Abtei lung IV
D-1102/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Februar 2009 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1102/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2009 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im B.____am 13. Januar 2009 einer Erstbefragung unterzogen
und am 23. Januar 2009 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, aus Gambia zu stammen, der
Ethnie der C.____ anzugehören und im Dorf D.____aufgewachsen zu
sein,
dass er im Jahre 2008 während dreier Monate in einer Villa eines
wohlhabenden Europäers als Gärtner tätig gewesen sei und sein Ar-
beitgeber oft Besuch von einheimischen jungen Männern gehabt habe,
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dass sein Arbeitgeber und einige dieser Männer wegen in Gambia ver-
botener homosexueller Beziehungen verhaftet worden seien und er
sich aus Furcht, ebenfalls der homosexuellen Beziehung verdächtigt
zu werden, in seinem Heimatdorf versteckt habe,
dass er in der Folge von einem Freund von der behördlichen Suche
nach ihm erfahren habe, weshalb er schliesslich ausgereist sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen habe und ohne Identitätsdoku-
mente durch ihm unbekannte Länder gereist sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B._____ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - am 13. Februar 2009 eröffnetem - Entscheid vom
9. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, des-
sen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 19. Februar 2009 datierter, am
20. Februar 2009 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit
nachfolgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf das Begehren hinsichtlich Asylgewährung nicht einzutreten
ist, da diese Frage bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 32ff AsylG
nicht Prüfungsgegenstand sein kann,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, die Argu-
mentation des Bundesamtes zu entkräften, wonach es angesichts der
in Gambia bestehenden Pflicht, eine Identitätskarte ständig auf sich zu
tragen, unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nie eine solche
besessen habe und überdies es als nahezu unmöglich zu betrachten
sei, dass der Beschwerdeführer wie behauptet ohne Pass und Grenz-
kontrolle in die Schweiz gelangt sei,
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dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift lediglich wieder-
holt wird, nie Identitätspapiere besessen zu haben und ohne Identi-
tätsdokumente gereist zu sein, im Weiteren könne er keine Identitäts-
papiere beschaffen, weil er sich nicht in Gambia befinde,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sein
ehemaliger Arbeitgeber wegen homosexueller Beziehungen verhaftet
zu werden, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass sich zwar, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hinge-
wiesen, entgegen der Behauptung der Vorinstanz eine Aussage des
Beschwerdeführers, wonach sich das Dorf D.____in der Region
E._____ im Zentrum Gambias befinde, sich aus den Protokollen nicht
ergibt,
dass indessen das BFM im übrigen zutreffend auf die widersprüchli-
chen und sehr vagen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
der angeblichen Verhaftung und die auffallend unbestimmten Angaben
zur Person seines Arbeitgebers und seiner Tätigkeit als Gärtner hinge-
wiesen hat,
dass es insbesondere unglaubhaft erscheint, dass der Beschwerde-
führer wegen eines angeblichen Arbeitgebers in Verdacht geraten sei,
von dem er kaum etwas Näheres, ja nicht einmal den Namen kennt,
dass dies der Beschwerdeführer mit dem lapidaren Erklärungsversuch
in seiner Beschwerdeschrift, da er nur 3 Monate bei diesem Mann ge-
arbeitet habe, habe er nicht nach seinem Namen gefragt und ihn nur
"Boss" genannt, nicht zu widerlegen vermag,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, zumal sich die diesbezüglichen
Entgegnungen in der Beschwerdeschrift in blossen, unzutreffenden
Behauptungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen,
dass nämlich der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der
Beschwerdeschrift anlässlich der Befragungen einmal angab, Zeuge
der Verhaftung gewesen zu sein,
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dass im Weiteren der Erklärungsversuch, weder den Namen noch die
Herkunft seines ehemaligen Arbeitsgebers zu kennen, da er für diesen
nur drei Monate tätig gewesen sei und mit diesem nur Englisch ge-
sprochen habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not-
wendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass schliesslich, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen wer-
den kann, das Gesuch, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei-
en die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten
an denselben bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlassen, gegen-
standslos wird,
dass ohnehin keine Gründe vorliegen, welche eine derartige Massnah-
me notwendig erscheinen lassen würden, dürfen doch nach Art. 97
AsylG Personendaten von Asylsuchenden, bei denen in erster Instanz
das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist, dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat nur dann nicht bekannt gegeben werden,
wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet
würden, was angesichts der festgestellten offensichtlichen Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeschlossen wer-
den kann,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gesuchs um Einsicht
in eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimat-
staat ohnehin an das BFM als zuständige Behörde hätte wenden kön-
nen,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben
gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im
Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig von der nach-
gewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref.-Nr. N____; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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