B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1094/2020
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe
sich in der Türkei für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und die HDP (De-
mokratische Partei der Völker) engagiert und sei deshalb von den Behör-
den behelligt worden,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Februar 2018 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
im Laufe des Verfahrens zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte, wel-
che in Zusammenhang mit einem im (…) 2018 gegen ihn erhobenen Straf-
verfahren in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororganisation auf-
grund von Aktivitäten auf Facebook vom (…) 2018 standen,
dass die Beschwerde in der Folge mit Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1379/2018 vom 20. Mai 2019 gutgeheissen und die Sache im
Sinne der Erwägungen ans SEM zurückgewiesen wurde,
dass dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit den
neuen Beweismitteln würden gänzlich neue Sachverhaltselemente in Form
von exilpolitischem Engagement in der Schweiz geltend gemacht, welche
durch das SEM noch nicht geprüft worden seien,
dass im Zusammenhang mit den Vorfluchtgründen offene Fragen in Bezug
auf die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise die Wahrung des recht-
lichen Gehörs (Einfluss der psychischen Probleme auf das Aussageverhal-
ten des Beschwerdeführers) festgestellt wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Februar 2020 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, das Asylgesuch auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
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dass das SEM in seiner Begründung in Bezug auf die Vorfluchtgründe er-
neut zum Schluss gelangte, diese seien nicht glaubhaft, wobei es ausführ-
lich auf den Einfluss der psychischen Probleme des Beschwerdeführers
auf sein Aussageverhalten einging,
dass in Bezug auf die Facebook-Aktivitäten des Beschwerdeführers im
Jahre 2018 Abklärungen der Botschaft vom 25. September 2019 ergeben
hätten, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren
wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» erhoben worden sei und
ein Festnahmebeschluss bestehe,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfülle, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe aber vom Asyl
auszuschliessen sei (Art. 54 AsylG [SR 142.31]), da er die Bedrohungslage
erst nach seiner Ausreise aus der Türkei geschaffen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2020 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Asylgewährung beantragte,
dass er am 2.,3., 5., 12. und 17. März 2020 (Poststempel) ergänzende Ein-
gaben machte,
dass er dabei zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen noch
einmal darauf hinwies, dass in der Türkei wegen Aktivitäten auf den sozia-
len Medien ein Strafverfahren gegen ihn laufe, welches jetzt bei der
2. Strafkammer von B._______ liege,
dass einem Kollegen von ihm (C._______), mit dem er in der Türkei zu-
sammengearbeitet habe und der ihn an der Anhörung vom SEM erwähnt
habe, in der Schweiz Asyl gewährt worden sei,
dass die türkischen Behörden im Verfahren gegen D._______ zudem ge-
gen ihn als Mittäter ermitteln würden,
dass er nach dem Gesagten ein Recht auf dauerhaftes Asyl habe und seine
Sicherheit mit einer vorläufigen Aufnahme nicht genügend gewährleistet
sei,
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dass er in der Beschwerdeergänzung vom 5. März 2018 noch einmal auf
seine gesundheitlichen Beschwerden und seine Probleme mit der Polizei
in der Türkei aufgrund seiner Hilfstätigkeit für die PKK hinwies,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Dokumente zu den Akten
reichte:
- den Asylentscheid sowie ein Bestätigungsschreiben von C._______
vom 26. Februar 2020 und den gegen diesen erlassenen Haftbefehl
vom (…) 2018 (inklusive Übersetzung)
- ein Verhandlungsprotokoll im Verfahren (…) der 2. Strafkammer des
Amtsgerichts B._______ vom (…) 2020 sowie seine diesbezügliche
Verteidigung vom (…) 2020 (inklusive Übersetzung)
- ein Bestätigungsschreiben seines Bruders in der Türkei vom 28. No-
vember 2019 (inklusive Übersetzung) sowie seines Bruders in der
Schweiz vom 18. März 2020
- weitere amtliche Dokumente überwiegend in türkischer Sprache – ein
Dokument ist undatiert – aus dem Jahre 2018 betreffend D._______
unter teilweiser Nennung des Beschwerdeführers
- einen ärztlichen Bericht vom 9. März 2020
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 verlangte Kosten-
vorschuss am 2. März 2020 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die Argumentation in der Beschwerde ausschliesslich auf die gel-
tend gemachten Nachfluchtgründe (Facebook-Aktivitäten in der Schweiz)
stützt,
dass das SEM in diesem Zusammenhang in seiner Verfügung vom 7. Feb-
ruar 2020 jedoch bereits festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Strafverfahrens, welches im Jahre
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2018 in der Türkei gegen ihn wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien
erhoben wurde,
dass es weiter richtig festhielt, die Bedrohungslage habe der Beschwerde-
führer (durch seine Aktivitäten auf Facebook im Jahre 2018) erst nach sei-
ner Ausreise aus der Türkei geschaffen, weshalb er aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sei (Art. 54 AsylG
[SR 142.31]),
dass der als glaubhaft erachteten flüchtlingsrelevanten Verfolgung vom
SEM daher bereits mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Rech-
nung getragen wurde, allerdings ebenso rechtens unter Ausschluss des
Asyls,
dass Asyl nur dann gewährt werden könnte, wenn glaubhaft gemacht wor-
den wäre, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ausreise im
Oktober 2017 ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens des
Staates ausgesetzt gewesen ist,
dass das SEM jedoch ausführlich ausführt, die diesbezüglichen Vorbringen
seien oft nicht nachvollziehbar, unverständlich, vage und letztlich auch sub-
stanzarm und würden im Übrigen zuweilen den Anforderungen an die Asyl-
relevanz nicht standhalten,
dass auch die Berücksichtigung des schlechten psychischen Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers keine andere Einschätzung zulasse,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen der Vorinstanz in der Be-
schwerde nichts entgegenhält, sondern allein auf die Gefährdung aufgrund
der subjektiven Nachfluchtgründe Bezug nimmt,
dass er gar nichts zu den geltend gemachten Ausreisegründen (Unterstüt-
zung der PKK mit Hilfsgütern und Mitglied der HDP sowie damit einherge-
hende Behelligungen durch die türkischen Behörden) ausführt,
dass die Situation vor der Flucht lediglich in der Beschwerdeergänzung
vom 5. März 2020 mit einem Satz erwähnt wird,
dass vor diesem Hintergrund und aufgrund der Aktenlage beziehungs-
weise angesichts des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers
insgesamt auch das Gericht nicht davon ausgehen muss, der Beschwer-
deführer sei vor seiner Ausreise derart im Fokus der Behörden gestanden,
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dass von einer gezielten und intensiven Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG bereits im Jahr 2017 auszugehen wäre,
dass auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung des SEM vom 25. Sep-
tember 2019 diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse brachten,
dass sich der vorliegende Fall vom Verfahren von C._______ insofern un-
terscheidet, als dieser seine Aktivitäten auf den sozialen Medien bereits vor
seiner Ausreise aus der Türkei entfaltete, während der Beschwerdeführer
erst in der Schweiz in diesem Sinne aktiv wurde, weshalb der Beschwer-
deführer aus dem Vergleich mit dieser Person nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann,
dass daran auch die Bestätigung von C._______, er habe bereits in der
Türkei mit dem Beschwerdeführer politisch zusammengearbeitet (vgl.
Schreiben vom 26. Februar 2020) nichts ändert, da sich daraus noch keine
intensive und gezielte Verfolgungssituation ableiten lässt und eine mögli-
che Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP auch von der Vo-
rinstanz nicht ausgeschlossen wurde,
dass auch die eingereichten Beweismittel betreffend D._______ aus dem
Jahre 2018 stammen und davon auszugehen ist, dass auch sie in Zusam-
menhang mit den Aktivitäten auf sozialen Medien und dem entsprechen-
den Strafverfahren stehen, da in den türkischsprachigen Dokumenten ver-
schiedentlich der Begriff «sosyal medya» genannt wird,
dass nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung auf die
Übersetzung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden kann,
dass auch die eingereichten Bestätigungsschreiben seiner beiden Brüder
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie ebenfalls
nicht auf die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers eingehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen, dass er bereits im Zeitpunkt der Ausreise
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine
solche zu befürchten hatte, weshalb das Staatssekretariat zu Recht ledig-
lich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, das Asylgesuch
aber abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer in Anwendung des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement-Prinzips (vgl. Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]) wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen hat, weshalb sich Erörterungen in Bezug
auf den Wegweisungsvollzug erübrigen,
dass der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen
ist, dass er somit in der Schweiz bleiben kann, solange er in der Türkei
gefährdet ist und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass vor diesem Hintergrund auf die geltend gemachten psychischen Prob-
leme nicht weiter einzugehen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher
Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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