Abtei lung IV
D-1097/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), angeblich Aserbaidschan oder
Armenien,
B._______, geboren (...),
angeblich Armenien,
beide vertreten durch Monica Capelli,
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. Januar 2010 / D-7711/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-1097/2010
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 22. März
2006 mit Verfügung vom 24. November 2006 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 21. Dezember 2006 mit Urteil vom 26. Januar 2010
ab. Dabei legte es unter anderem dar, weshalb der Gesundheits-
zustand der Gesuchsteller kein Wegweisungsvollzugshindernis dar-
stelle. Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens wird auf
die entsprechenden Akten verwiesen.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter und an das BFM
adressierter Eingabe vom 12. Februar 2010 liessen die Gesuchsteller
durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei festzustellen, dass seit
Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, die ursprüng-
liche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die
Gesuchsteller um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
Anweisung der Fremdenpolizei, auf Vollzugshandlungen während der
Behandlung des Wiedererwägungsgesuches zu verzichten, zudem sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller zwei Arzt-
berichte sowie je ein "Epidemiological Fact Sheet on HIV and AIDS"
(Update 2008) zu Armenien, Aserbaidschan sowie Russland und ein
Gutachten der SFH-Länderanalyse zur Ärztlichen Versorgung in
Aserbaidschan vom 8. Juni 2006 zu den Akten.
C.
Das BFM stellte nach Prüfung der Eingabe fest, die Gesuchsteller
rügten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010
als fehlerhaft, weshalb es die Eingabe der Gesuchsteller vom
12. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
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D.
Die Eingabe der Gesuchsteller vom 12. Februar 2010 wurde vom
Gericht unter dem Titel der Revision entgegengenommen. Mit
Zwischenverfügung vom 26. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter
sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als
auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und
forderte die Gesuchsteller auf, bis zum 12. März 2010 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. März 2010 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 11. März 2010 liessen die Gesuchsteller zwei weitere
Arztberichte einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM.
Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in
seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
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kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung des Gerichts vom
26. Februar 2010 festgehalten, ist eine eingehende Rechtsschrift als
jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraus-
setzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der
Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist. Die Gesuchsteller
machen (sinngemäss) den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend und behaupten
(implizit) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens. Nachdem der
erhobene Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach
auf das im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG)
eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
3.
Im Revisionsgesuch wird im Wesentlichen geltend gemacht, die
Immunlage beider HIV-positiv getesteter Gesuchsteller habe sich seit
2006 verschlechtert. Im (...) 2007 seien bei der Gesuchstellerin die
CD4-Zellen auf 144/µ gesunken, was eine (...) zur Folge gehabt habe.
Aus diesem Grund habe sie im (...) 2007 eine medikamentöse
antiretrovirale Therapie begonnen. Dadurch habe die Immunlage zwar
stabilisiert werden können, doch befinde sich die Gesuchstellerin
mittlerweile im fortgeschrittenen HIV-Stadium B3 und ihre Immunlage
sei immer noch eingeschränkt. Neben der HIV-Erkrankung leide die
Gesuchstellerin an einer chronischen Hepatitis C. Auch beim
Gesuchsteller sei eine (...) aufgetreten. Aus diesem Grund habe er im
(...) 2008 mit einer antiretroviralen Therapie beginnen müssen, welche
jedoch wegen einer Intoleranz in Verbindung mit der Hepatitis C-
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Infektion vorübergehend habe abgesetzt und später umgestellt werden
müssen. Zudem sei die (...) des Gesuchstellers weiter fortgeschritten,
weshalb im Frühling mit einer entsprechenden Behandlung begonnen
werden müsse. Die antiretroviralen HIV-Therapien seien für beide
Gesuchsteller lebensnotwendig. Eine Wegweisung nach Armenien,
Aserbaidschan wie auch Russland würde bedeuten, dass die Krank-
heit der Gesuchsteller mit einer hohen Wahrscheinlichkeit tödlich ver-
laufen werde. Die Behandlung von HIV sei entgegen den Aus-
führungen des BFM beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts
weder in Armenien, Aserbaidschan noch Russland gewährleistet.
Die eingereichten ärztlichen Berichte bestätigen die Angaben der
Gesuchsteller in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auf-
findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können,
gelten gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner
sinngemäss Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf
Revisionen anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit überein-
stimmend erwähnt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraus-
setzung, dass die nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tat-
sachen beziehungsweise die nachträglich aufgefundenen neuen ent-
scheidenden Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringbar
waren.
4.3 Die Gesuchsteller berufen sich auf neue Tatsachen und vor allem
neue Beweismittel, welche die Sachverhaltsbasis des ordentlichen
Verfahrens beschlagen. Hinsichtlich der eingereichten ärztlichen
Berichte ist jedoch festzuhalten, dass diese erst nach Ergehen des
angefochtenen Urteils vom 26. Januar 2010 verfasst wurden. Sie
datieren nämlich vom 3. Februar 2010 beziehungsweise 4. und 9. März
2010. Die Frage, ob die nach dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts datierenden ärztlichen Berichte gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
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letzter Halbsatz BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu erachten
sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Hinsichtlich des neu
geltend gemachten Sachverhalts, der Gesundheitszustand der
Gesuchsteller habe sich während des hängigen ordentlichen
Verfahrens verschlechtert, gelangt das Bundesverwaltungsgericht –
unabhängig vom Ausstellungsdatum der ärztlichen Berichte – zum
Schluss, dass die im vorliegenden Revisionsverfahren vorgetragenen
Tatsachen und Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt
und unter Beachtung der den Gesuchstellern obliegenden
umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) im ordentlichen Asyl-
verfahren und mithin vor Ergehen des verfahrensabschliessenden
Urteils vom 26. Januar 2010 hätten vorgetragen beziehungsweise
eingereicht werden können und müssen. Die Gesuchsteller legen
selber dar, die Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation habe
bei der Gesuchstellerin im (...) 2007 und beim Gesuchsteller im (...)
2008 zur Aufnahme der medikamentösen antiretroviralen Therapie
geführt. Es ist kein vernünftiges und nachvollziehbares Hindernis zu
erkennen, welches die Gesuchsteller davon hätte abhalten sollen, die
Veränderung ihres Gesundheitszustandes den Behörden mitzuteilen,
zumal den Gesuchstellern bereits aufgrund der Ausführungen in der
erstinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2006 klar sein musste,
dass ihre gesundheitliche Situation für den Ausgang des
Asylverfahrens von Belang sein könnte. Die Behauptung in der
Eingabe vom 11. März 2010, das Ausmass der Behandlungs-
bedürftigkeit der Gesuchsteller habe erst zum jetzigen Zeitpunkt
schlüssig festgehalten werden können (act. 4 S. 2) überzeugt nicht.
Zu den Ausführungen der Gesuchsteller im Zusammenhang mit der
medizinischen Situation in den Herkunftsländern ist Folgendes anzu-
merken: Soweit sich diese auf Aserbaidschan beziehen, sind sie von
vornherein revisionsrechtlich unbeachtlich. Weder das Bundesamt
noch das Bundesverwaltungsgericht zogen eine Rückkehr der
Gesuchsteller nach Aserbaidschan in Betracht. Hinsichtlich der beiden
eingereichten "Epidemiological Fact Sheet" zu Armenien und Russland
ist im Weiteren ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern diese zu anderen
Schlussfolgerungen führen könnten. Es kann keine Rede davon sein,
diese Dokumente hätten im früheren Verfahren nicht beigebracht
werden können. Dass die Gesuchsteller schliesslich die im Entscheid
vom 26. Januar 2010 dargelegte Auffassung zu den Behandlungs-
möglichkeiten von HIV in Armenien und Russland nicht teilen, stellt
klarerweise keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgesuch darf nicht
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dazu dienen, eine bisherige rechtskräftige Entscheidung zu
untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die
von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten.
Ausführungen, mit welchen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils
mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden soll, bleiben
daher revisionsrechtlich unbeachtlich; für rein appellatorische Kritik am
revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch geschützten
Verfügung des Bundesamtes besteht im Rahmen des vorliegenden
Revisionsverfahrens kein Raum (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 29 E. 5 S. 247).
4.4 Die Gesuchsteller machen schliesslich geltend, ein rechtskräftiges
Urteil sei auch dann in Revision zu ziehen, wenn die neuen Vorbringen
zwar verspätet seien, jedoch offensichtlich machten, dass ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis bestehe. Sie verweisen damit sinn-
gemäss auf eine mit Grundsatzentscheid der ARK aus dem Jahre
1995 eingeleitete und seither konstant fortgeführte Rechtsprechung,
wonach verspätete Revisionsvorbringen dennoch zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils führen, wenn offensichtlich wird, dass der
gesuchstellenden Partei Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis
besteht (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).
Das von den Gesuchstellern geltend gemachte Argument führt
indessen im vorliegenden Fall – wie schon im Urteil vom 26. Januar
2010 (E. 6.2.2 ff.) ausführlich dargelegt wurde – nicht zu einer anderen
Betrachtungsweise: Die Annahme einer im Sinne von Art. 3 EMRK
(oder Art. 1 FoK) verbotenen Strafe oder Behandlung setzt gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses den Nachweis
beziehungsweise zumindest die Glaubhaftmachung einer konkreten
Gefahr ("real risk") voraus (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). An die Begründung ausser-
ordentlicher Rechtsmittel sind – im Vergleich zum ordentlichen
Rekursverfahren – darüber hinaus erhöhte Anforderungen ins-
besondere auch an den Substanziierungsgrad und die Justiziabilität
beziehungsweise Spruchreife der Eingabe zu stellen. Vorliegend ist
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aus den gesamten revisionsrechtlichen Vorbringen kein „real risk“ im
Sinne einer augenfälligen konkreten Gefährdungslage ersichtlich.
Hinzu kommt, dass gerade eine gemäss EMARK 1995 Nr. 9 gebotene
völkerrechtskonforme Auslegung des damals revisionsrechtlich
anwendbaren Artikel 66 Absatz 3 VwVG voraussetzt, dass eine
drohende Verletzung insbesondere von Art. 3 EMRK offensichtlich sein
muss: Die Gesuchsteller müssen die beachtliche Wahrscheinlichkeit
einer aktuellen, ernsthaften Gefahr nachweisen oder zumindest
schlüssig glaubhaft machen (vgl. a.a.O. E. 7g, mit weiteren
Hinweisen). Es reicht mithin nicht, dass verspätete neue Tatsachen
oder Beweismittel die potenzielle Eignung aufweisen, zu einem
anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren
zu führen. Die genannten Anforderungen der Praxis zur Relativierung
der Verspätungsklausel vermögen die Gesuchsteller daher nicht zu
erfüllen und sie haben sich somit das Versäumnis entgegenhalten zu
lassen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
10. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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