B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1099/2015
law/rep
X_START
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (…).
D-1099/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ mit letztem registrierten Wohnsitz in C._______
(Jaffna-Distrikt) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 16. Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai und Brasilien
am 20. Mai 2009 in der Schweiz an, wo er tags darauf im Transitbereich
des Flughafens D._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 27. Mai 2009 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM,
heute SEM) im Flughafen D._______ die Personalien des Beschwerdefüh-
rers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Iden-
titätskarte im Original ein. Am 2. Juni 2009 hörte ihn das BFM im Flughafen
D._______ einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2003 als Teilzeitjournalist für die
Zeitung E._______ gearbeitet und habe über Events im Dorf geschrieben.
Im Jahr 2005 sei der Direktor und ein Journalist dieser Zeitung getötet wor-
den, weshalb er mit seiner Tätigkeit aufgehört habe. Als er 2003 das (…)
besucht habe, sei er einem Studentenverein der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) namens F._______ beigetreten. Von 2003 bis 2006 habe er
an sämtlichen Anlässen teilgenommen, solche und diverse Demonstratio-
nen durchgeführt sowie die Leute nach dem Tsunami unterstützt. Er habe
auch Pongu-Tamil-Anlässe organisiert und bei den Wahlen im April 2004
Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) geholfen und für sie um
Stimmen geworben. Im Jahr 2005 sei er Mitglied der G._______, einem
Studentenflügel der LTTE geworden. Sein Bruder, der seit 1995 bei den
LTTE sei, habe ab und zu mit seinen Kämpferkollegen bei ihnen übernach-
tet und sie hätten sie verpflegt. Manchmal hätten LTTE-Mitglieder auch
sein Motorrad benutzt. Er habe sie auch finanziell unterstützt. Sämtliche
Studenten mussten bei den LTTE ein Waffentraining absolvieren. Er habe
den Auftrag erhalten, dass er die Studenten des (…) mitnehmen solle. Am
H._______-Checkpoint sei der Van mit 40 Personen kontrolliert und nach
dem Fahrer gefragt worden. Er habe gesagt, dass er der Fahrer sei und er
sei fotografiert und befragt worden. Im Mai 2006 habe er an einem Meeting
teilgenommen, wo ranghohe LTTE-Leute namens I._______, J._______,
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K._______, und L._______ dabei gewesen seien. I._______ habe ge-
wusst, dass sein Bruder bei den LTTE sei und habe ihm gesagt, dass er
diverse Unterstützung von ihm und die Führung der Studenten durch ihn
erwarte und er habe seine Personalien und die Telefonnummer von ihm
verlangt. Nach der Schule habe er die LTTE nicht mehr aktiv unterstützen
und den Kontakt vermeiden wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei,
weshalb er mit seinem Cousin die LTTE immer wieder unterstützt habe.
Seit Oktober 2007 werde sein Vater vermisst. Im März 2008 sei sein Bruder
bei Kämpfen im Vanni-Gebiet schwer verletzt worden, weshalb seine Mut-
ter zu ihm gegangen sei. Im September 2008 habe die sri-lankische Armee
seinem Onkel Fragen über seinen Sohn und auch über ihn (den Beschwer-
deführer) gestellt. Am 3. Oktober 2008 habe die Armee seinen Cousin er-
schossen, als dieser habe flüchten wollen. Tags darauf hätten zwei Solda-
ten an seinem Arbeitsplatz nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Am
6. Oktober 2008 sei nachts ein weisser Van vor dem Haus erschienen und
Soldaten seien ins Haus eingebrochen. Er sei durch den Hinterausgang zu
den Nachbarn und am nächsten Tag nach M._______ geflüchtet, wo er
sich bis zum 5. Mai 2009 aufgehalten habe. Die Sicherheitskräfte seien
während dieser Zeit vier bis fünf Mal in C._______ aufgekreuzt und hätten
nach ihm gefragt. N._______, der bei den LTTE gewesen und für ihn wie
ein Bruder gewesen sei, sei festgenommen und gefoltert worden; danach
habe dieser bei der Armee als Kopfnicker gearbeitet. Auf dessen SIM-Karte
sei auch seine Nummer gespeichert gewesen und er habe ihn verraten.
Nach der Verhaftung seien zehn schwer bewaffnete Männer zu Hause er-
schienen, hätten seinen Schwager geschlagen, nach ihm (dem Beschwer-
deführer) gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten dabei einige Fotos
von ihm, als er bei den LTTE gewesen sei, gefunden. Sie hätten angefan-
gen die Umgebung von M._______ mit dem Kopfnicker zu durchsuchen.
N._______ habe alles über ihn gewusst und es anscheinend auch weiter
erzählt. Aufgrund der intensiven Suche nach ihm, sei er nach O._______
geflüchtet, wo er sich entschieden habe, das Land zu verlassen.
C.
Am 8. Juni 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
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Seite 4
E.
Das BVGer wies mit Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. März 2013 ab. Am 5. Juli 2013
ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 2. August 2013 an.
F.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass es am 4. September 2013 beschlossen habe, den Vollzug
der Wegweisung sri-lankischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat zu
sistieren, weshalb die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben sei.
G.
Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, dass es in der Zwischenzeit aufgrund einer neuen Einschätzung der
Situation die massgebenden Kriterien, die zu einer Gefährdung führen, ak-
tualisiert habe. Unter Berücksichtigung der Situation habe das BFM das
Moratorium betreffend die Verfügungen und die Wegweisungen nach Sri
Lanka aufgehoben. Er müsse die Schweiz aber nicht unmittelbar verlas-
sen. Aufgrund einer summarischen Überprüfung seines Dossiers stelle es
fest, dass die Anhörung zu den Asylgründen und die Verfügung bereits eine
gewisse Zeit zurücklägen. Aus diesem Grund gebe es ihm die Gelegenheit,
allfällige neue Gründe, welche aufgrund der veränderten Situation in Sri
Lanka eine persönliche Gefährdung begründen würden, mitzuteilen, wie
auch allfällige Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen.
H.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter dazu Stellung und führte aus, dass er in
der (…)-Abteilung der LTTE tätig gewesen sei. Diverse Leute, mit welchen
er zusammengearbeitet habe, seien von den sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden in Haft genommen worden, so namentlich P._______, Q._______
und R._______. Er gehe davon aus, dass ihn eine dieser Personen verra-
ten habe, da im Nachgang dazu sein Vater von der sri-lankischen Armee
über ihn und seine Kollegen befragt worden sei. Sein Vater, der früher
LTTE-Mitglied gewesen sei, habe zunächst als verschwunden gegolten, sei
nun aber wieder aufgetaucht; allerdings sei er psychisch angeschlagen.
Zusammen mit der Ehefrau wohne er in S._______ im T._______-Distrikt.
Sein Bruder, der seit 1995 den LTTE und einer Kampfeinheit angehört
habe, gelte immer noch als verschwunden. Die Familie gehe davon aus,
dass er sich nach wie vor in Haft befinde. Am 11. April 2014 sei ein LTTE-
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Kollege namens U._______, im Vanni-Gebiet ermordet worden. Dessen
Telefon sei ausgewertet worden und dabei sei auch seine frühere sri-lanki-
sche Telefonnummer gefunden worden. Er sei auch in der Schweiz für die
tamilische Sache aktiv gewesen. Er sei seit dem Jahr 2010 Mitglied des
(…) und habe unter anderem an vorderster Stelle bei der Demonstration in
V._______ am (…) 2013 mitgewirkt. Er habe selbst mit anderen die sri-
lankische Verfassung verbrannt und ein Plakat getragen. Für das (…) habe
er auch an einem Treffen im Kanton W._______ teilgenommen. Sodann
habe er schon zuvor an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen
teilgenommen. Von diesen Aktivitäten sei am (…) 2013 in der Internet-Zeit-
schrift X._______ ein Artikel veröffentlicht worden, wo er klar ersichtlich
abgebildet sei. Ungefähr einen Monat nach Erscheinen dieses Internet-Ar-
tikels habe das Criminal Investigation Departement (CID) die Mutter kon-
taktiert und ihr die Internet-Meldung vorgelegt. Das CID habe von ihr ver-
langt, dass sie seine Wohnadresse und seine Telefonnummer angebe und
ihn auffordere, er solle mit solchen Aktivitäten aufhören. Die sri-lankische
Regierung habe in diesem Jahr über 40 Organisationen verboten. Das (…),
wo er Mitglied sei, sei auch betroffen. Die Mitglieder der verbotenen Orga-
nisationen hätten mit ihrer sofortigen Verhaftung durch die sri-lankischen
Sicherheitskräfte zu rechnen und würden für ihre im Ausland begangenen
Aktivitäten bestraft werden.
Mit der Stellungnahme wurden mehrere Fotos von Demonstrationsteilnah-
men, dem Treffen im W._______ und den Internetartikel in der X._______
eingereicht.
I.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigte das BFM dem Beschwer-
deführer den Erhalt der Stellungnahme und teilte ihm mit, es werde diese
als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegenneh-
men und ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu gegebener Zeit infor-
mieren.
J.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 führte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter aus, er habe von seiner Mutter erfahren,
dass sie von den Sicherheitskräfte wegen seiner Aktivitäten bedroht wor-
den sei und diese auf der Suche nach ihm seien. Es wurden mehrere Be-
weismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers am (…) (Beilage 1),
je eine Bestätigung von Y._______ zur Hilfe der People's Liberation Orga-
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nisation of Tamil Eelam (PLOTE) betreffend die Flucht des Beschwerde-
führers von Jaffna nach Colombo (Beilage 2) und von Z._______ betref-
fend die Tätigkeit des Beschwerdeführers im tamilischen Studentenverein
sowie einen entsprechenden Zeitungsbericht dazu (Beilagen 3 a und b),
einen Bericht der D betreffend eine Verbotsliste, auf welcher
auch der Studentenverein vermerkt ist (Beilage 4), und einen Bericht der
X._______ über Aa._______ beziehungsweise U._______ (Beilage 5), ein.
K.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein zweites Asylgesuch vom 27. August 2014 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine
Gebühr von Fr. 600.–.
L.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter gegen diesen Ent-
scheid beim BVGer Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
des SEM sei wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [1], die
Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwer-
deführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventuell sei die Verfügung des SEM we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5], eventuell sei die Verfügung des
SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässig-
keit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen [6].
Mit der Beschwerde wurden eine Zusammenstellung von Länderinformati-
onen inklusive eine CD-ROM mit Quellen, ein Text des Beschwerdeführers
zur Aktion vom (…) 2013 in V._______ mit Reaktionen und Foto dazu, ein
Entscheid des BFM vom 9. Oktober 2014 betreffend Bb._______ (N […])
und eine Kostennote eingereicht.
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M.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das BVGer fest, der Beschwerde-
führer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhal-
ten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig gab es dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen
und im Sinne der Erwägungen zum Vorwurf der Verletzung des Gebots der
rechtsgleichen Behandlung Stellung zu nehmen.
N.
In der Vernehmlassung vom 27. April 2015 nahm das SEM zum Vorwurf,
ein Teil der Vorbringen vom SEM seien zu Unrecht nicht beurteilt worden,
Stellung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
fest.
O.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Replik
eingeladen.
P.
Am 15. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen
Rechtsvertreter eine Stellungnahme und ein Schreiben von Staatssekretär
Mario Gattiker vom 22. Mai 2015, ein Schreiben des BVGer vom 10. Juni
2015 in der Sache D-3563/2015, eine Bestätigung des (…) vom 5. Juni
2015, ein Foto des Beschwerdeführers in der Uniform der Cc._______,
eine Kopie der Familienregistrationskarte und eine Grundstücksurkunde
vom 29. Juni 1970 beide inklusive englischer Übersetzung sowie eine ak-
tualisierte Kostennote ein.
Q.
Am 16. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter ein Schreiben mit einer tabellarischen Übersicht betreffend verschie-
dene beim BVGer hängiger Verfahren von sri-lankischen Gesuchstellern
ein und ersuchte um Koordination derselben.
R.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 äusserte sich das BVGer betreffend das
Gesuch um Koordination der hängigen Beschwerdeverfahren.
S.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 machte der Beschwerdeführer han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter Ausführungen zur aktuellen Situation
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Seite 8
in Sri Lanka und reichte verschiedene Beilagen gespeichert auf einer CD
und eine aktualisierte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asyl-
bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach
Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, es sei für die
Beurteilung einiger Vorbringen nicht zuständig und die Vorbringen betref-
fend Exilpolitik seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asyl-
relevant.
Im Einzelnen führte es aus, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit für eine
Neubeurteilung für die im Zweitgesuch thematisierten Asylvorbringen, die
bereits zum Zeitpunkt des BVGer Bestand hatten, fehle. Diese müssten
revisionsweise beim BVGer geltend gemacht werden. In der Eingabe vom
28. August 2014 bringe der Beschwerdeführer neu ohne jegliche Präzisie-
rung vor, er sei in der (…)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, notabene
eine Kehrtwende, da er davor stets beteuert habe, der LTTE nur zivile Hilfs-
dienste erbracht zu haben. Das Vorbringen, ein von den sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden verhafteter früherer Mitstreiter bei der LTTE (…)-Abtei-
lung habe ihn wohl verraten und dies habe die sri-lankische Armee dazu
veranlasst, seinen Vater über seine LTTE-Tätigkeit zu befragen, knüpfe
nahtlos an diese „neue“ Tatsache an. Mithin setze die behauptete Entlar-
vung als LTTE-Mitglied zwingend voraus, dass er dies auch wirklich gewe-
sen sei. Daher habe sich das BVGer auch mit diesem neuen Vorbringen
zu befassen. Dies betreffe auch das Vorbringen, seine Telefonnummer sei
von den Behörden im Adressbuch des Telefons eines getöteten früheren
Mitstreiters gefunden worden. Er habe seine exilpolitischen Tätigkeiten in
der Schweiz bereits in seiner Beschwerde vom 18. März 2013 geltend ge-
macht, insbesondere seine Teilnahme an zwei Kundgebungen in
Dd._______ und V._______ am (…) 2012 beziehungsweise am (…) 2013,
sowie eine nicht weiter detaillierte aktive Teilnahme „in der exil-tamilischen
Vereinigung unter Ee._______“. Da sich das BVGer bereits materiell mit
diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, gelte es nunmehr zu unter-
suchen, ob sich seit dem Beschwerdeentscheid sein politisches Profil in
einem Ausmass akzentuiert habe, dass sein Engagement für die tamilische
Sache das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben könnte.
Es sei indessen nicht ersichtlich, dass er sich bei den von ihm erwähnten
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Seite 10
Aktivitäten aus der Gruppe besonders hervorgetan habe. Personen, die mit
der (…) in Verbindung gebracht werden, würden nach Erkenntnissen des
SEM in der Schweiz zwar tatsächlich überwacht und könnten ins Visier der
sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Die eingereichten Beweismittel
vermöchten indessen seine (…)-Mitgliedschaft nicht zu belegen. Der Be-
weisgehalt der eingereichten Bilder gehe nicht über die Tatsache hinaus,
dass er mit mehreren Personen vor einer Fahne posiere und dies mit pri-
vaten Fotos dokumentiert habe. Hiermit seien auch der von ihm geltend
gemachte CID-Besuch bei seiner Mutter und die dabei ausgestossene
Warnung, er solle gefälligst seine exilpolitischen Tätigkeiten sofort unter-
binden, mit Sorgfalt zu geniessen. Zusammenfassend stehe fest, dass
auch die seit dem Urteil des BVGer neu eingereichten Beweismittel zu sei-
nem exilpolitischen Engagement nicht geeignet seien, eine Furcht vor
flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und somit die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus diesen Gründen bestünden
keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer allfälligen Rückkehr we-
gen seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt wäre.
Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe er in seiner Eingabe vom
4. November 2014 ein Schreiben von Y._______ eingereicht, das belegen
solle, dass die PLOTE seine Flucht von Jaffna nach Colombo im Jahr 2009
organisiert habe. Mit diesem Schreiben werde nicht eine veränderte Sach-
lage seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zum
Ausdruck gebracht, sondern vielmehr ein Vorbringen untermauert, mit wel-
chem sich das BVGer bereits materiell auseinandergesetzt habe. Der Sa-
che nach handle es sich deshalb bei dieser Eingabe primär um ein Revisi-
onsgesuch. Indessen sei dieses nicht datierte Beweismittel, mit welchem
vorbestehende Tatsachen untermauert werden sollten, anscheinend erst
nach dem Beschwerdeurteil vom 1. Juli 2013 entstanden. Praxisgemäss
falle damit eine Behandlung im Rahmen eines Revisionsverfahrens ausser
Betracht, weshalb seine Eingabe insoweit als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch entgegenzunehmen sei. Da das eingereichte Schreiben –
selbst ohne zu dessen Echtheit Stellung zu nehmen – als reines Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden könne, sei es mithin
aber nicht geeignet, den SEM-Entscheid vom 29. März 2012 umzustossen.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
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Seite 11
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, das SEM habe im September 2013 einen vollständigen Ausschaf-
fungsstopp für abgewiesene tamilische Asylsuchende beschlossen. In der
Folge habe das BVGer begonnen die hängigen Beschwerden tamilischer
Asylsuchender systematisch zu kassieren und die Sache zur Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das
SEM zurückzusenden. Zum Zeitpunkt des Ausschaffungsstopps hätte sich
auch noch eine grosse Zahl abgewiesener tamilischer Asylsuchender in
der Schweiz befunden, bei denen die angesetzte Ausreisefrist bereits ab-
gelaufen sei. Auch hier habe das SEM einen Ausschaffungsstopp angeord-
net. Das SEM habe danach Gutachten in Auftrag gegeben und gestützt
darauf die Einschätzung zur Sicherheitslage in Sri Lanka überarbeitet. Es
habe angesichts der nachgewiesenen Mängel auch beschlossen, dass in
den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen tamilischer Asylsuchender
eine vollständige Neubeurteilung zu erfolgen habe. Dieser Entscheid sei
vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung untauglich
gewesen sei und ebenso die Risikoeinschätzung und damit die Frage der
Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen. Ebenfalls habe das SEM be-
schlossen, dass in den Fällen, in welchen alleine gestützt auf die vorhan-
denen Akten kein positiver Asylentscheid gefällt werden könne, eine er-
neute Anhörung durchzuführen sei. Zum Beleg der erwähnten Praxis des
SEM wird in der Beschwerde auf diverse konkret bezeichneter Verfügun-
gen des SEM aus dem Jahr 2014 verwiesen.
Weiter wird geltend gemacht, die Verfügung vom 22. Januar 2015 beruhe
bezogen auf verschiedene Sachverhalte immer wieder darauf, dass das
SEM für deren Beurteilung nicht zuständig sei, weil diese revisionsrechtlich
beim BVGer geltend gemacht werden müssten. Sogar neue, klar nicht re-
visionsrechtliche Sachverhalte, würden mit dem Verweis auf einen angeb-
lichen Sachzusammenhang nicht mehr behandelt. Dass der Beschwerde-
führer gegenüber den anderen tamilischen Asylsuchenden in keiner Art
und Weise gleich behandelt werde und damit willkürlich diskriminiert
werde, liege auf der Hand und alleine dies rechtfertige die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Vollstän-
digkeitshalber werde beantragt, dass die beiden Gutachten des Verbin-
dungsbüros Schweiz-Lichtenstein des Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von Professor Dr. Walter Kälin
beim SEM ediert und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden.
Auch werde der Antrag gestellt, dass die Führung des SEM im Bereich Asyl
aufgefordert werde, einen schriftlichen Bericht über die Praxis des SEM
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Seite 12
und zur Ankündigung des SEM betreffend Überprüfung dieser bereits ab-
geschlossenen Fälle zu erstellen. Ebenfalls werde beantragt, dass dem
unterzeichneten Anwalt im Falle der Nichtkenntnis der entsprechenden
Medienberichte eine angemessene Frist angesetzt werde, um die öffentli-
chen Verlautbarungen des SEM zu dieser Fragestellung einreichen zu kön-
nen. Weiter werde beantragt, dass nötigenfalls die oben erwähnten Asyl-
dossiers beim SEM ediert werden, dies um die dargelegte Praxis zu be-
weisen. Vorab sei jedoch eine zusätzliche Frist anzusetzen, um auch die
übrigen Fälle benennen zu können, in welchen das SEM seine oben er-
wähnte Praxis verfolgt habe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei weiter verletzt worden, indem das SEM keine Anhö-
rung durchgeführt habe. Gemäss dem Schreiben des BFM vom 17. Juni
2014 solle der Beschwerdeführer neue Elemente einer persönlichen Ge-
fährdung auf Grund der Entwicklung in Sri Lanka mitteilen, aber ebenso
Elemente, welche gegen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen. Es fehle an dieser Stelle der
Hinweis darauf, dass sein Gesuch allenfalls als Mehrfachgesuch geprüft
werde und dementsprechend der entsprechende Sachverhalt sehr aus-
führlich hätte schriftlich dargelegt werden müssen. Der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das SEM sei
anzuweisen den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Es stelle sich die
Frage, weshalb das SEM die Sache des Beschwerdeführers nicht von Am-
tes wegen an das BVGer zur Prüfung der Sache als Revisionsgesuch wei-
tergeleitet habe. Zumindest unter dem Aspekt der Frage der Zulässigkeit
und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten die Vorbringen des
Beschwerdeführers inhaltlich abgeklärt aber vor allem auch begründet wer-
den müssen. Bei einer korrekten Begründung hätte nicht mit der simplifi-
zierenden Argumentationstechnik über die Zuständigkeit des BVGer argu-
mentiert werden können. Im Entscheid würden Ausführungen zu seiner Tä-
tigkeit in einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen Organisation
fehlen. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung am
27. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass er ursprünglich aus einer Gegend
komme, in welcher heute die Armee eine Hochsicherheitszone eingerichtet
habe, die Familie immer wieder vertrieben worden sei, der schlechte Ge-
sundheitszustand seines Vaters, die schlechte Wirtschaftslage der Eltern
und dass bei seinen Familienangehörigen nach ihm gefragt worden sei.
Das SEM nehme bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit keine nähe-
ren Abklärungen vor, respektive begründe nicht positiv, weshalb diese zu-
mutbar sei. Es sei so, dass der vollständige und rechtserhebliche Sachver-
halt durch das SEM nicht abgeklärt worden sei. Ein Grund für die fehler-
haften Entscheide sei, dass tamilische Asylsuchende wichtige Aktivitäten
D-1099/2015
Seite 13
für die LTTE aus Gründen der Geheimhaltung oder weil sie Nachteile im
Asylverfahren befürchteten, nicht offengelegt hätten. Dementsprechend
seien gerade abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche im Rahmen
des rechtlichen Gehörs noch einmal die Möglichkeit hatten, ihre Verfol-
gungssituation darzulegen, dazu ermuntert worden, bisher geheim gehal-
tene Aktivitäten für die LTTE und einer sich daraus ergebenden Verfolgung
offenzulegen. Indem keine Anhörung erfolgt sei, seien die entsprechenden
Sachverhalte, welche der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom
27. August 2014 nur grob gestreift habe, nicht weiter abgeklärt worden.
Dies betreffe die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Nachrichten-
dienst der LTTE, seine konkreten Aktivitäten und seine Ausbildung, sowie
Schicksale seiner Mitaktivisten, welche entweder verhört worden seien o-
der welche mit den Behörden zusammenarbeiten oder im Ausland leben
würden, sowie fehlende Länderinformationen, die Familiensituation nach
der Rückkehr des verschwundenen Vaters, die exilpolitischen Tätigkeiten,
insbesondere die Tätigkeit für das (…), die Relevanz der Blacklist, die Zu-
gehörigkeit der Familie zu den internen Vertriebenen und deren Teilnahme
an öffentlichen Kundgebungen für die Rückgabe des Eigentums an die Fa-
milie. Der Beschwerdeführer sei zwingend zu diesen nicht sauber abge-
klärten Sachverhalten anzuhören. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen, sondern materiell durch das BVGer beurteilt werden,
müsse die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts durch das
BVGer vorgenommen werden. In diesem Falle werde ausdrücklich der An-
trag gestellt, dass der Beschwerdeführer durch das BVGer angehört
werde. Ansonsten werde beantragt, dass ihm eine Frist angesetzt werde,
so dass er Details seiner Tätigkeit für den Nachrichtendienst im Rahmen
einer schriftlichen Stellungnahme dem BVGer darlegen könne. Auch werde
beantragt, dass bezogen auf die Situation der exilpolitischen Aktivitäten
und der Aktivitäten für die LTTE eine angemessene Beweismittelfrist ange-
setzt werde, damit der Beschwerdeführer von Verantwortlichen der (…)
weitere Belege für seine Aktivitäten beibringen könne, aber ebenso auch
Unterlagen und Informationen über Mitaktivisten beim Nachrichtendienst.
Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung ergebe sich im vorliegenden Fall
genau das, was in den Gutachten erwähnt werde. Die Prüfung richte sich
nicht nach den zentralen rechtserheblichen Sachverhalten, sondern bringe
Nebenpunkte vor, dies beispielsweise im Zusammenhang mit der Ausreise,
obwohl diese nicht den rechtserheblichen Sachverhalt betreffe. Unterdes-
sen sei bekannt, dass bei Ausreisen über den Flughafen in Colombo oder
beim Passieren von Checkpoints die Schlepper über gute Verbindungen
verfügten, um gegen eine hohe Geldzahlung ein Passieren zu ermögli-
chen. Die aufgeführten Argumente des damaligen BFM und des BVGer
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Seite 14
seien somit durch die heute bekannten Länderinformationen längst über-
holt. Eine umfangreiche Auflistung zur aktuellen Rechtsprechung und die
aktuellen Präjudizen zeige auf, dass er bei weitem das Risikoprofil erfülle.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, bei der vorliegend geltend ge-
machten Vorverfolgung handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern
um Vorbringen, welche sich auf vorbestandene Tatsachen bezögen. Zwar
habe das BVGer keine Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Vorfluchtgrün-
den auseinanderzusetzen, da es sich hierbei um eine nachträgliche Abän-
derung der vormaligen Angaben handle. Entscheidend sei jedoch, dass
sämtliche Tatsachen bereits zum Urteilszeitpunkt Bestand gehabt hätten.
Da das BVGer mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein
materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständig-
keit zu deren Beurteilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Geltendmachung
im Rahmen des zweistufigen ordentlichen Verfahrens unmöglich respek-
tive unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisions-
verfahrens. Dieser Grundsatz gelte selbstverständlich auch bei der Be-
handlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsangehöriger und werde
vom SEM auch in Zukunft konsequent angewandt. Dem Vorbringen des
Rechtsvertreters, das SEM sei diesbezüglich in seiner Praxis nicht einheit-
lich, sei demnach zu entgegnen, dass vorliegend rechtlich korrekt vorge-
gangen worden sei. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer sei rechtsun-
gleich behandelt – respektive bewusst diskriminiert – worden, wozu er das
SEM explizit ersucht habe, Stellung zu nehmen, sei festzuhalten, dass im
Rahmen der Einzelfallprüfung der individuellen Situation jeder einzelnen
Person Rechnung getragen werde. Dieser Grundsatz gelte konsequenter-
weise auch bei der Behandlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsan-
gehöriger. Insofern darauf hingewiesen werde, dass entgegen der ständi-
gen Praxis des SEM keine (weitere) Anhörung erfolgt sei, sei darauf hinzu-
weisen, dass auch im länderspezifischen Kontext ein Entscheid ohne wei-
tere Instruktionsmassnahmen gefällt werden könne, soweit sich der Sach-
verhalt als liquide erweise. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass
einem spezialisierten Rechtsvertreter das Verfahren nach Art. 111c AsylG
bekannt sei. Bezüglich der übrigen wiederkehrenden Verweisen auf die an-
gebliche Praxis des SEM, insbesondere zur generellen Praxis bezogen auf
die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, seien die
Rückschlüsse in der Beschwerdeschrift schlicht unzutreffend.
4.4 In der Replik wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Vernehmlas-
sung akten- und tatsachenwidrige und rechtlich falsche Behauptungen auf-
D-1099/2015
Seite 15
stelle. Es werde nicht in einem einzigen Punkt tatsächlich inhaltlich argu-
mentiert, ebenso wenig auf die Vorbringen der Verwaltungsbeschwerde
sorgfältig und ernsthaft eingegangen. Gar nicht geäussert habe sich das
SEM zum Asylgrund aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe und zur Verletzung des Gebots auf rechtsgleiche Behandlung.
Das SEM habe in einem anderen Fall ein hängiges Mehrfachgesuch an
das BVGer weitergeleitet mit der Behauptung, es handle sich um ein Revi-
sionsgesuch. Das BVGer habe das entsprechende Dossier mit Verfügung
D-3563/2015 vom 10. Juni 2015 an das SEM zurückgewiesen und somit
der Zuständigkeit des BVGer für die Behandlung als Revisionsgesuch klar
eine Absage erteilt. Interessant sei dieses Schreiben des BVGer, weil damit
genau das bestätigt werde, was der unterzeichnete Anwalt in der Be-
schwerde bezogen auf die Zuständigkeit des SEM für die Behandlung ei-
nes Mehrfachgesuches in seiner Gesamtheit als neues Asylgesuch oder
allenfalls als Wiederwägungsgesuch ausgeführt habe. Aufgrund der feh-
lenden Heilungsmöglichkeiten der schweren Verfahrensfehler der Nicht-
prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid
müsse zwingend eine Kassation erfolgen. Aus der Bestätigung des (…)
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 offiziell bei der
Cc._______, dem Ordnungsdienst für exilpolitische Kundgebungen und
Veranstaltungen tätig sei. Begonnen habe er beim Ordnungsdienst bereits
im Jahre 2010. Aus Sicht der sri-lankischen Regierung handle es sich bei
der Cc._______ um eine Truppe, welche sich durch ihr Training auf eine
mögliche spätere militärische Konfrontation vorbereite. Dem sei zwar in der
Realität nicht so, doch so werde dies von Seiten der sri-lankischen Regie-
rung und Sicherheitskräfte wahrgenommen. Auf einem Foto, welches an
der Veranstaltung vom (…) 2015 aufgenommen worden sei, sei der Be-
schwerdeführer in der Uniform der Cc._______ erkennbar. Aus der einge-
reichten Kopie der Familienregistrationskarte ergebe sich, dass seine El-
tern tatsächlich aus B._______ stammen würden, aber in C._______ leben
müssten und die Rückkehr bisher nicht habe erfolgen können. Aus der ein-
gereichten Grundstücksurkunde werde klar, dass das entsprechende
Grundeigentum tatsächlich im Besitz seiner Familie sei. Es zeige sich, dass
ungünstige Voraussetzungen für eine Reintegration bei einer Rückkehr
vorlägen. Die letzte Anhörung liege mehr als sechs Jahre zurück. Seither
habe sich die Praxis des SEM in Bezug auf tamilische Asylsuchende aus
Sri Lanka verändert; weiter habe es mehrere gewichtige Ereignisse in Sri
Lanka gegeben, welche eine neue Sicherheitslage erzeugt hätten; neue
asylrelevante Sachverhalte seien dargelegt worden und er sei exilpolitisch
aktiv. All dies führe dazu, dass sich die Sachverhaltslage ganz neu präsen-
tiere, was auch das SEM selbst im angefochtenen Entscheid bestätige,
D-1099/2015
Seite 16
spreche es doch von einer Kehrtwende des Sachverhalts. Dass das SEM
ohne weitere Anhörung und ohne weiterführende Abklärung des Sachver-
halts zum Schluss komme, dass sich dieser als liquide erweise, erscheine
mit dem aufgeführten Hintergrundwissen absurd. Eine weitere Anhörung
sei notwendig, da für eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung keine ausrei-
chende Basis mit den mangelhaften Befragungs-und Anhörungsprotokoll
vorhanden sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärte im vorgängig durchlaufenen Asylverfah-
ren, er habe den LTTE lediglich zivile Hilfsdienste geleistet. In der Eingabe
vom 28. August 2014 macht er nun erstmals geltend, er sei in der (…)-
Abteilung der LTTE tätig gewesen.
5.2 Das SEM erachtet sich als nicht zuständig für die Beurteilung dieses
Vorbringens und der damit verbundenen Ausführungen, wonach ein von
den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhafteter früherer Mitstreiter bei
der LTTE (…)-Abteilung ihn wohl verraten habe und dies die sri-lankische
Armee dazu veranlasst habe, seinen Vater über seine LTTE-Tätigkeit zu
befragen, beziehungsweise, eine Telefonnummer sei von den Behörden im
Adressbuch des Telefons eines getöteten früheren Mitstreiters gefunden
worden. Es handle sich dabei um Vorbringen, die sich auf vorbestandene
Tatsachen beziehen würden, die bereits zum Urteilszeitpunkt Bestand ge-
habt hätten. Da das BVGer mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssi-
tuation ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle
Zuständigkeit zu deren Beurteilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Gel-
tendmachung im Rahmen des zweistufigen ordentlichen Verfahrens un-
möglich respektive unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfäl-
ligen Revisionsverfahrens.
5.3
5.3.1 Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Eine vom VwVG abwei-
chende Regelung enthält das VGG in Bezug auf die Revision von Urteilen
des BVGer. Gemäss Art. 47 VGG findet zwar auf Inhalt, Form, Verbesse-
rung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen-
dung. Ansonsten gelten für die Revision von Entscheiden des BVGer je-
doch die Art. 121-128 des BGG sinngemäss (Art. 45 VGG).
5.3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
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Seite 17
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit-
tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn
die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen er-
fährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerde-
verfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt
sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des
vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht gel-
tend gemacht werden konnten.
5.3.3 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisi-
onsgrund sind hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegan-
genen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In
der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstel-
lende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren
nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits
im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisions-
grund (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es
einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und
Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubrin-
gen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Nig-
gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Ein Revisionsgrund, den zu beur-
teilen dem BVGer obliegt, liegt demnach nicht schon deshalb vor, weil
nachträglich eine vorbestandene Tatsache geltend gemacht (bzw. „vorge-
bracht“ [so der Wortlaut gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) wird. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache gel-
tend macht, die sie erst nachträglich erfahren hat. Nur in diesem Fall liegt
ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vor.
5.4
5.4.1 Bei dem vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. August 2014
erstmals geltend gemachten Vorbringen, er sei in der (…)-Abteilung der
LTTE tätig gewesen, handelt es sich nicht um eine erst nach Erlass des
Urteils D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 erfahrene Tatsache und damit nicht
um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
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Seite 18
5.4.2 Verspätete Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der
gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vor-
schriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicher-
heit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbeson-
dere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung
eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen
aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, nament-
lich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie
des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrechtlichen Refoulement-
Verbotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG hat ge-
genüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE
2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskom-
mission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehal-
ten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter
Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendba-
ren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch
den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoule-
ment verletzt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Für den Fall,
dass der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben ist oder die
Revision des letztinstanzlichen Entscheides nicht verlangt werden kann,
hat aufgrund derselben Überlegungen das SEM als erstinstanzlich verfü-
gende Behörde unter analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen
von Art. 66 VwVG zu prüfen, ob verspätet geltend gemachte Tatsachen
oder Beweismittel in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechtslage in Bezug auf nach dem Entscheid
entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vgl.
BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowie E. 11-13, insbesondere E. 11.4.7 und
E. 12.3).
5.4.3 Das vom Beschwerdeführer bisher verschwiegene und deshalb im
ordentlichen Verfahren unbeurteilt gebliebene Vorbringen, er sei in der
(…)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, ist im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen bedeutsam, da eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle o-
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Seite 19
der vergangene Verbindung einer Person zu den LTTE aufgrund der heu-
tigen Lage den Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter durch die sri-
lankischen Behörden bildet (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als
Referenzurteil publiziert] E. 8.4.1). Es ist deshalb ungeachtet dessen, dass
der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Tätigkeit in der (…)-Abtei-
lung der LTTE im ordentlichen Verfahren verschwiegen hat, zu prüfen, ob
ihm deswegen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung oder men-
schenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungsvollzugshindernis besteht, welches es unabhängig von lan-
desrechtlichen Prozessvorschriften zu berücksichtigen gilt.
5.5 Das SEM vertritt die Auffassung (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), da das BVGer
mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil
gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beur-
teilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Geltendmachung im Rahmen des
zweistufigen ordentlichen Verfahrens unmöglich respektive unzumutbar
gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens vor
dem BVGer.
5.6 Tatsachen, welche die Partei nachträglich erfahren und im Rahmen ei-
nes Revisionsverfahrens geltend macht, sind notwendigerweise solche,
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht beurteilt wurden. Sol-
che Tatsachen gelten von Gesetzes wegen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
als Revisionsgrund, so dass das BVGer verpflichtet ist, zu prüfen, ob diese
erheblich und das angefochtene Urteil deshalb in Revision zu ziehen ist.
Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das BVGer sei ebenfalls zu-
ständig, über verspätet geltend gemachte Tatsachen zu befinden, die als
solche eben gerade deshalb keinen Revisionsgrund bilden, weil sie von
der Partei nicht erst nachträglich entdeckt wurden. Es kann im Asyl- und
Wegweisungsverfahren abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
in Bezug auf von der Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebe-
nen Ausnahme nicht Aufgabe des BVGer als Beschwerdeinstanz sein, den
rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen
zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfah-
rens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt
in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher
Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei in der (…)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, in
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Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3).
5.7 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung das in der Ein-
gabe vom 27. August 2014 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwer-
deführer sei in der (…)-Abteilung der LTTE tätig gewesen und die damit
verbundenen Ausführungen, zu Unrecht nicht beurteilt. Die Beschwerde ist
demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Es wird indes in der Kompetenz des SEM liegen, darüber
zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb
davon abzusehen, das SEM verbindlich anzuweisen, eine weitere Anhö-
rung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind dem SEM zu übermit-
teln. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist auf die wei-
teren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass die
vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– vom Beschwerde-
führer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag
zurückzuerstatten.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 29. September
2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von insge-
samt Fr. 9383.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu den
Akten. Der darin bezifferte Aufwand von insgesamt rund 35.88 Stunden
scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemes-
sen, da die Eingaben teils weitschweifige und zu gewissen Teilen redun-
dante Passagen über die allgemeine Situation in Sri Lanka enthalten, wel-
che mangels direkten Bezugs zum Beschwerdeführer nicht als notwendi-
ger Aufwand zu betrachten und daher nicht zu entschädigen sind. Demzu-
folge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von Fr. 4820.– (inklusive
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Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgegangen. Das SEM ist dem-
nach anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
3.
Das SEM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er die Gebühr be-
zahlt haben sollte.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4820.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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