B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1105/2017
Ur t e i l vom 3 1 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
D-1105/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Syrien am 14. Mai 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und Ita-
lien herkommend am 1. August 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl ersuchte. Am 6. August 2012 wurde er summarisch befragt,
am 9. August 2012 eine zusätzliche Befragung durchgeführt und am
18. September 2014 eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Be-
züglich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.________ vom (…) wurde der Be-
schwerdeführer des mehrmachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1
schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) und des mehrfachen versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen zwischen dem 20. und dem 21. Au-
gust 2012, mit einer Geldstrafe bestraft.
C.
Seit dem (…) befand sich der Beschwerdeführer aufgrund des dringenden
Tatverdachts der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 StGB in Haft.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 stellte das Bundesamt für Migration
(BFM, heute SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Das BFM begründete diese Ver-
fügung im Wesentlichen damit, dass zwischen der geltend gemachten
Haftstrafe im Militärdienst bis im Jahr 2008 und der Ausreise aus Syrien im
Jahr 2012 kein Kausalzusammenhang bestehe und seine weiteren Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten wür-
den. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit Urteil des (…) vom (…) wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen
Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 185 Ziff. 2
StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, der
mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss 129 StGB, der mehrfachen
sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 189 Abs. 3
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StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ge-
mäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig befunden und zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten sowie zu einer
Busse verurteilt.
F.
Mit Verfügung vom 24. August 2015 (eröffnet am 26. August 2015) hob das
SEM – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, stellte fest, der Beschwerde-
führer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlassungstermin zu
verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
G.
Die am 18. September 2015 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-6111/2015
vom 15. Februar 2016 gutgeheissen, die Verfügung vom 24. August 2015
wurde aufgehoben und das SEM angewiesen, sich in Bezug auf die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs eingehendend mit der aktuellen Lage
und Konfliktsituation in Syrien auseinanderzusetzen. Insbesondere sei die
genaue Herkunft des Beschwerdeführers, mögliche Aufenthaltsalternati-
ven, die konkrete Ausgestaltung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs zu
klären sowie je nach Region, ethnischer Zugehörigkeit und weiteren ein-
zelfallspezifischen Kriterien eingehend zu differenzieren. Die Vorausset-
zungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit wurden im Urteil grundsätzlich bestätigt.
H.
Am 27. September 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge, seine vorläufige Aufnahme aufzuheben und den Vollzug der Weg-
weisung anzuordnen, da mit dem rechtskräftigem Urteil vom (…) ein Auf-
hebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege.
Der Wegweisungsvollzug werde zudem als zulässig erachtet. Das SEM
gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme.
I.
Mit Verfügung vom 30. September 2016 des (…) wurde insbesondere fest-
gestellt, der Beschwerdeführer werde –sofern er in sein Heimatland oder
in einen Drittstaat ausgeschafft werden könne und sein Verhalten im Voll-
zug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gebe – frühestens jedoch
auf den 3. Oktober 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Ihm
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werde eine Probezeit von 547 Tagen auferlegt und er habe mit dem Vollzug
der Reststrafe zu rechnen, wenn er sich innerhalb der Probezeit strafbar
mache.
J.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – ein Video mit Aufnahmen seines gefallenen
Cousins, Todesbescheinigungen seiner Schwestern sowie eine Bestäti-
gung des Todesfalls des Vaters (jeweils in arabischer Sprache mit deut-
scher Übersetzung) zu den Akten. Gleichzeitig machte er geltend, auch
sein Bruder sei im Krieg in Syrien getötet worden und ersuchte zum dritten
Mal um Fristerstrecken, was ihm das SEM mit Schreiben vom 9. Dezember
2016 gewährte.
K.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung und führte im We-
sentlichen aus, es bestehe aufgrund individueller Faktoren sowie aufgrund
der allgemeinen Situation in Syrien eine Gefahr einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug als
unzulässig zu erachten sei. Ihm drohe aufgrund seiner früheren, als glaub-
haft erachteten Inhaftierung im Militärdienst eine unmenschliche Behand-
lung durch die syrischen Behörden. Diese würden ihn als politisch expo-
nierte und staatsgefährdende Person einstufen, weshalb eine politische
Verfolgung drohe. Sein Heimatviertel in Damaskus sei vollständig unter der
Kontrolle des IS, weshalb ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Be-
handlung durch den IS drohe. Auch seine Familienangehörigen seien nicht
vom Tod im Bürgerkrieg verschont geblieben. Ein anderer Aufenthalt als in
seinem Herkunftsviertel in Damaskus sei ihm nicht zuzumuten, da er dort
sozial und beruflich verwurzelt sei. Der Vollzug nach Syrien sei generell
unzulässig, da die heutige Lage in Syrien mit der damaligen Lage in Mog-
adischu – gemäss dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) – vergleichbar sei.
L.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 – eröffnet am 19. Januar 2017 – hob
das SEM die mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 gewährte vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und stellte gleichzeitig fest, der Be-
schwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach seinem Haftentlassungs-
termin zu verlassen.
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Seite 5
M.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufrechterhaltung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 stellte die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens ist der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut, ordnete Herrn lic. iur. Vedat Erduran,
Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ein-
geladen, sich zu Sache vernehmen zu lassen.
O.
Am 10. März 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Ak-
ten.
P.
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2017 aus-
drücklich auf die Einreichung einer Replik und legte eine Kostennote ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49
VwVG).
3.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf
und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und
möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in
einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die sich auf die Un-
möglichkeit und die Unzumutbarkeit beziehende Ausnahmeklausel von
Art. 83 Abs. 7 AuG ist auch bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
anwendbar; die Aufhebung erfolgt unter anderem, wenn die weg- oder aus-
gewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Aus-
land verurteilt wurde (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG; identisch mit den allgemei-
nen Voraussetzungen des Widerrufs von ausländerrechtlichen Bewilligun-
gen gemäss Art. 62 Bst. b und c AuG). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 AuG kann das
SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster
Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von
Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn
D-1105/2017
Seite 7
sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b).
4.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen
Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kür-
zere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kri-
terium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende
Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
4.3 Wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom
15. Februar 2017 festgestellt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom
(…) vom (…) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Mo-
naten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet indessen nicht, dass dies
als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zu
qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Dies
wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
5.
5.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe-
bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme
zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In-
teresse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünf-
tigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen priva-
ten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be-
troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
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Seite 8
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein ent-
sprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
5.2 Diesbezüglich kann auf die Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6111/2015 vom 15. Februar 2017 E. 6.2-6.3
verwiesen werden, welche nach wie vor zutreffend sind. Ein seither
wesentlich veränderter Sachverhalt ist nicht ersichtlich. Somit ist klar von
einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Anwendung der Ausschluss-
klausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG als verhältnismässig zu erachten ist.
Auch dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
6.
Demzufolge ist vorliegend einzig auf die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Syrien im Detail einzuge-
hen.
6.1 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Weg-
weisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme
von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AuG nur
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflich-
ten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM
eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Un-
möglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich
der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als un-
zulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu be-
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom
16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
6.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grund-
sätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV;
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Seite 9
Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.
7.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen damit, weder der
EGMR noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine generelle Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festgestellt. Die Strafta-
ten des Beschwerdeführers hätten alle in der Schweiz stattgefunden und
würden demnach in keiner Weise das nationale Interesse Syriens tangie-
ren, weshalb nicht mit einer Strafverfolgung oder einer Haftstrafe zu rech-
nen sei. Das geltend gemachte politische Profil sei mit Verfügung vom
17.Oktober 2014 als unglaubhaft qualifiziert worden. Die während des Mi-
litärdienstes erlittene Freiheitsstrafe sei zwar nicht ausdrücklich als un-
glaubhaft qualifiziert worden, sei aber aufgrund des fehlenden Kausalzu-
sammenhangs nicht relevant gewesen. Auch zum heutigen Zeitpunkt sei
nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund dieser Inhaftierung eine ernst-
hafte Gefahr unmenschlicher Behandlung drohe. Diese liege bereits sie-
ben Jahre zurück, und die syrischen Behörden würden sich derzeit in erster
Linie für Personen mit politischem Profil interessieren, welches beim Be-
schwerdeführer unglaubhaft sei. Aufgrund der längeren Landesabwesen-
heit und der Asylgesuchstellung sei davon auszugehen, dass syrische
Rückkehrende bei einer Wiedereinreise einer Befragung durch die heimat-
lichen Behörden unterzogen würden. Bei Personen ohne exponiertes poli-
tisches Profil und ohne glaubhaft gemachte politische Verfolgung sei je-
doch nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden als
staatsgefährdend eingestuft werden würde und er deshalb asylrelevante
Massnahmen zu befürchten hätte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass
sich die syrischen Behörden weitgehend auf Personen konzentrierten, die
sie als Bedrohung empfinden könnten. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Er
sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit aus Da-
maskus aus dem Viertel Hajar Al-Aswad. Da er bereits im Jahr 2012 aus
Syrien ausgereist sei, sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner
Herkunft aus diesem Viertel der Nähe des Islamischen Staats (IS) verdäch-
tigt werde. Auch verfüge er mit seiner Volkszugehörigkeit über kein auffäl-
liges Profil. Er weise demnach keine personenbezogenen Risikofaktoren
auf, die ein „real risk“ begründen vermöchten. Sein Herkunftsviertel stehe
vollständig sowie das palästinensische Flüchtlingslager Yarmouk teilweise
unter der Kontrolle des IS, was eine Rückkehr dorthin ausschliesse. Er ver-
füge jedoch in Damaskus über Aufenthaltsalternativen, da die vom syri-
schen Regime kontrollierten Gebiete relativ ruhig seien und somit keine
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Seite 10
Gewaltsituation in Sinne von Art. 3 EMRK bestehe. Seine Eltern sowie Ge-
schwister würden im Quartier Masakin Barzeh leben. In diesem Viertel
herrsche derzeit Waffenstillstand, weshalb nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Auch sei kein
„real risk“ auf dem Reiseweg – entweder über den internationalen Flugha-
fen von Damaskus oder via Beirut und dem Landweg – ersichtlich. Auch
der geltend gemachte Hinschied naher Verwandter vermöge an dieser Si-
tuation nicht zu ändern. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig
einzustufen.
7.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ent-
gegen, einerseits würde er aufgrund seiner Militärvergangenheit von den
syrischen Behörden gefangen genommen und eine grausame, unmensch-
liche und erniedrige Behandlung erleiden. Andererseits würde er im Falle
der Rückkehr in sein Herkunftsviertel vom IS gefangen genommen. Er
habe in seinem Asylverfahren glaubhaft ausgesagt, dass er während sei-
nes Militärdienstes zwei Jahre lang gefangen genommen worden sei, wo
er gefoltert und unmenschlich behandelt worden sei. Er habe sich mit ei-
nem Offizier gestritten, da er nicht die Schuld für einen Verkehrsunfall habe
übernehmen wollen, weshalb er verhaftet worden sei. Er sei nach zwei
Jahren entlassen worden, da er sich bereit erklärt habe, für das Assad-
regime zu arbeiten. Ein Kausalzusammenhang zwischen Inhaftierung und
Flucht bestehe somit sehr wohl und es sei von einem politischen Profil aus-
zugehen. Er sei sicher, dass er bei einer Rückkehr von den syrischen Be-
hörden festgenommen werde, was den Vollzug unzulässig erscheinen
lasse. Zudem sei er eine längere Zeit landesabwesend gewesen, weshalb
er bei einer Wiedereinreise befragt werde und ihm eine unmenschliche Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückkehr sei auch auf-
grund der Situation in Syrien nicht zulässig. Sein Heimatquartier stehe un-
ter der Kontrolle des IS. Im Quartier Masakin Barzeh würden nur noch zwei
Schwestern leben, deren Ehemänner im Krieg getötet worden seien. Auch
die Mutter sei gestorben. Er verfüge demnach über keine Aufenthaltsalter-
native in Damaskus. Die Waffenstillstände seien nicht sicher und könnten
von heute auf morgen aufgehoben werden. Die Situation in Damaskus
könne als Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 3 EMRK angese-
hen werden, weshalb ihm ein „real risk“ drohe. Der Reiseweg über den
Libanon sei für ihn keine Option, da er Sunnite sei und die in Beirut ansäs-
sigen Hisbollah-Milizen ihn gefangen nehmen und foltern würden.
7.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen fest, in der
Beschwerde sei der Verfügung nichts Substanzielles entgegengehalten
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Seite 11
worden. Dabei vermöge auch die geltend gemachte veränderte familiäre
Situation in Damaskus nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfüge in
Damaskus nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz.
8.
8.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Heimatstaat genügen ge-
mäss geltender Rechtsprechung die sich aus einem Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt ergebenden Risiken für Leib und
Leben normalerweise nicht, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu be-
gründen. Vielmehr ist eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, Ziff. 124-127, m.w.H.). An-
dererseits hat der EGMR die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass eine
Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen kann, dass
allein aufgrund dieser bereits generell auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK
geschlossen werden kann. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch fest-
gehalten, dass sich ein derartiger Ansatz nur in "extremen Fällen" allge-
mein vorherrschender Gewalt gebiete. Dabei müssten die Konfliktparteien
Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen
oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind und diese Taktiken und Methoden
müssten weit verbreitet sind. Zudem ist für diese Qualifikation relevant, ob
die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und wie hoch die
Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten ist (vgl. für die
Situation in Mogadischu, Somalia: EGMR, Sufi und Elmi gegen das Verei-
nigte Königreich vom 28. Juni 2011, 8319/07,11449/07, Ziff. 241; BVGE
2013/27 E. 8.2).
8.2 Mit Urteil des EGMR, L.M. und andere gegen Russland vom 15. Okto-
ber 2015, 40081/14, 40088/14, 40127/14, hat sich der EGMR erstmalig seit
Ausbruch des Bürgerkriegs mit der Zulässigkeit einer Rückführung von
Asylsuchenden nach Syrien auseinandergesetzt. Die Asylgesuche der drei
Beschwerdeführer – ein staatenloser Palästinenser und zwei syrische
Staatsangehörige aus den Regionen Aleppo und Damaskus – wurden von
Russland im Jahr 2014 abgelehnt und die Wegweisung nach Syrien ange-
ordnet. Der EGMR bestätigte in diesem Urteil, dass eine Rückführung nur
in den "extremen Fällen" allgemein vorherrschender Gewalt eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellt und rief das bezüglich der Situation in Mog-
adischu angewendete Prüfungsschema in Erinnerung, wo im Sommer
2011 ein solcher extremer Fall von allgemein vorherrschender Gewalt fest-
gestellt wurde. Unter Hinweis auf einen Bericht des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom Oktober
D-1105/2017
Seite 12
2014 sei festzustellen, dass in mehreren europäischen Staaten ein de facto
Vollzugsmoratorium für Syrien herrsche. Die Situation werde ferner als hu-
manitäre Krise bezeichnen, welche ein unermessliches Leid der Zivilbevöl-
kerung verursachen würde. Die Beschwerdeführer stammten aus Aleppo
und Damaskus, wo sich seit dem Jahr 2012 starke Gefechte ereignen wür-
den. Ein Beschwerdeführer sei ein staatenloser Palästinenser, wobei fest-
zustellen sei, dass beinahe alle Gebiete, in welchen sich Palästinenser auf-
halten würden, vom Konflikt direkt betroffen seien. Zudem handle es sich
bei den Beschwerdeführer um junge Männer, welche von der Gefahr einer
möglichen Haft oder Misshandlung besonders betroffen seien. Zusammen-
fassend erachte der Gerichtshof die geltend gemachte Rüge einer mögli-
chen Verletzung der Art. 2 und/oder 3 EMRK im Falle einer Rückführung
nach Syrien als begründet (EGMR, L.M. und andere gegen Russland,
a.a.O., Ziff. 124 ff.).
8.3 In einem neueren Urteil (EGMR, S.K. gegen Russland vom 17. Februar
2017, 52722/15) hatte der Gerichtshof erneut einen ähnlich gelagerten
Sachverhalt wie in L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., zu behandeln.
Der aus Aleppo stammende Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2015 auf-
grund der militärischen Auseinandersetzungen in Syrien sowie aus Angst,
in das Militär einberufen zu werden, ein Asylgesuch in Russland, welches
abgelehnt wurde. Der EGMR bestätigte in seinen Erwägungen zum einen
die bereits mit Urteil L.M. und andere gegen Russland, a.a.O., dargestellte
Situation Syriens, welche er mit drei weiteren Berichten aktualisierte (vgl.
EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 45 ff.), sowie auch die Grund-
sätze bezüglich der Qualifikation als Situation allgemein vorherrschender
Gewalt (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 55 f.). Weiter stellte
der Gerichtshof fest, dass es in erster Linie Sache der Regierung sei, dar-
zulegen, dass die Situation in Syrien nicht als extremer Fall allgemein vor-
herrschender Gewalt eingestuft werde, was diese unterlassen habe (vgl.
EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 59). In Bestätigung seiner in der
Rechtsprechung diesbezüglich entwickelten Voraussetzungen führte der
EGMR aus, dass eine Vielzahl von Konfliktparteien Methoden und Taktiken
anwenden würden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen würden oder direkt
gegen Zivilisten gerichtet seien (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O.,
Ziff. 61). So kam der EGMR zum Schluss, dass aus den verfügbaren Quel-
len nicht geschlossen werden könne, dass die Situation für den Beschwer-
deführer, welcher befürchte in den Militärdienst eingezogen zu werden, in
Damaskus genügend sicher sei oder er von Damaskus aus in eine sichere
Gegend Syriens gelangen könnte, weshalb eine Verletzung von Art. 2 und
3 EMRK festgestellt wurde.
D-1105/2017
Seite 13
8.4 Die Tragweite der erwähnten EGMR-Entscheide ist indessen nicht
leicht zu interpretieren. Jedenfalls kann beiden Begründungen nicht die
Aussage entnommen werden, der Gerichtshof erachte den Wegweisungs-
vollzug nach Syrien in jedem Fall und in allgemeiner Weise als Verletzung
von Art. 2 und/oder 3 EMRK. So werden die im Urteil des EGMR, Sufi und
Elmi gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., genannten Voraussetzungen
nicht eingehend und schematisch geprüft (insbesondere das Kriterium des
lokal oder verbreiteten Kampfhandlungen), noch werden alternative Rei-
serouten und Aufenthaltsorte erwähnt. Beide Entscheide des EGMR sind
somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts einzelfallspezifisch
zu verstehen, wobei die angewendeten Kriterien nur unscharf zu erkennen
sind. Es ist demnach unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
EGMR nicht von einer für das gesamte Territorium Syriens von einer Situ-
ation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" auszugehen, die als
dermassen intensiv einzustufen wäre, dass für jede in diesem Land wohn-
hafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
9.
In casu ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf das syrische
Staatsgebiet gelangen und sich längerfristig aufhalten kann, ohne einem
„real risk“ ausgesetzt zu sein.
9.1 Insgesamt kann für das gesamte Staatsterritoriums Syriens festgestellt
werden, dass im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten
Arabischen Frühlings seit Beginn des Jahres 2011 auch in Syrien Forde-
rungen nach demokratischen Reformen laut wurden. Durch das zuneh-
mend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landes-
weite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und
Folterung Zehntausender von Personen folgte eine Eskalation des Kon-
flikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bür-
gerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen ei-
ner Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unter-
schiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet,
die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen
ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbe-
völkerung in willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz
von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenan-
griffen sowie sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung
des UNHCR gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in
D-1105/2017
Seite 14
Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestra-
fung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer
gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Be-
lagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen
und sonstiger ziviler Infrastruktur (vgl. dazu eingehend BVGE 2015/3 E.
6.2.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 25. Feb-
ruar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
9.2 Indessen ist vorliegend zu untersuchen, ob eine Rückkehr in ein vom
syrischen Staat kontrolliertes Gebiet als zulässig erachtet werden kann.
Gebiete, welche mehrheitlich von anderen Gruppierungen als dem Staat
kontrolliert werden, fallen für diese Prüfung ausser Betracht. Das syrische
Regime kontrolliert seit Ausbruch des Krieges in relativ stabiler Weise ins-
besondere zwei Regionen: Zum einen Damaskus und zum anderen den
Westen des Landes mit den Städten Tartus und Latakia (U.S. Department
of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 – Syria, 03.
März 2017, year=2016&dlid=265520 > [zuletzt abgerufen am 26. April 2017], S. 1).
Verlässliche und verifizierbare Informationen aus Syrien sind jedoch äus-
serst rar. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, oft un-
bestätigt und widersprüchlich und beruhen teilweise auf unbekannten
Quellen, was Quellenkritik verunmöglicht. Nachdem es zeitweise nur noch
sehr wenigen westlichen Medienschaffenden möglich war, offiziell aus Sy-
rien zu berichten, gewährte die syrische Regierung im Oktober 2016 eine
grosse Zahl von Interviews mit Präsident Baschar al-Assad und lud zu ei-
ner Konferenz nach Damaskus ein, welche auch als Versuch der syrischen
Regierung gewertet wurde, das eigene Narrativ zu stärken. Von der Seite
der Regierung wird ein grosser Aufwand betrieben, um ein Bild der Norma-
lität in Damaskus zu zeigen und dadurch die eigene Stärke zu demonstrie-
ren.
9.3 Der nachfolgende Überblick über die Sicherheitslage in Damaskus
stützt sich neben den bereits erwähnten insbesondere auf folgende Quel-
len (in alphabetischer Reihenfolge, jeweils zuletzt abgerufen am 31. Mai
2017):
– Heller, Sam (The Century Foundation), What It’s Like to Meet Assad in
Damascus, 7. November 2016, meet-assad-damascus/ >,
D-1105/2017
Seite 15
– International Crisis Group, Hizbollah’s Syria Conundrum, 14. März
2017, conundrum.pdf >,
– Le Monde, La rébellion poursuit son offensive dans le centre de Damas,
22. März 2017, lance-une-offensive-dans-le-centre-de-damas_5098829_1618247.
html >,
– Middle East Observer [Stockholm], Syria: What aims have the rebels’
new escalation in Damascus?, 19. März 2017, /2017/03/19/syria-what-are-aims-of-rebels-new-operation-
in-damascus/ >,
– REACH Initiative, Humanitarian Situation Overview in Syria (HSOS):
Governorate Factsheets – January 2017, Februar 2017,
reach_syr_factsheet_hsos_governorate_factsheets_january2017_
1.pdf >,
– The New York Times (NYT), Damascus Bombings Near Pilgrimage
Sites Kill Dozens, 11. März 2017, 11/world/middleeast/damascus-syria-suicide-bombings.html?action=
click&contentCollection=Middle%20East&module=RelatedCoverage&
region=EndOfArticle&pgtype=article >,
– NYT, Damascus Diary: A Syrian City Filled With Life, and Hints of Brutal
Death, 21. November 2016, middleeast/damascus-diary-syria-war.html?smid=tw-
share&referer= >,
– NYT, Suicide Bombing Hits Justice Building in Damascus, Syria, 15.
März 2017, damascus-bomb-palace-justice-assad.html >,
– UN Human Rights Council (UNHRC), Human rights abuses and inter-
national humanitarian law violations in the Syrian Arab Republic, 21
July 2016- 28 February 2017 (A/HRC/34/CRP.3), 10. März 2017,
ternationalCommission.aspx >,
D-1105/2017
Seite 16
– UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Syrian
Arab Republic – Damascus Governorate Reference map, 4. Septem-
ber 2015, 11102_Damascus_A1L_20150316_web.pdf >;
9.3.1 Auf dem Stadtgebiet von Damaskus sind neben den regulären Ein-
heiten der Syrischen Arabischen Armee (SAA) und ihren syrischen und
nicht-syrischen Verbündeten auch weitere militärische Akteure (darunter
unter anderem auch die libanesische Organisation Hizbollah) präsent, wel-
che auch den Alltag in Damaskus prägen und zum Teil Staatsaufgaben
übernehmen. Die Stadtteile Qaboun und Jobar, welche an die Altstadt von
Damaskus grenzen, werden teilweise durch verschiedene bewaffnete Op-
positionsgruppen kontrolliert. Zudem wird der IS im damaszener Vorort
Hajar Al-Aswad – von wo auch der Beschwerdeführer stammt – verortet,
welcher unmittelbar südlich von Yarmouk ausserhalb der Stadt- und Pro-
vinzgrenze von Damaskus liegt. Abgesehen von diesen Gebieten befindet
sich Damaskus fest in der Hand der syrischen Regierung und ihrer Verbün-
deten. Die Sicherheit innerhalb von Damaskus wird durch ein dichtes Netz
an Checkpoints gewährleistet und erscheint so stark militarisiert. Jedoch
ist der Kern von Damaskus im Vergleich zu anderen Städten vom Krieg
recht unbeschädigt und funktionstüchtig geblieben. Die ansässige Bevöl-
kerung hat sich denn auch bis zu einem gewissen Grad an die anhaltende
Gewalt gewöhnt. Trotz gelegentlichen Artillerie- und Raketenbeschüssen
von Wohnvierteln sowie Autobomben gegen die Zivilbevölkerung seitens
der staatlichen und nicht-staatlichen Akteure, herrscht daher dennoch eine
gewisse relative Normalität im Zentrum von Damaskus. In den letzten Mo-
naten wurde Damaskus aber durch mehrere Anschläge und eine militäri-
schen Offensive verschiedener bewaffneter Oppositionsgruppen im Osten
der Stadt mit über hundert Toten und Verletzten innerhalb von wenigen Ta-
gen erschüttert, wobei es sich um den ersten grösseren Kampf in den letz-
ten zwei Jahren handelte. Am 19. März 2017 starteten mehrere bewaffnete
Oppositionsgruppen einen grösseren militärischen, länger geplanten Über-
raschungsangriff auf die regimetreuen Truppen im Osten der Stadt. Dabei
handelte es sich unter anderem um eine Entlastungsoffensive für andere
Frontabschnitte, an denen bewaffnete Oppositionsgruppen in den vergan-
genen Monaten zunehmend unter Druck gerieten. Zudem ist der betroffene
Stadtteil Jobar als strategisch wichtig zu bezeichnen, da dieser seit über
zwei Jahren zwischen Regierungstruppen auf der einen und bewaffneten
Oppositionsgruppen auf der anderen Seite teilt, eines von drei Gebieten in
der syrischen Hauptstadt ist, das noch von Oppositionsgruppen kontrolliert
D-1105/2017
Seite 17
wird und entlang einer wichtigen Hauptverkehrsachse läuft, welche Da-
maskus mit den Militärstützpunkten im Nordosten der Stadt sowie den ur-
banen Zentren Homs und Hama weiter im Norden verbindet. Die Regie-
rung antwortete auf den Überraschungsangriff selber mit massiven Angrif-
fen durch die Luftwaffe. Im Zusammenhang mit diesem Angriff wurde auch
das Zentrum von Damaskus mit Granaten und Artilleriefeuer beschossen.
Fast gleichzeitig kam es auch am südlichen Rand von Damaskus zu Kämp-
fen mit dem IS. Tatsächlich wurde der Vorstoss der oppositionellen Grup-
pen innert weniger Tage gestoppt und Gebietsgewinne durch die SAA rück-
gängig gemacht. Gleichzeitig hat der Angriff gezeigt, dass auch Gebiete,
welche fest in der Hand der Regierung sind, nicht unangreifbar sind.
9.3.2 Durch die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden
Informationen (vgl. EGMR, S.K. gegen Russland, a.a.O., Ziff. 59 und 62)
ist – unter Berücksichtigung der vom EGMR erarbeiteten Prüfungskriterien
(Methoden und Taktiken der Kriegsparteien, welche Anzahl ziviler Opfer
erhöhen; Verbreitung dieser Methoden und Taktiken; getötete, verwundete
und vertriebene Zivilpersonen, vgl. E. 9.1) – festzustellen, dass sich die
Situation in Damaskus von der damals im Urteil des EGMR, Sufi und Elmi
gegen das Vereinigte Königreich, a.a.O., unzulässig erachteten Situation
in Mogadischu in mehreren wesentlichen Punkten unterscheidet. Zunächst
ist das staatliche Regime in Damaskus als präsent und durchaus mächtig
zu bezeichnen. Auch die Machtverhältnisse haben sich in Damaskus sel-
ber, aber auch in den von den Oppositionsgruppen besetzen Gebieten seit
Beginn des Bürgerkrieges kaum verändert, weshalb die Situation doch als
relativ stabil bezeichnet werden kann. Von einem offenen, flächendecken-
den Bürgerkrieg in der Stadt kann auch unter Berücksichtigung der Angriffe
im März 2017 nicht gesprochen werden. Ein weiteres Zeichen für die stabi-
lere Situation in Damaskus im Vergleich zu den restlichen Gebieten Syriens
zeigt sich durch den Umstand, dass viele Binnenvertriebene Schutz in Da-
maskus suchen. Auch die angewendeten Methoden und Taktiken gegen
die Zivilbevölkerung, deren Verbreitung sowie die Opferzahlen (soweit fest-
stellbar) sind in Damaskus – ohne diese verharmlosen zu wollen – mit den-
jenigen in Mogadischu im Jahre 2011 nicht vergleichbar. Es kann demnach
in Bezug auf die Stadt Damaskus zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer
Situation "extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt" gesprochen wer-
den, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt
wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im
Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten ist.
D-1105/2017
Seite 18
9.4 Zu unterstreichen ist jedoch, dass diese Qualifikation lediglich für die
Stadt Damaskus und nicht für andere Gebiete Syriens gilt. Jedoch muss
bei der vorliegend zu prüfenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
eine allfällige innerstaatliche Aufenthaltsalternative nicht als zumutbar,
sondern lediglich zulässig qualifiziert werden (bezüglich der Anwendbarkeit
von Art. 3 EMRK bei erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedin-
gungen vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Ja-
nuar 2011, 30696/09, Ziff. 216 ff.). Nach dieser Feststellung, dass in Da-
maskus zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation "extremer allge-
meiner und verbreiteter Gewalt" auszugehen ist, kann auf eine eingehende
Prüfung der Situation an der Westküste Syriens verzichtet werden.
10.
10.1 In einem zweiten Schritt ist indessen zu prüfen, ob der Zugang nach
Damaskus ein „real risk“ darstellt. Dementsprechend ist eine Einreise nach
Damaskus über den internationalen Flughafen zu analysieren, welcher
sich (wie derjenige in Latakia) unter Kontrolle des syrischen Luftwaffenge-
heimdienstes und somit des syrischen Regimes befindet.
10.2 Der nachfolgende Überblick über die Situation und Behandlung von
Rückkehrenden nach Syrien stützt sich insbesondere auf folgende Quellen
(in alphabetischer Reihenfolge, jeweils zuletzt abgerufen am 31. Mai
2017):
– Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft zum Beschluss 3 LB17/16 - 12 A
222/16, undatiert, 702450/683266/683300/684459/684461/684544/18400400/Deut-
sche_Orient-Stiftung_%28Berlin%29%2C_08.11.2016.pdf?no-
deid=18400046&vernum=-2 >,
– Deutsche Orient-Stiftung, Auskunft zum Beschluss A 11 S 2334/16, 22.
Februar 2017, 702450/683266/683300/684459/684461/684544/18543569/Deut-
sche_Orient-Stiftung_%28Berlin%29%2C_22.02.2017.pdf?nodeid=
18543899&vernum=-2 >,
– Immigration and Refugee Board of Canada, Research Directorate,
Syria: Treatment of returnees upon arrival [...], including failed refugee
claimants, people who exited the country illegally, and people who have
not completed military service; [...],19. Januar 2016, /eoir/file/852621/download >,
D-1105/2017
Seite 19
– SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21. März
2017, ten-zentralasien/syrien/170321-syr-rueckkehr.pdf >,
– UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Ap-
plication of UNHCR’s Country Guidance on Syria, “Illegal Exit” from
Syria and Related Issues for Determining the International Protection
Needs of Asylum-Seekers from Syria, Februar 2017, /docid/58da824d4.html >,
10.3 Zwangsrückführungen nach Syrien sind seit Ausbruch des Bürger-
kriegs sehr selten. In den letzten Jahren wurden denn auch nur Einzelfälle
von Zwangsrückführungen aus Ägypten, Jordanien und der Türkei doku-
mentiert. Die Informationen bezüglich der Behandlung von syrischen Rück-
kehrenden sind als überaus limitiert zu beschreiben und vermögen kaum
über den – zum Teil subjektiven – Beschrieb von Einzelfällen und Mutmas-
sungen hinauszugehen. Dennoch kann aus den verfügbaren Quellen ge-
schlossen werden, dass Rückkehrende bei ihrer Einreise kontrolliert wer-
den. Dies gilt im Speziellen für die Einreise via den internationalen Flugha-
fen, da dort die Gelegenheit der Behörden die Einreisenden zu kontrollie-
ren, besonders günstig ist. Dabei werden die Dokumente der Rückkehren-
den überprüft und in den Datenbanken der verschiedenen syrischen Si-
cherheitsbehörden recherchiert, ob die Person gesucht wird. Besonderes
Augenmerk wird dabei auf oppositionelle Tätigkeiten, Journalismus und
Mitarbeit in Nichtregierungsorganisationen gelegt. Weiter ist davon auszu-
gehen, dass auch die Einträge der Familienangehörigen geprüft werden
sowie kontrolliert wird, ob der Militärdienst abgeschlossen wurde. Zudem
erscheint auch die ursprüngliche Herkunft der Person relevant. Rückkeh-
rende Asylsuchende müssen darüber hinaus befürchten, aufgrund der Ver-
breitung falscher Informationen angeklagt zu werden. Die Grenzbeamten
haben bei der Einschätzung des Profils weitgehend freie Hand. Wird eine
Person als verdächtig eingestuft, ist davon auszugehen, dass diese sofort
verhaftet und dabei Opfer von Verschwinden-Lassen und Folter wird oder
zwar die Einreise bewilligt wird, die Person aber aufgefordert wird, sich zu
einem späteren Zeitpunkt bei den Behörden zu melden, wobei zu diesem
Zeitpunkt Verschwinden und Folter drohen. Vorherzusehen, wer lediglich
befragt wird und wer verhaftet wird, ist jedoch angesichts der grassieren-
den Willkür praktisch unmöglich. Verschiedentlich werden zwar gewisse
Gruppen genannt, welche ein erhöhtes Risiko für eine Verhaftung aufwei-
sen (so etwa Kurden, Sunniten, Palästinenser, bekannte Islamisten, Per-
D-1105/2017
Seite 20
sonen, die aufgrund ihrer Kleidung religiös wirken, Aktivisten, Familienan-
gehörige von Aktivisten, Personen, die aus einem von der Opposition be-
setzten oder umkämpften Gebiet kommen, Männer, die aus der syrischen
Armee desertiert sind, Männer unter 45 Jahren), diese sind jedoch zu weit
sowie zu unklar gefasst, um als praxistaugliches Instrument angesehen zu
werden.
10.4 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von exilpolitischen Tätigkeiten
hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) bereits mit der Gefährdung
von syrischen Rückkehrenden beschäftigt. Dabei wurde festgestellt, dass
syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft
nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmäs-
sig einem eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzo-
gen würden. Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Ver-
dachtsmomente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärteten, wür-
den die betroffenen Personen in der Regel an einen der Geheimdienste
überstellt. Als ausschlaggebend für eine Gefährdung wurde hingegen eine
aus Sicht des Regimes von der rückkehrenden Person ausgehende poten-
tielle Bedrohung erachtet. Ferner wurde festgestellt, dass die blosse Tat-
sache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt,
dass bei der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten wäre. Zwar sei
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass
bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatli-
chen Behörden stattfinden würde. Wenn aber keine Vorverfolgung glaub-
haft gemacht werden konnte und somit ausgeschlossen werden kann,
dass die Person vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszuge-
hen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen werde, weshalb keine
Massnahmen im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten sind (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert]
E. 6.3 f.).
10.5 Im Sinne dieser bestehenden Rechtsprechung sieht das Bundesver-
waltungsgericht auch unter Berücksichtigung der neueren Berichte keine
Veranlassung, von einer flächendeckenden Gefährdung aller Rückkehren-
den ungeachtet deren persönlichen Profils auszugehen, weshalb eine all-
gemeine Gefährdung im Sinne eines „real risks“ nach Art. 3 EMRK aller
Rückkehrenden nach Syrien zu verneinen ist. Eine Gefährdung ist hinge-
gen zu bejahen, wenn die rückkehrende Person ein Profil aufweist, welche
D-1105/2017
Seite 21
sie im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] als potentielle Gefährdung
für das syrische Regime erscheinen lässt. Die Frage, ob allenfalls auch
eine Rückkehr über den Landweg zulässig wäre, kann demzufolge offen-
gelassen werden.
10.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Ara-
ber, welcher in Damaskus im Viertel Hajar Al-Aswad aufgewachsen ist und
den Militärdienst absolviert hat. Eine Gefährdung bereits aufgrund dieses
Profils ist auszuschliessen. Da vorliegend lediglich die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen ist, ist die Frage, ob ein Aufenthalt in ei-
nem anderen Viertel Damaskus für den Beschwerdeführer als zumutbar
erachtet werden kann, nicht von Belang (vgl. E. 9.5). Die Vorinstanz stellte
in der unangefochten gebliebenen und somit in Rechtskraft erwachsenen
Erstverfügung vom 17. Oktober 2014 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, da diese als nicht glaubhaft erachtet wurden.
Ein politisches Profil, welches ihn in den Fokus der syrischen Behörden
rücken könnte, ist denn aus diesen Aussagen im Asylverfahren aber auch
aus seinen neueren Vorbringen zu verneinen. Weitere diesbezügliche Aus-
führungen erübrigen sich demnach, weshalb auch das in Art. 33 Abs. 1 FK
und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoule-
ment-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Ferner
weist der Beschwerdeführer weder aus den Todesfällen in seiner Familie,
wobei die diesbezüglichen Umstände nicht näher ausgeführt wurden, als
auch durch seine Asylgesuchstellung und der längeren Landesabwesen-
heit kein Profil auf, welches ihn bei der Wiedereinreise verdächtig erschei-
nen lassen könnte, zumal auch aus den Akten keinerlei Verbindungen zu
regimefeindlichen Organisationen zu erkennen sind. Zu unterstreichen ist
überdies, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst abgeschlossen hat,
was sein Gefährdungsrisiko insbesondere im Vergleich zu Männern, wel-
che nie Militärdienst geleistet haben, weiter minimiert. Der Vollständigkeit
halber ist anzumerken, dass ein drohender Einzug ins syrische Militär ge-
mäss ständiger Rechtsprechung einem Vollzug der Wegweisung nicht ent-
gegensteht. Es ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine men-
schenrechtswidrige Behandlung, die ihm aufgrund seiner personenbezo-
genen Risikofaktoren in Syrien drohen und den Wegweisungsvollzug als
unzulässig darstellen könnte.
D-1105/2017
Seite 22
11.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig zu qualifizieren ist. We-
der die allgemeine Situation in Damaskus noch die individuellen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers weisen stichhaltige Anhaltspunkte auf, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 1. März 2017 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
13.2 Mit der gleichen Verfügung vom 1. März 2017 wurde ausserdem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs.
2 VwVG gutgeheissen und Herr lic. iur. Vedat Erduran, Rechtsanwalt, als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Rechtsvertreter reichte mit Ein-
gabe vom 25. März 2017 eine Kostennote zu den Akten, wobei ein Zeitauf-
wand von 13.16 Stunden à Fr. 220.– pro Stunde aufgewiesen wird. Dies ist
jedoch angesichts der eher kurzen Beschwerde und dem Verzicht auf die
Eingabe einer Replik als zu hoch zu bezeichnen und entsprechend einem
angemessenen Zeitaufwand auf 10 Stunden zu kürzen. Demnach wird
dem unentgeltlichen Rechtsvertreter gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
D-1105/2017
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anne Kneer
Versand: