B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1099/2014/mel
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM;
zuvor Bundesamt für Flüchtlinge, BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Iran – ersuchte am
28. Juli 2003 ein erstes Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Aus den Akten geht hervor, dass er damals anlässlich der Gesucheinrei-
chung unter Vorlage der Kopie einer abgelaufenen schweizerischen Auf-
enthaltsbewilligung (B) angegeben hatte, er habe sich schon von 1989 bis
1996 und nochmals ab April 2000 überwiegend in der Schweiz aufgehal-
ten, zumal zwei Brüder hier lebten. Im Februar 2001 habe er sich von der
Schweiz nach B._______ [europäischer Staat] begeben, wo er unter
falschem Namen ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nach der Ablehnung
seines Gesuches durch die (…[dortigen]) Behörden habe er sich noch ei-
nige Monate illegal in B._______ aufgehalten, bis er im Frühjahr 2003 wie-
der in die Schweiz zurückgekehrt sei. Das Original seines Reisepasses
legte der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung nicht vor,
sondern lediglich eine auszugsweise Kopie. Erst später reichte er zumin-
dest seine Identitätskarte und seinen iranischen Führerausweis nach.
A.b Zur Begründung seines ersten Asylgesuches machte er im Verlauf der
summarischen Befragung vom 6. August 2003 und der einlässlichen Anhö-
rung vom 3. November 2003 zur Hauptsache geltend, er habe sich letzt-
mals im April 2000 im Iran aufgehalten und er habe seine Heimat damals
ausschliesslich wegen der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage
verlassen. Er sei in die Schweiz gekommen, um hier im Restaurant seines
Bruders zu arbeiten. Mit den heimatlichen Behörden habe er im Zeitpunkt
seiner Ausreise keine Probleme gehabt, zumal er politisch nicht aktiv ge-
wesen sei. Indes habe er mittlerweile Probleme mit der Familie seiner Ex-
Ehefrau, welche fanatisch religiös sei, die Trennung von seiner Ex-Ehefrau
nicht habe akzeptieren wollen und ihn aus diesem Grund bei den heimatli-
chen Behörden angeschwärzt habe. Dabei führte er zu seiner Ehe aus, mit
seiner Ex-Ehefrau und deren Familie habe er sich nie verstanden, da diese
von ihm eine andere Lebenshaltung gefordert hätten, wie beispielsweise
den Verzicht auf Alkohol. Auch von seinem in der Schweiz lebenden, ältes-
ten Bruder sei er bedrängt worden, indem dieser Partei für die Ex-Ehefrau
und deren Familie ergriffen habe. Da er im Verlauf des Ehe-Schlichtungs-
verfahrens am Telefon den vermittelnden Mullah, die Familie der Ex-Ehe-
frau und selbst den Imam Khomeini beleidigt habe, könne er nicht mehr in
den Iran zurückkehren, zumal ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau mit seiner
Liquidierung gedroht habe. Die Scheidung sei schliesslich 2002 in seiner
Abwesenheit ausgesprochen worden und danach habe die Familie seiner
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Ex-Ehefrau bei Gericht eine Anzeige gegen ihn eingereicht. Seither werde
er im Iran von den Behörden gesucht und sein Name befinde sich auf einer
schwarzen Liste am Flughafen von Teheran. Im Übrigen sei er 2001 nur
wegen drohender Nachstellungen vonseiten der Familie seiner Ex-Ehefrau
von der Schweiz nach B._______ gegangen. Nach der Anhörung reichte
der Beschwerdeführer verschiedene Ausweise, eine Kopie des Schei-
dungsurteils von 2002 und einen angeblichen Drohbrief seines ältesten
Bruders zu den Akten.
A.c Mit Verfügung vom 6. April 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvoll-
zuges. Im Rahmen dieses Entscheides erkannte das Bundesamt die Vor-
bringen zu den wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus dem Iran und
den geltend gemachten Problemen mit der Familie der Ex-Ehefrau als nicht
asylrelevant. Die Vorbringen über angebliche Bedrohungen vonseiten ei-
nes Mullahs und über die angebliche Verzeichnung auf einer schwarzen
Liste erkannte das Bundesamt als unglaubhaft.
A.d Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004
Beschwerde, wobei er zur Hauptsache geltend machte, er habe den Iran
keineswegs aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, zumal seine im Iran
lebende Familie vermögend sei, und sein in der Schweiz lebender Bruder
ein Millionär. Richtig sei vielmehr, dass er den Iran verlassen habe, weil er
vom Regime aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Beweise dafür
könne er jedoch nicht mehr vorlegen, da er seit seiner Scheidung von sei-
ner Familie abgelehnt werde. Auf der anderen Seite habe er sich am
17. Januar 2004 in der Schweiz taufen lassen, was umso mehr zur Ableh-
nung durch seine Familie geführt habe. Da er darüber hinaus im Rahmen
eines Telefonats mit seiner Familie das Regime kritisiert habe, drohe ihm
nun asylrelevante Verfolgung im Iran. Im Verlauf des Verfahrens reichte der
Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem zwei persönliche Be-
stätigungsschreiben einer im Aufenthaltskanton des Beschwerdeführers
aktiven evangelikalen Gemeinschaft, verschiedene Berichte zur Behand-
lung von Christen im Iran, eine Farbkopie seiner Shenasnameh und das
Original eines angeblichen iranischen Haftbefehls wegen Handlungen ge-
gen die Islamische Republik zu den Akten.
A.e Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3628/2006 vom 23. März 2009 abgewiesen. Im Rahmen
dieses Urteils wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers einesteils als
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nicht asylrelevant und andernteils als unglaubhaft erkannt. Dabei wurde
der vom Beschwerdeführer vorgelegte, angebliche Haftbefehl vom Gericht
als Fälschung erkannt und als solche eingezogen. Zur geltend gemachten
Konversion hielt das Gericht im Wesentlichen fest, mangels Profil des Be-
schwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme einer drohenden Ver-
folgung wegen des behaupteten Abfalls vom Glauben. Der Vollzug der
Wegweisung wurde in Bestätigung der Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich erkannt.
B.
B.a Aus den Akten folgt, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2009,
und damit einen Monat nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asyl-
verfahrens, mit einem Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ge-
langte, wobei er das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls im Sinne der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) gel-
tend machte. Nach Prüfung der Sache verweigerte das BFM mit Verfügung
vom 18. März 2011 die Erteilung des ersuchten Aufenthaltstitels.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. April
2011 Beschwerde, wobei er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens so-
wohl eine erfolgreiche Integration in der Schweiz als auch das Vorliegen
einer Gefährdungslage in der Heimat geltend machte. In letztgenannter
Hinsicht verwies er auf die bereits im Asylverfahren geltend gemachte Kon-
version und er machte geltend, der ersuchte Aufenthaltstitel sei ihm zu er-
teilen, da ihm als Christ in seiner Heimat eine völkerrechtswidrige Behand-
lung drohe. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er als Beweis-
mittel neben verschiedenen Unterstützungsschreiben und Internetberich-
ten betreffend den Iran unter anderem eine auszugsweise Kopie seines
alten Reisepasses sowie verschiedene Fotos zu den Akten, auf welchen er
als Teilnehmer an zwei Demonstrationen vom (…[Frühjahr]) 2010 erkenn-
bar sei.
B.c Die vorgenannte Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 abgewiesen. Dem Urteil las-
sen sich eine Übersicht über die Aufenthalte des Beschwerdeführers in der
Schweiz in den Jahren 1989 bis 1995 entnehmen (inkl. Angaben zur mehr-
fach erfolgten Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels), sodann
Angaben zu einem aus dem Iran eingereichten Gesuch um Erteilung eines
Aufenthaltstitels von Ende 1995 und schliesslich Angaben zum Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz von April 2000 bis Februar 2011,
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nach welchen er sich nach B._______ begab (vgl. oben, Bst. A). In der
Sache erkannte das Gericht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung in Anwendung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2
AsylG als nicht erfüllt (vgl. E. 6.1-6.4 und E. 6.6). Dabei wurde festgehalten,
dass die Vorbringen über die angebliche Gefährdung im Iran nicht im Rah-
men eines Härtefallverfahrens, sondern ausschliesslich im Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens zu prüfen seien (vgl. E. 6.5).
C.
C.a Knapp drei Monate nach Abschluss des vorgenannten Verfahrens, mit
Eingabe an das BFM vom 10. Oktober 2012, ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die
wiedererwägungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesamt um Anordnung vollzugs-
hemmender Massnahmen. Zur Begründung machte er unter Verweis auf
seine bereits bekannten Gesuchsgründe zur Hauptsache geltend, seit dem
Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2009
(Verfahren D-3628/2006) hätten sich die Verhältnisse massgeblich verän-
dert, was sich dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
18. August 2011, "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden",
entnehmen lasse. Mit Blick auf den Inhalt dieses Berichts habe er im Falle
einer Wegweisung in den Iran um seine Sicherheit zu fürchten, habe doch
die Unterdrückung oppositioneller Kräfte seit der Wiederwahl von Präsi-
dent Ahmadinejad im Jahre 2009 massiv zugenommen. Ebenso zugenom-
men habe zudem die Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch
das Regime. Im Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene
Äusserungen iranischer Politiker zur Behandlung von Rückkehrern, welche
in europäischen Staaten Asylgesuche eingereicht haben. Aufgrund der
heutigen Lage sei eine Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender
Asylsuchender kaum mehr möglich. Gleichzeitig sei davon auszugehen,
dass den iranischen Behörden die Namen der Bürger, welche im Ausland
ein Asylgesuch eingereicht hätten, dank Spitzeltätigkeiten bekannt seien.
In seinem Fall komme hinzu, dass er vonseiten seiner Familie bereits we-
gen seiner "Abweichungen" denunziert worden sei. Es sei ferner zu beach-
ten, dass im Iran auch "einfache" Christen Verfolgung zu gewärtigen hät-
ten. Mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungs-
schreiben einer privaten Organisation namens "C._______" und verschie-
dene Internet-Berichte zur Lage von Christen im Iran zu den Akten, wie
auch den Ausdruck einer Internet-Seite, aus welcher hervorgehe, dass er
Mitglied der politischen Bewegung namens "Da._______" sei.
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C.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer im Wesentlichen mit, seine Eingabe werde als zweites Asylgesuch
entgegen genommen. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt der Vollzug der
Wegweisung ausgesetzt.
C.c Mit undatierter Eingabe an das SEM (dort eingegangen am 30. Okto-
ber 2012) dankte der Beschwerdeführer für die Entgegennahme seines er-
neuten Asylgesuches, wobei er ein weiteres Unterstützungsschreiben der
vorerwähnten privaten Organisation zu den Akten reichte.
C.d Am 28. Januar 2014 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
erneute Anhörung zu seinen Gesuchsgründen durch. Im Rahmen dieser
Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende
geltend: Der Grund für sein zweites Asylgesuch liege darin, dass er Dro-
hungen aus dem Iran erhalten habe, weshalb er nicht in seine Heimat zu-
rückkehren könne. Dies gehe alles auf seine Probleme mit seiner Ex-Ehe-
frau, deren Familie und insbesondere dem damaligen Vermittler zurück,
welcher ihn als Alkoholiker, Süchtigen und Homosexuellen bezeichnet
habe, was aber alles unzutreffend sei. Weil er damals diesen Vermittler im
Rahmen des Scheidungsverfahrens beleidigt habe, wie auch den Islam
und den Imam Khomeini, habe ihm dieser damit gedroht, er werde ihn bei
den Behörden am Flughafen von Teheran melden. Auch habe er anschlies-
send mehrere Gerichtsvorladungen erhalten. Dabei datierte der Beschwer-
deführer die geltend gemachten Ereignisse auf Nachfrage alle auf die
Jahre 2002/2003, respektive auf 2001, soweit es die geltend gemachten
Vorladungen betrifft. Zwar sei er 2003 respektive schon 2002 geschieden
worden, indes sei er davon überzeugt, dass die Bedrohungssituation bis
heute andaure. Über seine in den USA lebende Schwester sowie über sei-
nen in der Heimat lebenden Onkel mütterlicherseits sei er darüber auf dem
Laufenden, dass ihm die Familie seiner Ex-Ehefrau bis heute nicht verzie-
hen habe. Im weiteren Verlauf der Anhörung machte er geltend, er habe
sich schon im Iran vom Christentum angezogen gefühlt, sich jedoch erst
nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2000 frei äussern können.
Damals sei aber noch seine Ex-Ehefrau ein Hindernis gewesen, weshalb
er sich erst 2003 der evangelischen Kirche habe zuwenden können. 2004
sei er getauft worden. Seither nehme er in dieser Gemeinde aktiv teil. Auch
wenn er seine Ex-Ehefrau schon 2001 in den Iran zurückgeschickt habe,
so habe diese sicherlich die Behörden über seine Zuwendung zum Chris-
tentum orientiert. Daneben führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin
aus, er gehöre seit 2012 der total oppositionellen Gruppierung
"Db._______" respektive "Dc._______" an, eine Gruppe aus den USA,
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welche er über das Fernsehen kennengelernt habe und welche eine Rück-
kehr zur Demokratie und zum Säkularismus anstrebe. Sein Foto sei auf
der Internet-Seite dieser Gruppe zu finden. Seine Kontakte zu dieser
Gruppe hätten alle über das Internet stattgefunden, und seit er über das
Internet seinen Mitgliederbeitrag bezahlt habe, seien seine persönlichen
Angaben für alle Mitglieder ersichtlich. Zudem habe er seine Mitgliedschaft
auf seinem Facebook-Profil angegeben. Abschliessend brachte er vor, die
iranische Botschaft in der Schweiz sei über alle hier lebenden Iraner und
Iranerinnen vollständig informiert, weshalb den heimatlichen Behörden
seine Konversion mit Sicherheit bekannt sei. Anlässlich der Anhörung
reichte der Beschwerdeführer wiederum verschiedene Internet-Berichte
betreffend den Iran zu den Akten, wie auch einen aktualisierten Ausdruck
der Internet-Seite "Da._______" und einen Ausdruck der ersten Seite sei-
nes Facebook-Kontos.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (eröffnet am 1. Februar 2014) lehnte
das BFM auch das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wiede-
rum verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und
des Wegweisungsvollzuges. Dabei führte das Bundesamt zur Begründung
im Wesentlich aus, die Vorbringen über Drohungen in Zusammenhang mit
seiner Scheidung, über angebliche Gerichtsvorladungen und über seine
Konversion zum Christentum reichten schon Jahre zurück, wobei diese As-
pekte auch schon alle rechtskräftig beurteilt worden seien. Nachdem diese
Vorbringen sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht be-
reits geprüft worden sei, könne vollumfänglich das Urteil des Gerichts vom
23. März 2009 verwiesen werden. Zu den Vorbringen über die geltend ge-
machte Konversion könne darüber hinaus angemerkt werden, dass zwar
der Abfall vom Glauben nach islamischem Recht verboten sei und ein sol-
cher in der Theorie mit dem Tode bestraft, in der Praxis jedoch keine sys-
tematische Verfolgung von Konvertiten zu beobachten sei, und zwar selbst
dann, wenn im Einzelfall den iranischen Behörden eine Konversion be-
kannt sei. In seinen weiteren Erwägungen äusserte sich das BFM zur
Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG. Diesbezüglich hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer lasse weder als Christ in seiner evangelischen Gemeinde
noch in politischer Hinsicht ein nennenswertes Profil erkennen. Weder auf-
grund der behaupteten Zugehörigkeit zu "Db._______" noch seiner Face-
book-Aktivitäten hebe er sich aus der Masse ab, weshalb kein Anlass zur
Annahme bestehe, er könnte ernsthaft die Aufmerksamkeit der heimatli-
chen Sicherheitsdienste auf sich gezogen haben. Abschliessend erkannte
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das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Iran als zulässig, zumutbar
und möglich.
E.
E.a Am 6. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um
die Gewährung von Akteneinsicht, worauf ihm vom BFM mit Schreiben vom
10. Februar 2014 in Kopie die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen
Akten zum zweiten Asylverfahren ("B-Akten") zugestellt wurden, unter
Standardverweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne die vom Bun-
desamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder als unwesentlich
taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D"). Dabei hielt das
Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. B3/2 [Erfassung Gesuch ZEMIS]
und B9/1 [interner Kopienverteiler] könne keine Einsicht gewährt werden,
da es sich dabei um interne Akten handle, die nach bundesgerichtlicher
Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht unterständen.
E.b Am 19. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer über seinen neu
mandatierten Rechtsvertreter nochmals um Gewährung von Akteneinsicht
ersuchen, wobei er um Zustellung auch aller von ihm eingereichten Be-
weismittel und insbesondere um Zustellung sämtlicher Akten seines ersten
Asylverfahrens ersuchte. In der Folge stellte das BFM dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 21. Februar 2014 die gemäss Aktenverzeichnis
editionspflichtigen Akten zum ersten Asylverfahren ("A-Akten") zu, aller-
dings wiederum unter Verweis auf Gründe der Verfahrensökonomie ohne
die vom Bundesamt als dem Beschwerdeführer bereits bekannt oder un-
wesentlich taxierten Aktenstücke (Akten der Kategorien "E" und "D").
Gleichzeitig hielt das Bundesamt fest, in die Aktenstücke Nr. A11/2 [Doku-
mentenanalyse], A13/1 [interner Kopienverteiler] und A22/1 [Aktennotiz]
könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich dabei um interne Akten
handle, die nach bundesgerichtlicher Praxis dem Akteneinsichtsrecht nicht
unterständen.
F.
Am 3. März 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen
Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2014 Be-
schwerde, wobei er vorab um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die
Akten, insbesondere in sämtliche "A-Akten" sowie in die Akten B2 [Beweis-
mittelumschlag], B4/1 [Schreiben BFM vom 22. Oktober 2012; vgl. oben,
Bst. C.b], B5/3 [undatierte Eingabe des Beschwerdeführers von Ende Ok-
tober 2012; vgl. oben, Bst. C.c], B11/6 [Aktennotiz SEM betreffend Arbeit-
geberbeiträge; vgl. unten, Bst. M] und B12/1 [Akteneinsichtsgesuch vom
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6. Februar 2014; vgl. oben, Bst. E.a] und anschliessend die Möglichkeit zur
Beschwerdeergänzung ersuchte. In der Sache beantragte er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger Abklärung und Feststellung
des Sachverhalts und neuem Entscheid, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme, subsubeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen seiner Be-
schwerdebegründung machte er einleitend eine schwerwiegende Verlet-
zung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, zumal ihm vom BFM die
ersuchte, vollständige Einsicht nicht gewährt worden sei, indem ihm das
Bundesamt die von ihm selbst eingereichten Akten aus Gründen der Ver-
fahrensökonomie nicht zugestellt hat, was als schlicht widerrechtlich zu er-
kennen sei. Mit der Bezeichnung des Aktenstückes B11/6 bloss mit "notes
internes“ [Aktennotiz SEM betreffend Arbeitgeberbeiträge; vgl. dazu unten,
Bst. M] habe das Bundesamt sodann die Aktenführungspflicht verletzt, zu-
mal nicht ersichtlich sei, um was es sich dabei handle. Auch die Nichtzu-
stellung des Inhalts des Beweismittelumschlages B2 sei rechtswidrig. Die
angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm nach Gewährung der ersuch-
ten Akteneinsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
Diesbezüglich halte er fest, dass seine Anträge betreffend Einsichtnahme
nicht nur formeller Natur, sondern durchaus von praktischem Interesse
seien, zumal den von ihm eingereichten Unterlagen eine herausragende
Bedeutung zukomme. Ohne Kenntnis derselben könne er keine Be-
schwerde verfassen. Der Beschwerdeführer machte sodann eine schwere
Verletzung der Begründungs- und Abklärungspflicht geltend, zumal vom
BFM unerwähnt geblieben sei, dass die Drohungen gegen seine Person
bis heute andauerten, wie er dies anlässlich der Anhörung erwähnt habe.
Auch sei das Bundesamt nicht darauf eingegangen, dass er nicht nur aus
religiösen, sondern auch aus politischen Gründen ins Visier der heimatli-
chen Behörden geraten würde. Ungenügend seien schliesslich die Erwä-
gungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal seine lange
Abwesenheit vom Iran und sein langer Aufenthalt in der Schweiz uner-
wähnt geblieben sei, obwohl er während der letzten 24 Jahre nur fünf Jahre
in der Heimat gelebt habe. Schliesslich habe das BFM die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, jedoch mache es diesbezüglich
willkürliche Anmerkungen, welche schliessen liessen, dass eine rechtswid-
rige Vermengung der Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz
vorgenommen worden sei. Zur Sache machte der Beschwerdeführer in der
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Folge zur Hauptsache geltend, vom BFM werde verkannt, dass er in seiner
Heimat aufgrund der vormaligen Vorladungen und Drohungen auch heute
mit Nachstellungen zu rechnen habe, seien doch seine Ex-Ehefrau und die
iranischen Behörden gerade auch über seine regimekritischen Aktivitäten
auf dem Laufenden. In dieser Hinsicht gehe aus seinen Ausführungen im
Rahmen der Anhörung klar hervor, dass gemäss Bericht seiner Schwester
und seines Onkels die Bedrohung und Verfolgung vonseiten seiner Ex-
Ehefrau und deren Kreise bis heute nicht abgerissen sei. Dabei bekräftigte
er seine Ausführungen über die bekannte Konfliktlage, wobei er diese als
asylrelevant erklärte, da seine Ex-Ehefrau und deren Familie, darunter der
Prediger namens E._______, mit wichtigen religiösen und politischen Mit-
gliedern des iranischen Regimes verbunden sei. Nachdem er von dieser
Seite als Homosexueller, Alkohol- und Drogenabhängiger und damit
schlimmster Vergehen angeprangert worden sei, habe er im Falle einer
Rückkehr in den Iran mit einer sofortigen Verhaftung und asylrelevanter
Verfolgung zu rechnen. Alleine der Umstand, dass er den Zeitpunkt der
gerichtlichen Vorladung nicht benennen könne, sei dabei nicht relevant.
Darüber hinaus komme auch seiner Konversion zum Christentum ent-
scheidrelevante Bedeutung zu, zumal Konvertiten gemäss übereinstim-
menden Berichten massiv verfolgt würden. Die anders lautenden Erwägun-
gen des BFM würden sich auf veraltete Quellen stützen. Schliesslich sei er
auch exilpolitisch aktiv, wobei er sich entschieden habe, sein Foto und sei-
nen Namen auf der Seite von "Db._______" öffentlich zu machen, was er
ebenso auf seinem Facebook-Profil vermerkt habe. Seine damit einherge-
hende, öffentliche Exponierung sei als relevant zu erkennen, da es damit
für die Familie seiner Ex-Ehefrau und die iranischen Behörden ein Leichtes
sei, ihn zu verfolgen. Vor diesem Hintergrund – aufgrund seiner Religion
und seiner politischen Aktivitäten – sei er im Iran in höchstem Masse an
Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter
eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Mit seiner Beschwerde reichte der
Beschwerdeführer als Beweismittel den "Refworld"-Bericht 2014 betref-
fend den Iran und zwei Internetpublikationen betreffend die Behandlung
von Konvertiten, sodann einen Auszug seines Facebook-Verlaufs von 17
Seiten, nochmals einen Auszug aus seinem persönlichen Eintrag auf
"Da._______" und schliesslich erneut ein Unterstützungsschreiben der
oben erwähnten privaten Organisation zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Seite 11
Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde an dieser Stelle verzich-
tet, unter Hinweis darauf, dass über die Frage der Tragung der Verfahrens-
kosten noch zu entscheiden sein werde. Mit separater Zwischenverfügung
vom gleichen Tag wurde das BFM zum Schriftenwechsel eingeladen, ver-
bunden mit dem Hinweis auf die Rüge des Vorliegens einer Gehörsrechts-
verletzung respektive das Ersuchen um weitergehende Akteneinsicht.
H.
In Rahmen seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 beantragte das
BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde. Dabei führte das Bundesamt zur Rüge des Vorliegens einer
Gehörsrechtsverletzung aus, beim Aktenstück A11, welches aus dem ers-
ten Gesuchsverfahren stamme, handle es sich um eine amtsinterne Doku-
mentenanalyse, welche praxisgemäss von einer vollständigen Einsicht-
nahme ausgenommen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu die-
sem Aktenstück schon im ersten Verfahren äussern können. Auch die an-
deren als intern qualifizierten Aktenstücke würden praxisgemäss nicht der
Einsicht unterliegen, womit keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich sei.
Betreffend die vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Be-
richte und Auszüge hielt das BFM fest, die Berichte zur generellen Situation
im Iran seien nicht geeignet, die angefochtene Verfügung zu entkräften.
Sodann würden die iranischen Behörden vor dem Hintergrund der Flut von
exilpolitischen Publikationen ihr Augenmerk auf Personen richten, deren
Aktivitäten ein beachtenswertes Gewicht aufweise. In dieser Hinsicht lasse
sich den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nichts entneh-
men, was ihn als ernsthafte Gefahr für das iranische Regime darstellen
würde.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014
zur Stellungnahme eingeladen worden war, bekräftigte er im Rahmen sei-
ner Replikeingabe vom 16. April 2014 die Rüge des Vorliegens einer Ge-
hörsrechtsverletzung zufolge weiterhin nicht vollständiger Gewährung von
Akteneinsicht, namentlich die nach wie vor erfolgte Zustellung sämtlicher
"A-Akten" sowie der Akten B2, B4/1, B5/3, B11/6 und B12/1. Dabei machte
er geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, zumal das BFM
die Aufforderung des Gerichts zur Gewährung von Akteneinsicht schlicht
nicht verstanden, nicht beachtet oder anderweitig ignoriert habe. Gleich-
zeitig bekräftigte er, er sei auf die Gewährung der ersuchten Akteneinsicht
zwingend angewiesen, ansonsten sich sein Rechtsvertreter nicht vollstän-
dig äussern könne. Den Feststellungen des BFM hielt er sodann entgegen,
D-1099/2014
Seite 12
mit den vorgelegten Berichten und Unterlagen sei eindeutig belegt, dass er
aufgrund seines verstärkten Engagements als Christ und seiner exilpoliti-
schen Exposition verstärkte Verfolgung zu gewärtigen habe, zusätzlich zur
Bedrohungslage vonseiten seiner Ex-Ehefrau und deren einflussreichem
Umfeld. Mit der Replikeingabe reichte er als neue Beweismittel eine Serie
von Fotos ein, welche ihn bei seiner Teilnahme an einem Ausflug seiner
Kirchgemeinde mit Abendmahl zeigten, zudem einen weiteren Auszug sei-
nes Facebook-Verlaufs von 14 Seiten und schliesslich eine Serie von In-
ternet-Berichten zur Behandlung von Christen im Iran. Damit sei ausgewie-
sen, dass er als Christ und Oppositioneller im Iran einer lebensbedrohli-
chen Situation ausgesetzt wäre. Für die diesbezüglichen Vorbringen im
Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die
Akten verwiesen werden.
J.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer als neue
Beweismittel das Bestätigungsschreiben eines evangelischen Pfarrers
vom 4. Februar 2015 betreffend seine Teilnahme am kirchlichen Leben zu
den Akten, zusammen mit einer Serie von diesbezüglichen Fotos. Weiter
reichte er eine von ihm an seinen Rechtsvertreter gerichtete Mail betreffend
eine von ihm früher auf Facebook veröffentlichte Iran-Karte ein, auf welcher
er massive Kritik am Regime geübt habe, sowie Internet-Auszüge betref-
fend eine an amerikanische Senatoren und Kongressmitglieder gerichtete
Internetpetition vonseiten der Organisation "Db._______", welche auch
von ihm unterzeichnet worden sei. Gleichzeitig reichte er nochmals einen
aktuellen Ausdruck der obgenannten Internet-Seite "Da._______" vor, auf
welcher er mit Foto zu sehen sei, und zudem einen Ausdruck einer weite-
ren Internet-Seite, auf welcher er ebenfalls mit Namen und Foto zu finden
sei. Sodann reichte er zwei Berichte von Human Rights Watch und ver-
schiedene Presseberichte betreffend den Iran zu den Akten, betreffend un-
ter anderem die Behandlung respektive Bestrafung von Christen und Fa-
cebook-Nutzern im Iran. Gleichzeitig reichte er eine Liste von verschiede-
nen Facebook-Gruppen nach, welchen er folge, sowie erneut einen Aus-
zug aus seinem Facebook-Verlauf von 34 Seiten.
K.
Mit Eingabe vom 30. März 2015 reichte der Beschwerdeführer nochmals
eine Kopie der vorerwähnten Karte des Iran zu den Akten, welche er mit
kritischen Bemerkungen versehen auf Facebook veröffentlicht habe.
D-1099/2014
Seite 13
L.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer als
neue Beweismittel verschiedene Internet-Berichte zu den Akten, unter an-
derem wiederum betreffend die Behandlung von Christen im Iran, zudem
einen Bericht von Amnesty International und schliesslich weitere Fotos,
welche ihn bei kirchlichen Aktivitäten zeigten. Sodann machte er geltend,
er habe über "F._______" verschiedene Internet-Petitionen gestartet. So-
dann reichte er einen weiteren Auszug aus seinem Facebook-Verlauf ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer
bekannt gegeben, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus Grün-
den der internen Geschäftslastbewirtschaftung per 1. März 2016 eine
Neuzuteilung erfahren habe und neu in deutscher Sprache geführt werde.
Im Rahmen der Zwischenverfügung wurde gleichzeitig festgehalten, dass
vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe eine nicht
vollständige Akteneinsicht gerügt worden sei, sich das BFM in seiner Ver-
nehmlassung jedoch ohne ersichtlichen Grund nur zu einem Aspekt dieser
Rüge geäussert habe, nämlich zur Frage der praxisgemässen Verweige-
rung der Einsichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004
(act. A11). Da vom Beschwerdeführer die Rüge einer weiterhin unvollstän-
digen Akteneinsicht im Rahmen der Replikeingabe vom 16. April 2014 be-
kräftigt worden sei und sich gleichzeitig der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung nicht entnehmen lasse, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
eine Einsichtnahme in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Be-
weismittel (Kategorie "E") oder in unwesentliche Aktenstücke (Kategorie
"D") hätte verweigern wollen, würden ihm die ersuchten Akten aus prozess-
ökonomischen Gründen vom Gericht zugestellt. Dem Beschwerdeführer
wurden dabei der Einfachheit halber in Kopie die gesamten Akten zu sei-
nem ersten Asylgesuch (alle "A-Akten", inkl. Aktenverzeichnis) zugestellt,
mit Ausnahme der drei vom BFM als "intern" klassierten Aktenstücke A11,
A13 und A22. Diesbezüglich wurde festgehalten, es handle sich dabei um
die vom SEM erwähnte Dokumentenanalyse (act. A11), welche sich auf
das eingereichte Scheidungsurteil bezogen habe, den amtsinternen Vertei-
lerzettel zur Verfügung vom 6. April 2004 (act. A13) und die internen Ak-
tennotiz vom 1. April 2009 (act. A22), welche den Umstand betreffe, dass
"aufgrund des Urteils des BVGer vom 23. März 2009 keine Parteientschä-
digung" auszurichten sei. Dem Beschwerdeführer wurden sodann in Kopie
auch die von ihm beim BFM teils im Original, teils aber auch bloss in Kopie
vorgelegten Identitätspapiere zugestellt (Identitätskarte, Führer- und Stu-
dentenausweis, auszugsweise Kopien von Pass und Shenasnameh). In
D-1099/2014
Seite 14
Zusammenhang mit den Akten zu seinem ersten Asylgesuch wurden dem
Beschwerdeführer der Ordnung respektive Vollständigkeit halber zusätz-
lich in Kopie die Akten zu dem mit Urteil vom 23. März 2009 abgeschlos-
senen Beschwerdeverfahren D-3628/2006 zugestellt. Schliesslich wurden
ihm in Kopie die Akten zu seinem zweiten Asylgesuch ("B-Akten", inkl. Ak-
tenverzeichnis) zugestellt, soweit sie vor dem Verfahrenseintritt seines
Rechtsvertreters datierten und vom SEM nicht als "intern" klassiert worden
waren, also die Aktenstücke B1-B13, ohne die Aktenstücke B3, B9 und
B11. Diesbezüglich wurde festgehalten, dabei handle es sich um die Erfas-
sung seines zweiten Asylgesuches in ZEMIS (act. B3), den amtsinterner
Verteilerzettel zur angefochtenen Verfügung (act. B9) und Notizen der
SEM-Buchhaltung (B11) betreffend die Verbuchung von Arbeitgeberbeiträ-
gen seines Arbeitgebers (gemäss Art. 86 AsylG). Mit der Zustellung der
vorgenannten Akten wurde dem Beschwerdeführer zugleich zwecks Wah-
rung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur diesbezüglichen Stellung-
nahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt. Andererseits wurde
aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Angaben zum weiterhin laufen-
den Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf die Zwischenverfü-
gung vom 13. März 2014 betreffend Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht zurückgekommen und der Beschwerdeführer unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss einzuzahlen.
N.
N.a Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wurde am 16. März
2016 fristgerecht zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt.
N.b Der Beschwerdeführer liess sich sodann mit Eingabe vom 23. März
2016 nochmals zur Sache vernehmen, wobei er vorab den Antrag um Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung zufolge ungenügender Aktenein-
sicht bekräftigte. Ebenso bekräftigte er das Vorbringen einer Verletzung der
Begründungspflicht, zumal die Vorinstanz den von ihm anlässlich der Ge-
suchseinreichung vorgelegten Bericht der SFH vom 18. August 2011 (vgl.
dazu oben, Bst. C.a) mit keinem Wort gewürdigt habe. Unter Verweis auf
die Akten aus dem ersten Asylverfahren machte er sodann geltend, er habe
schon damals seine gesamten Probleme auf den Punkt gebracht, indem er
anlässlich der Anhörung vom 28. Oktober 2003 ausgeführt habe, dass er
von der Familie seiner Ex-Ehefrau bedroht werde, weil er sich von ihr habe
scheiden lassen. In seinen weiteren Ausführungen bekräftigte er seine aus
dem ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen. Gleichzeitig hielt er fest,
er sei ein in seiner Gemeinde aktiver, bekennender Christ und werde dies
D-1099/2014
Seite 15
auch weiterhin öffentlich kundtun. Seine Konversion sei im Iran auf höchs-
ter politischer Ebene denunziert worden. Darüber hinaus sei er im Rahmen
von "Db._______" mit Foto und seinem Namen bekannt und seine Person
im Rahmen einer einfachen Internet-Recherche sofort zu finden. Zudem
sei er auch auf Facebook sehr aktiv, indem er regelmässig regierungs- und
islamkritische Äusserungen "poste". Bei seinen vielen Facebook-Freunden
liege es auf der Hand, dass er den heimatlichen Sicherheitsbehörden be-
kannt sei. Aufgrund seiner Konversion und seiner oppositionellen Aktivitä-
ten habe er daher Verfolgung zu gewärtigen, zumal er auch bei den hei-
matlichen Behörden von der äusserst einflussreichen Familie seiner Ex-
Frau denunziert worden sei. In Zusammenhang mit diesen Vorbringen
reichte er als Beweismittel weitere Fotos zu kirchlichen Aktivitäten, den
Auszug einer Internet-Recherche (Google) zu den Akten, und darüber hin-
aus nochmals einen Auszug aus seinem Facebook-Verlauf von rund 540
Seiten Umfang. Daneben verwies er nochmals auf die besorgniserregende
Lage von Christen im Iran, wobei er auf zehn verschiedene Presse- und
allgemeine Länderberichte zum Iran (Amnesty International 2015/2016,
Open Doors Januar 2016, Human Rights Watch 2016) verwies. Da er of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren.
Darüber hinaus wäre eine Wegweisung in den Iran auch unzumutbar, weil
er seine Heimat schon vor über 16 Jahren verlassen habe und er dort nach
der Verstossung durch seine Familie auch kein soziales Netz mehr habe,
wogegen er in der Schweiz überdurchschnittlich integriert sei.
N.c Über die vorgenannte Eingabe hinaus reichte der Beschwerdeführer
am 24. März 2016 eine Liste von oppositionellen Personen zu den Akten,
mit welchen er in Kontakt stehe respektive deren Ansichten er sich verbun-
den fühle, sodann die im Internet publizierte Selbstbeschreibung der Orga-
nisation "Db._______", welche deren oppositionellen Charakter belege,
des Weiteren ein kirchliches und zwei private Unterstützungsschreiben,
woraus sein aktives Kirchenleben hervorgehe, und schliesslich eine Arbeit-
geberbestätigung und eine Lohnabrechnung, woraus hervorgehe, dass er
in der Schweiz schon seit acht Jahren ununterbrochen erwerbstätig sei.
D-1099/2014
Seite 16
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 festgestellt, hatte sich
das BFM in seiner Vernehmlassung vom 25. März 2014 aus nicht ersicht-
lichen Gründen nur zur Frage der praxisgemässen Verweigerung der Ein-
sichtnahme in die Dokumentenanalyse vom 30. März 2004 (act. A11) ge-
äussert. Damit blieb der Antrag des Beschwerdeführers um Einsichtnahme
auch in alle während des Verfahrens von ihm selbst eingereichten Einga-
ben und Beweismittel (Akten der Kategorie "E") und in alle von der Vor-
instanz als unwesentlich erkannten Aktenstücke (Akten der Kategorie "D")
weiterhin unbehandelt. In dieser Hinsicht ist im Sinne der Ausführungen
des Beschwerdeführers in seiner Replikeingabe vom 16. April 2014 zu
schliessen, das vormalige BFM (respektive dessen für das vorliegende
Verfahren zuständige, französischsprachige Verfahrenssektion) habe das
diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers (eingebracht durch den
rubrizierten, deutschsprachigen Rechtsvertreter) tatsächlich schlicht nicht
verstanden, zumal aufgrund der vorinstanzlichen Vernehmlassung nichts
dafür spricht, das BFM hätte dem Beschwerdeführer eine Einsichtnahme
in die von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel (Kat. "E")
und in unwesentliche Aktenstücke (Kat. "D") verweigern wollen. Nachdem
dem Beschwerdeführer aus prozessökonomischen Gründen vom Gericht
D-1099/2014
Seite 17
nicht nur die ersuchten Akten des ersten und zweiten Asylverfahrens, son-
dern auch noch die Akten zu seinem ersten Beschwerdeverfahren zuge-
stellt worden sind (vgl. oben, Bst. M), hat er sich antragsgemäss im Rah-
men seiner Eingaben vom 23. und 24. März 2016 nochmals umfassend zu
allen Aspekten der Beschwerdesache äussern können. Bei dieser Aus-
gangslage besteht kein Anlass für eine Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung wegen der geltend gemachten Gehörsrechtsverletzung zufolge un-
genügender Gewährung von Akteneinsicht. Zwar führt eine Verletzung des
Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs grundsätzlich zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. In vorliegender Sache ergibt sich in-
des, dass es während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens zu keiner
Gehörsrechtsverletzung gekommen ist. In vorliegender Sache wurde der
Anspruch auf das rechtliche Gehör lediglich insofern verletzt, als dem Be-
schwerdeführer nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vom
BFM die von ihm selbst eingereichten (und damit grundsätzlich durchaus
bekannten) Aktenstücke sowie die von der Vorinstanz als nicht relevant ta-
xierten Akten nicht zugestellt wurden, obwohl er um deren Zustellung er-
sucht hatte. Dieser Umstand ist aufgrund der Aktenlage nicht als schwer-
wiegende Verletzung zu erkennen, zumal wie erwähnt alleine von einem
sprachlichen Problem auszugehen ist. Nach der Bekanntgabe aller poten-
tiell interessierenden Aktenstücke sind schliesslich die Voraussetzungen
für eine Heilung ohne weiteres erfüllt. Daneben bleibt der Ordnung halber
festzuhalten, dass im Falle der von der Vorinstanz als amtsintern erkannten
Aktenstücke tatsächlich kein Anspruch auf eine vollumfängliche Offenle-
gung besteht (BGE 115 V 303), dem Beschwerdeführer indes zur Wahrung
des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt
dieser Akten zu geben wäre. Auch diesem Aspekt wurde mit der Zwischen-
verfügung vom 9. März 2016 Rechnung getragen, indem – soweit allfällige
Unklarheiten bestanden – der wesentliche Inhalt dieser für das Verfahren
an sich nicht relevanten Aktenstücke bekannt gegeben wurde (vgl. oben,
Bst. M). In seiner Eingabe vom 23. März 2016 macht der Beschwerdefüh-
rer schliesslich geltend, nur durch eine Rückweisung der Sache könne dem
Beschleunigungsgebot Nachachtung verschafft werden. Inwiefern eine
Rückweisung der Sache der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte, ist
indes nicht ersichtlich.
2.2 Vom Beschwerdeführer wird eine Verletzung der Begründungspflicht
gerügt, zumal von der Vorinstanz beispielswiese unerwähnt geblieben sei,
dass er bis heute Drohungen von Seiten der Familie seiner Ex-Ehefrau
ausgesetzt sei. Ebenso hält er der Vorinstanz die nicht ausdrückliche Er-
D-1099/2014
Seite 18
wähnung des von ihm eingereichten Länderberichts der SFH vom 18. Au-
gust 2011 vor. In seinen diesbezüglichen Vorbringen verkennt er jedoch,
dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge tut, wenn sie im Rah-
men der Begründung alle wesentlichen Überlegungen nennt, welche sie
ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung ist das vormalige BFM
im Rahmen seiner Erwägungen zur Sache vollumfänglich gerecht gewor-
den. Alleine der Umstand, dass das BFM nicht jedes einzelne Vorbringen
des Beschwerdeführers erwähnt hat, stellt keine Verletzung der Begrün-
dungpflicht dar. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang von einer Ver-
letzung der Abklärungspflicht auszugehen. Zu den anders lautenden Vor-
bringen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen
Würdigung der Sache vermengt, wenn er der Vorinstanz unter Vorhalt einer
abweichenden Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen eine angebliche
Verletzung der Begründungspflicht und zudem eine angeblich ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung vorhält.
2.3 Aufgrund der Aktenlage fällt eine Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Be-
tracht. Die anders lautenden Vorbringen überzeugen nicht, zumal die vom
Beschwerdeführer behaupteten, angeblich noch offenen Fragen keiner er-
gänzenden Abklärungen bedürfen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist
vielmehr bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt,
womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-1099/2014
Seite 19
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich
somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
dazu BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993).
4.
4.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches verweist der Beschwer-
deführer auch auf Beschwerdeebene zunächst auf seine schon aus dem
ersten Asylverfahren bekannten Vorbringen betreffend die Konfliktlage mit
der Familie seiner Ex-Ehefrau und betreffend seine Konversion zum Chris-
tentum, vor deren Hintergrund er Nachstellungen vonseiten der heimatli-
chen Behörden zu gewärtigen habe. Darauf wird nachfolgend eingegan-
gen. Andererseits macht er ein exilpolitisches Engagement geltend, wel-
chem entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen sei. Darauf wird an-
schliessend zurückgekommen (E. 5).
4.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur
Thematik Scheidungsstreitigkeit respektive der angeblich dadurch ausge-
lösten Verfolgungssituation nichts vorbringt, was nicht schon Gegenstand
des ersten Beschwerdeverfahrens gewesen wäre. Seine diesbezüglichen
Vorbringen beschränken sich im Kern auf die mit nichts belegte Behaup-
tung, die im ersten Asylverfahren geltend gemachte Konfliktlage mit seiner
Ex-Ehefrau respektive deren Familie und die daraus folgende Verfolgungs-
situation sei nach wie vor aktuell, zumal er entsprechende Nachricht von
seiner in den USA lebenden Schwester und seinem in der Heimat lebenden
Onkel mütterlicherseits erhalten habe. Damit wird indes das Vorliegen ei-
ner ernsthaften Bedrohungslage auch nicht ansatzweise glaubhaft ge-
macht. So wird vom Beschwerdeführer vollständig ausgeblendet, dass
seine diesbezüglichen Vorbringen schon im Urteil D-3628/2006 vom
D-1099/2014
Seite 20
23. März 2009 eine umfassende Würdigung erfahren haben. Dort wurden
seine Vorbringen über die angeblich vonseiten seiner Ex-Ehefrau und de-
ren Familie initiierte Verfolgungssituation als in allen wesentlichen Punkten
unglaubhaft erkannt (vgl. a.a.O., E. 3.3.2). Ungeachtet dessen, dass ihm
mit der Zwischenverfügung vom 9. März 2016 auch dieses Urteil nochmals
zugestellt worden ist, zusammen mit den gesamten Akten zu jenem Be-
schwerdeverfahren, belässt es der Beschwerdeführer in seiner abschlies-
senden Stellungnahme vom 23. März 2016 im Wesentlichen beim Vorbrin-
gen, er habe tatsächlich schon im ersten Asylverfahren alle seine Probleme
auf den Punkt gebracht. Bei dieser Sachlage kann anstelle einer Wieder-
holung ohne weiteres auf den Inhalt des zitierten Urteils und namentlich die
dortige Feststellung betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Grundvorbrin-
gen verwiesen werden.
4.3 Auch in Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion wird in
der Sache nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des ersten Be-
schwerdeverfahrens gewesen wäre. Tatsächlich ist schon seit jenem Ver-
fahren bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einer
evangelikalen Kirche zugewandt hat. Alleine der Umstand, dass er auch
weiterhin am kirchlichen Leben dieser Gemeinschaft teilnimmt, was er mit
der Vorlage verschiedener Fotos und persönlichen Schreiben belegen
kann, stellt kein Element dar, welches eine vom Urteil D-3628/2006 vom
23. März 2009 abweichende Würdigung der Sache rechtfertigen könnte.
Im Sinne der bisherigen Erwägungen des Gerichts (vgl. a.a.O., E. 3.3.3)
wie auch der vorinstanzlichen Erwägungen ist dem Beschwerdeführer ent-
gegen zu halten, dass nach ständiger Praxis im Falle des Iran eine im Aus-
land erfolgte Konversion, mithin ein Übertritt zum christlichen Glauben, für
sich alleine nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung im Iran führt
(vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.3.5). Eine allfällige Verfolgung durch den
iranischen Staat kommt nach Auffassung des Gerichts erst dann zum Tra-
gen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tä-
tigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als
Angriff auf den Staat angesehen werden können. In dieser Hinsicht ist beim
Beschwerdeführer nichts ersichtlich, zumal es sich bei ihm klar erkennbar
um ein einfaches Gemeindemitglied handelt, welches in der Schweiz seine
sozialen Kontakte im Kreise seiner christlichen Gemeinschaft pflegt. An-
lass zur Annahme, sein einfaches persönliches Engagement im Rahmen
seiner schweizerischen Kirchgemeinde könnten das Interesse der heimat-
lichen Behörden auf ihn lenken, besteht nicht, weshalb in diesem Zusam-
menhang auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszu-
gehen ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichte betreffend die
D-1099/2014
Seite 21
Behandlung von Christen im Iran, welche keinen Bezug zu seiner Person
und seiner persönlichen Situation erkennen lassen, sind nicht geeignet, ei-
nen anderen Schluss herbeizuführen. Der Beschwerdeführer kann
schliesslich auch aus der auf Beschwerdeebene verfolgten argumentativen
Verknüpfung seiner als unglaubhaft erkannten Grundvorbringen mit seinen
Vorbringen über seine Konversion nichts für sich ableiten.
4.4 Zusammenfassend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer hätte in seiner Heimat aus den seit seinem ersten Asylverfahren
bekannten Gründen asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen.
5.
5.1 Ein exilpolitisches Engagement machte der Beschwerdeführer zumin-
dest ansatzweise schon im Beschwerdeverfahren C-2342/2011 geltend, in-
dem er in diesem Verfahren betreffend die Verweigerung einer Härtefallbe-
willigung neben der Geltendmachung einer erfolgreichen Integration in der
Schweiz und der Bekräftigung seiner Vorbringen über seine Konversion
auch zwei Fotos zu den Akten reichte, auf welchen er als Teilnehmer an
zwei exilpolitischen Demonstrationen vom (…[Frühjahr]) 2010 erkennbar
sei. Tatsächlich ist er auf diesen Fotos nur als Randfigur erkennbar und
gemäss Aktenlage ist er danach, und damit während nun schon über sechs
Jahren, nie mehr dergestalt in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten,
zumal er diesbezüglich nichts geltend macht. Demgegenüber will der Be-
schwerdeführer im Verlauf der letzten Jahre über das Internet sehr aktiv
gewesen sein, indem er über dieses Medium einer in der USA domizilierten
regimefeindlichen Gruppierung beigetreten sei und er insbesondere über
sein Facebook-Konto immer wieder regimekritische Artikel publiziert habe,
darunter auch eine von ihm mit regimekritischen Anmerkungen versehene
Karte des Iran. Zudem sei er über Facebook mit namhaften exilpolitischen
Personen befreundet, deren Ansichten er teile.
5.2 Dass der iranische Geheimdienst im Ausland und vom Iran aus mit
elektronischen Mitteln aktiv ist und gezielt Informationen über Personen
iranischer Herkunft sammelt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen allerdings nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht bloss rein theoretische Möglich-
keiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse
der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive dass er als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist. So werden nach Kenntnisstand des Gerichts exilpolitische Aktivitäten
D-1099/2014
Seite 22
erst dann wahrgenommen (und bei der Rückkehr in den Iran geahndet),
wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Der
Beschwerdeführer lässt indes entgegen seinen Vorbringen kein exponier-
tes Engagement wider die Interessen des iranischen Staates erkennen,
woraus auf das Vorliegen eines relevanten politischen Profils zu schliessen
wäre. Im Falle des Beschwerdeführers ist lediglich ersichtlich, dass er sein
Facebook-Konto mit Artikeln füllt, welche nicht er, sondern andere Perso-
nen verfasst haben. Nachdem der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen
Verfahren noch lediglich einen Ausdruck der ersten Seite seines Facebook-
Kontos zu den Akten gereicht hatte, hat er im Verlauf des Beschwerdever-
fahrens mehrfach Auszüge seines Facebook-Verlaufs nachgereicht, näm-
lich mit seiner Beschwerde vom 3. März 2014 (17 Seiten), dann mit seiner
Replikeingabe vom 16. April 2014 (14 Seiten) und schliesslich mit seinen
Eingaben vom 6. Februar 2015 (34 Seiten), vom 18. November 2015
(1 Seite) und zuletzt vom 9. März 2016 (541 Seiten, wovon allerdings
136 Seiten redundant, will heissen von doppelt bis achtfach mit gleichem
Inhalt). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese Auszüge stellten einen Be-
leg für umfangreiche Aktivitäten dar. Den vorgelegten Auszügen lässt sich
indes in entscheidrelevanter Hinsicht entnehmen, dass er auf Facebook
tatsächlich nur höchst selten einen originären Beitrag geleistet hat, indem
sich seine dortigen Aktivitäten praktisch durchwegs darauf beschränken,
von anderen Personen verfasste Inhalte zu "teilen". Dies bis auf wenige
Ausnahmen auch noch gänzlich unkommentiert. Eigene Beiträge des Be-
schwerdeführers sind praktisch keine vorhanden, wobei bei den wenigen
"posts" zugleich erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer wiederum bloss
einen fremden Inhalt eingefügt hat. Wer indes bloss anderen Nutzern
"folgt" und praktisch ausschliesslich fremde Inhalte unkommentiert "teilt",
der muss im Kontext von Facebook als völlig bedeutungslos bezeichnet
werden. In diesem Sinne darf ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass
sich das Augenmerk des iranischen Überwachungsapparates auf die origi-
nären Verfasser von regimekritischen Artikeln sowie auf ausgewiesene
Kommentatoren mit einer echten Leserschaft richtet, und nicht auf Nutzer,
welche ihr Konto lediglich mit fremden Inhalten fluten. In der Sache lassen
die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook nicht mehr als ein
blosses (elektronisches) Mitläufertum erkennen, welches in der vorliegen-
den Form als bar jeglicher Relevanz zu erkennen ist. Daran ändern auch
die als Beweismittel vorgelegten Berichte betreffend die Verfolgung von In-
ternet-Aktivisten im Iran nichts. Ebenso wenig ändert das Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe auch einmal eine regimekritische Zeichnung auf
einer Karte des Iran publiziert, welche er selbst verfasst habe. Diesbezüg-
D-1099/2014
Seite 23
lich ist jedoch festzuhalten, dass eine solche Zeichnung im wenig interes-
santen Facebook-Konto des Beschwerdeführers in der Masse der übrigen,
bloss unkommentiert "geteilten" Beiträge untergegangen sein dürfte. Dem
blossen "folgen" von bekannten Regimekritikern auf Facebook (wie in der
Eingabe vom 24. März 2016 gelten gemacht), kommt keine Relevanz zu.
Zwar macht der Beschwerdeführer im Weiteren eine Mitgliedschaft bei der
seinen Angaben zufolge regimefeindlichen Organisation "Db._______“ be-
ziehungswiese "Da._______" aus den USA geltend, welche er über das
Fernsehen kennengelernt haben will. Aufgrund seiner Ausführungen und
der vorgelegten Unterlagen zu dieser Organisation wird aber rasch klar,
dass er sich auch dort höchstens als blosser Sympathisant darstellt, ohne
jegliche aktive Funktion in der Organisation. Sein Bezug zu dieser Organi-
sation beschränkt sich soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Bezah-
lung des Mitgliederbeitrages mittels Internet-Zahlung und die Publikation
seines Namens mit Foto auf der umfangreichen elektronischen Mitglieder-
liste. Alleine der Umstand, dass er dort mit Foto und Namen statt anonymi-
siert auftritt, ist als nicht ausschlaggebend zu erkennen. Nicht anders ver-
hält es sich schliesslich mit den Ausführungen über die angebliche Teil-
nahme an Internet-Petitionen, zumal es sich dabei um Massenvehikel han-
delt und das Vorbringen, er habe solche initiiert, in den vorgelegten Be-
weismitteln keine ernsthafte Stütze findet. Bei dieser Sachlage kann das
Vorbringen, er habe aufgrund seiner umfangreichen Aktivitäten Verfolgung
zu gewärtigen, nicht überzeugen. Ernsthafte Aktivitäten wider die Interes-
sen des iranischen Staates sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
nicht ersichtlich gemacht. Von einem Interesse der iranischen Sicherheits-
dienste an der Person des Beschwerdeführers ist schliesslich umso weni-
ger auszugehen, als er sich in seiner Heimat eigenen Angaben zufolge nie
politisch engagiert hat und er die geltend gemachten regimekritischen Ak-
tivitäten in der Schweiz auch erst nach der Ablehnung seines ersten Asyl-
gesuches aufgenommen hat (vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaub-
haft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abwei-
sung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.
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7.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu be-
stätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung im
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar gibt die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Iran regelmässig zu Klagen Anlass. Dieser Um-
stand lässt jedoch den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Auch unter Berücksichtigung des vom Be-
schwerdeführer angerufenen SFH-Berichts vom 18. August 2011 ist nicht
von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. So ist der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder zwischen der
Schweiz und dem Iran hin- und hergereist und hat sich dabei zeitweise mit
ausländerrechtlichen Aufenthaltstiteln in der Schweiz aufgehalten, weshalb
er im Zeitpunkt seiner endgültigen Rückkehr in die Heimat keine Aufmerk-
samkeit auf sich ziehen dürfte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen un-
gebundenen Mann, welcher bis zum Alter von (…) Jahren stets in seiner
Heimat gelebt hat. Er hat demnach seine gesamte Sozialisation im Iran
erfahren. Zwar hat er in der Folge einen mehrjährigen Studienaufenthalt in
der Schweiz verbracht, anschliessend ist er jedoch wieder für mehrere
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Jahre in seine Heimat zurückgekehrt. Bei dieser Sachlage darf ohne wei-
teres davon ausgegangen werden, er sei mit seinen heimatlichen Verhält-
nissen auch weiterhin bestens vertraut und er könne sich wiederum in
diese einfügen, zumal er im Iran auch weiterhin über verschiedenste per-
sönliche Anknüpfungspunkte verfügen dürfte. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge tatsächlich noch bis zum Alter von (…) Jahren im Iran gelebt hat. Da
im Falle von Personen, welche ihre Heimat erst im gesetzten Erwachse-
nenalter verlassen, auch eine längere Landesabwesenheit nicht zu einer
Entwurzelung führt, erscheint als nicht ausschlaggebend, dass sich der Be-
schwerdeführer tatsächlich schon seit 2003 in der Schweiz aufhält. Sodann
verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht nur über einen über-
durchschnittlichen Bildungsgrad, sondern er konnte während seines Auf-
enthalts in der Schweiz auch langjährige Berufserfahrungen im Gastrono-
miebereich (…) erlangen, zumal in seinem Fall das Arbeitsverbot gemäss
Art. 43 Abs. 2 AsylG offenbar während Jahren nicht durchgesetzt worden
ist. Bei einer solchen Ausgangslage ist entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen nicht von einer existenzgefährdender Situation im Falle der Rückkehr
und damit von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass
aufgrund der Aktenlage ohnehin Anlass zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer verfüge über heimatliche Reisepapiere, welche er den
schweizerischen Behörden vorenthalte. Seinen heimatlichen Reisepass
hat er nie vorgelegt, sondern dazu ausgeführt, dieser befinde sich bei den
(…) Asylbehörden [von B._______]. Sodann hat er im Rahmen des ersten
Asylbeschwerdeverfahrens eine Farbkopie seiner Shenasnameh von
höchster Qualität vorgelegt, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, er
verfüge über das Original dieses Dokuments.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens, wel-
che auf Fr. 600.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist, auch wenn ihm im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens auf sein Ersuchen hin weitergehende Akteneinsicht gewährt wor-
den ist (vgl. oben, E. 2.1). Die ergänzende Einsichtsgewährung wurde in
der Sache überhaupt nur deshalb notwendig, weil sich der Beschwerde-
führer von den von ihm selbst eingereichten Eingaben und Beweismittel
(Akten der Kategorie "E") keine Kopien erstellt hatte. Die Akten zu seinem
ersten Gesuchsverfahren wurden ihm zudem bereits einmal in Zusammen-
hang mit dem ersten Asylbeschwerdeverfahren zugestellt. Der Aufwand in
Zusammenhang mit der nachträglichen Gewährung von Akteneinsicht ist
demnach vorab seinem ungenügenden prozessualen Verhalten zuzu-
schreiben, was eine Entschädigung für diesbezügliche Aufwendungen aus-
schliesst. Alleine die unterbliebene Zustellung der von Vorinstanz in der
Sache durchaus zu Recht als unwesentlich taxierten Aktenstücke (Akten
der Kategorie "D") des zweiten Gesuchsverfahrens rechtfertigt keine Ent-
schädigung trotzt negativem Verfahrensausgang.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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