B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1100/2015
law/wes
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (…).
D-1100/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. Mai
2001 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags unter der Identität
B._______, geboren am (…), Sri Lanka, ein Asylgesuch einreichte. Mit Ver-
fügung vom 30. Juli 2001 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die da-
gegen am 30. August 2001 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) vom
17. Juli 2003 vollumfänglich abgewiesen. In der Folge wurde dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 22. Juli 2003 eine neue Frist
bis 16. September 2003 zum Verlassen der Schweiz angesetzt. Die kanto-
nale Migrationsbehörde meldete am 11. November 2003 den Beschwerde-
führer als "verschwunden seit 17.10.2003".
A.b Dem Beschwerdeführer wurde – nachdem er am 22. Mai 2005 im Be-
sitz eines belgischen Reisepasses unter der Identität C._______, geboren
am (…), Belgien, in die Schweiz eingereist war – eine Aufenthaltsbewilli-
gung EG/EFTA, gültig für die ganze Schweiz, ausgestellt.
A.c Am 4. Juni 2006 ging der Beschwerdeführer in D._______, Distrikt (...)
(Sri Lanka), mit einer sri-lankischen Staatsangehörigen die Ehe ein, wobei
er bei der Trauung selber nicht persönlich anwesend war. In der Folge
reiste die Ehefrau im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs
noch im Jahre 2006 in die Schweiz ein.
A.d Mit Verfügung vom 27. November 2006 widerrief die Fremdenpolizei
der Stadt E._______ die bis am (...) befristete EG/EFTA-Aufenthaltsbewil-
ligung des Beschwerdeführers. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wurde mit Entscheid der (…) des Kantons F._______ ([…]) am 26. März
2007 abgewiesen. Die gegen den Entscheid der (...) des Kantons
F._______ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons F._______ vom 18. Dezember 2007 –
soweit darauf eingetreten wurde – weitgehend gutgeheissen und die Sa-
che zu neuer Beurteilung an die Fremdenpolizei der Stadt E._______ zu-
rückgewiesen. Dabei erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fremdenpo-
lizei der Stadt E._______ respektive die (...) des Kantons F._______ den
vorhandenen Ermessensspielraum nicht ausgenutzt habe, weil nicht ge-
prüft worden sei, ob der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig,
zumutbar und möglich sei.
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A.e Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte die Fremdenpolizei der
Stadt E._______ das BFM um Erstellung eines Amtsberichtes hinsichtlich
der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs nach Sri Lanka. Der entsprechende Bericht des BFM wurde
der Fremdenpolizei der Stadt E._______ mit Schreiben vom 9. Juli 2008
zugestellt.
A.f Mit Verfügung der Fremdenpolizei der Stadt E._______ vom (...) wurde
die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA des Beschwerdeführers widerrufen
und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig beantragte die
Fremdenpolizei der Stadt E._______ beim BFM die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers.
A.g Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers Zwillinge zur Welt.
A.h Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des
Antrags der Fremdenpolizei der Stadt E._______ auf vorläufige Aufnahme.
Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein.
A.i Mit Verfügung vom 2. respektive 13. Dezember 2011 lehnte das BFM
den Antrag auf vorläufige Aufnahme vom 2. Februar 2010 ab. Die dagegen
am 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-406/2012 vom 5. Dezember 2013 gutgeheissen, die
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Überprüfung als neues
Asylgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen an-
geführt, das BFM – welches spätestens auf Vernehmlassungsstufe auf-
grund der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2012
betreffend Einladung zum Schriftenwechsel vom Vorliegen eines (zweiten)
Asylgesuchs Kenntnis erlangt und trotz klarer und eindeutiger Hinweise auf
allfällig bestehende Asylgründe die Frage des Wegweisungsvollzugs los-
gelöst von allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers behandelt habe – habe durch sein Festhalten
an der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 gegen die Be-
stimmung von Art. 42 AsylG verstossen und damit Bundesrecht verletzt.
B.
B.a Auf Anfrage des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2014 teilte ihm das
BFM am 11. Juli 2014 mit, sein Asylgesuch sei auf den 5. Dezember 2013
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verbucht worden. Zudem sei es nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Da-
tum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen.
B.b Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz den (Nen-
nung Institution) den vom Beschwerdeführer eingereichten sri-lankischen
Reisepass auf seine Echtheit zu überprüfen. In seinem Rapport vom
13. August 2014 teilte der (Nennung Institution) dem BFM mit, der Reise-
pass sei am (...) in Colombo ausgestellt worden und bis am (...) gültig. So-
dann enthalte er kein Schengen-Visum, obwohl für Staatsangehörige von
Sri Lanka zur Einreise in den Schengen-Raum (Schweiz) die Visumspflicht
bestehe. Weiter seien keine Grenzkontrollstempelabdrucke in oder aus
dem Schengen-Raum vorhanden. Es hätten keine objektiven Fälschungs-
oder Verfälschungsmerkmale festgestellt werden können. Wie aus den
Auftragsakten (Schreiben Anwalt vom 30. Juni 2014) zu entnehmen sei,
habe der Passinhaber den vorliegenden Reisepass über in Sri Lanka le-
bende Bekannte beschafft. Demzufolge handle es sich beim fraglichen Do-
kument um einen Proxy-Pass und somit um ein erschlichenes (in-absentia
ausgestelltes) Dokument. Die Authentizität der Eintragungen im Dokument
beziehungsweise die Identität der betroffenen Person seien somit nicht ge-
sichert. Der Reisepass werde zur Beweismittelsicherung beim (Nennung
Institution) in Gewahrsam genommen.
B.c Mit Schreiben vom 25. August 2014 liess sich der Beschwerdeführer
zum Rapport des (Nennung Institution) vernehmen und verwahrte sich ins-
besondere gegen den Vorwurf, durch die Beschaffung des in Frage ste-
henden Reisepasses eine strafbare Handlung begangen zu haben.
B.d Am 29. August 2014 liess die Vorinstanz durch die Schweizer Vertre-
tung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergeb-
nis der Botschaft ging dem BFM am 19. September 2014 zu.
B.e Am 21. November 2014 führte die Vorinstanz eine Anhörung des Be-
schwerdeführers durch, in welcher ihm das Abklärungsergebnis der
Schweizer Vertretung in Colombo zur eingereichten Heiratsurkunde vom
(...) eröffnet und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Da-
bei führte er im Wesentlichen aus, die sri-lankischen Behörden hätten
Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit (...) für die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE). Aus diesem Grund habe er in Haft bleiben müssen
und sei schliesslich einem Gericht vorgeführt worden. Während der Haft
habe man ihn geschlagen und gefoltert. Sowohl sein Arbeitgeber als auch
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ein sri-lankischer Minister hätten sich für seine Entlassung aus der Polizei-
haft eingesetzt. Man habe ihm nach seiner Entlassung eine Meldepflicht
auferlegt, welcher er einmal wöchentlich oder einmal monatlich hätte nach-
kommen sollen. Er könne sich nicht genau erinnern. Auch sei ihm gesagt
worden, er müsse einer allfälligen polizeilichen Aufforderung sofort Folge
leisten können. Sein Arbeitgeber habe ihn nach der Entlassung zu einem
Arzt gebracht, ihm Unterkunft gewährt und schliesslich auch bei der Aus-
reise geholfen. Nach seiner Flucht habe er zwecks Beschaffung von Doku-
menten mit seinem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen. Dieser habe ihm
mitgeteilt, dass er seinetwegen Probleme bekommen habe, die Behörden
nach ihm gesucht hätten, weshalb er sich nicht mehr bei ihm melden solle.
Der Arbeitgeber habe ihm dann auch Dokumente zugestellt, wobei er nicht
wisse, ob diese tatsächlich echt gewesen seien. Er habe seinen Arbeitge-
ber jedenfalls aufgefordert, die Dokumente auf seine erste Identität, welche
nicht die richtige gewesen sei, auszustellen. Ferner leide er noch heute
unter den Schlägen, die ihm während der Haft zugefügt worden seien. So-
dann sei er nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens bei einem Freund
in der Schweiz untergetaucht, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um
sein Leben gefürchtet hätte. Bezüglich der Heiratsurkunde vom (...) habe
er sich zunächst bei der Moschee erkundigt, wie er eine sri-lankische
Staatsangehörige heiraten könne, ohne nach Sri Lanka zu reisen. In der
Folge hätten sich der Imam und der Vater seiner Frau zum Zivilstandsamt
begeben und dort den Antrag gestellt. Er habe dann später auf dem Post-
weg die Heiratsurkunde erhalten, diese unterschrieben und umgehend in
seine Heimat zurückgeschickt. Auf Vorhalt des Befragers, wonach er ge-
mäss Abklärungen der Schweizer Botschaft bei der Heirat vor Ort anwe-
send gewesen sei, hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen
fest und wies darauf hin, dass er ohne Pass gar nicht hätte nach Sri Lanka
zurückkehren können und bei einer Rückkehr Probleme am Flughafen be-
kommen hätte. Ferner wisse er nicht, warum die Heiratsurkunde in Eng-
lisch und nicht in Singhalesisch ausgestellt worden sei. Den am (...) aus-
gestellten Pass habe er sich von einer speziellen Stelle innerhalb des sri-
lankischen Immigration Office ausstellen lassen, um der Aufforderung der
Polizei von E._______ nachzukommen, ein solches Dokument mit Blick
auf die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen. Nachdem
er dem Immigration Office seine Geburtsurkunde und die Nummer seines
alten Passes zugestellt habe, habe er ein Passformular erhalten. Dieses
habe er unterschrieben, sein Foto aufgeklebt und zurückgeschickt. Dann
sei der Pass einem Familienmitglied seiner Frau geschickt worden, um die
Echtheit des Passes zu überprüfen. Erst danach sei ihm der Pass zuge-
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Seite 6
stellt worden. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien seines ehe-
maligen Reisepasses – ein Visum für die Schweiz enthaltend – sowie des
Tickets der damaligen Fluggesellschaft, mit welcher er geflogen sei, vorge-
legt und ihm Fragen zum Erhalt des Visums gestellt. Zudem wurde ihm zur
Kenntnis gebracht, dass er gemäss Einreisestempel im Pass am (...) in die
Schweiz eingereist sei, er jedoch in seinem Asylverfahren angeführt habe,
Sri Lanka am 19. Mai 2001 verlassen zu haben. Diesbezüglich führte der
Beschwerdeführer an, seine Begleitperson habe ihm gesagt, unter welcher
Identität und wie er hier in der Schweiz aussagen solle, ansonsten er Prob-
leme bekommen werde. Zudem sei er mit einem anderen Pass – den er
von seinem Begleiter erhalten habe – ausgereist, der zwar sein Foto, je-
doch einen singhalesischen Namen enthalten habe. Sodann habe er sich
in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er vor (…) Monaten ([…]) zu-
sammen mit weiteren sri-lankischen Muslimen an einem Protest vor dem
Gebäude der (…) teilgenommen habe. Dabei habe er ein Plakat in der
Hand gehalten, das Kritik am sri-lankischen Präsidenten geäussert habe.
Zudem hätten sie gegen den Präsidenten gerichtete Parolen gerufen. Auf
die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B.f Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. November 2014 wurde
eine kurze Stellungnahme zu den in der Anhörung thematisierten Reise-
pässen und ein Hinweis zur Praxis des BFM nach Aufhebung des Aus-
schaffungsstopps Ende April 2014 eingereicht.
B.g Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer
als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Nennung Be-
weismittel) ein.
C.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 – eröffnet am 22. Januar 2015 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.– und wies den Antrag auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs ab.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Februar
2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. Ja-
nuar 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die
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Sache sei an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung be-
treffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit
sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. So-
dann ersuchte der Beschwerdeführer um eine Mitteilung, welcher Bundes-
verwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher
Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im
vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken würden.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne und forderte ihn gleichzeitig auf, bis zum
18. März 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezah-
len, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich
wurde dem Beschwerdeführer – unter Vorbehalt nachträglicher Änderun-
gen namentlich bei allfälligen Abwesenheiten – das Spruchgremium im
Verfahren mitgeteilt.
Am 18. März 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 wurden dem Beschwerdeführer eine Ko-
pie der Botschaftsanfrage vom 29. August 2014 und eine Zusammenfas-
sung der Botschaftsantwort zu den Fragen 1 und 3 zugestellt und ihm
gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24. April 2015 eine Stel-
lungnahme einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte der Beschwerdeführer – unter Bei-
lage einer Kopie eines Schreibens der Schweizer Botschaft in Colombo
vom 1. April 2015 – seine Stellungnahme zu den Akten.
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Seite 8
H.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wies der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers auf die Notwendigkeit der Koordination der hängigen Beschwer-
deverfahren von sri-lankischen Asylgesuchstellern hin. Am 29. Juni 2015
wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben der beiden Abteilungspräsidien
IV und V des Bundesverwaltungsgerichts geantwortet.
I.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 wurde das SEM in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. August
2015 eingeladen.
J.
Das SEM liess sich am 18. September 2015 vernehmen.
K.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, bis zum 8. Oktober 2015 eine Replik in 2 Exemplaren
und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 – unter
Beilage diverser Beweismittel (Auflistung Beweismittel) – und beantragte
die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss
des Verfahrens um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau
und die Kinder bei der (...) des Kantons F._______.
L.
Am (...) gebar die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Sohn.
M.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 28. September 2018 zur Behandlung auf Richter Walter Lang
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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Seite 9
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Hinsichtlich des Sistierungsantrags ist Folgendes festzuhalten: Den
Verwaltungsjustizbehörden kommt beim Entscheid darüber, ob ein Verfah-
ren sistiert werden soll, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Par-
teien haben keinen Rechtsanspruch auf Sistierung (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl., 2013, Rz. 3.16 m.w.H.). Da vorliegend das fremdenpolizeili-
che Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau
und die Kinder des Beschwerdeführers – entgegen der auf Beschwerde-
ebene geäusserten Ansicht – für den Ausgang des beim Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens keine präjudizielle Bedeu-
tung entfaltet, ist dem Sistierungsantrag nicht stattzugeben. Dem Be-
schwerdeführer wurde mit Verfügung der (Nennung Behörde) vom (...) die
mit gefälschtem Pass erschlichene Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA wider-
rufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Da der gestellte
Antrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als zwei-
tes Asylgesuch seine Überprüfung findet, ist bei dieser Ausgangslage viel-
mehr das aktuelle Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt als präjudiziell für den Ausgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens
der Ehefrau, welche erst nach der Heirat im Jahre (...) in die Schweiz reiste
und gestützt auf die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung
eine Gesuch um Familiennachzug einreichte, zu qualifizieren. Die Argu-
mentation des Beschwerdeführers, wonach die Nichtberücksichtigung des
Kindeswohls durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nur bedeu-
ten könne, dass die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung für seine Frau und die Kinder durch die kantonale Behörde ausgehe,
was wiederum dazu führen würde, dass auch ihm eine solche Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen wäre, ist ein unhaltbarer Zirkelschluss.
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Seite 10
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in
verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verletzt (Akteneinsicht; Nicht-
berücksichtigung des Kindeswohls; Begründungspflicht) sowie den Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Zudem liege eine Verlet-
zung des Gebots der Gleichbehandlung vor.
2.1.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts moniert
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör dadurch
verletzt, dass ihm die Einsicht in das Aktenstück A42/3 (Botschaftsanfrage
vom 29. August 2014 und Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. Sep-
tember 2014) verweigert worden sei. Diesbezüglich ist zunächst festzustel-
len, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. No-
vember 2014 der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zur Frage 2 of-
fengelegt und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich hierüber verneh-
men zu lassen (vgl. act. A45/16 S. 9). Sodann erhielt er im Rahmen der
Beschwerdeinstruktion mit Verfügung vom 9. April 2015 Einsicht in das
fragliche Aktenstück – indem ihm eine Kopie der Botschaftsanfrage vom
29. August 2014 und der wesentliche Inhalt der Botschaftsantwort zu den
Fragen 1 und 3 zur Kenntnis gebracht wurde – und die Möglichkeit zur
Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 24. April 2015 erneu-
erte der Beschwerdeführer seinen Antrag um vollständige Einsicht in die
Botschaftsantwort, da ihm durch das Zivilstandsamt in G._______ ein
Schreiben der Schweizer Botschaft vom 1. April 2015 zugestellt worden
sei, in welchem diese Auskünfte über die von ihm eingereichte Heiratsur-
kunde verlangt habe. In der Vernehmlassung teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die näheren Umstände mit, die die Schweizer Botschaft –
aus eigenem Informationsbedürfnis – zur nochmaligen Beschaffung von
Informationen veranlasst habe, und brachte ihm den wesentlichen Inhalt
des neuerlichen Abklärungsergebnisses zur Kenntnis. Der Beschwerde-
führer konnte sich dazu im Rahmen seiner Replik vom 8. Oktober 2015
äussern. Soweit eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts oder des recht-
lichen Gehörs durch die Vorinstanz tatsächlich vorliegen würde, wäre eine
solche vor diesem Hintergrund als geheilt zu betrachten (vgl. zu den Vo-
raussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1).
Alleine der Umstand, dass das SEM nach einer Prüfung seiner Akten das
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 19. September 2014 im Zeitpunkt
seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht mehr als wesentlich er-
achtete, bedeutet im Übrigen umgekehrt keineswegs, dass es die beab-
sichtigten Abklärungen durch die Botschaft bereits zum vornherein als un-
wesentlich erachtete. Zudem ist – entgegen der vom Beschwerdeführer
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Seite 11
geäusserten Ansicht – aus den Äusserungen in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung kein Eingeständnis dafür zu erkennen, dass das SEM im
Zeitpunkt seines Asylentscheids vom 12. Januar 2015 nicht über die ent-
sprechenden Ergebnisse der Botschaftsabklärung verfügt hätte, woraus
auf eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geschlos-
sen werden müsste.
2.1.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht (die Vor-
instanz habe es unterlassen, die Auswirkung eines allfälligen Wegwei-
sungsvollzugs auf das Kindeswohl zu prüfen und zu begründen und habe
sich auch nicht mit den entsprechenden Kriterien im Hinblick auf eine Rein-
tegration auseinandergesetzt), ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Da-
bei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander set-
zen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung von
Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.1;
2008/47 E. 3.2). Zwar lassen sich dem angefochtenen Entscheid in der Tat
keine Ausführungen zum Kindeswohl entnehmen und das SEM hielt ledig-
lich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass
ein Vollzug der Wegweisung das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens gemäss Art. 8 EMRK und gemäss Art. 13 und 14 BV nicht ver-
letze. Die Vorinstanz war denn auch nicht verpflichtet, das Kindeswohl vor-
liegend zu prüfen, da sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September
2015 zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt, dass sowohl die
Ehefrau als auch die Kinder von der angefochtenen Verfügung nicht betrof-
fen sind und auch nie in einem Asylverfahren standen. Vielmehr stehen
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Seite 12
diese in einem ausländerrechtlichen Verfahren, das weder in die Zustän-
digkeit des SEM fällt noch auf welches die Vorinstanz Einfluss nehmen
kann. Dabei wird es Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde sein,
bei ihrer Prüfung (auch) dem Kindeswohl entsprechend Rechnung zu tra-
gen. Zudem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Ent-
scheid des SEM sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass
er sich über die Tragweite der Verfügung hat ein Bild machen können (vgl.
BGE 129 I 232 E. 3.2), weshalb insgesamt die Vorinstanz ihrer Begrün-
dungspflicht nachgekommen ist.
2.1.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe auch die aktuelle Situation der Kinder
des Beschwerdeführers bezüglich ihrer Integration in der Schweiz
unberücksichtigt gelassen sowie deren gesundheitliche Situation nicht
abgeklärt, was eine unrichtige oder eine unvollständige Sachverhalts-
prüfung darstelle, ist unbegründet. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund
der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt
insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche
beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt sowie wenn
Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig festgestellt gilt ein
Sachverhalt dann, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände
Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar
erhoben, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den
Entscheid einfloss (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in:
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39
und 40; siehe zum Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Rz. 28 zu Art. 49). Diesbezüglich ist auf die
Ausführungen in E. 2.1.2 oben zu verweisen, wonach sowohl die Ehefrau
als auch die Kinder nicht Verfügungsadressaten des angefochtenen SEM-
Entscheides sind, weshalb auch die geltend gemachte Integration in der
Schweiz im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen ist. Es besteht
folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen.
2.1.4 Zur Kritik, gemäss welcher sich das Staatssekretariat bezüglich der
Situation der muslimischen Minderheit in Sri Lanka nicht auf die aktuellsten
Länderberichte gestützt habe, zumal mehrere Lageberichte und Einschät-
zungen von unabhängigen Medienschaffenden der Beurteilung des SEM
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widersprechen würden, wonach sich die sri-lankische Regierung respek-
tive deren Präsidenten gegen die Gewaltakte durch die buddhistische
Gruppe Bodu Bala Sena (BBS) an den Muslimen ausgesprochen habe, ist
festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung auf einer laufenden Über-
prüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka im Zeitpunkt
des Entscheids beruht. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen wer-
den. Überdies datieren einzelne der in der Beschwerdeschrift zitierten Be-
weismittel noch vor dem Asylentscheid. Das SEM kam nach Würdigung
der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem an-
deren Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
2.1.5 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass im Fall einer unter-
bliebenen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und einer materiellen
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht, das Gericht die vollstän-
dige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzuneh-
men habe. Dazu müsse ihm Einsicht in die Akte A42/3 und die Möglichkeit
zur Stellungnahme gewährt werden, es müssten zudem sämtliche Vorbrin-
gen in die Beurteilung seines Asylgesuchs miteinbezogen, Länderinforma-
tionen zur aktuellen Lage herangezogen und diese offengelegt werden so-
wie Fristen zur Einreichung allfälliger zusätzlicher Beweismittel, zur Einrei-
chung einer Stellungnahme hinsichtlich seiner Gefährdung und zur Einrei-
chung einer Expertise zum Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach
Sri Lanka angesetzt werden. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwer-
deführer mit Verfügungen vom 9. April 2015 und 23. September 2015 je-
weils die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu den getätigten Abklärungen
respektive den vorinstanzlichen Ausführungen Stellungnahmen einzu-
reichen. Sodann legte er während des Beschwerdeverfahrens unaufgefor-
dert ein weiteres Schreiben ein. Er hatte somit auf Beschwerdeebene mit
der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen
sowie drei weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine
Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen.
Weitere Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht sind vor die-
sem Hintergrund offensichtlich nicht notwendig. Die diesbezüglichen An-
träge sind daher abzuweisen.
D-1100/2015
Seite 14
2.1.6 Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung ver-
bietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situati-
onen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (vgl
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 23 Rz. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der
unterschiedlich zu beurteilenden Sachverhaltselemente zwischen dem an-
geführten Vergleichsfall N (…) und dem hier zu beurteilenden Verfahren
als nicht erfüllt zu erachten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen aus dem Norden stammenden Tamilen, sondern um einen
aus der (Nennung Provinz) stammenden Muslimen, bei welchem keine
glaubhaften Hinweise auf eine Verbindung zur LTTE bestehen (vgl. dazu
E. 5.2 unten) und auch bezüglich der Art und Intensität der exilpolitischen
Aktivität nicht von einem gleichen Sachverhalt ausgegangen werden kann.
Eine Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung ist daher nicht ersicht-
lich.
2.1.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das SEM und zur Neube-
urteilung sind demzufolge abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-1100/2015
Seite 15
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheids im Wesentlichen an, die im Rahmen des ersten Asylverfahrens ge-
machten Vorbringen seien in den damaligen Entscheiden des Bundesam-
tes für Flüchtlinge (BFF) und der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) als nicht asylrelevant erachtet worden, weil
keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden habe, wobei eine Prü-
fung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht durchgeführt worden sei.
Die ARK habe indes gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylgründe
geäussert, auf eine detaillierte Prüfung derselben jedoch verzichtet, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügt hätten. Aufgrund der gesamten zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen-
den Akten dränge sich eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner
im ersten Asylverfahren im Wesentlichen geltend gemachten Asylgründe
auf. Zunächst habe der Beschwerdeführer sein erstes Asylgesuch unter
einer falschen Identität eingereicht, an welcher er auch noch nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens eine geraume Weile festgehalten habe.
Er habe zudem mit vollem Wissen auf seine falsche Identität lautende ge-
fälschte Beweismittel eingereicht. Nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens habe er sich einen gefälschten belgischen Pass beschafft und damit
bei den Migrationsbehörden des Kantons F._______ eine Aufenthaltsbe-
willigung erschlichen. Auch in diesem Fall müsse ihm bewusst gewesen
sein, dass sein Vorgehen nicht korrekt gewesen sei, zumal die gegenteili-
gen Beteuerungen anlässlich der Anhörung vom 21. November 2014 nicht
zu überzeugen vermöchten. Nachdem er die Schweizer Behörden mit der
Einreichung gefälschter Dokumente mehrfach wissentlich hintergangen
habe, sei seine persönliche Glaubwürdigkeit herabgesetzt.
Ferner sei festzuhalten, dass sein Vorbringen in der ersten Befragung vom
28. Mai 2001, wo er erklärt habe, keinen sri-lankischen Reisepass beses-
sen zu haben, als aktenwidrig zu erachten sei. Dem BFM würden Kopien
seines früheren sri-lankischen Reisepasses vorliegen, der am (...) ausge-
stellt worden und bis am (...) gültig gewesen sei. Er habe auf seine heute
gültigen Personalien gelautet. Aus den Passkopien sei ersichtlich, dass
ihm die Schweizer Botschaft in Colombo ein vom (...) bis zum (...) gültiges
Visum ausgestellt habe, wobei beim Visum der Einreisestempel vom (...)
am Flughafen (...) ersichtlich sei. Daraus sei zu schliessen, dass er mit
diesem Pass am besagten Datum in die Schweiz eingereist sei. Weiter
liege dem BFM eine Kopie des Flugtickets vor, das er für seine Reise von
Sri Lanka in die Schweiz benutzt habe. Angeheftet daran befinde sich die
Kopie eines Zettels mit dem Stempel, dass am (...) die Ausreisegebühr am
D-1100/2015
Seite 16
Flughafen Colombo bezahlt worden sei. Aufgrund dieser Dokumente stehe
fest, dass er hinsichtlich dem Besitz eines Reisepasses und dem Ausrei-
sezeitpunkt aus Sri Lanka im ersten Asylverfahren falsche Aussagen ge-
macht habe. Gemäss seinen damaligen Aussagen habe er seine Heimat
am 19. Mai 2001 verlassen, sei zu diesem Zeitpunkt aber effektiv bereits
über einen Monat lang in der Schweiz gewesen. Er habe sich bereits vor
der von ihm geltend gemachten Haft beim Criminal Investigation Departe-
ment (CID) ein Schweizer Visum und ein Flugticket besorgt, was erhebliche
Zweifel an dieser Haft hervorrufe. So sei es nämlich nicht erklärbar, das
sich eine Person bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis um die Orga-
nisation ihrer Ausreise bemühe. Seinen Aussagen zufolge habe er sich
nach der angeführten Haftentlassung am (...) wegen der erlittenen Folter
(Nennung Dauer) in ärztliche Behandlung begeben und sich bis zur Aus-
reise noch bei seinem Arbeitgeber zu Hause aufgehalten. Auch diese Aus-
sagen seien angesichts der Einreise in die Schweiz vom (...) offensichtlich
unglaubhaft. Nach Vorlage der erwähnten Dokumente in der Anhörung
vom 21. November 2001 (recte: 21. November 2014) habe er auf Vorhalt
hin an seinen Aussagen im ersten Asylverfahren festgehalten, wonach er
mit einem gefälschten singhalesischen Pass mit seinem Foto ausgereist
sei. Angesichts der Beweislage müsse diese Darstellung aber als blosse
Schutzbehauptung gewertet werden. Sodann seien auch die im ersten
Asylverfahren geschilderten Umstände der Reise in die Schweiz als un-
glaubhaft zu werten.
Weitere Punkte würden an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation
zweifeln lassen. So sei es als realitätsfremd zu erachten, dass der (Nen-
nung Beamter) der Polizei von H._______ rund (...) Jahre benötigt habe,
um ihn in I._______ ausfindig zu machen und vom CID festnehmen zu las-
sen, zumal dieser über seine Geldzahlungen an die LTTE im Bilde gewe-
sen sei und ihn deswegen beschimpft und ihm Massnahmen angedroht
habe. Es sei allgemein bekannt, dass die sri-lankischen Behörden nicht
gezögert hätten, Personen vor Gericht zu bringen, bei welchen der Ver-
dacht bestanden habe, die LTTE zu unterstützen. Bereits in der einlässli-
chen Anhörung des ersten Asylverfahrens vom 22. Juni 2001 sei er auf ei-
nen Widerspruch bezüglich der Personen, welche ihn am (...) festgenom-
men hätten, hingewiesen worden. Auch dies lasse an seiner damaligen
Verhaftung zweifeln. Ferner erstaune es, dass er sich im Rahmen der
Passausstellung vom (...) als angeblich gesuchte Person persönlich bei
den zuständigen sri-lankischen Behörden gemeldet habe, obwohl er habe
damit rechnen müssen, dass diese vor der Ausstellung des Reisepasses
abklären würden, ob etwas gegen ihn vorliege. Dieses Vorgehen spreche
D-1100/2015
Seite 17
gegen die vorgebrachte Suche nach seiner Person. Insgesamt sei zu
schliessen, dass er nicht aus den von ihm geltend gemachten Gründen und
nicht in der von ihm geltend gemachten Weise in Sri Lanka verfolgt worden
sei. Folglich sei auch die mehrfache Suche nach seiner Person im An-
schluss an seine Ausreise aus der Heimat als nicht glaubhaft zu erachten.
Selbst wenn ein wahrer Sachverhalt unterstellt würde, könnte er daraus
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine Furcht vor
künftiger Verfolgung für sich ableiten, da lediglich vom Hörensagen be-
kannt gewordene Sachverhalte nicht ausreichen würden, eine solche
Furcht zu begründen. Zum in der Beschwerde vom 23. Januar 2012 ge-
stellten Antrag, es sei ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, falls das
SEM wider Erwarten doch die von ihm im ersten Asylverfahren geltend ge-
machten und als glaubhaft gemacht zu erachtenden Vorbringen anzweifeln
würde, sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorstehende Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren im Rah-
men der freien Beweiswürdigung der vorliegenden Akten vorgenommen
habe. Bei dieser bestehe kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre Asylrele-
vanz zu überprüfen. Diesbezüglich mache er geltend, sein Profil – unter
anderem sei er ein tamilisch sprechender Muslim aus der Ostprovinz –
stimme mit einem der Risikoprofile überein, die das Bundesverwaltungs-
gericht in seinem Urteil BVGE 2011/24 formuliert habe. Es sei zutreffend,
dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen, insbesondere ta-
milischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zu-
rückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden. Dies reiche je-
doch gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnah-
men bei einer Rückkehr auszugehen. Beim Beschwerdeführer handle es
sich um einen tamilisch sprechenden Muslim. Im Vergleich zu den Tamilen
dürfte lediglich eine sehr geringe Anzahl sri-lankischer Muslime bei den
LTTE gewesen sein oder ihnen geholfen haben. Daher bestehe von Seiten
der singhalesisch geprägten sri-lankischen Behörden gegenüber den sri-
lankischen Muslimen – wenn überhaupt – ein viel geringerer Verdacht als
bei Tamilen, auf Seiten der LTTE gestanden zu haben. Entsprechend sei
bei tamilisch sprechenden Muslimen noch weniger von einer Rückkehrge-
fährdung alleine aufgrund der Ethnie und einer längeren Landesabwesen-
heit auszugehen. In den letzten zwei Jahren sei es in verschiedenen Regi-
onen Sri Lankas zu Ausschreitungen gegen Muslime und muslimische Ein-
richtungen gekommen, für welche fundamentalistische Gruppierungen wie
die BBS verantwortlich gemacht würden. In den letzten Monaten habe sich
D-1100/2015
Seite 18
die Lage wieder etwas beruhigt. Trotz dieser Geschehnisse könne nicht
von einer generellen Gefährdung von Muslimen in Sri Lanka gesprochen
werden. Aus den vorliegenden Kopien der Reisepässe gehe hervor, dass
er aus G._______ in der Nähe von (...) (Nennung Provinz) stamme, und
nicht aus der Ostprovinz. In dieser Region sei es nach Erkenntnissen des
SEM zu keinen Übergriffen auf Muslime gekommen. Aus dem Umstand,
dass die Region G._______ mehrheitlich von Muslimen bewohnt werde,
wirtschaftlich prosperiere und im Ausland lebende Geschäftsleute aus die-
ser Region zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen würden, stelle seine
Herkunft kein erheblicher Risikofaktor dar, der das Interesse der sri-lanki-
schen Behörden bei einer Rückkehr wecken könne. Angesichts der nicht
glaubhaft gemachten Vorfluchtgründe könne er auch nicht einer vom Bun-
desverwaltungsgericht definierten Risikogruppe zugeordnet werden.
Soweit er auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz (einmalige Teilnahme
an einer Demonstration in J._______ im Jahre […]) hinweise, sei festzu-
halten, dass es sich bei den eingereichten Fotos um private Aufnahmen
handle. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die sri-lanki-
schen Behörden von seiner Teilnahme an der Demonstration Kenntnis er-
langt hätten. Gemäss Zeitungsmeldungen hätten mehrere Hundert Perso-
nen an der Demonstration teilgenommen, weshalb er als Mitläufer kaum
identifizierbar gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre,
müsste er deshalb nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen
durch die sri-lankischen Behörden rechnen. Aus den Parolen, die auf dem
von ihm und neben ihm getragenen Plakaten geschrieben gewesen seien,
sei keine gegen den sri-lankischen Präsidenten gerichtete Kritik ersichtlich,
die eine asylrelevante Verfolgung gegen ihn auslösen könnte. So habe sich
der Präsident selber gegen die Gewaltakte gegen die Muslime ausgespro-
chen und entsprechende Massnahmen in Aussicht gestellt. Die sri-lanki-
sche Polizei habe überdies im Juni 2014 zahlreiche Personen festgenom-
men, die verdächtigt würden, die Gewaltakte angezettelt zu haben. Aus
seiner einmaligen exilpolitischen Aktivität könne der Beschwerdeführer da-
her keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten. Die bei ihm bestehen-
den Narben seien aufgrund des Augenscheins anlässlich der Anhörung als
unauffällig und klein einzustufen. Nachdem die entsprechende Haft nicht
glaubhaft gemacht worden sei, könnten die Narben nicht daher stammen.
In der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwi-
ckelten Praxis zu Sri Lanka könnten Narben einen Risikofaktor darstellen,
dem allerdings nur in Verbindung mit anderen erheblichen Risikofaktoren
Gewicht beizumessen sei. In Ermangelung anderer erheblicher Risikofak-
D-1100/2015
Seite 19
toren sei vorliegend alleine wegen der Narben, welche kaum auffallen wür-
den, keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ge-
geben. Zusammenfassend bestehe insgesamt kein hinreichend begründe-
ter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche
über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung
von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hin-
ausgehen würden. Demzufolge würden seine Vorbringen den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer ein, zum Vorhalt
unglaubhafter Aussagen sei festzuhalten, dass sich das SEM dabei auf die
Frage stütze, mit welchem Pass er in die Schweiz eingereist sei sowie auf
die angebliche Rückreise nach Sri Lanka für die Heirat und den Passantrag
am (...). Ein solch pauschaler Verweis sei unzulässig und es sei deshalb
von einer fehlerhaften Prüfung der Glaubhaftigkeit auszugehen. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass er am (...) und nicht erst am 25. Mai
2001 in die Schweiz eingereist wäre, könne nicht von der Unglaubhaftigkeit
seiner sämtlichen Asylgründe ausgegangen werden. So habe er geltend
gemacht, er sei vom (...) bis am (...) beim CID inhaftiert gewesen. Es be-
stehe die reelle Möglichkeit, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter
am Tag nach der Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am
selben Tag aus Sri Lanka ausgereist sei. Dass er sich anders zu seiner
Ausreise geäussert habe, schmälere seine Glaubhaftigkeit nicht, da es be-
kannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu
ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden. Ob er nun nach dem die
Flucht auslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri Lanka ge-
blieben oder bereits am (...) ausgereist sei, habe dabei keinen Einfluss auf
die Haft an sich und auf seine asylrelevante Verfolgung.
Bezüglich seiner Asylgründe sei anzuführen, dass er aufgrund seiner Un-
terstützung der LTTE durch Geldzahlungen behördliche Verfolgung erlitten
habe und nach seiner Ausreise ins Ausland wiederholt gesucht worden sei.
Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen ta-
milisch sprechenden sri-lankischen Asylgesuchsteller, welche bei der
Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund
eines generellen Verdachts, die LTTE unterstützt zu haben, durch die sri-
lankischen Behörden einer menschenrechtswidriger Repression ausge-
setzt würden. Die bisher eingereichten Länderinformationen zur Situation
von tamilischen Rückkehrern seien entgegen der vorinstanzlichen Ein-
schätzung trotzdem relevant. So habe das SEM einen Denkfehler began-
gen, indem es seine Gefährdung ungleich geringer eingeschätzt habe, als
D-1100/2015
Seite 20
diejenige eines tamilischen Rückkehrers, weil er ein Muslim sei. Es sei aber
entscheidend, inwiefern er in den Augen der sri-lankischen Regierung eine
Gefährdung darstelle. Diesbezüglich werde klar, dass er sich durch seine
lange Landesabwesenheit, durch seine Muttersprache (Tamilisch) und sei-
nen Aufenthalt in der Schweiz verdächtig gemacht habe, sich mit den Ta-
milen in der Schweiz beziehungsweise der LTTE verbündet zu haben.
Hinzu komme, dass viele tamilische Muslime im Zeitpunkt seiner Ausreise
im Jahr 2001 innerhalb der LTTE aktiv gewesen seien. Schliesslich habe
er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, weshalb er auch deshalb in den
Fokus der sri-lankischen Behörden geraten würde.
4.3
4.3.1 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen
fest.
4.3.2 In seiner Replik reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstel-
lung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten
inklusive eines entsprechenden persönlichen Kommentars. Als Fazit sei
der Schluss zu ziehen, dass die Lage für Rückkehrer aus der tamilischen
Diaspora auch nach der Präsidentschaftswahl vom 17. August 2015 wie
auch für die tamilische Minderheit in Sri Lanka weiterhin unsicher sei. Bei
einer Rückkehr in die Heimat drohe ihm aufgrund seines Risikoprofils noch
immer eine asylrelevante Gefährdung.
5.
5.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Rüge, wonach sich das
SEM zum Vorhalt unglaubhafter Aussagen lediglich auf einen einzigen
pauschalen Verweis stütze, weshalb von einer fehlerhaften Prüfung der
Glaubhaftigkeit ausgegangen werden müsse, unzutreffend ist. So hat das
SEM im angefochtenen Entscheid etliche weitere Punkte aufgeführt, wes-
halb den Asylvorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt
werden könne (vgl. act. B51/17 S. 6 ff.) und zudem – entgegen der in der
Beschwerde geäusserten Ansicht – auf die Frage der angeblichen Rück-
reise nach Sri Lanka zwecks Heirat im Jahre (...) gar keinen Bezug mehr
genommen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Mutmassung, es sei
bezüglich der geltend gemachten Haft beim CID vom (...) bis am (...) durch-
aus denkbar, dass er beziehungsweise sein Vorgesetzter am Tag nach der
Haftentlassung ein Visum besorgt habe und danach am selben Tag aus Sri
Lanka ausgereist sei, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das
im Reisepass befindliche Visum bereits am (...) ausgestellt wurde. Ausser-
dem ist es in der Tat logisch nicht nachvollziehbar, dass er sich bereits vor
D-1100/2015
Seite 21
dem fluchtauslösenden Ereignis um die Organisation seiner Ausreise ge-
kümmert haben will. Sein in diesem Zusammenhang geäusserter Einwand,
wonach er sich zwar anders zu seiner Ausreise geäussert habe, da es be-
kannt sei, dass Asylgesuchsteller aus Angst vor einer Rückschiebung zu
ihrem Reiseweg nicht die Wahrheit sagen würden, überzeugt nicht. Mit die-
ser Aussage verkennt er, dass Angaben zu den Umständen der Flucht be-
ziehungsweise zur Ausreise in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlings-
eigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der gene-
rellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönli-
chen Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers dienen. Sind diese Ausfüh-
rungen – wie vorliegend – als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit
als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse
auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw.
Urteil des BVGer D-5951/2016 vom 22. August 2017 E. 5.2 mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b). Die Frage, ob der Beschwerdeführer nun
nach dem fluchtauslösenden Ereignis noch bis zum 19. Mai 2001 in Sri
Lanka geblieben oder bereits am (...) ausgereist ist, hat demzufolge einen
erheblichen Einfluss für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Haft an sich
und auf die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerde-
führer vermag daher weder die von der Vorinstanz zu Recht erhobenen
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen aufzulösen, noch
seine schwer beeinträchtigte persönliche Glaubwürdigkeit infolge Verwen-
dung sowohl einer falschen Identität als auch gefälschter Dokumente in
irgendeiner Weise wiederherzustellen. Zudem spricht der Umstand, dass
er Sri Lanka offensichtlich über den Flughafen Colombo, dem einzigen in-
ternationalen Flughafen Sri Lankas, mit seinem sri-lankischen Reisepass,
ausgestellt auf die heute gültigen Personalien und mit seinem Foto verse-
hen (vgl. act. B47/4), verlassen konnte, im sri-lankischen Kontext gegen
eine asylrelevante Verfolgung.
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen
D-1100/2015
Seite 22
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret
glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass
insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki-
schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Vor-
fluchtgründe glaubhaft zu machen, vermag für die Beurteilung des Risi-
koprofils des Beschwerdeführers gerade auch das (erneute) Festhalten an
seiner Unterstützungstätigkeit für die LTTE und angeblich daraus folgen-
den Verfolgungshandlungen nicht zum Schluss zu führen, er werde nach
Beendigung des Krieges verdächtigt, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen beziehungsweise gestanden zu haben.
5.2.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann auf die Situation der Muslime als
diskriminierte Minderheit in Sri Lanka hingewiesen. Der Beschwerdeführer
reicht in diesem Zusammenhang einige Internetauszüge ein, welche Aus-
einandersetzungen und Behelligungen von Muslimen im Jahre 2014 the-
matisieren. Der Beschwerdeführer gehört eigenen Angaben zufolge der
ethnischen Minderheit der Mauren (Moors) an. Moors ist der durch die Por-
tugiesen eingeführte und auch heute noch gebräuchliche Ausdruck für Sri
Lanker muslimischen Glaubens. Die Muslime stellen nebst den Singhale-
sen und den Sri Lanka-Tamilen die drittgrösste ethnische Gruppe im Land
dar. Grundsätzlich geniessen die Muslime innerhalb Sri Lankas religiöse
Freiheiten. So können sie beispielsweise ihren Glauben ohne Einschrän-
kungen ausüben, wichtige muslimische Feiertage werden wie öffentliche
Festtage gefeiert, und sie können staatlich finanzierte islamische Schulen
D-1100/2015
Seite 23
führen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalten auch der Islam ge-
lehrt wird. Im Weiteren hat die grösste muslimische Partei, der Sri Lanka
Muslim Congress (SLMC), auch nach den letzten Parlamentswahlen vom
August 2015 Einsitz im Parlament (IRIN, Sri Lanka's Muslim IDPs 25 years
on, 21 January 2013, available at:
docid/50ffedb52.html, abgerufen am 8. Oktober; United Kingdom: Home
Office, Country of Origin Information Report - Sri Lanka, 26 June 2009,
available at: , abgerufen am
8. Oktober 2018; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Re-
search and Documentation (ACCORD), Sri Lanka: COI Compilation,
31 December 2016, available at: .
html, abgerufen am 8. Oktober 2018; Urteil des BVGer D-2798/2009 vom
1. Februar 2010 E. 4.7). Mit dem seinerzeitigen Wiederaufflammen des
Bürgerkriegs kamen die Muslime erneut ins Kreuzfeuer der beiden Kriegs-
parteien, wovon vor allem diejenigen im Osten des Landes betroffen wa-
ren. Die Muslime wurden von den kriegerischen Auseinandersetzungen im
Norden und Osten Sri Lankas ebenso hart getroffen wie die übrige Zivilbe-
völkerung. Zusätzlich konnte es zu Situationen kommen, in denen sie zwi-
schen den Fronten – also zwischen den Singhalesen und den Tamilen –
standen. Auch kam es in den letzten Jahren sporadisch an verschiedenen
Orten Sri Lankas zu Diskriminierungen von Muslimen und Angriffen auf
muslimische Einrichtungen seitens fundamentalistischer Gruppen wie der
BBS, wobei unter der Ägide der aktuellen Regierung solche Operationen
deutlich zurückgegangen sind (Minority Rights Group International, World
Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Sri Lanka : Muslims,
March 2018, , abgerufen am
8. Oktober 2018). Indessen ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die
ethnischen Muslime in Sri Lanka generell einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG unterliegen. Der Beschwerdeführer hat denn auch während
des Verfahrens im Rahmen seiner Befragungen oder seinen schriftlichen
Eingaben nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten
Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit gel-
tend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Mus-
lime in Sri Lanka erübrigen.
5.2.4 Weiter vermögen auch die am Handrücken und am Schienbein des
Beschwerdeführers festgestellten kleinen Narben im Lichte der vom SEM
im angefochtenen Entschied zitierten Praxis des EGMR (vgl. act. B51/17
S. 12) keinen Risikofaktor darzustellen. So vermochte der Beschwerdefüh-
rer eine Haft oder eine völkerrechtswidrige Behandlung durch die sri-lanki-
D-1100/2015
Seite 24
schen Behörden vor seiner Ausreise nicht glaubhaft zu machen. Demzu-
folge ist davon auszugehen, dass diese Narben anderen Ursprungs sind,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerde-
führer den Akten zufolge im Besitze seines Reisepasses kontrolliert aus Sri
Lanka ausgereist, ohne dass die Narben, die er in jenem Zeitpunkt bereits
gehabt habe, zu einem Problem für ihn geworden wären. So hegten die
Beamten der Grenzkontrolle offenbar keinerlei Verdachtsgründe gegen
den Beschwerdeführer, die allenfalls zu einer entsprechenden Kontrolle
seiner Person hätten führen können.
5.2.5 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf sein exilpolitisches En-
gagement in der Schweiz, das ihn bei einer Rückkehr einer asylrelevanten
Verfolgung aussetzen würde. Dadurch macht er sogenannte subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Eine exilpolitische Tätigkeit gilt nur dann als
subjektiver Nachfluchtgrund, wenn konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass die
exilpolitisch aktive Person tatsächlich das Interesse der Behörden im Hei-
matstaat auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. Der blosse Hinweis darauf, dass
die heimatlichen Behörden regimekritische Personen im Ausland beobach-
ten, reicht somit noch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vorliegend erreicht die geltend gemachte exilpoliti-
sche Tätigkeit (einmalige Teilnahme an einer Demonstration in der
Schweiz) offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimat-
staat zu führen vermöchte. Dies umso mehr, als er kein politisches Profil
aufweist, er wegen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit
keinerlei konkreten und gegen ihn gerichteten Nachteile geltend machte
oder erlitt und er eine Unterstützungstätigkeit für die LTTE sowie daraus
resultierende Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft
machen konnte. Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in die-
sem Zusammenhang eingereichten Fotos in Einklang mit der Vorinstanz
nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund von
privaten Aufnahmen von seiner Demonstrationsteilnahme überhaupt erfah-
ren haben könnten oder er in der Masse der Teilnehmer identifiziert worden
wäre. Der Umstand, dass auf den von ihm und neben ihm getragenen Pla-
kat Parolen geschrieben waren, welche eine Aufforderung an den sri-lan-
kischen Präsidenten enthielten, gegen die durch die BBS an den Muslimen
verübte Gewalt vorzugehen respektive die BBS zu verbieten und deren
Generalsekretär zu verhaften, vermögen – entgegen der auf Beschwerde-
ebene vertretenen Ansicht – nicht zum Schluss zu führen, er habe deswe-
gen mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen
D-1100/2015
Seite 25
Behörden zu rechnen. Der Auffassung, wonach die eingereichten Berichte
(vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 11) auf eine Kooperation zwischen der sri-
lankischen Regierung mit der radikalen BBS hinweisen und diese auch öf-
fentlich in Schutz nehmen würden, weshalb sich die anlässlich der De-
monstration in J._______ auf dem Plakat festgehaltene Parole auch gegen
die sri-lankische Regierung richte, kann nicht gefolgt werden. Aus den er-
wähnten Dokumenten wird teilweise ersichtlich, dass verschiedene hohe
Regierungsbeamte, inklusive der Präsident, die an Muslimen verübten Ge-
waltakte öffentlich angeprangert und Festnahmen in Aussicht gestellt hät-
ten. Jedenfalls lässt sich die von einzelnen Autoren geäusserte Vermutung,
die BBS werde durch die sri-lankische Regierung geschützt, angesichts
der erwähnten gegenteiligen Äusserungen von hohen Regierungsvertre-
tern nicht erhärten. Selbst wenn aus den erwähnten Berichten der Schluss
gezogen werden müsste, dass Hinweise für eine passive Haltung der sri-
lankischen Regierung gegenüber den Verursachern der verübten Über-
griffe auf die Muslime bestünden, könnte daraus für den Beschwerdeführer
angesichts der verwendeten Parolen an der hier interessierenden Kundge-
bung noch nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung seiner Person
geschlossen werden.
5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor-
liegend kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr
anzeigen würde. Auch vermag er gestützt auf seiner ethnischen Zugehö-
rigkeit, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er
ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr zu
begründen. Schliesslich kommen weder Massnahmen, die über einen so-
genannten "Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen noch Personenkontrollen, denen ein
Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land ausgesetzt sind,
aufgrund mangelnder Intensität Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-3916/2016 vom 5. Juli 2016
E. 7.3 und E-5097/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 5).
5.3 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
D-1100/2015
Seite 26
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2011/24 E. 10.1).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-1100/2015
Seite 27
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit
gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch
nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoein-
schätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37).
Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwer-
deführer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten
"Background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr
eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen,
nachdem seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind.
7.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich je-
mand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be-
rufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmit-
glied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl.
BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne
weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei
einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlänge-
rung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je
m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in
Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des EGMR auch Perso-
nen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungs-
weise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen,
deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive
aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246
E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1 m.w.H.; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR
die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10,
§ 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44
ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05,
§ 61 ff.). Sodann kommt Art. 8 EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraus-
setzung zu den in E. 8.3.1 genannten Bedingungen – nur dann zur Anwen-
dung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer
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Seite 28
Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesen-
heitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen
(vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, die sich in einem aus-
länderrechtlichen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der abge-
lehnten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden, verfügen über kein
gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Sodann kann
vorliegend weder von einer Ausnahmesituation gemäss BGE 138 I 253 –
unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des EGMR – ausgegangen
werden noch überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an
der Erteilung eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz das öffentliche In-
teresse am Vollzug seiner Wegweisung.
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (vgl. dazu BVGE
2011/24 E. 12-13) kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerde-
führer doch gemäss den Kopien seines früheren sri-lankischen Reisepas-
ses aus G._______, einem wirtschaftlich gut entwickelten (…) (Nennung
Provinz). Es ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Herkunftsregion,
einer ihm vertrauten Umgebung, erneut niederlassen kann. Der Beschwer-
deführer hat den überwiegend grösseren Teil seines bisherigen Lebens, in
seiner Heimat und dabei stets in Ortschaften der (Nennung Provinz) ver-
bracht. Gemäss den Aussagen in seinem ersten Asylverfahren habe er seit
der Geburt bis im Jahre (...) bei seinen Eltern in H._______ gewohnt, an-
schliessend die Schule in K._______ besucht und bis im Jahre (...) bei sei-
nem dort wohnhaften Grossvater gelebt. Im Jahre (...) habe er während
eines Jahres respektive bis im (...) in einem Laden in L._______ gearbeitet
und auch dort gelebt. In der Folge sei er nach I._______ umgezogen, wo
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Seite 29
er alleine gelebt und diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei bezie-
hungsweise als letzte Arbeitsstelle vor seiner Ausreise vom (...) bis (...) bei
einem dortigen Händler gearbeitet habe. Da der Beschwerdeführer im ers-
ten Asylverfahren unter einer falschen Identität respektive unter falschen
Personalien auftrat, sind an den Ausführungen zum Beziehungsnetz und
zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten grundsätzliche Vorbehalte anzubrin-
gen. Jedoch ist aus seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom
21. November 2014 zu ersehen, dass er hinsichtlich seines letzten Arbeit-
gebers in I._______ gleichlautende Angaben wie im ersten Asylverfahren
machte (vgl. act. B45/16 S. 3). Ebenso bestätigte er seinen Aufenthalt bei
seinem in K._______ lebenden Grossvater, wo er in den Jahren (...) bis (...)
in einem Geschäft gearbeitet habe (vgl. act. B45/16 S. 8). Auch wenn er
keine Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Eltern haben will, leben seinen
Angaben zufolge die Familienangehörigen seiner Ehefrau im Raum
G._______ in M._______ (Nennung Provinz; vgl. act. B45/16 S. 7). Auch
wenn er – zumindest bezüglich seiner Familienangehörigen – in seiner Hei-
mat nur über ein relativ kleines soziales Beziehungsnetz verfügte, ist es
ihm offensichtlich gelungen, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr ein erneutes
wirtschaftliches Auskommen finden wird und in diesem Zusammenhang
auch vorbestehende soziale Kontakte reaktivieren kann. Weiter ist davon
auszugehen, dass er – entgegen seinen Annahmen – auf die Hilfe der Fa-
milienangehörigen seiner Ehefrau zählen kann, zumal ihm diese eigenen
Angaben zufolge schon im Jahre (...) bei der Beschaffung seines neuen
Reisepasses behilflich gewesen seien (vgl. act. B45/16 S. 10). Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aus-
führungen in der Eingabe vom 24. April 2015 aktuell über ein gutes Ver-
hältnis zu den lokalen Behörden seiner Herkunftsregion, so namentlich
dem Zivilstandsamt, verfügt.
Zusammenfassend ist demnach anzunehmen, dass sich der Beschwerde-
führer trotz seiner langen Landesabwesenheit in seiner Heimat wieder in-
tegrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrund-
lage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), respektive verfügt über einen bis am (...) gültigen Reise-
pass, der laut seinen Angaben in einem korrekten Verfahren bei der dafür
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zuständigen Abteilung der sri-lankischen Behörden in einem Abwesen-
heitsverfahren beschafft worden sei (vgl. act. B46/2; Bst. B.b oben), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. März 2015 in der gleichen
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Stefan Weber
Versand: