B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1101/2019
mel
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli:
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
B._______, geboren am (…),
Syrien,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle drei ohne Nationalität,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers (F._______)
mit der "Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass dieser am 5. Mai
2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihm dort am 12. De-
zember 2017 internationalen Schutz gewährt worden war,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 14. Dezem-
ber 2018 erklärten, sie seien ungefähr Ende 2015 in Richtung Türkei aus
Syrien ausgereist,
dass sie später nach Griechenland gelangt und dort als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien,
dass sie aber von Anfang an in die Schweiz hätten kommen wollen, wes-
halb sie schliesslich nach längerem Aufenthalt in Griechenland via Italien
in die Schweiz gereist seien,
dass das SEM den Beschwerdeführenden im Anschluss an die Befragung
das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Griechenlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer damit
verbundenen Überstellung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, sie hätten in Grie-
chenland lediglich 450 Euro pro Monat erhalten, und ihre Wohnung sei in
einem schlechten Zustand gewesen,
dass sie nicht legal hätten arbeiten können und es keine Sicherheit gege-
ben habe, weshalb sie nicht nach Griechenland zurückkehren wollten,
dass den Beschwerdeführenden ausserdem Gelegenheit gegeben wurde,
allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme darzulegen, und diese da-
bei vorbrachten, die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit Epileptikerin
und habe ausserdem Probleme mit der Niere, und zwei Kinder hätten
Asthma sowie einen Herzfehler,
dass das SEM die griechischen Behörden am 19. Dezember 2018 um Wie-
deraufnahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen
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Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ersuchte,
dass die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerde-
führenden am 29. Dezember 2018 zustimmten,
dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Januar
2019 mitteilte, die Dublin-Verordnung sei angesichts der Schutzgewährung
in Griechenland nicht anwendbar, und es werde beabsichtigt, in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuch nicht
einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen,
dass den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom
29. Januar 2019 geltend machten, sie müssten im Falle einer Rückkehr
nach Griechenland auf der Strasse leben,
dass sie zuvor in einer schmutzigen, kalten Wohnung hätten leben müssen
und die Kinder immerzu hungrig und krank gewesen seien, da sie von der
Sozialhilfe lediglich 450 Euro im Monat erhalten hätten,
dass sie ausserdem ständig durch Araber bedroht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin, welche in Syrien an der Niere operiert wor-
den sei, aufgrund der Situation in Griechenland ihre Nachkontrollen nicht
habe wahrnehmen können und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert
habe,
dass bei zwei Kindern ein Herzfehler (Loch im Herzen) festgestellt worden
sei, sie vom Krankenhaus jedoch ohne weitere Behandlung nach Hause
geschickt worden seien,
dass sie in Griechenland nicht mit einer ausreichenden medizinischen Be-
handlung rechnen könnten und nicht dorthin zurückkehren wollten,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2019 – eröffnet am 1. März
2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
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nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland anord-
nete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführenden seien Abklärungen zufolge in Griechen-
land als Flüchtlinge anerkannt worden,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG) bezeichnet habe und Griechenland bereit sei, die Beschwer-
deführenden zurückzunehmen,
dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt
worden seien und ihnen dort Schutz gewährt werde, weshalb es an einem
schutzwürdigen Interesse an einer Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
in der Schweiz fehle,
dass auf die Asylgesuche daher gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass in Griechenland generell bestehende soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entge-
genstünden,
dass den Beschwerdeführenden in Griechenland gestützt auf die Qualifi-
kationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zudem notfalls einklagbare An-
sprüche auf Sozialleistungen und Wohnraum zustünden,
dass den Beschwerdeführenden in Griechenland alle aus der Flüchtlings-
konvention fliessenden Rechte zustünden und keine Hinweise vorlägen,
wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halte,
dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten
Drohungen durch Drittpersonen an die zuständigen staatlichen Stellen in
Griechenland wenden könnten, zumal Griechenland über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfüge und ein Rechtsstaat sei,
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dass eine angemessene medizinische Versorgung in Griechenland ge-
währleistet sei und die Beschwerdeführenden offenbar effektiv Zugang zu
medizinischer Behandlung gehabt hätten, weshalb sie sie bei allfälligen
weiteren Problemen erneut an eine medizinische Einrichtung in Griechen-
land wenden könnten,
dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organi-
sation der Überstellung Rechnung getragen werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. März 2019 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und die
Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. März 2019 für die
weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen wur-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – einzutreten ist (aArt. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschie-
benden Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, da der vorliegenden Be-
schwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat,
dass sich die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen vor ihrer Ein-
reise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten haben,
dass sie in Griechenland am 12. Dezember 2017 als Flüchtlinge anerkannt
wurden und dort über (vorerst bis 17. Januar 2021) gültige Aufenthaltsbe-
willigungen verfügen,
dass sie somit nach Griechenland zurückkehren können, zumal die grie-
chischen Behörden einer Rückübernahme am 29. Dezember 2018 aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtlinge
anerkannt wurden und die dorthin zurückkehren können, in der Schweiz
mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft respektive Anerkennung von Wegwei-
sungshindernissen in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt,
dass somit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind und das
SEM zu Recht in Anwendung der besagten Bestimmung auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, Vollzugshin-
dernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, in Griechenland sei die Sicher-
heit nicht garantiert, es gebe Spannungen zwischen Arabern und Kurden,
dass die Beschwerdeführenden nicht genügend Geld gehabt hätten und
deshalb Hunger hätten leiden müssen,
dass sie in Griechenland keine Zukunft hätten, da sie keine Möglichkeit
hätten, sich zu integrieren,
dass sie im Falle einer Rückkehr auf der Strasse leben müssten,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Griechenland Signatar-
staat sowohl der FK als auch der EMRK ist und das Bundesverwaltungs-
gericht bei Personen, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurden,
grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit (sowie Möglichkeit)
des Wegweisungsvollzugs ausgeht (vgl. beispielsweise das Urteil des
BVGer D-595/2019 vom 8. Februar 2019 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Griechenland) zurück-
kehren können, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung finden,
dass im Weiteren die Beschwerdeführenden den Akten zufolge in Grie-
chenland nicht auf der Strasse, sondern in einer eigenen Wohnung lebten
und von der Sozialhilfe unterstützt wurden,
dass sie sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Stellen oder zu-
sätzlich auch private und internationale Organisationen wenden können,
sollten sie nach der Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Not-
lage geraten,
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dass sodann festzustellen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführenden
ihren Angaben zufolge in Griechenland die Schule respektive den Kinder-
garten besuchten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie dort durchaus
über eine Zukunftsperspektive verfügen,
dass das SEM ferner zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Griechenland
über eine funktionierende Sicherheitsbehörde verfügt, weshalb es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten ist, sich an die zuständigen Stellen zu
wenden, falls sie sich von Drittpersonen bedroht fühlen,
dass sodann bei bestehenden gesundheitlichen Problemen nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Drittstaat nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr in den Drittstaat zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt,
dass diese Voraussetzung vorliegend keinesfalls erfüllt ist,
dass nämlich anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ohne weiteres Zu-
gang zu angemessener medizinischer Versorgung erhalten und den Akten
auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass den Be-
schwerdeführenden in der Vergangenheit eine konkret benötigte Behand-
lung vorenthalten wurde,
dass die Beschwerdeführerin, welche an Nierenproblemen leidet, vielmehr
selber die ihr angebotene Operation in Griechenland verweigerte und auf
die Durchführung eines MRI verzichtete, weil sie noch am Stillen war (vgl.
A13 S. 11),
dass sodann der Umstand, dass der bei zwei Kindern angeblich festge-
stellte Herzfehler (Loch im Herzen) nicht umgehend behandelt, sondern
offenbar lediglich ein weiterer Termin vereinbar wurde, keineswegs darauf
hinweist, dass ihnen in Griechenland eine adäquate Behandlung verwei-
gert wurde, zumal derartige angeborene Herzfehler in der Regel nicht le-
bensbedrohlich und oftmals auch nicht behandlungsbedürftig sind, son-
dern nur einer regelmässigen Kontrolle bedürfen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Grie-
chenland nach dem Gesagten ohne weiteres zulässig, zumutbar und – an-
gesichts der ausdrücklichen Zustimmung Griechenlands zur Rückführung
– auch möglich erscheint,
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dass der verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestä-
tigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vor-
liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten,
jedoch nicht belegten Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden – nicht er-
füllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: