B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1100/2012
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 / N (…).
D-1100/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, stellte am 8. Mai 2000 bei der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo (nachfolgend: Botschaft) ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung
vom 20. Juni 2001 des vormals zuständigen Bundesamtes für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) abgelehnt wurde, wobei ihm auch die Einreisebewilli-
gung verweigert wurde. Mit Urteil vom 14. Januar 2002 wurde die dage-
gen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers von der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen.
Betreffend Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit englischsprachiger Eingabe vom
4. Juni 2007 (Eingang Botschaft: 12. Juni 2007) erneut um Gewährung
von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ersuchte die Botschaft den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspapiere um
Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Ereignisse, die ihn zur Aus-
reise nötigen würden, auf individuelle Betroffenheit, allfällig getroffene
Schutzmassnahmen sowie einen allfälligen alternativen Aufenthaltsort in
Sri Lanka. Dieses Schreiben befindet sich aus unbekannten Gründen
nicht bei den Akten. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom
16. August 2007 geht jedoch hervor, dass er ein solches Schreiben von
der Vorinstanz erhalten hat.
B.c Das vom Beschwerdeführer der Botschaft eingereichte Antwort-
schreiben datiert vom 16. August 2007.
B.d In den Eingaben vom 4. Juni 2007 sowie 16. August 2007 machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er sei am 25. August 1990 in einer Militäroperation verhaftet und
nach fünfzehn Tagen wieder freigelassen worden. Ende Oktober 1991 sei
er nach B._______ umgesiedelt worden, bevor er mit seiner Familie im
Januar 1992 nach C._______ gezogen sei. Dort sei er im Jahr 1998 von
der Polizei verhaftet und inhaftiert worden. Man habe ihn misshandelt und
ihm vorgeworfen, der Polizei keine Auskunft bezüglich der mutmasslichen
Urheber eines Attentats gegeben zu haben. Um eine vorzeitige Entlas-
D-1100/2012
Seite 3
sung zu erwirken habe sein Anwalt ihm geraten, die Schuld für die Ereig-
nisse anzuerkennen, obwohl er nichts damit zu tun gehabt habe. Am 24.
April 2000 sei er wieder aus der Haft entlassen worden. Wegen der erlit-
tenen Misshandlungen könne er seinen rechten Daumen, den Ellbogen
und das Knie nicht mehr bewegen, weshalb er medizinischer Behandlung
bedürfe. Aufgrund bestimmter Umstände habe er mit seiner Familie an
seinen früheren Wohnort D._______ zurückkehren müssen. Am 13. Mai
2006 sei sein (…) von Unbekannten umgebracht worden. Widrige Um-
stände hätten ihn (Beschwerdeführer) später dazu gezwungen, in einer
Kirche um Schutz zu ersuchen. In seiner Region wüteten so genannte
"death squads", wodurch die Zukunft seiner Kinder bedroht sei. Am 18.
Juli 2007 seien Leute des CID (Criminal Investigation Department) zu
seiner Familie nach Hause gekommen und hätten sie ausgiebig befragt.
Am 1. August 2007 seien er und seine Frau auf dem Polizeiposten lange
verhört worden. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, ein ruhi-
ges Leben zu führen.
B.e Mit den Eingaben reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine
"Detention Attestation" des ICRC vom 11. Juli 2000 (in Kopie), die Kopie
eines Bestätigungsschreibens der "Commission for Justice, Peace and
human Developement (SETIK)" sowie Akten des Gerichtsverfahrens vor
dem "High Court Criminal" vom 26. April 1999 und vom 25. Oktober 1999
(in Kopie; inklusive englischsprachige Übersetzungen) ein.
C.
Mit einem Kurzbericht vom 5. November 2007 übermittelte Botschaft die
ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten dem BFM.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 hielt das BFM fest, der
Sachverhalt sei auf Grund der schriftlichen Eingaben des Beschwerde-
führers als erstellt zu betrachten, weshalb auf seine Befragung verzichtet
werden könne. In der Verfügung führte die Vorinstanz im Weiteren aus,
sie gedenke nach Prüfung der Verfahrensakten das Asylgesuch abzuwei-
sen. Diesbezüglich gewährte sie ihm Frist zur Stellungnahme.
E.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 teilte die Botschaft dem BFM mit,
dass die Zwischenverfügung vom 3. August 2010 dem Beschwerdeführer
zugstellt worden sei und dieser keine Stellungnahme eingereicht habe.
D-1100/2012
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 – in Colombo an den Beschwerde-
führer versandt am 3. Februar 2012 – verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
Zur Begründung führte es aus, bezüglich des Verfahrens bei Asylgesu-
chen aus dem Ausland sehe die Praxis vor, dass Gesuchsteller von der
jeweiligen schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen
angehört würden. Von dieser allgemeinen Regel könne abgewichen wer-
den, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen
faktisch nicht möglich sei. Eine Anhörung könne sich ebenfalls erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben ent-
scheidreif erstellt sei. Bei einem Anhörungsverzicht sei jedoch das rechtli-
che Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30), was vorliegend erfolgt sei.
Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 16. Dezember 2010 habe der Be-
schwerdeführer das Schreiben des BFM unbeantwortet gelassen. Das
Bundesamt erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt.
Gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreise-
bewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbun-
denen psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich,
als sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Ver-
folgung bestünden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene
nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle dem-
jenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes
bedürfe. Zunächst seien alle Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen seines zweiten Asylverfahrens, die sich vor 2001 ereignet hät-
ten, als nicht asylrelevant zu qualifizieren, zumal er noch weitere sechs
Jahre in Sri Lanka geblieben sei, ohne ein Asylgesuch zu stellen. Diese
Vorbringen seien bekanntlich bereits in seinem ersten Asylverfahren als
nicht einreisebeachtlich eingestuft worden. Sie vermöchten demnach
auch zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen.
Der Beschwerdeführer mache im zweiten Asylverfahren geltend, in den
Jahren 2006 bis 2007 von der Polizei mehrmals befragt worden zu sein.
Zudem seien die Lebensbedingungen nicht einfach, zumal er nicht an
seinen Wohnort zurückkehren könne. Diesen Vorbringen seien indes kei-
ne unmittelbaren Nachteile zu entnehmen, die für den Beschwerdeführer
D-1100/2012
Seite 5
persönlich betrachtet eine Zwangssituation zu begründen vermöchten,
weshalb sie nicht einreiserelevant seien. Bei den vom Beschwerdeführer
geschilderten Todesschwadronen "death squads" handle es sich um Ge-
walt Dritter. Soweit er dazu ausführe, dass sein (…) von Unbekannten
umgebracht worden sei, könne daraus nicht abgeleitet werden, dass sich
der Staat dafür verantwortlich zeichne. Es handle sich vielmehr um eine
Verfolgung durch Dritte. Hierzu sei festzuhalten, dass der sri-lankische
Staat als schutzfähig gelte und er folglich die Möglichkeit habe, sich an
die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu er-
halten. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten zudem keine Hinweise
entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit
des Staates hindeuteten. Dies werde unter anderem auch dadurch be-
legt, dass er letztlich persönlich keine gravierenden Probleme mit den
Behörden geltend gemacht habe. Auch seine Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise im Sinne des
Asylgesetzes als nicht begründet eingestuft werden, da er nicht akut ge-
fährdet sei. Das gelte umso mehr, als sich seit der Einreichung seines
Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert
habe. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) zu Ende gegangen. Damit befinde sich das ganze
Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Ver-
schleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen. Der Einfluss der
bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Vor diesem Hintergrund
sei davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich
keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Schliesslich komme hinzu,
dass er auf das Schreiben des BFM vom 3. August 2010 nicht geantwor-
tet habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht
gefährdet sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Dokumente nichts zu ändern, stützten diese doch bloss die Vorbringen
des Beschwerdeführers. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie auf-
grund des Umstandes, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise, das im
heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung
seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse, seien die geltend
gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
D-1100/2012
Seite 6
G.
Mit auf den 21. Februar 2012 datierter, am 28. Februar 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht eingelangten, auf Italienisch verfassten Eingabe
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 und die Gewäh-
rung von Asyl sowie die Bewilligung zur Einreise.
Zur Begründung seiner Rechtsmittelschrift machte er hauptsächlich gel-
tend, er habe die Zwischenverfügung vom 3. August 2010 erst am
14. Februar 2012 gesehen, da er die Adresse gewechselt habe. Sein
Sohn sei an die alte Adresse zurückgekehrt, wo er das Schreiben gefun-
den habe. Die Situation in Sri Lanka habe sich für ihn (Beschwerdeführer)
verschlechtert. Drei Mal sei er bei seiner Arbeitsstelle entlassen worden,
da die Polizei und der CID gegenüber seinen Chefs fälschlicherweise ge-
sagt hätten, er sei Mitglied der LTTE. Am 14. Februar 2012 sei die Polizei
zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Frau gefragt, wo er jetzt
arbeite. Er befürchte jetzt, dass die Polizei erneut bei seiner Arbeitsstelle
erscheine und er wieder entlassen werde. Einmal habe ihn die Person,
die ihn 1998 festgenommen habe, auf der Strasse bis zu seiner Arbeits-
stelle verfolgt. Er könne mit dieser Angst und der psychischen Folter
durch die Polizei und des CID nicht länger leben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül-
tig entscheidet.
D-1100/2012
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das
Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur
abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisato-
rischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Be-
fragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten
und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das
Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konse-
quenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des
D-1100/2012
Seite 8
eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid
ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu
gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung
im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5
S. 362 ff.).
4.3 Vorliegend ging das BFM davon aus, der Sachverhalt sei aufgrund
der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese Sichtweise ist ver-
tretbar, sind doch die Eingaben vom 4. Juni 2007 (schriftliches Asylge-
such) und vom 16. August 2007 (Ergänzung zum schriftlichen Asylge-
such) insgesamt detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen
erübrigte sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers
zu einer Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufge-
führten Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs, Begründung
des Verzichts auf die Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist
die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden. Die Behauptung des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, er habe die Zwischenverfü-
gung der Vorinstanz vom 3. August 2010 erst am 14. Februar 2012 gese-
hen, ist unglaubhaft, zumal sich dem bei den Akten befindlichen sri-
lankischen Rückschein entnehmen lässt, dass die Zwischenverfügung
dem Beschwerdeführer schon im Jahre 2010 eröffnet wurde. Es erübrigt
sich daher, weiter darauf einzugehen.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr
die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
D-1100/2012
Seite 9
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die wei-
terhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht eine unmittelbare
Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigerte.
6.2 Vorab ist auf die aktualisierte, auch heute noch zutreffende Lageana-
lyse des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2011/24 zur Situation in Sri
Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass
sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts
zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbessert hat. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten und auch
die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleich-
zeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Op-
positionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ange-
sichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personen-
kreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter
würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges ver-
dächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise
gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise
regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risi-
koprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsver-
letzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich ange-
zeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohen-
der Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilde-
ten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. BVGE a.a.O. E. 8).
D-1100/2012
Seite 10
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch vom 4. Juni
2007 sowie in seiner weiteren Eingabe vom 16. August 2007 hauptsäch-
lich geltend, er sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden im Jahre
1990 für fünfzehn Tage verhaftet worden. Im Jahre 1998 hätten ihn die
Behörden zu Unrecht beschuldigt, ihnen keine Informationen über einen
Attentäter gegeben zu haben, weshalb sie ihn für zwei Jahre inhaftiert
hätten. Aufgrund der während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen
habe er körperliche Beschwerden, weshalb er medizinischer Behandlung
bedürfe. Am 13. Mai 2006 sei sein (…) von Unbekannten umgebracht
worden. In seiner (des Beschwerdeführers) Region wüteten zudem
"death squads", wodurch die Zukunft seiner Kinder bedroht sei. Am
18. Juli 2007 seien Leute des CID zu seiner Familie nach Hause gekom-
men und hätten sie lange befragt. Am 1. August 2007 seien er und seine
Frau auf dem Polizeiposten lange verhört worden.
6.3.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asyl-
recht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen
die Inhaftierungen sowie die in diesem Zusammenhang erlittenen psychi-
schen und physischen Beeinträchtigungen, von denen der Beschwerde-
führer betroffen war, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine
Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Im aktuellen Zeit-
raum können diese Ereignisse mithin nicht mehr als kausal für die bean-
tragte Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung angesehen wer-
den, da die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides im Rahmen der
Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht wesentlich ist. Im Wei-
teren ist vorliegend mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwer-
deführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-
lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Insgesamt weist der Be-
schwerdeführer trotz der zwei geltend gemachten Inhaftierungen sowie
der Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte in den nach-
folgenden Jahren kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Die Inhaftierungen und
die Behelligungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte sind – vor al-
lem mit Blick auf die damalige Bürgerkriegssituation – vor dem Hinter-
grund der Bekämpfung der LTTE zu sehen. Seit dem Ende des Bürger-
kriegs hat sich die Lage in Sri Lanka allerdings erheblich verbessert. Zwar
gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt wer-
den, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute potentiell
noch zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Indes ist den Ak-
D-1100/2012
Seite 11
ten kein nennenswerter Bezug des Beschwerdeführers zu den LTTE zu
entnehmen. Dass er zudem am 24. April 2000 bedingungslos aus der
Haft entlassen wurde und die sri-lankischen Sicherheitskräfte seither of-
fenbar nie versucht haben, ihn zu ergreifen und zu inhaftieren, was ihnen
zweifellos ohne weiteres möglich gewesen wäre, weist auf ein mangeln-
des Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Es ist
daher davon auszugehen, dass seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte nichts gegen den Beschwerdeführer vorliegt. Er verfügt folglich
über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art.
3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Soweit er in der Rechtsmit-
telschrift vorbringt, er befürchte, dass die Polizei erneut bei seiner Ar-
beitsstelle erscheine, sie ihn gegenüber seinem Chef als LTTE-Mitglied
verdächtige und er deswegen entlassen werde, so wie das schon mehr-
mals der Fall gewesen sei, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
diese Vorbringen – trotz Zumutbarkeit – in keiner Weise belegt. Abgese-
hen davon wären diese Schwierigkeiten als flüchtlingsrechtlich nicht be-
achtlich zu bezeichnen. Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdefüh-
rers im vorinstanzlichen Verfahren, in seiner Region wüteten so genannte
"death squads", ist festzuhalten, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Be-
endigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Der Einfluss von mi-
litanten Gruppierungen hat seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abge-
nommen. Zudem macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht
mehr geltend, von "death squads" oder anderen Dritten bedroht zu sein.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und die geltend gemach-
ten schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka gemäss ständiger Pra-
xis keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergeb-
nis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt und das (zweite) Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-1100/2012
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1100/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: