Abtei lung IV
D-1105/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung der Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1105/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 14. September 2008 und gelangte über die A._______
und unbekannte Länder am 2. Oktober 2008 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Oktober 2008 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ befragt und am
29. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen direkt angehört.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei irakischer Staatsangehöriger
und ethnischer Kurde. Er stamme aus D._______ im Nordirak, wo er
seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er sei Waise, habe
seinen Vater nicht gekannt und seine Mutter vor drei Jahren verloren.
Politisch sei er nicht aktiv gewesen und mit den heimatlichen
Behörden habe er keine Probleme gehabt. Indessen habe er im Irak
keinen festen Wohnsitz und keine ihm nahestehenden Personen
gehabt, bei welchen er hätte leben können. Ausserdem habe er nie
eine Schule besucht, keine Ausbildung absolviert und nur
Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Unter diesen Umständen habe er
sich keine Existenz aufbauen können und auf der Strasse leben
müssen, weshalb er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Ausweisschriften zu
den Akten. Er habe nie einen Reisepass beantragt und besessen und
die im Jahr 2005 ausgestellte Identitätskarte in D._______
zurückgelassen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 – eröffnet am 23. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es
begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen
insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Indem der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe, weil
er keinen festen Wohnsitz habe, nicht über ein genügendes Einkom-
men verfüge und keine Verwandten habe, die ihn unterstützt hätten,
habe er wirtschaftliche Schwierigkeiten und schwierige soziale
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Lebensumstände geltend gemacht, welche indessen für eine
Asylgewährung nicht relevant seien. Den Wegweisungsvollzug
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Dies-
bezüglich legte sie dar, dem Beschwerdeführer als jungen und
gesunden Mann sei es zuzumuten, sich in seiner Heimatregion
intensiv um Arbeit zu bemühen. Zudem könne er seine Onkel um eine
wenigstens vorübergehende Starthilfe bitten und Rückkehrhilfe
beantragen.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2009
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung wurde insbesondere vorgebracht, dass ihm im Nordirak
jegliche Lebensgrundlage fehle und er im Fall von Übergriffen durch
Drittpersonen von niemandem geschützt werden könne. Er habe den
Irak verlassen, weil er sich dort nicht sicher gefühlt habe. Von seinem
Onkel mütterlicherseits sei er verstossen worden. Unter diesen
Umständen könne nicht erwartet werden, dass der Onkel ihm ein
soziales Netz und Starthilfe leiste. Im Übrigen wies der Beschwerde-
führer auf die Ausführungen verschiedener Organisationen bezüglich
der allgemeinen Lage im Nordirak hin. Er machte auch geltend, die
Situation in Grenzgebiet zur A._______ sei infolge des Einmarsches
der A._______ Armee in nordirakisches Gelände sehr angespannt.
Unter diesen Umständen könne nicht nachvollzogen werden, dass die
Situation vom BFM als für eine Rückkehr genügend stabilisiert
betrachtet werde. Da die sunnitischen Terroristen aus dem Umfeld der
al-Kaida immer mehr in den Nordirak ausweichen würden, herrsche
eine Situation allgemeiner Gewalt und die Rückkehr dorthin sei weder
zulässig noch zumutbar.
Hinsichtlich der in der angefochtenen Verfügung erwähnten fehlenden
Identitätspapiere legte der Beschwerdeführer dar, Bekannte hätten ihm
am 18. Dezember 2008 Dokumente zugestellt. Die Postsendung sei
indessen geöffnet worden und seine Identitätskarte habe gefehlt. Er
bitte um Aufklärung, wo die aus dem Versand entnommenen
Dokumente verblieben seien.
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Mit der Beschwerde wurden Kopien einer internationalen
Postzustellung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde infolge Aussichts-
losigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der Gesuchsteller
aufgefordert, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu
leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
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berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, einer an ihn
adressierten Postsendung aus dem Irak seien Dokumente entnommen
worden, und er wünsche darüber aufgeklärt zu werden, ist – wie
bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 festgehalten –
auf das Schreiben des BFM vom 29. Januar 2009 zu verweisen. Darin
teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Identitätskarte sei
gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt worden. Damit entbehrt
die Rüge des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die
Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht
gewährt worden ist. Auch die Wegweisung als solche ist damit
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich
ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht angeordnet hat.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen
Aussagen aus dem Nordirak stammt, weshalb sich nachfolgend die
Prüfung des Wegweisungsvollzugs auf diesen Teil des Iraks
beschränkt.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Gestützt auf die
kürzlich erfolge Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts,
welche im Urteil der Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts (BVGE) 2008/4 festgehalten ist, kann im heutigen
Zeitpunkt in den drei nordirakischen Provinzen Suleimaniya, Erbil und
Dohuk von einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur gesprochen
werden. Unter diesen Umständen lässt die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dem Beschwerdeführer ist
es zuzumuten, bei Bedarf bei den nordirakischen Behörden um Schutz
nachzusuchen. Dabei vermag seine Angabe, er habe niemanden, der
ihn beschützen könne, nicht zu überzeugen, zumal er nicht geltend
gemacht hat, er habe mit den Behörden im Nordirak oder mit
Drittpersonen Schwierigkeiten. Gemäss der zuvor erwähnten neuen
Lageeinschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht hat der
Beschwerdeführer – entgegen seiner eigenen Argumentation – nicht
mit einer generellen Gefährdung zu rechnen. Mit einer Behandlung,
welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei
einer Rückkehr in den Nordirak nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil BVGE
2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den
nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und
aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschleissend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen
Dohuk, Suleimaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
6.5.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz – in
Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverwaltungs-
gerichts – fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage
herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug
grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Zudem sprächen im
vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer
verfüge in seiner Herkunftsregion über ein Beziehungsnetz, da sein
Onkel dort lebe. Unter diesen Umständen werde eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers nach D._______ als zumutbar erachtet. Zudem
handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und
gesunden Mann, der sich in seiner Heimatregion intensiv um Arbeit
bemühen könne. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der
Wegweisung zumutbar.
6.5.3 Im Beschwerdeverfahren wurde zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geltend gemacht, dass der Onkel den Beschwerdefüh-
rer verstossen habe und deshalb nicht von einem bestehenden
Beziehungsnetz ausgegangen werden könne. Zudem habe er keinen
festen Wohnsitz, könne bei niemandem leben, werde von niemandem
beschützt und verfüge über keine Lebensgrundlagen. Unter diesen
Umständen sei für ihn der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
Zudem sei die allgemeine Situation infolge der Einmischungen der
Türkei sowie der Tatsache, dass sich immer mehr al-Kaida Anhänger
in den Nordirak zurückzögen, prekär.
6.5.4 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch unter
dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zugestimmt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allfällige
Intervention der A._______ im Norden des Iraks nicht gegen die
kurdische Bevölkerung gerichtet wäre, sondern der Bekämpfung der
illegalen PKK diente, weshalb die diesbezügliche Argumentation des
Beschwerdeführers an der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenom-
menen grundsätzlichen Lageeinschätzung nichts zu ändern vermag.
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht konkret geltend, er
habe mit potentiellen Anhängern der al-Kaida im Nordirak
Schwierigkeiten bekommen, weshalb diese Ausführungen schon auf-
grund ihrer Substanzlosigkeit nicht zu überzeugen vermögen.
Zudem vermögen die Angaben des Beschwerdeführers, er verfüge im
Nordirak nicht über ein Beziehungsnetz und habe dort keine
Lebensgrundlage, aufgrund verschiedener ungereimter Aussagen und
substanzloser Vorbringen nicht zu überzeugen. Auch diesbezüglich
erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann daher auch auf die nicht zu
beanstandenen Ausführungen des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind dagegen nicht
geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizufüh-
ren. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen bereits mit Zwischen-
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verfügung vom 26. Februar 2009 dargelegt, dass seine Vorbringen in
der Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sind und deshalb
keine Änderung in der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage
hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so
dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren ein
beziehnungsweise zwei Onkel und ein Freund in der Region
D._______ leben. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, der
Onkel habe ihn verstossen und er könne von ihm keine Unterstützung
erwarten. Indessen erscheinen diese Erklärungen als
Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer selber hat seine gesamte
Kindheit in D._______ verbracht und dort bis zur Ausreise gelebt. Er
hat also – selbst für den Fall, dass er Vollwaise sein sollte –
offensichtlich in D._______ sein ganzes bisheriges Leben verbracht,
weshalb schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, er verfüge
dort über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn. Auch
aufgrund verschiedener widersprüchlicher und substanzloser
Aussagen – bezüglich welcher auf die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltaungsgerichts vom 26. Februar 2009 zu verweisen ist –
kann ihm indessen nicht geglaubt werden, er habe im Nordirak kein
Beziehungsnetz. Darüber hinaus soll ihm ein Freund die
Ausreisekosten bezahlt haben, was ebenfalls auf das Bestehen eines
Beziehungsnetzes hinweist. Gegen die Annahme, er sei allein und
ohne Lebensgrundlage im Nordirak spricht ferner die Tatsache, dass
ihm jemand aus dem Nordirak mit einer Express-Postsendung Waren
in die Schweiz schickte und dafür bezahlen musste. Damit hat er
vielmehr den Beweis erbracht, dass im Nordirak Leute leben, die
bereit sind ihn zu unterstützen. Insgesamt ist es dem Beschwerde-
führer somit nicht gelungen, das behauptete fehlende Beziehungsnetz
glaubhaft darzulegen.
In Ergänzung zu diesen Feststellungen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer angab, seine Identitätskarte sei im Jahr 2005
ausgestellt worden (Akte A1/8 S. 3), was indessen mit der Identitäts-
karte, welche ihm aus dem Ausland hätte zugestellt werden sollen und
von der schweizerischen Grenzwachtbehörde abgefangen wurde, nicht
übereinstimmt. Die beschlagnahmte Identitätskarte wurde nämlich im
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Jahr 2002 ausgestellt. Diese Ungereimtheiten bestätigen die
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Infolge fehlender glaubhafter Angaben kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, er sei bei seiner Rückkehr in die Region
D._______ auf sich allein gestellt; vielmehr ist davon auszugehen,
dass er dort ihm nahestehende Menschen wiederfindet, die ihm nach
seiner Rückkehr wenigstens für die erste Zeit Unterschlupf und
materielle Hilfe leisten werden. Die diesbezüglich gegenteilige
Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen,
zumal sie mit den Akten nicht vereinbart werden kann. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass ihm seine Verwandten oder andere
Bezugspersonen bei der Rückkehr nach D._______ behilflich sein
werden, auch wenn seine Eltern gestorben sein sollten. Zudem verfügt
der Beschwerdeführer über einige Berufserfahrung als Spengler und
Lastträger, was ihm beim Aufbau einer eigenen Existenz in seinem
Heimatland von Nutzen sein wird. Unter diesen Umständen ist die
Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich
intensiv um Arbeit bemühen, um seine eigene Existenz zu sichern, zu
bestätigen. Insgesamt ist dem jungen, ungebundenen und gestützt auf
die Aktenlage gesunden Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen die Rückreise in den Nordirak beziehungsweise in die
Region D._______ zuzumuten.
6.5.5
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 11
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
5. März 2009 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. März 2009 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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