B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1098/2013
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N._______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Roma aus B._______, Ser-
bien – eigenen Angaben zufolge Serbien bereits im Jahr 1978 verliess
und – mit Ausnahme eines vier- bis fünfmonatigen Aufenthaltes in Ser-
bien im Jahre 1990 – sich in der Folge in C._______, D._______,
E._______, Belgien und der Schweiz aufhielt, wo er am 8. Mai 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes Asylge-
such stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in D._______ am
14. Oktober 2003 um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM D._______ am 20. Juni 2011 um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) er-
suchte,
dass die (…) Behörden das Ersuchen innerhalb der festgelegten Frist ab-
lehnten,
dass Belgien am 1. beziehungsweise am 19. August 2011 mittels interna-
tionaler Ausschreibung im Schengener Fahndungssystem um Verhaftung
des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Auslieferung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Auslieferungsentscheid des
Bundesamtes für Justiz vom 20. Oktober 2011 am 9. November 2011 an
Belgien ausgeliefert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2011 – in Rechtskraft er-
wachsen am 22. November 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 16. No-
vember 2012 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland Serbien
wolle ihn nicht zurücknehmen, da er nicht registriert sei, über keine Per-
sonennummer und deshalb auch über keinen Nationalitätenausweis ver-
füge,
dass er nach der Auslieferung an Belgien dort seine Haftstrafe verbüsst
habe und mit einem zehnjährigen Einreiseverbot belegt worden sei,
dass er sodann in D._______ mehrere Monate in Haft verbracht habe
und nach seiner Haftentlassung schliesslich in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Umstand, wonach gestützt auf die Akten mutmasslich
D._______ oder Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylge-
such nicht eingetreten werde, vorbrachte, er sei schon seit 33 Jahren
nicht mehr in Serbien gewesen, sein Asylverfahren in D._______ sei ab-
geschlossen und weder Belgien noch H._______ noch C._______ habe
sich für die Behandlung seines Falles für zuständig erklärt,
dass er in D._______ gar nicht um Asyl ersucht, sondern die Staatsange-
hörigkeit beantragt habe, welche ihm jedoch verweigert worden sei,
dass er, sollte die Schweiz nicht für sein Asylgesuch zuständig sein, nach
Serbien zurückgeschickt werden möchte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 14. Dezember 2012 gestützt
auf die Aussagen des Beschwerdeführers und das vorangehende Auslie-
ferungsverfahren mit Belgien um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen am 1. Februar 2013 zu-
stimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 – eröffnet am
22. Februar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Zuständigkeit der Schweiz
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei ge-
mäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung erloschen, zumal das erste
Asylverfahren in der Schweiz abschliessend beurteilt worden sei und der
Beschwerdeführer am 9. November 2011 zwecks Verbüssung seiner
Haftstrafe an Belgien habe ausgeliefert werden können,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Dublin-Assoziierungsab-
kommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich bei Bel-
gien liege,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich Belgien
nicht für zuständig erachtet habe, sein Asylgesuch zu behandeln, und er
lieber nach Serbien zurückgeschickt werden wolle, die Zuständigkeit Bel-
giens nicht zu widerlegen vermöchten, zumal es gemäss der Dublin-II-
Verordnung den belgischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des
Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins
Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, Belgien komme seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem freistehe, sein Asylgesuch nach
dem Wegweisungsvollzug nach Belgien zurückzuziehen und die belgi-
schen Behörden um Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in sein
Herkunftsland zu ersuchen,
dass die Überstellung nach Belgien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung – bis
spätestens am 1. August 2013 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
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dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar sowie möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
1. März 2013 (Telefax und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei auf das Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen und von einer Rückweisung nach Belgien abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Beschwerde ein Schreiben des serbischen Konsulats in
I._______, datiert am 17. September 2012, beigelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, es sei
unverständlich, weshalb die belgischen Behörden ihm gegenüber eine
Einreisesperre verfügt hätten, jedoch dem Rückübernahmegesuch der
Schweiz zugestimmt hätten,
dass aufgrund des Einreiseverbots davon auszugehen sei, der Be-
schwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Belgien sofort wieder
ausgewiesen,
dass die belgische Verfügung bezüglich der Einreisesperre sobald als
möglich eingereicht werde,
dass das Schreiben des serbischen Konsulats belege, dass der Be-
schwerdeführer nicht serbischer Staatsbürger sei und deshalb nicht nach
Serbien weggewiesen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass die am 9. November 2011 erfolgte Auslieferung des Beschwerdefüh-
rers an Belgien und die ausdrückliche Zustimmung Belgiens zu seiner
Rückübernahme aufgrund der Aktenlage feststehen, weshalb er ohne
weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Belgien) ausreisen kann, welcher
für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des gegen ihn aus-
gesprochenen Einreiseverbots die Zuständigkeit Belgiens nicht zu wider-
legen vermag, zumal davon ausgegangen werden kann, dass Belgien der
Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der verfügten Einreise-
sperre zugestimmt hatte und das Einreiseverbot mit Gutheissen der
Rückübernahme implizit suspendiert wurde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rück-
überstellung nach Belgien sofort wieder ausgewiesen, an der Zuständig-
keit Belgiens ebenfalls nichts zu ändern vermag, zumal davon ausgegan-
gen werden kann, Belgien ordne eine Wegweisung lediglich nach einer
asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, er sei nicht serbi-
scher Staatsangehöriger und könne deshalb nicht nach Serbien wegge-
wiesen werden,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Prüfung des Wegweisungs-
vollzugs nach Serbien nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, son-
dern in die Kompetenz der belgischen Behörden fällt,
dass jedoch zu erwähnen bleibt, dass das Schreiben des serbischen
Konsulats zum Beweis der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht
genügen dürfte, zumal es lediglich festhält, es habe nicht bestimmt wer-
den können, dass der Beschwerdeführer in das Register der serbischen
Staatsangehörigen in B._______ eingeschrieben sei, weshalb die serbi-
sche Nationalität nicht bestätigt werden könne und es dem Konsulat in
der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, ihm ein Laissez-passer
auszustellen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
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sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: