B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1096/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Nora Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2019 / N (…).
D-1096/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im September 2015 und reiste am 12. August 2016 illegal in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 19. August 2016 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP)
durch.
C.
Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren.
D.
Im Rahmen der Anhörungen vom 22. Juni 2018 und vom 19. Dezember
2018 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei somalische Staats-
angehörige aus dem Clan C._______ und in der Region D._______ gebo-
ren. Später sei sie mit ihrer Mutter und den Geschwistern nach E._______
gezogen. Ihren Vater habe sie nur einmal gesehen, weil er in einem ande-
ren Gebiet gelebt habe. Im Mai 2013 habe ihr Ehemann, mit dem sie eine
Tochter und einen Sohn habe, Somalia verlassen. Seither habe sie nichts
mehr von ihm gehört. Danach sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt.
Anlässlich der BzP legte sie dar, dass sie seit dem Wegzug des Eheman-
nes als Kellnerin in einem Restaurant gearbeitet habe, das von Soldaten
der somalischen Armee besucht worden sei. Aus diesem Grund sei sie von
der Al-Shabaab telefonisch und mit Briefen bedroht worden. Unter Todes-
drohungen sei sie zur Aufgabe ihrer Arbeitstätigkeit aufgefordert worden.
Aus finanziellen Gründen habe sie die Arbeit gegen den Willen ihrer Mutter
dennoch fortgesetzt. Nachdem eines Tages Bewaffnete das Restaurant an-
gegriffen hätten und es zu einem Schusswechsel zwischen den Leuten der
Al-Shabaab und den anwesenden Soldaten gekommen sei, habe ihre Mut-
ter ihr befohlen, mit der Arbeit aufzuhören und das Land zu verlassen.
Anlässlich der Anhörungen brachte sie vor, sie habe ab 2007 als fliegende
Händlerin Waren an die damals anwesenden äthiopischen Truppen ver-
kauft. Im Februar 2007 sei sie deswegen festgenommen, gewarnt und
nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Trotzdem habe sie ihre Tä-
tigkeit fortgesetzt. Als sie im März 2009 von Angehörigen der Al-Shabaab
erwischt worden sei, hätten diese auf ihrem Mobiltelefon Kriegsbilder ge-
funden, weshalb sie während drei Monaten in einem Gefängnis der Al-
D-1096/2019
Seite 3
Shabaab festgehalten, geschlagen, mit Strom misshandelt und sexuell be-
helligt worden sei. Zudem sei gegen sie ein Todesurteil gefällt worden. Als
die Al-Shabaab-Leute in ein Gefecht verwickelt worden seien, habe sie ei-
ner von ihnen befreit. Danach habe sie geheiratet. Nach der Ausreise des
Ehemannes habe sie eine Art Mini-Restaurant oder Teehaus eröffnet, wel-
ches mehrheitlich von Leuten der Regierung und von Uniformierten be-
sucht worden sei. Die Leute der Al-Shabaab hätten sie immer wieder tele-
fonisch und schriftlich bedroht, weil sie zwei Mal entkommen sei. Sie hätten
ihr gesagt, sie müsse einverstanden sein, mit ihnen zusammenzuarbeiten,
wenn sie begnadigt werden wolle. Sie werde umgebracht, wenn sie weiter-
hin Regierungsleute bediene. 2013 sei auf ihr Teehaus eine Bombe gewor-
fen worden. Ausserdem seien Schüsse abgegeben worden. Das Teehaus
habe die Beschwerdeführerin bis September 2014 weitergeführt. Nachdem
es indessen im August 2015 einen Angriff auf ihre Nachbarsfamilie auf dem
gleichen Grundstück gegeben habe, weil ihre Anwesenheit dort vermutet
worden sei, habe sie ihr Heimatland verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
ab. Am 4. September 2018 wurden von den kantonalen Behörden eine am
18. Juni 2018 ausgestellte Geburtsurkunde und eine am (…) ausgestellte
Scheidungsurkunde sichergestellt und dem SEM überwiesen. Anlässlich
der Anhörung vom 22. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine am
18. Juni 2018 ausgestellte Identitätsbestätigung in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 – eröffnet am 2. Februar 2019 – wurde
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres in der
Schweiz geborenen Kindes verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die
Beschwerdeführerin wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug der
Wegweisung indessen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme infolge feh-
lender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben. Der zu-
ständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme be-
auftragt. Das SEM legte ausserdem fest, dass das Geburtsdatum der Be-
schwerdeführerin auf dem (…) belassen wurde.
F.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin über
ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei
sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen und subeventualiter sei die Sache
D-1096/2019
Seite 4
zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Einsetzung der die Beschwerde unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen eine
Vollmacht und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
G.
Am 6. März 2019 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2019 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und das Gesuch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung wurden unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer aktu-
ellen Fürsorgebestätigung gutgeheissen. MLaw Nora Maria Riss, Freiplatz-
aktion Zürich, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführe-
rin wurde aufgefordert, innert Frist eine aktuelle Fürsorgebestätigung nach-
zureichen. Es wurde ferner festgehalten, dass allfällige gesundheitliche
Beschwerden mittels Arztbericht zu belegen seien, wobei auf die Erhebung
einer Frist unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verzichtet wurde. Das
SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Eingabe vom 19. März 2019 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung
nachgereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2019 hielt das SEM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest.
K.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. März 2019 zur
Kenntnis gebracht.
D-1096/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-1096/2019
Seite 6
vorläufig aufgenommen hat. Unangefochten blieb sodann Dispositiv-Zif-
fer 7 der angefochtenen Verfügung (Geburtsdatum der Beschwerdeführe-
rin); diese ist in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
5.2 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit legte es Folgendes dar:
5.2.1 Während die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen vorge-
bracht habe, sie sei im Jahr (…) während drei Monaten von den Angehöri-
gen der Al-Shabaab festgehalten und danach immer wieder bedroht sowie
aufgefordert worden, mit der Bedienung von Leuten der Regierung aufzu-
hören, habe sie anlässlich der BzP angegeben, sie habe seit (…) in einem
Restaurant gearbeitet und sei deswegen von den Al-Shabaab telefonisch
und schriftlich bedroht worden. Die früheren Probleme habe sie nicht gel-
tend gemacht, und eine überzeugende Erklärung habe sie nicht abgeben
D-1096/2019
Seite 7
können, obwohl sie den früheren Bedrohungen grossen Raum gewidmet
und diese als Hauptgrund für die späteren Bedrohungen erwähnt habe.
5.2.2 Auch habe sie anlässlich der Befragung ausgesagt, in einem Restau-
rant als Kellnerin gearbeitet zu haben, während sie gemäss den Angaben
anlässlich der Anhörungen selbst ein Mini-Restaurant eröffnet und geführt
haben wolle.
5.2.3 Anlässlich der Befragung habe sie überdies angegeben, sie habe im
Restaurant gearbeitet, bis es angegriffen worden sei, was nicht überein-
stimme mit der Angabe anlässlich der Anhörung, wonach sie bis Septem-
ber 2014 dort tätig gewesen sei, während der Angriff bereits im Jahr 2013
erfolgt sei.
5.2.4 Darüber hinaus sei von der Beschwerdeführerin einerseits anlässlich
der Anhörungen geltend gemacht worden, sie habe nach dem Angriff auf
die Nachbarsfamilie im August 2015 fliehen müssen; andererseits habe sie
einen solchen Angriff anlässlich der BzP gar nicht erwähnt.
5.2.5 Unterschiedlich seien auch die Aussagen über die Verheiratung und
die Geldbeschaffung ausgefallen: Während sie gemäss der einen Version
anlässlich der Anhörungen kein Geld für die Ausreise gehabt und deshalb
einen Mann geheiratet habe, der ihr Geld gegeben habe, sei gemäss der
anderen Version anlässlich der Befragung ihr Ehemann bereits im Jahr
2013 aus Somalia ausgereist, weshalb sie zu arbeiten begonnen habe.
5.2.6 Schliesslich seien die Schilderungen der telefonischen und schriftli-
chen Bedrohungen von Seiten der Al-Shabaab gegen ihre Person und die
Angriffe auf das Restaurant oder das Haus vage und schematisch ausge-
fallen.
5.2.7 Insgesamt seien die Vorbringen somit nicht glaubhaft.
5.3 Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft argumentierte das SEM, dass
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Inhaftierung von drei
Monaten in einem Gefängnis der Al-Shabaab im Jahr (…) trotz der fehlen-
den Erwähnung anlässlich der Befragung aufgrund der detaillierten und
substanziierten Schilderung als überwiegend glaubhaft betrachtet werde.
Danach habe sie indessen noch während sechs Jahren in Somalia gelebt.
Mittlerweile liege die Haft zehn Jahre zurück. Die geltend gemachte spä-
tere Verfolgung, welche von ihr auf diese Haft und die Flucht daraus zu-
D-1096/2019
Seite 8
rückgeführt werde, habe sich indessen als unglaubhaft herausgestellt. Un-
ter diesen Umständen könne weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht
von einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Haft im
Jahr 2009 und der Ausreise aus Somalia ausgegangen werden. Somit sei
dieses Vorbringen nicht asylrelevant.
5.4 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die einem Minderhei-
tenclan entstammende Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung bei
den Al-Shabaab gefoltert und vergewaltigt worden sei. Dies sei nach ihrer
Flucht aus dem Gefängnis den Nachbarn bekannt geworden und habe zu
Beschimpfungen und Anfeindungen geführt. Ihr Sohn sei nach ihrer Aus-
reise an Unterernährung gestorben, weshalb sie sich auch Sorgen um ihre
bei ihrer alten und kranken Mutter verbliebene Tochter mache. Sie be-
fürchte, dass die Mutter dem Druck nicht mehr lange standhalten könne.
Da die Beschwerdeführerin ihren Vater nur einmal gesehen habe, ihre Brü-
der noch zu jung seien und sie zu ihrem Onkel keinen Kontakt habe, ver-
füge sie in ihrem Heimatland über keinen schutzfähigen männlichen Ver-
wandten. Als ehemaliges Opfer von sexueller Gewalt bestehe somit ein
grosses Risiko, dass sie erneut Opfer solcher Gewalt werde. Auch wenn
sie zufällig in den letzten Jahren vor der Ausreise keine solche Gewalt er-
litten habe und der letzte sexuelle Übergriff somit nicht direkt kausal für die
Ausreise gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sie in ständiger Ge-
fahr gelebt habe, erneut Opfer von Übergriffen zu werden. Diese Gefahr
bestehe weiterhin und erzeuge einen unerträglichen psychischen Druck.
Zudem sei die Gefahr einer Reinfibulation für den Fall einer Rückkehr nach
Somalia zu berücksichtigen, da sie hier einen Sohn geboren habe, auch
wenn sie nicht genau angeben könne, ob im Zusammenhang mit der Ge-
burt eine Defibulation vorgenommen worden sei. Dieser mögliche Eingriff
in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin stelle eine intensive
und gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Sie habe
im Fall einer Rückkehr nach Somalia keinen Schutz durch männliche Fa-
milienmitglieder oder durch ihren Clan, und der somalische Staat sei in Fäl-
len von geschlechtsspezifischer Verfolgung weder schutzfähig noch
schutzwillig. Somit sei ihr Asyl zu gewähren. Zudem habe sie anlässlich
der Befragung verstört gewirkt, weil sie kurz davor vom Tod ihres im Hei-
matland verbliebenen Sohnes erfahren habe. Anlässlich der – abgebroche-
nen – ersten Anhörung sei von der Hilfswerkvertretung notiert worden, dass
sie müde und distanziert gewirkt habe. Auch anlässlich der zweiten Anhö-
rung habe die Hilfswerkvertretung festgehalten, dass es der Beschwerde-
führerin psychisch nicht gut gehe. Die Anhörung habe deswegen unterbro-
chen werden müssen. Ihre teilweise unklaren Antworten seien somit auf
D-1096/2019
Seite 9
ihren schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen. Die Vorinstanz
habe zudem nur zu einem einzigen Widerspruch eine klärende Frage ge-
stellt und der Beschwerdeführerin somit nicht die Möglichkeit gegeben, sich
zu äussern. Zudem habe sie den schlechten Gesundheitszustand in der
angefochtenen Verfügung trotz der klaren Hinweise mit keinem Wort er-
wähnt, obwohl dieser auf das Aussageverhalten Einfluss gehabt habe.
Diesbezüglich sei der Sachverhalt nicht genügend geklärt worden. Auch
hinsichtlich der aktuellen familiären Situation habe die Vorinstanz keine
weiteren Abklärungen vorgenommen, obwohl die Beschwerdeführerin ei-
nem Minderheitenclan entstamme und ausser ihren minderjährigen Brü-
dern keine männlichen Verwandten im Heimatland habe. Nicht geklärt wor-
den sei auch, ob sie Opfer einer Genitalverstümmelung geworden sei und
ihr im Fall einer Rückkehr eine solche drohe. Somit sei der Sachverhalt
nicht genügend geklärt worden.
6.
6.1 Neben der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ergeben sich
aus der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf eine Verletzung der
Begründungspflicht. Diese formellen Fragen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.3 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
D-1096/2019
Seite 10
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUT-
TER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.).
Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen
gegebenenfalls sachgerecht anfechten können, was nur möglich ist, wenn
sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Be-
hörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente still-
schweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehel-
flich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2
m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2014/27 ausführlich zur Frage der frauenspezifischen Fluchtgründe in Be-
zug auf Somalia geäussert und dabei festgestellt, dass für alleinstehende
Frauen und Mädchen in Somalia, welche nicht unter dem Schutz eines
männlichen Familienmitglieds stehen, ein hohes Risiko besteht, Opfer ge-
zielter geschlechtsspezifischer Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2014/27
E. 5.4). Speziell gefährdet seien Frauen und Mädchen, wenn sie intern ver-
trieben worden seien oder einem Minderheitenclan angehörten. Vorlie-
gende Berichte über die Situation von Mädchen und Frauen in Somalia
würden ein erschreckendes Bild von Missbrauch und Gewalt, welche
gleichermassen von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz wie auch von Sol-
daten der Regierungstruppen, von Vorstehern in Lagern intern Vertriebener
(„internally displaced persons“ [IDP]), ja sogar von Soldaten der internatio-
nalen Schutztruppen ausgingen, zeichnen. Die somalischen Behörden
könnten diese Frauen nicht schützen. Ein gewisser Schutz könne einzig
von den Clan-Strukturen oder von der eigenen Kernfamilie ausgehen, was
Frauen aus Minderheitenclans und Alleinstehende ohne männliche Fami-
lienangehörige besonders verletzlich mache. In Bezug auf die Stadt
E._______ verweist das Urteil ferner auf einen Bericht des Hochkommis-
D-1096/2019
Seite 11
sariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), worin festgehalten
wird, dass „(…) insbesondere im Raum E._______ die Kernfamilie das ein-
zige schutzgewährende Element darstellt.“ (vgl. m.w.H. BVGE 2014/27 E.
5.2). Als zusätzlich erschwerenden Faktor erachtete das Gericht im ge-
nanntem Fall den Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind in der
schwerstmöglichen Form an den Genitalien beschnitten worden war (vgl.
zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 5.2–5.6).
6.5 Aus den Akten geht hervor, dass das SEM der Beschwerdeführerin
glaubt, sie sei im Jahr (…) während dreier Monate in einem Gefängnis der
Al-Shabaab festgehalten und misshandelt worden. Die von ihr ebenfalls
vorgebrachten sexuellen Übergriffe in diesem Zusammenhang wurden
vom SEM in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Sachverhalt
(Ziff. I./3.) als „Übergriffe von Männern“ aufgeführt, indessen unter den Er-
wägungen (Ziff. II./2.) nicht gewürdigt. Es bleibt unklar, ob diese vom SEM
geglaubt wurden, was eine Prüfung durch das Gericht verunmöglicht, zu-
mal die Beschwerdeführerin damit auch die in BVGE 2014/27 erwähnten
frauenspezifischen Verfolgungsgründe geltend machte.
6.6 Unbesehen der Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Verfolgungshandlungen im Heimatland – auch die sexuellen
Übergriffe – als glaubhaft erachtet werden können oder nicht, steht fest,
dass das SEM auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
BVGE 2014/27 festgelegten Kriterien zur frauenspezifischen Verfolgung in
Somalia in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen ist und somit
nicht geprüft hat, ob die Beschwerdeführerin (mit ihrem in der Schweiz ge-
borenen Kind) im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine frauenspezifische
Verfolgung zu befürchten hätte oder nicht. Weder hat sich das SEM dies-
bezüglich zum Status der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit
einem unehelichen Kind geäussert, noch hat es die Frage geklärt, ob die
Beschwerdeführerin aus einem Minderheitenclan stammt, vertrieben wor-
den ist und sich bei ihrer Rückkehr nach Somalia unter den Schutz von
männlichen Familien- oder Clanmitgliedern stellen könnte. Diesbezüglich
ist auch von Bedeutung, ob sie vor ihrer Ausreise im Gebiet ihres Clans
gelebt hat, in E._______ Schutz aus ihrer Kernfamilie genossen hat und
dies nach ihrer Rückkehr wieder der Fall sein würde. Zudem spielt es eine
wesentliche Rolle, inwiefern sie als Mutter eines inzwischen in der Schweiz
geborenen Kindes, zu dessen Vater die Beschwerdeführerin nicht befragt
wurde, von männlichen Familien- oder Clanmitgliedern akzeptiert und ge-
schützt würde. Auch muss die Frage, ob das in der Schweiz geborene Kind
bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia im Familien- oder Clanverband
D-1096/2019
Seite 12
aufgenommen würde oder ob Mutter und Kind mit einem Ausschluss aus
der Kernfamilie oder aus dem Clan zu rechnen hätten, beurteilt werden. In
diesem Zusammenhang sind überdies die geltend gemachten sexuellen
Übergriffe zu beleuchten, weil sich die Frage stellt, mit welchen Konse-
quenzen die Beschwerdeführerin bei Bekanntwerden dieser Übergriffe –
deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – zu rechnen hätte. All diese Fragen
blieben in der angefochtenen Verfügung ungeklärt, obwohl sie für die Be-
urteilung einer allfälligen begründeten Furcht vor einer geschlechtsspezifi-
schen Verfolgung massgeblich wären.
6.7 Insgesamt enthalten die Akten somit Hinweise auf eine Verfolgung im
Sinne von BVGE 2014/27, welche vorliegend vom SEM nicht oder nicht
genügend geklärt worden sind. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, die
entsprechenden Sachverhaltselemente sorgfältig abzuklären und sich zur
Frage einer allfälligen frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin im Asylentscheid zu äussern. Die Vorinstanz nahm jedoch weder in
der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zu dieser
Frage im Länderkontext von Somalia Stellung. Zudem klärte sie im Rah-
men der Rechtsprechung für relevant befundene Sachverhaltselemente –
namentlich die Frage der Genitalverstümmelung beziehungsweise der Ge-
fahr einer allfälligen Reinfibulation – in keiner Weise ab. Ferner berücksich-
tigte sie nicht alle rechtserheblichen Sachumstände, indem sie sich trotz
entsprechender Hinweise und geltend gemachter Sachverhaltselemente
nicht zur Verfolgung im Sinne von BVGE 2014/27 äusserte. Insgesamt hat
sie somit den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und ihre Begrün-
dungspflicht verletzt.
7.
7.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des ergange-
nen Entscheides. Die Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerde-
ebene kommt vorliegend neben der Schwere der Verletzung auch deshalb
nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels nicht
auf relevante und zutreffende Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die Anwendbarkeit von BVGE 2014/27 eingegangen ist.
7.2 Im Sinne der vorgängigen Erwägungen zur Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz – sollte sie das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt von
BVGE 2014/27 abweisen – in einer neuen Verfügung auszuweisen hat,
D-1096/2019
Seite 13
welche der rechtserheblichen Sachverhaltselemente sie als nicht glaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant beurteilt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung beantragt wird. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü-
gung sind aufzuheben, und die Sache ist in den genannten Dispositivziffern
zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ungeachtet der Zwischenver-
fügung vom 15. März 2019 (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs) keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten
lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, MLaw Nora Maria Riss, Frei-
platzaktion Zürich, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und all-
fälligen Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1096/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung
beantragt worden ist.
2.
Die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar
2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: