Abtei lung IV
D-1106/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1106/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger albanischer
Ethnie aus B._______, Gemeinde C._______ wurde am 31. Mai 2007
in der Schweiz festgenommen. Am 4. Juni 2007 wurde eine
zweijährige Einreisesperre gegen ihn verfügt.
B.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 7. Dezem-
ber 2008 erneut illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 8. Dezem-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) ein Asylgesuch.
Am 16. Dezember 2008 fand die Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) statt. Am 15. Januar 2009 wurde der Be-
schwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Juli
2007 habe er ein Baugeschäft geführt, das zum damaligen Zeitpunkt
mit einem Betrag zwischen 50'000 bis 60'000 Euro verschuldet gewe-
sen sei. Noch vor September 2008 seien auf seiner Baustelle vier Al-
baner erschienen. Unter ihnen hätten sich zwei Männer befunden, die
bereits wegen Straftaten bekannt gewesen seien. Sie hätten die Arbei-
ten gestört und einen Kleinbus entwenden wollen. Der Beschwerdefüh-
rer habe die Polizei von D._______ gerufen, welche interveniert und
ein Protokoll erstellt habe. Dem Wunsch des Beschwerdeführers nach
Personenschutz habe sie nicht entsprechen können. Am 26. Oktober
2008 gegen 16 Uhr seien der Beschwerdeführer und einer seiner
Mitarbeiter von sechs maskierten Männern entführt und zu einem
Haus gebracht worden unter dem Vorwurf, sie hätten Häuser für die
Serben gebaut. Des Weiteren hätten sie den Beschwerdeführer
bezichtigt, mit seinem Cousin, welcher während des Krieges Polizist
gewesen sei, für die Serben gearbeitet zu haben, und Morddrohungen
ausgestossen. Ein Entführer, der Wache gehalten habe, habe Mitleid
mit ihnen empfunden und sie durch ein Fenster fliehen lassen. Sie
seien in die umliegende Berggegend entkommen. Einige Zeit später
habe er einem ihm bekannten Polizisten die Vorfälle per Telefon
mitgeteilt. Zur Vorbereitung der Reise sei er vom 29. Oktober 2008 an
zweimal zwischen E._______ und F._______ hin und her gependelt.
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D.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 -
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.
E.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung. Es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Eventuell sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig beziehungsweise als unzumutbar erweise und es sei dem
Beschwerdeführer in der Folge die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerde-
führer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit
der Begehren abgelehnt und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf
die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 600.-- bis zum 26. März 2009 aufgefordert.
G.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 25. März 2009 fristgerecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
dessen Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Obwohl der Beschwerdeführer
mehrfach über seine Erlebnisse während der Entführung befragt wor-
den sei (vgl. A10/ S. 7 ff.), habe er sich lediglich auf die Darstellung
des chronologischen Ablaufs der Ereignisse beschränkt. Damit habe
er aber die Asylbehörde nicht davon überzeugen können, dass er
selbst im Zentrum des Geschehens gestanden habe. Auch entbehrten
seine Schilderungen jeglicher Realkennzeichen. Obwohl das BFM mit
Nachfragen zum Zeitpunkt der Entführung, während der Geiselhaft
und anschliessend zur Flucht insistiert habe, seien die Aussagen des
Beschwerdeführers nur oberflächlich und pauschal geblieben (vgl.
A10/ S. 8 ff.), weshalb diese als unsubstanziiert und realtitätsfremd zu
qualifizieren seien. In dieser nur äusserlichen Form der Schilderung
könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person nacherzählt werden.
Auch lasse das Fehlen von Realkennzeichen auf die Konstruktion der
geltend gemachten Entführung und Bedrohungen schliessen. Zudem
würden Personen, die tatsächlich einer ernsten Gefahr verbunden mit
Drohungen ausgesetzt seien, den nächstbesten Schutz suchen. Ge-
nau dies habe aber der Beschwerdeführer unterlassen (vgl. A19/ S. 10
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ff.). Angesichts der Bedeutung der Ermittlungen für den Beschwerde-
führer, erstaune auch dessen diesbezügliche Unkenntnis. Erstaunlich
sei auch, dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternom-
men haben wolle, den heimatlichen Behörden ausser einer angebli-
chen Telefonnummer weitere Hinweise zum Vorfall zu geben (vgl. A10/
S. 10ff.). Ob sein Mitarbeiter eine Anzeige erstattet habe, habe er nicht
angeben können, obwohl auch hier davon auszugehen sei, dass es
sich dabei um ein wichtiges Thema gehandelt habe und sich die bei-
den darüber ausgetauscht hätten, insbesondere da sie die Ausreise
bis G._______ gemeinsam angetreten hätten (vgl. A10 S. 11ff.).
Am 17. Januar 2008 habe Kosovo die Unabhängigkeit erklärt. Seither
hätten zahlreiche Mitglieder der Europäischen Union (EU) sowie weite-
re Staaten Kosovo anerkannt. Die Schweiz habe dies am 27. Februar
2008 getan. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung sei auch
nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische
Präsenz vorausgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) werde sukzes-
siv von der EU-Mission abgelöst. Internationale Sicherheitskräfte so-
wie der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Diese
Einschätzungen bestätigten sich durch die Aussagen des Beschwer-
deführers. So sei es jeder Person in Kosovo möglich, bei den Behör-
den Anzeige zu erstatten und Schutz anzufordern (vgl. A10/ S. 6ff.).
Die Behörden im Kosovo seien schutzwillig und -fähig und Ermittlun-
gen würden aufgenommen (vgl. ebd. sowie S. 10ff.). Ein ständiger Per-
sonenschutz übersteige grundsätzlich die personellen Ressourcen von
Behörden, weshalb den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit den geltend gemachten Übergriffen Dritter, die an einer
seiner Baustellen die Arbeiten gestört und versucht hätten, einen
Kleinbus zu entwenden, keine Asylrelevanz zukomme.
Was die Bankschulden des Beschwerdeführers anbelange, entspreche
eine allfällige strafrechtliche Verfolgung dem legitimen Anspruch der
heimatlichen Behörden, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen
ebenfalls keine Asylrelevanz zukomme.
6. Der Beschwerdeführer hält im Wesentlichen an der Asylrelevanz
und Glaubhaftigkeit der bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig äu-
ssert er sein Erstaunen über die dem gegenüberstehende Einschät-
zung des Bundesamtes und stellt in Aussicht, er werde in Kürze seine
geltend gemachte Entführung belegen können.
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6.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, kann die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgungssituation unter anderem wegen
der wenig begründeten Darstellung nicht geglaubt werden. Die gesam-
te Darstellung wirkt plakativ und abstrakt und die einzelnen Ausführun-
gen rudimentär. Der Beschwerdeführer war auch nicht zu einer diffe-
renzierten und anschaulichen Darstellung seiner damaligen inneren
Befindlichkeiten im Stande und seine Aussagen sind in keiner Weise
von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Aus den protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers geht beispielsweise nicht hervor, wie
der Beschwerdeführer die Entführung erlebte. Wie bereits erwähnt,
verzichtete er nicht nur darauf, den Ort des Geschehens näher zu be-
schreiben, sondern auch darauf, wie er die neun Stunden der Entfüh-
rung erlebt oder wie er den Entschluss zur Flucht gefasst und wie er
den Mut zur Flucht aufgebracht haben will. Der Beschwerdeführer
konnte weder seine Befindlichkeiten während der Entführung schildern
noch das Verhalten der Entführer beziehungsweise desjenigen, der
ihm und seinem Mitarbeiter zur Flucht verholfen haben soll. Gesamt-
haft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen
Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische
Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck, welcher aber er-
fahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers könnten vielmehr in dieser Form ohne
weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden und die einfach ge-
haltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein
Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu verein-
baren. Asylbewerber, die in ihrem Heimatland tatsächlich gesucht wer-
den, erfahren in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre
diesbezüglichen Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen sowie
Ängste werden sodann auch dementsprechend geschildert. Im vorlie-
genden Fall untermauern jedoch weder persönliche Betroffenheit noch
subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte.
6.2 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgestellt,
dass der kosovarische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig
ist, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe
Dritter asylirrelvant sind. Im Übrigen hat der Bundesrat mit Bundes-
ratsbeschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat
("Safe Country") bezeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in
Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als
"Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte
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sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschen-
rechts- und Flüchtlingsbereich.
6.3 Auch die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen fi-
nanziellen Schwierigkeiten geltend gemachten Probleme wurden vom
BFM zu Recht als asylirrelevant angesehen. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens selbst zu Protokoll
gegeben, er werde diese Schulden zurückzahlen, unabhängig davon,
ob seine eigenen Ausstände beglichen werden oder nicht (vgl. A10/ S.
4). Ausserdem erklärte er, er habe trotz seiner Schulden keine Kennt-
nisse von allfälligen Schwierigkeiten mit Gläubigern und Banken, und
Privatpersonen schulde er kein Geld (vgl. A10/ S. 5).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie der Asylre-
levanz nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt bis zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Kosovo weder asylrechtlich relevante Verfol-
gung noch muss er solche in begründeter Weise befürchten. Auch im
heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm drohe bei einer
Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante Verfolgung. Es
kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in
der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom
Bundesamt zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
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UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 aner-
kannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge-
neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf
ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbe-
dürfnis des Beschwerdeführers ersichtlich.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5
8.5.1 Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo. Gemäss der kosovari-
schen Verfassung, welche am 15. Juni 2008 in Kraft trat, ist in Kosovo
auch weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Somit ist von keiner konkreten Gefährdung der
Bevölkerung in Kosovo im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen.
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8.5.2 Demnach ist es dem Beschwerdedeführer aufgrund der vorge-
henden Erwägungen zumutbar, sich wieder in Kosovo niederzulassen.
Der gemäss Aktenlage offensichtlich gesunde Beschwerdeführer war
Polier und besass seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jahre
2007 eine eigene Baufirma in C._______ (vgl. A1/ S. 2). Er beherrscht
zudem neben der albanischen auch die deutsche Sprache und besitzt
wenig bis mittlere Sprachkenntnisse des Englischen, Französischen
sowie des Italienischen. Auch verfügt er in seinem Heimatland über ein
intaktes soziales Beziehungsnetz (vgl. A3/ S. 3), welches ihm bei einer
Reintegration, soweit erforderlich, behilflich sein könnte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) mit dem am 25. März geleisteten Kosten-
vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 25. März 2009 geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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