Abtei lung IV
D-1095/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und
Einreisebewilligung) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1095/2010
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte am 26. September 1988 ein
Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 15. August 1989 lehnte
der damals zuständige Delegierte für Flüchtlingswesen (DFW) das
Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Be-
schwerde vom 14. September 1989 wurde von der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 14. April 1994 abgewiesen.
B.
Am 25. März 1997 wurde der Beschwerdeführer nach Colombo aus-
geschafft.
C.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. März 2001 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein weiteres Asylgesuch. Das
BFF verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13.
November 2001 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 (Eingang: 2. Februar 2005) gelangte
der Beschwerdeführer an die ARK und ersuchte um Erlaubnis, in der
Schweiz zu leben. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im
Wesentlichen geltend, seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre
1997 sei er durch die dort herrschenden ethnischen Unruhen beein-
trächtigt. Zudem verwies er auf die Tsunami-Katastrophe vom 26.
Dezember 2004 und brachte vor, er lebe mit seiner Familie nahe an
der Küste, weshalb sein Leben sehr gefährdet sei. Der Eingabe lagen
zwei fremdsprachige Dokumente bei.
E.
Die Eingabe vom 20. Januar 2005 wurde von der ARK am 8. Februar
2005 dem BFM zur Prüfung als allfälliges neues Asylgesuch/Wieder-
erwägungsgesuch überwiesen.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 23. Januar 2010 an
Seite 2
D-1095/2010
das BFM und ersuchte um baldige Behandlung seines in der Schweiz
gestellten Asylgesuchs. Das BFM leitete diese Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang: 23. Februar 2010).
G.
Nachdem der mit der Sache betraute Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts im "Zentralen Migrationsinformationssystems" des
BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) kein laufendes Asylverfahren des Beschwerdeführers aus-
machen konnte, nahm er die Eingabe vom 23. Januar 2010 als Be-
schwerde gegen eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsver-
zögerung entgegen. Mit Verfügung vom 4. März 2010 forderte er das
BFM auf, bis zum 29. März 2010 zur Eingabe des Beschwerdeführers
vom 23. Januar 2010 Stellung zu nehmen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010 machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, es sei unbestritten, dass das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 20. Januar 2005 versehentlich nicht im ZEMIS
erfasst und behandelt worden sei. Generell sei zunächst darauf hin-
zuweisen, das nach der Tsunami-Katastrophe sehr viele Gesuche
eingereicht worden seien, was angesichts knapper Ressourcen dazu
geführt habe, dass das BFM vorab offensichtlich dringende Fälle
prioritär behandelt habe. Bezüglich des vorliegenden Falles sei fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich die Naturkata-
strophe als Begründung für sein Gesuch und keine einreisebeachtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) geltend gemacht habe, weswegen das Gesuch als
aussichtslos erachtet worden sei. Darüber hinaus habe sich der
Beschwerdeführer seinerseits erst nach über fünf Jahren wieder an die
Schweizer Behörden gewandt, ohne dabei neue Gründe geltend zu
machen. Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die
Nichterfassung sowie die Nichtbehandlung des Gesuchs auf ein
Versehen und nicht auf ein absichtlich zögerliches Verhalten des BFM
zurückzuführen sei. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass das
Gesuch vom 20. Januar 2005 in der Zwischenzeit im ZEMIS erfasst
worden sei.
Seite 3
D-1095/2010
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung
Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Ver-
fügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder
verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001
4408).
1.2 Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des
VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Be-
schwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen
eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese
Zuständigkeitsregelung löste - aus Gründen der Kongruenz mit der-
jenigen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) - die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, ge-
mäss welcher für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde
zuständig war (vgl. zum Ganzen BBl 2001 4408).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde-
befugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
Seite 4
D-1095/2010
hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte
(Art. 6 und Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechts-
suchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und
es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die
Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in
Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 20. Januar 2005 an
die ARK um Erlaubnis ersucht, in der Schweiz zu leben. Zur Be-
gründung seines Gesuchs macht er im Wesentlichen geltend, seit
seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 1997 sei er durch die dort
herrschenden ethnischen Unruhen beeinträchtigt. Zudem verweist er
auf die Tsunami-Katastrophe vom 26. Dezember 2004 und bringt vor,
er lebe mit seiner Familie nahe an der Küste, weshalb sein Leben sehr
gefährdet sei. Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Da von einem weiten Ver-
folgungsbegriff auszugehen ist, der sich auch auf mögliche Weg-
weisungshindernisse bezieht (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlings-
hilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 2009, S. 59), und der Beschwerdeführer geltend macht, er sei
durch die in Sri Lanka herrschenden ethnischen Unruhen beein-
trächtigt, ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2005
als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG zu beurteilen. Ein solches Ge-
such kann gemäss Art. 20 AsylG auch im Ausland gestellt werden. Die
Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Be-
antwortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich
namentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG.
Der Beschwerdeführer wäre zur Beschwerde gegen eine sein Asyl -
gesuch ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem oben
Gesagten auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsver-
zögerungsbeschwerde.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver-
fügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden
(Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser
muss auch darlegen, dass er zurzeit der Beschwerdeeinreichung
Seite 5
D-1095/2010
immer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der ver-
zögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse
des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten
Amtshandlung manifestiert sich in der Eingabe vom 23. Januar 2010,
in der er um die baldige Prüfung seines Asylgesuchs vom 20. Januar
2005 ersucht.
