B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1103/2018
lan
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler,
AsyLex, (…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin reiste eigenen Angaben zufolge am 20. August 2017
in die Schweiz ein und suchte am 26. Oktober 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 – diese wurde am 8. Februar 2018 der
damaligen Rechtsvertretung eröffnet – trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Gesuch-
stellerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Spanien und ordnete
den Vollzug an. Es stellte weiter fest, der Gesuchstellerin würden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
C.
Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsver-
treterin vom 22. Februar 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerdefrist für
die angefochtene Verfügung wiederherzustellen und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Vollzug
der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde aus-
zusetzen. Ausserdem sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht beim SEM die
Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen.
Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führte sie aus, sie sei
sowohl im Ausland als auch in der Schweiz ein Opfer von Menschenhandel
geworden. Sie habe wegen des Schocks, laut der vorinstanzlichen Verfü-
gung nach Spanien in die Fänge der Menschenhändler zurückkehren zu
müssen, keine Kraft und faktisch auch keine fachliche Unterstützung zur
Einreichung einer Beschwerde gehabt. Die äussert kurze Beschwerdefrist
im Dublin-Verfahren dürfe nicht dazu führen, dass traumatisierte Betroffene
keine Möglichkeit hätten, sich vom Schock eines Nichteintretensentschei-
des zu erholen und sich Hilfe zu suchen. Gerade Frauen, welche Opfer von
Menschenhandel geworden seien, hätten verständlicherweise Mühe, sich
einer fremden Person anzuvertrauen und auf Menschen zuzugehen, um
sich Hilfe zu suchen. So habe sie denn auch die Anonymität des Internets
genutzt, um mit ihrer Rechtsvertretung Kontakt aufzunehmen.
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D.
Mit Telefax-Verfügung vom 23. Februar 2018 setzte die Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Überstellung nach Spanien per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts der Einzelrichterin vorbehal-
tenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch hier.
2.
2.1. Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn un-
ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ist am 15. Februar 2018 un-
genutzt abgelaufen. Die Gesuchstellerin ersuchte am 22. Februar 2018 um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist und holte die versäumte Rechts-
handlung nach. Somit ist die gesetzliche Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG
gewahrt. Die Beschwerde vom 22. Februar 2018 entspricht auch den An-
forderungen nach Art. 52 Abs. 1 VwVG.
2.3. Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materi-
ellen Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
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3.
3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn
die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise da-
von abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Wiederherstellung einer
Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbe-
teiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäum-
nis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der
säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit
vorgeworfen werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen,
einer plötzlichen schwerwiegenden Erkrankung oder einem Unfall, nicht
hingegeben bei organisatorischen Unzulänglichkeiten oder Unkenntnis ge-
setzlicher Vorschriften der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe
eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Sie liegen dann vor, wenn die –
objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig
bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder
Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Ver-
nachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit
vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation ver-
schiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu
entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfül-
len. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrun-
des ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. PATRICA
EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2.
Aufl. 2016, Art. 24 N 1 ff.; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, N 1 ff. zu Art. 24 VwVG; BGE 112 V 255).
3.2. Die entschuldigenden Gründe sind zu beweisen, ein blosses Glaub-
haftmachen genügt insoweit nicht (vgl. BGE 119 II 86 E. 2b; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233; STEFAN VOGEL, a.a.O.,
N 18 ff. zu Art. 24 VwVG, m.w.H.).
4.
4.1. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchstelle-
rin am 11. Januar 2018 die Mitarbeitenden der (…) mit der Rechtsvertre-
tung in ihrem Asylverfahren beauftragt hat. Das Mandat wurde am 12. Ja-
nuar 2018 dem SEM mitgeteilt. Die vereinbarte Vertretungsbefugnis um-
fasste ausdrücklich auch die Einlegung aller ordentlichen und ausseror-
dentlichen Rechtsmittel (vgl. SEM act. A21/2). Entsprechend eröffnete das
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SEM seine Verfügung vom 31. Januar 2018 am 8. Februar 2018 der ge-
nannten Rechtsvertretung (vgl. Rückschein, SEM act. [nicht nummeriert]).
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gesuchstel-
lerin bei der Einreichung ihrer Beschwerde „faktisch“ keine fachliche Un-
terstützung gehabt haben sollte. Selbst wenn das Mandatsverhältnis zwi-
schenzeitlich beendet worden sein dürfte (solches ist den Akten nicht zu
entnehmen), ist doch davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin von der
damaligen Rechtsvertretung über ihre Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit einer Beschwerde aufgeklärt worden ist. Etwas anderes wird be-
zeichnenderweise von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die
Frage, ob die damalige Rechtsvertretung ein Verschulden an der Versäu-
mung der Frist trifft – solches geht aus den Akten nicht hervor und wird
auch nicht behauptet – kann aber ohnehin offen bleiben, weil die Gesuch-
stellerin sich das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich zuzurechnen
hat. Auch das weitere Vorbringen der Gesuchstellerin, sie sei wegen des
Nichteintretensentscheides des SEM geschockt gewesen und es habe ihr
deshalb die Kraft zur Beschwerde gefehlt, ist nicht stichhaltig. Es handelt
sich dabei um eine unsubstanziierte Behauptung, welche durch keinerlei
ärztlichen Berichte belegt wird. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin bei
der Befragung zur Person am 31. Oktober 2017 auf die Frage nach ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen geantwortet hat, es gehe ihr gut (vgl.
SEM act. A7/12 S. 8).
4.2. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstel-
lung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Gesuchstellerin sei unver-
schuldet davon abgehalten worden, die Beschwerde fristgerecht einzu-
reichen; dass sie aus objektiven oder subjektiven rechtfertigenden Grün-
den nicht zu einer rechtzeitigen Einreichung einer Beschwerde in der Lage
gewesen wäre, weshalb ihr keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
könnte, ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist demnach
abzuweisen. Die Beschwerde vom 22. Februar 2018 ist verspätet und da-
her offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem Direktentscheid und die Gesuche um Gewährung der Akten-
einsicht und Beschwerdeergänzung werden mit dem Nichteintreten auf die
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Beschwerde hinfällig. Der am 23. Februar 2018 verfügte Vollzugsstopp
wird mit vorliegendem Urteil aufgehoben.
6.
6.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren der Gesuchstellerin als aussichtslos zu gelten haben, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen ist.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: