B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1104/2014
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai
2009 mit Verfügung vom 10. Juli 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5128/2009 vom
16. November 2009 abgewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 abwies
und das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil D-8224/2010 am 9. Februar 2011 nicht eingetreten
ist,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2011 beim BFM ein zweites
Asylgesuch einreichte und am 6. September 2011 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei auf die Asylvorbringen im ersten Asylverfahren verwies und
geltend machte, im Jemen gebe es momentan keine Stabilität mehr, es
herrsche ein Semi-Bürgerkrieg und er werde von Rebellen gesucht,
dass er – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – am 9. Dezember
2013 seine Identitätskarte, drei Internetartikel (inkl. Übersetzung auf
Französisch) zur Situation im Jemen und eine Bestätigung eines
Deutschkurses zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am
24. Februar 2014 - in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylge-
such nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug ange-
ordnet hat,
dass es zur Begründung ausführte, dass das am 15. Mai 2009 eingeleite-
te Asylverfahren seit dem 13. August 2009 (recte: 16. November 2009)
rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hinweise
ergeben würden, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant seien,
dass es bezüglich der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
ausführte, weder die in der Heimat des Beschwerdeführers herrschende
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politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
der Rückführung sprechen,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund, zur Schule gegangen und
bereits vor der Ausreise aus dem Jemen beruflich aktiv gewesen sei und
er zudem in der Heimat über ein familiäres Netz verfüge, welches ihn bei
der Rückkehr unterstützen könne,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten
Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 3. März 2014 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantrag-
te, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch
sei einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen, eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, das BFM sei
auf seine Ausführungen betreffend das neue Asylgesuch nicht konkret
eingegangen,
dass die letzte rechtskräftige Beurteilung der Situation über drei Jahre zu-
rück liege, in dieser Zeit die Kämpfe und Auseinandersetzungen in Jemen
mit teilweise verheerenden Folgen massiv zugenommen hätten und fest-
zuhalten sei, dass in der Zwischenzeit Jemen in der Tat kein stabiles
Land mehr sei, sondern sich im Bürgerkriegszustand befinde,
dass es nicht angehe, dass das BFM diese neuen Entwicklungen mit kei-
nem Wort würdige,
dass er ausdrücklich auf die aktuelle prekäre Lage im Jemen verwiesen
habe und es am BFM gewesen wäre, die neuen Entwicklungen abzuklä-
ren und in den Entscheid miteinzubeziehen,
dass die Akten am 6. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintra-
fen,
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und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) ist und auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nach
den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
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dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbe-
stände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden,
dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren –
und somit auch vorliegend – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2 Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 aAsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.)
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG),
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG so-
mit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt
sein müssen,
dass das formelle Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufe-
nen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, nachdem das BFM das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2009 mit Verfügung
vom 10. Juli 2009 ablehnte und dieser Entscheid mit Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts D-5128/2009 vom 16. November 2009 in Rechtskraft
erwachsen ist,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch keine neuen
Asylgründe vorbringt, sondern lediglich in einem Satz ausführte, er werde
nach wie vor von den Al-Houteien und anderen Rebellen gesucht und an-
sonsten gänzlich auf die Vorbringen im ersten Asylverfahren verwies,
dass das BFM diesbezüglich somit zwar knapp aber zutreffend zum
Schluss kam, es würden sich keine Hinweise ergeben, wonach nach dem
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich denn auch dem Bundesverwaltungsgericht weder aus der Prü-
fung der Akten noch aus der Beschwerde Hinweise erschliessen, welche
auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung schliessen lassen wür-
den,
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sich
nicht auf den Asylpunkt, sondern lediglich auf den Wegweisungsvollzug
beziehen, womit auch diese nicht geeignet sind, zu einer von jener des
BFM abweichenden Beurteilung zu führen,
dass somit das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2011 nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer bezüglich des Wegweisungsvollzugs in sei-
ner Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
rügt, da das BFM in seiner Verfügung nicht auf seine Vorbringen einge-
gangen sei,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behör-
de verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die erforderliche Begründungsdichte dabei im Einzelfall nach
dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes-
sen des Betroffenen richtet,
dass je grösser der Spielraum, welcher der Behörde eingeräumt ist, und
je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen ein-
greift, desto höhere Anforderungen an die Begründung einer Verfügung
zu stellen sind,
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dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), sie aber wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht
der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff.
und 194 f.),
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG zwar ledig-
lich eine summarische Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse
vorzunehmen hat, wenn bereits aufgrund einer derartigen Prüfung fest-
gestellt werden kann, dass die asylsuchende Person – wie vorliegend –
offensichtlich kein Flüchtling ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass sich das vorliegende zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in
erster Linie auf den Wegweisungsvollzug bezieht, indem er vorbringt,
dass es im Jemen keine Stabilität mehr gebe,
dass das BFM im Wegweisungsvollzugspunkt lediglich eine unzumutbare
politische Situation im Jemen negiert, diese Negierung aber nicht weiter
begründet und auf keinerlei Vorkommnisse im Jemen in den letzten drei
Jahren oder auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel Bezug
nimmt,
dass insbesondere im Hinblick auf die Dauer bis zur Fällung des Ent-
scheides des BFM erwartet werden durfte, dass es sich genauer mit der
heutigen Sicherheitslage und der allgemeinen Situation im Jemen ausei-
nandersetzt, insbesondere bezüglich der Proteste im Jahr 2011 und den
darauf folgenden Neuwahlen,
dass das BFM auch bei unsubstanziierten Vorbringen und einer summa-
rischen Prüfung gehalten ist, den Wegweisungsvollzug angemessen zu
prüfen und diese Prüfung zumindest kurz in seine Begründung einfliessen
zu lassen,
dass eine einfache und pauschale Verneinung der unzumutbaren Situati-
on im Jemen im Hinblick der offensichtlichen Verschlechterung der Si-
cherheitslage seit Stellung des zweiten Asylgesuchs in diesem Fall auch
einer summarischen Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
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dass somit das BFM die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene
Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss
gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in
Frage kommt,
dass somit zusammenfassend die Beschwerde betreffend den Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung)
gutzuheissen ist, sie im Übrigen jedoch abgewiesen wird, und die Sache
beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzugs zur Wiederaufnahme
des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit seiner Beschwerde
unterlegen ist, soweit sie den Eintretenspunkt und die Wegweisung be-
trifft, weshalb er die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.– zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass er andererseits mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, soweit
sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, weshalb ihm eine um die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei diese mangels
Vorliegen einer Kostennote seines Rechtsvertreters nach Ermessen fest-
zusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass aufgrund der Aktenlage die reduzierte Parteientschädigung auf
Fr. 300.– festzusetzen ist (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des BFM vom 21. Februar
2014 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne
der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: