B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1104/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) Juli 2014 auf dem Luftweg und gelangte am 16. Juli 2014 in die
Schweiz, wo er am 17. September 2014 um Asyl nachsuchte. Am 23. Sep-
tember 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Per-
son (BzP) durch. Die Anhörung fand am 6. Oktober 2015 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie und
B._______ aufgewachsen zu sein. Sein Onkel C._______ habe seinerzeit
Uniformen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) genäht. Er habe
die Rebellen auch beherbergt und verpflegt. Aufgrund der ihm daraus er-
wachsenden Probleme sei er in die Schweiz geflohen. Wegen C._______
sei sein Vater immer wieder festgenommen und geschlagen worden, wes-
halb auch er geflohen sei. Er als sein Sohn habe die LTTE während des
Waffenstillstands ebenfalls mit Essen und Kleidern unterstützt. Eine Cou-
sine habe im Geheimdienst der LTTE gearbeitet. Wegen C._______ sei
schliesslich auch er in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten. Er sei wie-
derholt mitgenommen, geschlagen und einer Meldepflicht unterstellt wor-
den. Die Familie sei beschuldigt worden, Anhänger der LTTE zu sein. In
Anbetracht dieser Sachlage sei er 2007 zusammen mit der Mutter und dem
jüngeren Bruder nach Indien geflohen und 2012 wieder ins Heimatland zu-
rückgekehrt. Zunächst hätten sich keine Probleme ergeben. Erst Ende
2013 und 2014 sei er beim Fussballspiel mit einer Militärmannschaft als
Gegner mit einem Soldaten – D._______ – in Konflikt geraten. Aus Angst
vor weiteren Konsequenzen habe er sich vorerst versteckt gehalten. Spä-
ter sei er wieder nach Hause zurückgekehrt. D._______ habe ihn aufge-
fordert, für ihre Mannschaft zu spielen. Zudem sei er von Personen aus
dem Umfeld von D._______ wiederholt befragt und geschlagen worden.
Durch Vermittlung eines Friedensrichters und eines Pfarrers sei er jeweils
wieder freigekommen. Im Rahmen der letzten Festnahme habe der Pfarrer
mit einem höheren Offizier gesprochen und vereinbart, dass er (der Be-
schwerdeführer) fortan nicht mehr behelligt werde. Diese Vereinbarung sei
auch der Polizeidienststelle kommuniziert worden. Anlässlich eines weite-
ren Spiels sei er aber wieder in eine Auseinandersetzung mit D._______
verwickelt worden, worauf D._______ sich habe rächen wollen. Er habe
die Probleme, welche damals wegen C._______ entstanden seien, zum
Anlass genommen, um gegen ihn vorzugehen. Vor kurzem habe er eine
Vorladung der Sicherheitskräfte, gemäss welcher er sich beim Armeelager
hätte melden sollen, erhalten. Da ein Cousin, welcher die LTTE als Van-
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Fahrer unterstützt habe, einer solchen Vorladung gefolgt und nicht mehr
zurückgekehrt sei, habe er sich entschlossen, wegen seines familiären Hin-
tergrunds nicht vor Ort zu erscheinen, und sei stattdessen ausgereist. In
der Schweiz wohne er bei C._______ Er habe erfahren dass er nach der
Ausreise zuhause gesucht worden sei.
A.c Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, einen Geburtsregis-
terauszug, ein Schulzeugnis, eine militärische Vorladung und zwei Bestä-
tigungsschreiben zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 21. Januar 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Februar 2016 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ver-
fügung des SEM wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Ge-
hör und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verlet-
zung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässig-
keit beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzu-
stellen. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut
seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mit-
wirkten. Vom Gericht sei eine Bestätigung, wonach diese Gerichtsperso-
nen auch in diesem Fall nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien
und insbesondere keine Programmierung oder Manipulation existiere, wel-
che eine Beeinflussung der entsprechenden Zuteilung ermögliche, zu
übermitteln. Der Weg von der Registrierung der Beschwerde bis zur Be-
stimmung der zuständigen Gerichtspersonen sei über einen Ausdruck des
entsprechenden Logbuches des Registrierungssystems des Bundesver-
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waltungsgerichts zu dokumentieren. Dem Rechtsvertreter sei zu versi-
chern, dass zwischen den ausgewählten Gerichtspersonen und einer am
Entscheid des SEM mitwirkenden Person keine besondere Freundschaft
bestehe beziehungsweise bestanden habe, wobei Stillschweigen als Zusi-
cherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft ver-
standen werde.
Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in
der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 29 der Rechtsschrift: Beweismittel 1
bis 9). Die Nachreichung von weiteren Beweismitteln wurde in Aussicht ge-
stellt; diesbezüglich wurde eine Fristansetzung beantragt. Im Rahmen der
Verfahrensanträge ersuchte der Beschwerdeführer ferner um Durchfüh-
rung einer erneuten Anhörung. Es seien die Asylakten seines Vaters und
eines Onkels beizuziehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Ersuchen um Ansetzung
einer Beweismittelfrist und die Anträge im Zusammenhang mit der Verfah-
rensabwicklung am Bundesverwaltungsgericht wurden abgelehnt. Gleich-
zeitig wurde – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen – das
Spruchgremium mitgeteilt.
E.
Am 10. März 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht Unter-
lagen im Zusammen mit dem Aufenthalt von C._______ in der Schweiz.
Dieser habe sich damit einverstanden erklärt, dass seine Akten im vorlie-
genden Verfahren beigezogen würden.
F.
Mit Eingabe vom 21. März 2016 gab der Beschwerdeführer einen Ausweis
im Zusammenhang mit dem Fussballspiel zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 24. März 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
In der Replik vom 14. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Ar-
gumentation fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im Asyl-
punkt aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens wider-
sprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe er ausgesagt, nach der
Massenschlägerei auf dem Fussballfeld viermal zu einer Befragung mitge-
nommen worden zu sein. D._______ habe Rache nehmen wollen und da-
für gesorgt, dass ihm eine Vorladung der Militärbehörden übermittelt wor-
den sei. Auf Anraten des Priesters und des Friedensrichters sei er nach
Erhalt der Vorladung nach Colombo und weiter ausser Landes geflohen.
Im Rahmen der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, nach einem Streit
auf dem Fussballfeld sich vorerst versteckt gehalten zu haben. Als er den-
noch wieder an einem Spiel teilgenommen habe, sei es zu einer Schlägerei
gekommen. Bei dieser Gelegenheit habe er D._______ geschlagen. Aus
Angst vor den Konsequenzen sei er direkt nach Colombo gereist. Tags da-
rauf habe ihm die Mutter telefonisch mitgeteilt, dass eine Vorladung einge-
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troffen sei. Somit habe er die Anzahl Fussballspiele mit Schlägereien – ei-
nes beziehungsweise zwei – und den Zeitpunkt respektive Ort, an welchem
er von der Vorladung erfahren habe, unterschiedlich zu Protokoll gegeben.
Zudem habe er bei der Anhörung die Befragungen im Zusammenhang mit
den Streitereien nach dem ersten Spiel auf dem Fussballfeld nicht mehr
erwähnt.
Im Weiteren seien seine Vorbringen in wesentlichen Punkten zu wenig kon-
kret, detailliert und differenziert dargelegt worden, wodurch der Eindruck
entstehe, er habe das Geschilderte gar nicht selber erlebt. Es könne nicht
nachvollzogen werden, dass er in den Jahren 2006 und 2007 durch die
Sicherheitskräfte wiederholt wegen C._______ behelligt worden sei, zumal
dieser Sri Lanka bereits (…) verlassen habe. Ausserdem habe er diese
Befragungen nicht substanziiert vorgebracht und ausweichende Antworten
gegeben. Unstimmigkeiten und vage Angaben fänden sich auch im Zusam-
menhang mit D._______ So leuchte nicht ein, weshalb er ihn in Anbetracht
seines militärischen Hintergrunds gleichwohl geschlagen haben solle. Fer-
ner habe er nicht verdeutlichen können, wovor er sich genaue fürchte. Die
diesbezüglichen Erläuterungen seien wenig konkret ausgefallen und er-
weckten nicht den Eindruck einer gezielten Verfolgung. Die eingereichte
militärische Vorladung sei als Dokument leicht fälschbar und habe kaum
Beweiswert. Die beiden Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsdo-
kumente zu werten.
Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerken-
nung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vor-
fluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie und mittler-
weile fünfzehn Monate landesabwesend. Auch wenn solchen Rückkehrern
gegenüber seitens der Behörden eine erhöhte Wachsamkeit bestehe, führ-
ten die besagten Umstände noch nicht zur Bejahung einer relevanten Ver-
folgungsfurcht. Allerdings könnten die Herkunft aus dem Norden des Lan-
des (E._______ im Distrikt F._______) und sein Alter die Aufmerksamkeit
ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und der Wiedereingliede-
rung zusätzlich erhöhen. Es sei aber davon auszugehen, dass er keine
Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten back-
ground check hinausgehen würden. Ferner hätten die geltend gemachten
LTTE-Aktivitäten von C._______ in den 80er und 90erjahren stattgefunden.
Damals sei der Beschwerdeführer noch ein Kleinkind gewesen. Es sei mit-
hin nicht zu befürchten, dass er deswegen Nachteile zu gewärtigen habe.
Sein eigenes und das Engagement des Vaters für die LTTE habe er erst
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bei der Anhörung geltend gemacht, was als nachgeschoben und mithin un-
glaubhaft zu qualifizieren sei. Die gemäss seinen Angaben für die LTTE
aktiven weiteren Verwandten seien bloss entfernte, was sein Gefährdungs-
profil nicht akzentuiere. Zusammenfassend sei nicht davon auszugehen,
dass er im Falle einer Rückkehr in Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus F._______
und habe zuletzt in E._______ im Distrikt F._______ (G._______) gelebt.
Die dort herrschende Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Es lägen auch keine individuellen Gründe
vor, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden. Vielmehr habe er mit
seiner Mutter und den Geschwistern ein tragfähiges Beziehungsnetz, und
mit den Plantagen verfüge die Familie über eine wirtschaftliche Lebens-
grundlage. Zudem sei er jung und offenbar gesund.
4.2 In der Eingabe vom 22. Februar 2016 legte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gerügten Gehörsverlet-
zungen dar, der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einer mangelhaften
Befragung und einer ebenso schlechten Anhörung. Es sei aufgrund der
vorliegenden Protokolle, welche sprachlich wiederholt nicht korrekt seien,
fast unmöglich, die Vorbringen seines Mandanten in einer (chrono)logi-
schen Abfolge zu eruieren. Diese Sachlage sei auf mangelnde Sachkom-
petenz sowohl der befragenden beziehungsweise anhörenden als auch
der dolmetschenden Person zurückzuführen. Nach Ausführungen zum
Sachverhalt und namentlich auch den sportlichen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers sowie dessen Verwurzelung in einer LTTE-verdächtigen
Familie brachte der Rechtsvertreter vor, die BzP sei von kurzer Dauer ge-
wesen, wobei sein Mandant immer wieder unterbrochen worden sei. Das
SEM argumentiere im angefochtenen Entscheid bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit aber immer wieder mit Abweichungen oder Nachschüben
anlässlich der Anhörung, was nicht angehe. Diese seien zwar nicht gene-
rell zu bestreiten, aber auf die erwähnten strukturellen Mängel der Befra-
gungssituationen zurückzuführen und insoweit nicht tauglich, die angebli-
che Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen zu begründen. Nach dem Ge-
sagten stelle die mangelhafte Anhörung für den nicht besonders intelligen-
ten Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil dar. Eine erneute Anhö-
rung sei unabdingbar.
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Aufgrund der geschilderten Situation sei der Sachverhalt mangelhaft abge-
klärt worden. Dies treffe insbesondere auf die persönliche Feindschaft von
D._______ (in der Beschwerdeschrift H._______) zum Beschwerdeführer
zu. Nach Ausführungen zur fussballerischen Situation in dessen Herkunfts-
gebiet hielt der Rechtsvertreter fest, das SEM habe im Entscheid verschie-
dene aktuelle Länderinformationen zu Sri Lanka nicht berücksichtigt. Ge-
mäss neusten Berichten präsentiere sich die Verfolgungsstruktur gleich wie
vor der Wahl der neuen Regierung und des neuen Parlaments. Es komme
– was vorliegend relevant sei – nach wie vor zur Reflexverfolgung von An-
gehörigen vormaliger LTTE-Aktivisten. Das SEM habe die asylrelevante
Bedrohung, welche dem Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlich-
keitsprofils drohe, nicht korrekt abgeklärt. Zudem seien die Asyldossiers
seines Vaters und eines Onkels offenbar nicht beigezogen worden. Daraus
hätte aber resultiert, dass er als Mitwisser von LTTE-Aktivitäten bei der
Wiedereinreise nach wie vor relevant gefährdet sei. Dies umso mehr, als
er eigene Aktivitäten geltend gemacht habe, welche vom SEM in Berück-
sichtigung der erwähnten Protokollmängel zu Unrecht für unglaubhaft er-
achtet worden seien. Im Weiteren habe das SEM die exilpolitischen Aktivi-
täten – Teilnahme am Heldentag in der Schweiz und Mitgliedschaft bei ei-
ner (…) – und seine auffällige Narbe in keiner Weise thematisiert.
Die angefochtene Verfügung verletze aufgrund der obenstehend erwähn-
ten Mängel auch die Begründungspflicht. Es seien die gesamten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weder gehört, noch ernsthaft und sorgfältig
geprüft noch rechtsgenüglich gewürdigt worden. Die Einschätzung des
SEM, aus zeitlichen Gründen sei die geltend gemachte Reflexverfolgung
wegen C._______ in den Jahren 2006 sowie 2007 zu verneinen, wider-
spreche bekannten Länderinformationen, wobei zur verneinten Glaubhaf-
tigkeit der Schilderungen wiederum auf die Mängel des Protokolls zu ver-
weisen sei. Auch die Verneinung der Glaubhaftigkeit seines Angriffs auf
D._______ und die Feststellung des SEM, er habe keine drohende zielge-
richtete Verfolgung darlegen können, seien in der gewählten Argumentati-
onsweise mit einer korrekten Begründung gestützt auf aktuelle Quellen
nicht vereinbar.
Aus den angeführten Mängeln der Befragung und der Anhörung des Be-
schwerdeführers ergebe sich, dass die vorliegende Glaubhaftigkeitsprü-
fung auf einer völlig ungenügenden Basis erfolgt sei, was eine Verletzung
des Anspruchs auf ein faires Verfahren darstelle. Eine korrekte Prüfung der
Glaubhaftigkeit sei erst nach einer erneuten Anhörung möglich.
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Abschliessend sei bereits jetzt festzustellen, dass der Beschwerdeführer
als junger, christlicher Tamile aus dem Norden aufgrund seines Persönlich-
keitsprofils bei einer Einreise nach Sri Lanka das Interesse der srilanki-
schen Behörden im Sinne einer Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG wecken
würde. Dies andauernde Verfolgungsinteresse gehe auch daraus hervor,
dass die Sicherheitskräfte bei seiner Familie vorgesprochen hätten.
Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Es sei mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass tamilische Asylsu-
chende jederzeit Opfer menschenrechtswidriger Behandlung werden
könnten.
4.3 In der Vernehmlassung vom 24. März 2016 hielt das SEM fest, der fa-
miliäre Hintergrund des Beschwerdeführers sei in der angefochtenen Ver-
fügung hinreichend berücksichtigt worden. Die LTTE-Vergangenheit des
Onkels sei nicht in Abrede zu stellen. Aufgrund des Zeitablaufs sei aber
nicht davon auszugehen, dass er deswegen reflexverfolgungsmässig ver-
folgt werde. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel rechtfer-
tigten keine andere Einschätzung. Der Sri Lanka Bericht beschreibe ledig-
lich die allgemeine Lage vor Ort. Die Dokumente im Zusammenhang mit
der Fussballkarriere des Beschwerdeführers enthielten keine Hinweise auf
die geltend gemachte Verfolgung. Die eingereichten Arztberichte belegten
eine Verletzung, nicht aber deren Ursache. Die Narbe (…) führe nicht zu
einer entscheidrelevanten Veränderung seines Risikoprofils.
4.4 In der Replik vom 14. April 2016 machte der Beschwerdeführer geltend,
die Vorinstanz habe sich zwar zu C._______ geäussert, thematisiere aber
seine zahlreichen weiteren familiären LTTE-Verbindungen, die er vorge-
bracht habe, nicht. Das SEM sei nicht in der Lage, sein Risikoprofil korrekt
zu interpretieren. Die drohende Reflexverfolgung sei aber offensichtlich.
Die Vorinstanz verkenne ferner die Relevanz der im Zusammenhang mit
dem Fussballsport eingereichten Beweismittel. Er habe die geltend ge-
machte diesbezügliche Situation verbunden mit der Feindschaft von
D._______ mit den erwähnten Konsequenzen zumindest teilweise belegen
können. Die Arztberichte stellten ebenfalls einen Teilbeweis dar, und zwar
im Zusammenhang mit den 2007 erfolgten behördlichen Übergriffen.
Schliesslich schätze das SEM auch die Relevanz seiner Narbe falsch ein.
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Seite 11
5.
5.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gege-
benenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei
wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen
der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufzu-
heben und die Akten zur Vornahme entsprechender Abklärungen an die
Vorinstanz zu überweisen.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler,
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30
E. 5.6).
D-1104/2016
Seite 12
5.4 Zutreffend ist, dass es im Anhörungsprotokoll einige Stellen gibt, die
insbesondere die chronologische Einordung oder das Erkennen der an-
zahlmässigen Häufigkeit von Ereignissen erschweren. So kann beispiels-
weise nicht schlüssig eruiert werden, von wie vielen Fussballspielen der
Beschwerdeführer genau spricht (vgl. A 11/17 Antwort 50). Auch gewisse
sprachliche Ungereimtheiten sind nicht in Abrede zu stellen. Da aber eine
Rückübersetzung erfolgte und er unterschriftlich die Korrektheit und Voll-
ständigkeit des Protokolls bestätigte, liegt eine für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit grundsätzlich verwertbare Akte vor. Dasselbe trifft auf das
Protokoll der BzP zu. Dass er dort in unzulässiger Weise zur Kürze der
Schilderungen angehalten worden wäre, kann dem Dokument nicht ent-
nommen werden. Mangelnde Sachkompetenz sowohl der befragenden be-
ziehungsweise anhörenden als auch der dolmetschenden Person ist mithin
nicht in relevantem Ausmass ersichtlich. Zudem sind seine fussballeri-
schen Aktivitäten grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde
ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung dauerte fünf
Stunden, und es erfolgte eine Mittagspause. Die Hilfswerkvertretung
machte in ihrem Beiblatt keinerlei kritische Anmerkungen. Insbesondere
regte sie keine weiteren Abklärungen an. Die Protokolle stellen somit eine
genügende Basis für einen Entscheid über die Glaubhaftigkeit einer asyl-
relevanten Verfolgung beziehungsweise begründeten Furcht dar, womit
der Sachverhalt in grundsätzlich entscheidreifer Weise abgeklärt war. Eine
erneute Anhörung erübrigt sich.
Der Beschwerdeführer legt zwar konkretisierend dar, insbesondere die per-
sönliche Feindschaft von D._______ zu ihm sei nicht genug abgeklärt wor-
den. Aufgrund seiner Aussagen entstand im Ergebnis aber ein deutliches
Bild vom geltend gemachten Hintergrund dieser Person verbunden mit (an-
geblichen) Rachebedürfnissen. Weiterführende Abklärungen erübrigten
sich mithin. Unzutreffend ist ferner die Rüge, die Akten namentlich von
C._______ seien vorliegend nicht berücksichtigt worden, wird doch im an-
gefochtenen Entscheid explizit auf dessen Situation und die (…) erfolgte
Ausreise eingegangen (vgl. A 13/10 S. 4 und 6). Auch das Vorbringen, der
Vater sei für die LTTE aktiv gewesen, wird gewürdigt. Aktenwidrig sind die
Feststellungen, der sogenannte background check und LTTE-Aktivitäten
von weiteren Verwandten seien unerwähnt geblieben (vgl. a.a.O. S. 6). Zu-
dem hat das SEM in seiner Verfügung eine Prüfung des Risikoprofils, wel-
che detailliert auf allfällige Gefahren wegen seines Persönlichkeitsprofils
einging, vorgenommen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass
sich die Vorinstanz der (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka bewusst ist
D-1104/2016
Seite 13
respektive war und entgegen den Beschwerdevorbringen auch über genü-
gend Kenntnisse der Situation vor Ort verfügte, weshalb der Entscheid
nicht in Verkennung der aktuellen Lage erging. Der Beschwerdeführer las-
tet dem SEM respektive der sachbearbeitenden Person diesbezüglich an,
die Verfügung berücksichtige die neusten Berichte zur Situation vor Ort
nicht, da nur veraltete Quellen aufgeführt würden. In diesem Zusammen-
hang gilt es indes festzuhalten, dass eine Offenlegung beziehungsweise
eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen im Verwal-
tungsverfahren weder üblich noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer
Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Be-
gründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt
vielmehr, dass das Staatssekretariat die wesentlichen Überlegungen
nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die Vorinstanz hat
in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie sich die Situa-
tion in Sri Lanka zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Vorfälle darstellte und wie sie aktuell zu würdigen ist. Die Be-
schwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Der Begründungspflicht ist damit Genüge getan. Somit geht
auch diese Rüge fehl. Insbesondere erweist sich der Vorwurf, eine La-
geanalyse vom Frühjahr 2014 sei nicht berücksichtigt worden, als blosse
Behauptung.
Im Zusammenhang mit dem Sachverhalt wird ausserdem geltend ge-
macht, das SEM habe die Exilpolitik des Beschwerdeführers nicht berück-
sichtigt. Nachdem er aber bei der Anhörung klar zu erkennen gegeben
hatte, sich in der Schweiz nicht politisch zu betätigen, sah das SEM in ver-
tretbarer Weise davon ab, die erwähnten Aktivitäten (Teilnahme am Hel-
dentag und (…) in ihrer – vorliegend zu verneinenden – Relevanz zu wür-
digen (vgl. A 11/17 Antworten 111 ff.). Zutreffend ist allerdings, dass seine
Narbe im Entscheid nicht erwähnt wurde. Als „auffällig“ wie in der Be-
schwerde bezeichnet dürfte sie indes nicht sein, und selbst wenn man da-
von ausginge, es hätte einer diesbezüglichen Erwägung bedurft, wäre die-
ser Mangel durch den Schriftenwechsel als geheilt zu erachten.
5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Verletzun-
gen der Verfahrensgarantien vorliegen beziehungsweise eine allfällige sol-
che Verletzung als geheilt zu betrachten wäre.
6.
6.1 Das SEM erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers, was die be-
hördliche Verfolgung anbelangt, für unglaubhaft.
D-1104/2016
Seite 14
6.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass Ungereimtheiten in den Aussa-
gen bestehen (vgl. S. 5 unten f. der Rechtsschrift), lastet diese Tatsache
aber der Vorinstanz an. Gemäss vorstehenden Erwägungen trifft dies indes
nicht zu. Vielmehr ist von rechtsgenüglichen Abklärungen des SEM auch
im Rahmen der Anhörung auszugehen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen
Erwägungen die Unglaubhaftigkeit der Vorfälle vor dem Indien-Aufenthalt
und der Ereignisse im Zusammenhang mit D._______ nach der Wieder-
einreise verneint und geht auch im aktuellen Zeitpunkt nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im Falle der Rückkehr aus.
Diese drei Teilaspekte sind nachfolgend zu prüfen.
6.3
6.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP sein ei-
genes und das LTTE-Engagement seines Vaters vor der Ausreise noch
nicht erwähnte. Entsprechend entstehen gewisse Zweifel, ob er tatsächlich
in der geschilderten Art tätig war. Allerdings ist nicht von der Hand zu wei-
sen, dass es im angegebenen Zeitraum im genannten Gebiet wohl immer
wieder zu – freiwilligen oder unfreiwilligen – Kontakten der Zivilbevölkerung
und den LTTE kam. Ein Beizug der Akten von C._______ ergibt aber, dass
dieser – wie vom SEM erwähnt – bereits (…) ausreiste. Entsprechend
dürfte der damals noch jugendliche Beschwerdeführer viele Jahre später
von den Sicherheitskräften kaum als geeignete Auskunftsperson für die all-
fälligen Pläne des Onkels im Ausland angegangen worden sein. Hinzu
kommt die Tatsache, dass er die Befragungen wegen C._______ wenig
substanziiert darlegte, wobei indes zu berücksichtigen ist, dass diese (an-
geblichen) Ereignisse anlässlich der Anhörung schon weit zurücklagen.
Letztlich kann aber eine genaue Analyse der Lage des Beschwerdeführers
vor dem Indienaufenthalt aus den nachfolgenden Gründen unterbleiben.
6.3.2 So gab er nämlich an, nach der Rückkehr aus Indien 2012 vorerst
keine Probleme gehabt zu haben. Erst Ende 2013 habe er Schwierigkeiten
bekommen (vgl. A 11/17 Antwort 50 am Anfang). Mithin ist davon auszuge-
hen, dass er ungehindert ins Heimatland zurückkehren konnte und weder
wegen allfälliger eigener noch allfälliger Aktivitäten von C._______ aus
dem Ausland relevant behelligt wurde. Entsprechend können die Ereig-
nisse vor dem Indienaufenthalt unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit nicht als
kausal für die Flucht im Jahre 2014 angesehen werden.
6.4
6.4.1 Die neuen Schwierigkeiten ab Ende 2013 sollen insbesondere beim
Fussballspielen gegen die Mannschaft von D._______ entstanden sein.
D-1104/2016
Seite 15
Nicht das fussballerische Engagement, aber die angeblichen Schwierigkei-
ten mit D._______ verbunden mit behördlichem Eingreifen werden vom
SEM in der geltend gemachten Form für unglaubhaft erachtet. Dies er-
scheint aufgrund der in der Tat unkoordinierten Aussagen des Beschwer-
deführers als vertretbar, wobei auf die entsprechenden vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden kann. Stichhaltige Beschwerdeargumente für
eine andere Sichtweise fehlen wiederum, und die eingereichten Beweis-
mittel führen – soweit sie sich nicht auf ohnehin nicht Bestrittenes beziehen
– nicht zu einer anderen Beurteilung. Der eingereichten Vorladung ist in
Anbetracht des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die Authentizi-
tät abzusprechen, und die Bestätigungsschreiben weisen keinen hinrei-
chenden Beweiswert auf. Die Arztberichte sind nicht geeignet, Ursachen
von Verletzungen schlüssig zu belegen.
6.4.2 Und selbst wenn man in teilweiser Annahme der Glaubhaftigkeit da-
von ausginge, es sei tatsächlich zu einer Auseinandersetzung mit
D._______ gekommen, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevant verfolgt gewesen wäre oder
eine solche Verfolgung gedroht hätte. Folgt man nämlich den Ausführun-
gen in der BzP, so sei er anschliessend zu Befragungen mitgenommen
worden. Danach sei vermittelt worden, und ein Offizier des Militärs habe
eingewilligt, die Verfolgung einzustellen. Dies sei auch der Polizeidienst-
stelle gemeldet worden (vgl. A 3/10 S. 7). Dies würde aber bedeuten, dass
gegen den Beschwerdeführer offenbar nichts Gravierendes vorlag und die
Sache damit beendet gewesen war. Dass es D._______ danach gelungen
sein soll, insbesondere wegen C._______ erneut Ermittlungen gegen ihn
zu veranlassen, mutet insofern realitätsfremd an, als dieser im damaligen
Zeitpunkt bereits (…) Jahre landesabwesend war, was den Behörden be-
kannt gewesen sein dürfte, und den Beschwerdeführer als Auskunftsper-
son wiederum ungeeignet hätte erscheinen lassen. Mithin ist auch nicht
davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der erneuten Ausreise in relevan-
tem Ausmass im Fokus der Behörden stand. Die angebliche Suche nach
ihm nach der Ausreise ist mangels hinreichender Substanziierung eben-
falls nicht glaubhaft.
6.5 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete
Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Somit bleibt zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerken-
nung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuellen Zeitpunkt zu erfüllen
vermag.
D-1104/2016
Seite 16
7.
7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
7.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie
mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des
Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem
Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hin-
gegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfol-
gung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regie-
rung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu
lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsu-
chende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft
machen muss (vgl. E. 8.5.3).
7.3 C._______ wurde in der Schweiz als asylberechtigter Flüchtling aner-
kannt, und zwar aufgrund seines Engagements für die LTTE verbunden mit
behördlicher Verfolgung. Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon-
takte zu den LTTE unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. bereits BVGE 2011/24 E. 8).
Dass der Name des Beschwerdeführers in der am Flughafen in Colombo
abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint aber als sehr fraglich, da er
im Zeitraum der Ausreise aus dem Heimatland nach dem Gesagten kein
eigentliches politisches Profil aufwies (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.2). Eben-
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Seite 17
falls unwahrscheinlich aufgrund des Zeitablaufs ist eine solche aktuell vor-
handene Eintragung für C._______, auch wenn dessen Profil für den Zeit-
raum seiner Ausreise offensichtlich anders zu beurteilen war. Entscheidend
erscheint vielmehr, dass dieser Onkel zwar eine LTTE-Vergangenheit im
Heimatland aufweist, sich aber schon bald (…) lang in der Schweiz aufhält
und – soweit sich die Beschwerdevorbringen überhaupt dazu äussern –
keinerlei exilpolitisch relevante Aktivitäten ausübte oder ausübt. Auch in
Bezug auf den nicht als Flüchtling anerkannten Vater des Beschwerdefüh-
rers wird kein exilpolitisches Engagement behauptet. Der Beschwerdefüh-
rer konnte nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit während der re-
levanten Kriegsjahre im Jahr 2012 wie erwähnt unbehelligt – allerdings aus
Indien kommend, aber immerhin – nach Sri Lanka zurückkehren und wurde
auch vor den geschilderten Vorkommnissen auf dem Fussballplatz nie tan-
giert. Somit stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus
der Schweiz zurückkehren würde, wo sein vor mehr als (…) Jahren aus Sri
Lanka ausgereister, nicht exilpolitisch tätiger Onkel lebt, der im Übrigen
nicht denselben Namen trägt wie der Beschwerdeführer, bei vorliegender
Sachlage keinen derartigen Risikofaktor dar, dass von einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Gefahr der Reflexverfolgung auszugehen wäre. Daran
vermögen die ebenfalls weit zurückliegenden LTTE-Aktivitäten von weite-
ren Verwandten nichts zu ändern.
7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die regimekritischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers kaum als „überzeugter Aktivismus“ qualifiziert werden
können und sein Risikoprofil nicht entscheidend schärfen. Auch das allfäl-
lige Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka,
eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach
Sri Lanka sowie Narben sind schwach risikobegründende Faktoren, wel-
che in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen
(a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche
ergibt in Anbetracht der genannten Fallumstände keine relevante Erhö-
hung seines Risikoprofils.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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Seite 18
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
10.
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfol-
gend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten (vgl. wiederum Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit weiteren
Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat,
dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerk-
D-1104/2016
Seite 19
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
10.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bun-
desverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und die gegenwär-
tige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in
die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet],
Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz
(Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt nicht im Vanni-Gebiet, sondern
in E._______ im Distrikt F._______ (G._______). Die dort herrschende Si-
cherheitslage spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Es liegen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen auch keine in-
dividuellen Gründe vor, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden (vgl.
vorstehend Ziff. 4.1. am Ende). Überzeugende Beschwerdeargumente für
eine andere Sichtweise fehlen. Entsprechend darf davon ausgegangen
werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seiner Hei-
mat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich als zumutbar.
10.3 Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG) zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE
2008/34 E. 12).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 20
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: