Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1100/2011
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren angeblich X._______,
angeblich Togo,
alias B._______, geboren Y._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 2. Februar 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus C._______
(Togo) stammt, seinen letzten Wohnsitz in D._______ hatte, seinen
Heimatstaat im Februar 2008 auf dem Landweg verliess und sich nach
Nigeria begab, wo er unter der Identität B._______, geboren Y._______,
Nigeria, bis Ende November 2010 in E._______ wohnte und von dort
unter dieser Identität am 3. Dezember 2010 auf dem Luftweg via
F._______ am 5. Dezember 2010 über den Flughafen (...) in die Schweiz
gelangte, wo er am 6. Dezember 2010 im G._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2010 im G._______
summarisch befragt und am 21. Januar 2011 vom BFM im Rahmen von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, seit dem Jahre (...) in D._______
gewohnt zu haben und Mitglied der H._______ gewesen zu sein, wobei
er sich beruflich als Auftragskiller betätigt und dabei im Auftrag
verschiedener Personen ihm unbekannte Leute erschossen habe,
dass er eines Tages den Auftrag erhalten habe, den zweiten Mann des
Präsidenten zu töten, was ihm jedoch nicht gelungen sei, jedoch habe er
bei diesem Anschlag zwei von dessen Sicherheitsleuten erschossen,
dass er in der Folge vom zweiten Mann des Präsidenten sowie der
Polizei gesucht worden sei, weshalb er mit der Hilfe eines togoischen
Ministers nach Nigeria geflüchtet sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung vom 2.
Februar 2011 – eröffnet am 9. Februar 2011 – nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei der
Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung zu verlassen habe,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass die Vorbringen bezüglich des Fehlens von jeglichen
Identitätsdokumenten und der Unmöglichkeit der Beschaffung solcher
Dokumente der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden,
dass der Beschwerdeführer gemäss den weiteren Erwägungen nicht als
togoischer Staatsangehöriger erachtet werden könne, was als Hinweis
dafür zu werten sei, dass er den schweizerischen Asylbehörden seine
Identitätsausweise vorenthalten und dieselben Behörden über seine
wahre Identität täuschen wolle,
dass der Beschwerdeführer weder über die sprachlichen und
geografischen Begebenheiten seines angeblichen Herkunftsortes noch
über die dortigen Ethnien und Erzeugnisse habe Auskunft geben können,
dass er überdies zu Togo im Allgemeinen, der Hauptstadt, dem
Präsidenten, den Regionen und den Wahlen falsche und unsubstanziierte
Angaben gemacht habe,
dass es daher auch nicht erstaune, dass die vom Beschwerdeführer als
Beweismittel eingereichten Fotokopien weder seine Herkunft noch seine
geltend gemachten Asylgründe belegen und in keinem Zusammenhang
mit ihm stehen würden,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011
(Poststempel: 15. Februar 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um erneute Befragung seiner
Person in seiner Muttersprache (...) ersuchte,
dass er gleichzeitig um Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgercht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerdeschrift auf die Akten zu verweisen ist,
dass hinsichtlich der angeführten Verständigungsschwierigkeiten
festzustellen ist, dass bei einer Durchsicht der entsprechenden
Befragungsprotokolle keinerlei Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten
des Beschwerdeführers zu erkennen sind, welche an der Verwertbarkeit
der Protokolle irgendwelche Zweifel aufkommen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer am Schluss der Befragungen die Korrektheit
und Wahrheit seiner Ausführungen nach Rückübersetzung in einer ihm
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gut verständlichen Sprache (Englisch) unterschriftlich bestätigte (vgl. act.
A5/10, S. 2 und 8; act. A12/15, S. 12),
dass er überdies anlässlich der direkten Anhörung von der Möglichkeit
Gebrauch machte, im Rahmen der Rückübersetzung Ergänzungen und
Korrekturen an seinen bisherigen Aussagen anzubringen (vgl. act.
A12/15, S. 2 und 5), und auch die an der Befragung anwesende
Hilfswerkvertreterin keinerlei Einwände oder Anregungen zum Protokoll
erhob respektive vorbrachte (vgl. Beiblatt zu act. A12/15),
dass sich aus diesen Gründen der Beschwerdeführer bei seinen
protokollierten Aussagen behaften lassen muss und dessen Ersuchen um
erneute Befragung in seiner Muttersprache abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab und diese
Unterlassung vorliegend unbestritten ist,
dass auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, weder
jemals Identitätsdokumente besessen noch sich um die Beschaffung
solcher bemüht zu haben (vgl. act. A5/10, S. 5; act. A12/15, S. 2),
dass er diesbezüglich in seiner Beschwerde anführt, er habe sich von der
Schweiz aus bemüht, togoische Identitätsdokumente erhältlich zu
machen, was jedoch nicht möglich sei,
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten somit einerseits in kategorischer Weise verneinte,
solche je beschaffen zu können, und andererseits nicht näher darlegte,
welche Bemühungen von der Schweiz aus er für den Erhalt solcher
Identitätspapiere getätigt haben will,
dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren –
wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte – sich
als realitätswidrig erweisen und dieser Umstand in der Tat als Hinweis
dafür zu werten ist, dass der Beschwerdeführer dadurch den
schweizerischen Asylbehörden seine tatsächliche Identität zu
verheimlichen sucht,
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dass diese Einschätzung auch dadurch gestützt wird, dass er eigenen
Angaben und den bei der Vorinstanz eingereichten Fotokopien zufolge in
den Jahren (...) bis (...) respektive (...) bis (...) für eine Handelsfirma in
D._______ unter der – bei der Ausreise verwendeten – Identität
B._______ gearbeitet haben will (vgl. act. A5/10, S. 4),
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die
Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die
unrealistischen und stereotypen Angaben über den Verlust des für die
Reise in die Schweiz verwendeten nigerianischen Reisepasses (vgl. act.
A5/10, S. 6),
dass wegen des Auftretens des Beschwerdeführers unter verschiedenen
Identitäten umso mehr auf dem Vorlegen authentischer Reise- oder
Identitätsdokumenten zu bestehen ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass in diesem Zusammenhang die fehlerhaften und falschen
Ausführungen des Beschwerdeführers zu länderspezifischen Aspekten
seiner angeblichen Heimat Togo nicht den Schluss zulassen, es handle
sich bei ihm effektiv um einen togoischen Staatsangehörigen, und
diesbezüglich – da er sich in diesem Punkt auf eine blosse Wiederholung
des Sachverhalts beschränkt und sich seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Substanzielles entnehmen lässt – zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen ist,
dass überdies schon nur die auf den ersten Blick als substanzlos zu
erachtenden Ausführungen des Beschwerdeführers zur von ihm
verwendeten Schusswaffe seine Asylvorbringen als klar unglaubhaft
erscheinen lassen, konnte er – obwohl seit mehreren Jahren als
Auftragskiller tätig – doch keinerlei Angaben zu Grösse, Kaliber und
Beschaffenheit der eingesetzten Waffe geben (vgl. act. A12/15, S. 11),
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, indem
vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von
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Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen stehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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