2.
2.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die
Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde des Be-
schwerdeführers einzutreten und nachfolgend zu prüfen, ob im Un-
tätigbleiben des BFM seit Eingang des Asylgesuchs vom 20. Januar
2005 eine unrechtmässige Verweigerung respektive Verzögerung des
Erlasses einer beschwerdefähigen Verfügung zu erblicken ist, zumal
die Vorinstanz seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde
keinen Sachentscheid getroffen hat, die Beschwerde somit auch nicht
gegenstandslos geworden ist (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, Art.
49 N 74).
2.2 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG; so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere
Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht;
insbesondere darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das
Recht verweigernden oder verzögernden Behörde entscheiden,
würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15,
E. 3.1.2).
2.3 Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 29. März 2010 wurde
dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht oder zur
Stellungnahme unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem
Prozessbegehren entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozess-
ökonomie von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem
Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne
Seite 6
D-1095/2010
der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung jedoch in Kopie
diesem Urteil beigelegt.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsver-
zögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch
auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese
Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 mit weiteren
Hinweisen).
3.2
3.2.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich
weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der
einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Eine Rechtsver-
weigerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde faktisch untätig
bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das
Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 N 4 zu Art. 46a
VwVG).
3.2.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen:
Das BFM hat weder explizit noch andeutungsweise zu verstehen ge-
geben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu behandeln.
Vielmehr hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. März
2010 fest, dass die Nichterfassung im ZEMIS sowie die Nicht-
behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers auf ein Ver-
sehen und nicht auf ein absichtlich zögerliches Verhalten zurückzu-
führen sei. Da das BFM zudem das Gesuch in der Zwischenzeit im
ZEMIS erfasst hat, lässt auf Einsicht in die Notwendigkeit eines Ent -
scheids über das vor mehr als fünf Jahren eingereichte Asylgesuch
schliessen.
3.3
3.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach
Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die
nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter
Seite 7
D-1095/2010
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Ver-
schulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt. In Betracht zu ziehen
sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der
betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des
Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5;
MÜLLER, a.a.O. N 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzliche
Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche
Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
3.3.2 Der tamilische Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 20.
Januar 2005 an die ARK ein schriftliches Asylgesuch gestellt. Dieses
Asylgesuch wurde von der ARK am 8. Februar 2005 dem BFM zur
Prüfung überwiesen. In der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29.
März 2010 wird von dieser nicht bestritten, dass das Asylgesuch bei
ihr eingetroffen ist. Von der Vorinstanz wird überdies zugestanden,
dass sie es versehentlich versäumt hat, das Asylgesuch im ZEMIS zu
erfassen und zu behandeln.
3.3.3 Da das BFM die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers versehentlich versäumt hat, trägt es die Ver-
antwortung für seine jahrelange Untätigkeit. In diesem Zusammenhang
ist daran zu erinnern, dass gemäss den vom Gesetzgeber für das
erstinstanzliche Asylverfahren festgelegten Behandlungsfristen in der
Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung
materiell über Asylgesuche zu entscheiden ist, während Nichtein-
tretensentscheide grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach
der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG). Sind
zur Feststellung des Sachverhalts weitere Abklärungen nach Art. 41
AsylG erforderlich, ist über das Asylgesuch in der Regel innerhalb
dreier Monate nach der Gesuchstellung zu entscheiden (Art. 37 Abs. 3
AsylG). Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weist zwar ge-
wisse Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Be-
handlungsfristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der
postalischen Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits
bezweckt einerseits das Asylverfahren den Schutz höchster Rechts-
güter wie Leib, Leben und persönliche Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2
AsylG) und halten sich andererseits die Asylsuchenden im Ausland-
verfahren in der Regel im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in
Seite 8
D-1095/2010
diesen Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich
geboten ist.
3.3.4 Da die soeben dargelegten Behandlungsfristen bei weitem
überschritten wurden, ist das Vorgehen des BFM im Verfahren des
Beschwerdeführers als klare Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a
VwVG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung ändern auch die Vor-
bringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2010
nichts, zumal diese die Nichtbehandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen. So stellt ins-
besondere die Aussage der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
ausschliesslich die Naturkatastrophe als Begründung für sein Gesuch
und keine einreisebeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
geltend gemacht habe, weswegen das Gesuch als aussichtslos er-
achtet worden sei, keinen Rechtfertigungsgrund für die Nicht-
beurteilung des Asylgesuchs dar, dies umso mehr, als diese Aussage
nicht zutreffend ist (vgl. vorstehend Bst. D).
3.3.5 Die sich aufgrund der Erwägungen als offensichtlich begründet
erweisende Beschwerde ist demnach im einzelrichterlichen Verfahren
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit
summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) gutzuheissen, und
die Akten sind dem BFM zu überweisen, verbunden mit der An-
weisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar
2005 ohne weitere Verzögerung zu behandeln.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist,
sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Partei -
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-1095/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2005 zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier; Beilage: Kopie der Vernehm-
lassung des BFM vom 29. März 2010)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Beilage: Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Januar 2010), mit der Bitte um Er-
öffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 10