres Todes
keine amtlichen Papiere. Es würden jedoch Fotografien eingereicht, die
seine Mutter mit seinen Brüdern beziehungsweise seine Schwester mit
den Brüdern anlässlich der Beerdigung der Mutter zeige. Die Schwester
sei deshalb aus dem Iran angereist.
3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, Voraussetzung eines
tragfähigen Beziehungsnetzes sei nicht zwingend eine (vollumfängliche)
Unterstützung im Sinne finanzieller Hilfe und Zur-Verfügung-Stellung von
Wohnraum. Es müsse dem Rückkehrer möglich sein, aufgrund eigener
Bemühungen mithilfe der sozialen Verknüpfung seines Netzwerks eine
Existenz aufbauen zu können. Dies sei vorliegend gewährleistet, da drei
Tanten des Beschwerdeführers in Kabul lebten. Weitere Verwandte habe
er in den Befragungen erwähnt. Das BFM halte daran fest, dass die gel-
tend gemachte Ausreise der Mutter und der Brüder aus Afghanistan eine
Schutzbehauptung sei. Den Ausführungen in der Beschwerde sei zu ent-
gegnen, dass es dem Beschwerdeführer gerade in Zeiten von Handy und
Facebook leicht möglich sein sollte, den Aufenthalt seiner Familie in
C._______ angemessen zu beweisen. Den Tod seiner Mutter vom 1. Ja-
nuar 2014 habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs (act. A24/2) betreffend den Vollzug der Wegweisung
vom 4. Februar 2014 mit keinem Wort erwähnt. Mit den eingereichten Fo-
tografien könne dieser Umstand nicht belegt werden. Es mute seltsam
an, dass die Brüder des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Zeit-
punkten jeweils dieselbe Kleidung getragen hätten, dies jedoch mit ein-
fachsten Mitteln zu vertuschen suchten.
3.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Gerichtspraxis würden
hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan konkrete Möglich-
keiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation ver-
langt. Diese Voraussetzungen müssten in jedem Einzelfall geprüft wer-
den. Die Vorinstanz habe in Kabul keine Abklärungen vorgenommen.
Konkrete Möglichkeit der Existenzsicherung bedeute beim Fehlen eines
genügenden Vermögens vollumfängliche Unterstützung in der Anfangs-
zeit sowie das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnmöglichkeit. Das BFM
verzichte auf Ausführungen, wie dies möglich sein solle. Die Rückkehr
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nach Kabul stelle eine Ausnahme von der generellen Regel der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan dar. Indem eng
umschriebene Voraussetzungen sowie eine sorgfältige Prüfung im Einzel-
fall gefordert seien, werde die Beweislast im speziellen Fall auf die ent-
scheidende Behörde übertragen. Dadurch, dass die Geschwister und die
Mutter ausgereist und letztere im Exil verstorben sei, befinde er sich in
einem Beweisnotstand. Dieser werde dadurch verstärkt, dass seine Brü-
der in den Iran weitergereist seien. Es bestünden Hinweise dafür, dass
sie an der iranischen Grenze festgenommen worden seien. In der Be-
schwerde werde nicht behauptet, die Fotografien könnten den Tod der
Mutter beweisen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund
der Kleidung der Brüder Manipulationen vorwerfe, sei absurd. Flüchtlinge
in prekären Verhältnissen verfügten meist nicht über eine vielfältige Gar-
derobe. Zum rechtlichen Gehör könne man sich nicht äussern, da die Ak-
te nicht ediert worden sei.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung im Grundsatzurteil
BVGE 2011/7 zu verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erach-
ten ist. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
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städten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb zum Schluss, dass die
Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemei-
nen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Angesichts dessen, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter bestimmten, im
Einzelfall sorgfältig zu prüfenden Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gege-
ben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle. Sodann sei in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar,
welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Fami-
lie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in
Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach
der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu wer-
den, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er über keine
genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum
Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler
sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssu-
che seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (so-
gar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persön-
licher Empfehlungen erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Er-
nährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls
kaum möglich, der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unter-
stützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisatio-
nen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine
soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich ge-
sunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedro-
hende Situation geraten (vgl. a.a.O. E. 9.3 ff.). Das Bundesverwaltungs-
gericht kam in der Folge in zwei weiteren Grundsatzentscheiden zum
Schluss, dass unter Voraussetzung der genannten begünstigenden Um-
stände ein Vollzug der Wegweisung auch in die Städte Herat (vgl. BVGE
2011/38) und Mazar-e Sharif (vgl. BVGE 2011/49) zumutbar sein könne.
4.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um ei-
nen heute 21-jährigen alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesund-
heitliche Probleme mit letztem Wohnsitz in Kabul. Er wurde in der Haupt-
stadt Afghanistans geboren, wuchs dort auf, besuchte teilweise nur halb-
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tags die Schule und arbeitete in der elterlichen (…) sowie als (…) (vgl.
A9/15 S. 1 f.). Er verfügt zwar nicht über eine Berufsausbildung im west-
europäischen Sinn, jedoch ist es im afghanischen Kontext durchaus üb-
lich, dass Jugendliche auf diese Art und Weise in die Erwerbstätigkeit
einsteigen. Die erworbene Arbeitserfahrung ist daher im Hinblick auf eine
Wiedereingliederung in den afghanischen Arbeitsmarkt als nützlich zu er-
achten. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanis-
tan zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Kabul, seine
Schwester lebt mittlerweile im Iran (vgl. A9/15 S. 5, A19/16 S. 3). In Kabul
leben vier Tanten des Beschwerdeführers, die Mutter des Beschwerde-
führers sei zusammen mit seinen Brüdern kurz vor seiner Ausreise zu ei-
ner dieser Tanten gezogen (vgl. A9/15 S. 6). Unbesehen der Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen, wonach seine Mutter mit seinen Brüdern nach
C._______ gezogen und Anfang Januar 2014 dort verstorben sei, verfügt
er in Kabul somit immer noch über ein Beziehungsnetz und eine Wohn-
möglichkeit. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die
Schwester seiner Mutter, zu der diese zusammen mit den drei Brüdern
des Beschwerdeführers gezogen war, ihn in der ersten Zeit nach seiner
Rückkehr bei sich aufnehmen kann und unterstützen wird. Der Be-
schwerdeführer kann von seiner Tante aufgenommen werden und dürfte
somit über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügen. Es darf des Weite-
ren angenommen werden, dass ihm auch die vier Tanten väterlicherseits
im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Seite stehen werden. Da er in Kabul
aufgewachsen und zur Schule gegangen ist sowie gearbeitet hat, er-
scheint es überdies als wahrscheinlich, dass er dort abgesehen von sei-
nen Familienangehörigen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt,
die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es
steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2; SR 142.312]).
4.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar. An dieser Schlussfolgerung vermögen die Ausführungen
in der Eingabe vom 6. Mai 2014 nichts zu ändern.
4.3 Hinsichtlich der vom BFM bejahten Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs werden in der Beschwerde keine Einwände erhoben, weshalb es
sich erübrigt, dazu weitere Ausführungen zu machen.
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4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als durchführbar bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 gutgeheissen wurde
und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: