Abtei lung IV
D-1103/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Vito Valenti, Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
In der Revisionssache
R._______ S._______, Sri Lanka,
vertreten durch Fürsprecher Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, Postfach 7625, 3001
Bern,
Gesuchsteller
betreffend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Gesuchsteller am 21. November 2006 in der Schweiz zum dritten Mal ein Asyl-
gesuch einreichte,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 29. Dezember 2006 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 11. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 16. Januar 2007 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2007 um
Einsicht in die beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich seines Beschwerdeverfahrens
angelegten Akten ersuchte,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 12. Februar 2007 die Revision des Urteils vom 16. Januar 2007 verlangte,
dass der Gesuchsteller dabei in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Weg-
weisung sei einstweilen auszusetzen,
dass mit dem Revisionsgesuch als Beweismittel hauptsächlich eine Telefaxkopie eines
vom 26. Januar 2007 datierenden Schreibens von K._______, Bezirksbeamter von
K._______, Sri Lanka, mitsamt deutscher Übersetzung, sowie eine Kopie einer
Situationsanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Sri Lanka vom 1. Februar
2007 eingereicht wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 15. Februar 2007 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum
Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos,
dass daher mit genannter Zwischenverfügung die beantragte einstweilige Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung abgelehnt wurde,
dass der Gesuchsteller zudem unter Androhung des Nichteintretens auf sein Revisions-
gesuch aufgefordert wurde, bis zum 2. März 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- zu leisten,
dass ferner das mit Eingabe vom 18. Januar 2007 eingereichte Gesuch um Einsicht in
die Verfahrensakten gutgeheissen wurde, wobei dem Gesuchsteller Kopien der betref-
fenden Aktenstücke übermittelt wurden,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2007 einen
Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 15. Februar 2007 in Bezug auf
die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung einreichte,
dass der Gesuchsteller mit der Eingabe das Original des bereits mit dem Revisionsge-
such als Telefaxkopie übermittelten Beweismittels einreichte,
3dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Wiederer-
wägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 9. März 2007 im Wesentlichen mit der Be-
gründung abwies, die vom Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter vorgebrachten
Argumente würden sich in einer Wiederholung der bereits mit dem Revisionsgesuch vom
12. Februar 2007 geltend gemachten Aspekte erschöpfen, weshalb die Einschätzung
der Prozesschancen unverändert bleibe,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 AsylG abschliessend über
Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zu-
ständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
dass dabei Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsge-
richts die entsprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) Anwendung findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss
Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richte-
rinnen entschieden wird (Art. 21 VGG),
dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legiti-
mation gegeben ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und
Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit
in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121-
123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann,
dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon
im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (so Art. 46
VGG sinngemäss),
dass vorliegend die Revisionsgründe der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand
(Art. 121 Bst. a BGG), der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender
erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträglich erfahrener erheblicher
Tatsachen oder nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht werden,
4dass auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutre-
ten ist,
dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs mit Zwischenverfügungen vom
15. Februar 2007 und vom 9. März 2007 zum einen damit begründet wurde, keines der
mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente sei geeignet, als entscheidendes
Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) eine Grundlage
für eine revisionsweise Überprüfung des Urteils vom 16. Januar 2007 zu bilden, bzw. die
damit belegten Tatsachen seien nicht im Sinne der genannten Bestimmung entscheidre-
levant,
dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs weiter damit begründet wurde, es be-
stehe keinerlei Grund zur Annahme, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom
16. Januar 2007 ein bestimmtes, mit der Beschwerde vom 11. Januar 2007
eingereichtes Beweismittel versehentlich nicht inhaltlich gewürdigt und somit – wie vom
Gesuchsteller behauptet – die darin enthaltenen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG unberücksichtigt gelassen,
dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ausserdem ausge-
führt wurde, der Gesuchsteller habe keine nachvollziehbare Begründung dafür vorge-
bracht, weshalb der mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
betraute Instruktionsrichter sowie die betreffende Gerichtsschreiberin – wie behauptet –
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen gewesen seien, womit auch der Revi-
sionsgrund der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand gemäss Art. 121 Bst. a
BGG nicht gegeben sei,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der Begründung der
Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs auf die erwähnten Zwischenverfügungen vom
15. Februar 2007 und vom 9. März 2007 zu verweisen ist,
dass sich auch in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was die im Rahmen der ge-
nannten Zwischenverfügungen getroffenen Einschätzungen verändern könnte,
dass sich somit erweist, dass die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe nicht
gegeben sind,
dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Ge-
suchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG),
dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
5Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, 2 Ex. (eingeschrieben; Beilagen: Ein-
zahlungsschein, Original-Beweismittel [Schreiben von K._______,
Bezirksbeamter von K._______, Sri Lanka, mit Zustellcouvert])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N _______)
- M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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