B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1106/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 0 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Advokaturbüro,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016.
D-1106/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(C._______ District/Nordprovinz), suchte in der Schweiz am 17. Septem-
ber 2014 um Asyl nach. Das SEM führte am 23. September 2014 die Be-
fragung zur Person (BzP) durch und am 6. Oktober 2015 hörte es ihn zu
den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 stellte das SEM
fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwal-
tungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
22. Februar 2016 mit Urteil D-1104/2016 vom 18. Oktober 2016 ab.
B.
Mit als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe an das SEM vom
8. Dezember 2017 beantragte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsver-
treter, der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2016 sei in Wiedererwägung
zu ziehen und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei,
und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Er sei für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zuzuweisen und es sei ihm eine Nach-
frist zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Dem Gesuch
lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis Ziff. 2 bis 14).
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Ja-
nuar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Den Antrag um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung weiterer Dokumente wies es ab. Es stellte fest, die
Verfügung vom 18. Januar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar, und er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.–. Schliesslich wies es darauf hin, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Februar 2018 ersuchte der
Gesuchsteller um Revision des Urteils D-1104/2016 vom 18. Oktober
2016. In dieser wurde beantragt, der Gesuchsteller sei als Flüchtling anzu-
erkennen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig oder unzumutbar sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei
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ihm zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei ihm
als amtlicher Anwalt beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ab. Er for-
derte den Gesuchsteller auf, bis zum 15. März 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter
Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
F.
Am 9. März 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvor-
schuss von Fr. 1500.– eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
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Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des nachträglichen Er-
fahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweis-
mitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist einzutreten, da auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht eingezahlt wurde.
3.
3.1 Das Revisionsgesuch wird damit begründet, nach Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens habe sich ergeben, dass eine Untersuchung des
„Criminal Investigation Department“ (CID) gegen den Gesuchsteller am
Laufen sei. Diese habe am 27. Oktober 2014 zu einer Anzeige gegen ihn
wegen terroristischer Aktivitäten geführt. Es werde ihm vorgeworfen, zu-
sammen mit seinem Vater die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
unterstützt zu haben und zu versuchen, diese Organisation wieder aufzu-
bauen. Am 20. Oktober 2014 sei er von Inspektor E._______ vom CID ver-
geblich zuhause gesucht worden. Die Untersuchung sei fortgesetzt worden
und die Polizei habe den Laptop des Gesuchstellers und Disketten be-
schlagnahmt. Die versuchte Festnahme bedeute eine ernstzunehmende
Gefahr für Freiheit, Gesundheit sowie Leib und Leben des Gesuchstellers.
Eine Festnahme durch den CID sei in der Regel mit Verhören und Folter
verbunden. Die Flucht sei demnach begründet im Sinn von Art. 3 AsylG.
Das eingereichte CID-Dokument sei notfalls durch eine Botschaftsabklä-
rung ernsthaft zu prüfen. Gestützt darauf sei der Gesuchsteller als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.2 Weitere beim SEM eingereichte Berichte bestätigten seine Gefähr-
dung. Seine Mutter schreibe zuhanden der Schweizer Behörden, dass ihr
Ehemann und ihr Sohn durch den Bürgerkrieg stark betroffen gewesen
seien. Der Gesuchsteller sei von der Armee bedroht worden. Es gebe ei-
nen Haftbefehl gegen ihn und der Geheimdienst störe den Familienfrieden.
Die Sicherheitskräfte drangsalierten nun sie und ihren jüngeren Sohn. Vor
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einer Woche sei sie von einer „Schwert-Gruppe“ belästigt worden. Ihr Neffe
habe schützend eingegriffen und sei später auf der Strasse von Unbekann-
ten angegriffen worden – er habe hospitalisiert werden müssen. Ein weite-
rer Verwandter sei von der Gruppe, die auf der Suche nach dem Gesuch-
steller gewesen sei, angegriffen worden. Sie habe ihren Wohnsitz verlas-
sen und lebe nun an wechselnden Orten. Dorfbewohner bestätigten in ei-
ner Erklärung, dass die Familie des Gesuchstellers die LTTE unterstützt
hätten. Die Sicherheitskräfte hätten herausfinden wollen, wo er sich ver-
stecke. Friedensrichter F._______ schreibe am 5. Dezember 2017, er
kenne den Gesuchsteller und wisse, dass dessen Vater die LTTE unter-
stützt habe. Auch der Gesuchsteller habe den LTTE geholfen. Die Familie
sei unter Beobachtung der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes ge-
raten und paramilitärische Gruppen hätten den Gesuchsteller gesucht. Der
Vorstand des (…) bestätige, dass der Gesuchsteller die LTTE unterstützt
habe und durch die Armee bedroht sei und der (…) führe aus, dass die
Familie wegen des Gesuchstellers Probleme habe – seine Mutter werde
von Armee und Polizei gesucht. Reverend G._______ schreibe, dass die
Familie wegen Unterstützung der LTTE Schwierigkeiten mit der Armee
habe. Der Gesuchsteller habe das Land verlassen, um sein Leben zu ret-
ten. Diese Beweismittel bestätigten die im Asylverfahren geschilderte Ver-
folgung. Obwohl sie aufgrund des Ausstellungsdatums nicht zur Revision
des Urteils führen könnten, seien sie als Mosaiksteine der Beweisführung
zu würdigen. Namentlich die Aussagen der Nachbarn seien Zeugenaussa-
gen und im Zweifelsfall vor Ort zu überprüfen. Der Bericht der Mutter werde
durch Zeitungsnachrichten zum Überfall auf den Cousin des Gesuchstel-
lers bestätigt. Dieser sei schwer verletzt worden und habe ins Spital von
H._______ gebracht werden müssen. Der Gesuchsteller vermute, dass der
Angriff auf den Cousin erfolgt sei, weil seine Mutter bei der Polizei Recher-
chen über die Suche des CID nach ihm durchgeführt habe. Da die Täter
des Überfalls nicht identifiziert worden seien, sei anzunehmen, dass das
Verbrechen unter staatlichem Schutz ausgeübt worden sei.
4.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
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4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es
einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich
war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen,
ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten
Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände,
welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken-
nen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 f. Rz.
5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen
erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei
Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Ent-
scheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Ent-
scheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen,
und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
4.3 Gemäss der eingereichten Kopie eines internen Schreibens des CID
an das sri-lankische Gericht ([…]) sei am 20. Oktober 2014 im Haus der
Familie des Gesuchstellers eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden,
in deren Verlauf ein Laptop und CDs beschlagnahmt worden seien.
Der Gesuchsteller hat diese Hausdurchsuchung jedoch weder bei der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 6. Oktober 2015 noch in der Be-
schwerde vom 22. Februar 2016 noch im weiteren Verlauf des ordentlichen
Verfahrens erwähnt. Gemäss Aktenlage stand er in Kontakt mit seiner Mut-
ter, die ihm Ende September 2015 mehrere Beweismittel zukommen liess,
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die vom Bundesverwaltungsgericht als Fälschungen (Vorladung durch die
sri-lankische Armee vom 19. Februar 2014) beziehungsweise als Schrei-
ben ohne hinreichenden Beweiswert (Schreiben von Reverend I._______
vom 24. September 2014 und Affidavit von Friedensrichter F._______ vom
21. September 2014) gewertet wurden. Aufgrund der Tatsache, dass der
Gesuchsteller in Kontakt mit seiner Mutter stand, die ihm bereits mehrere
Beweismittel zukommen liess, kann nahezu ausgeschlossen werden, dass
er von besagter Hausdurchsuchung während des ordentlichen Asylverfah-
rens keine Kenntnis hatte. Hätte eine solche stattgefunden, wäre ihm dies
von seiner Mutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mitge-
teilt worden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, er hätte eine für
ihn im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka potenziell bedrohliche Situation
im weiteren Verlauf des ordentlichen Verfahrens nicht geltend gemacht. Er
wurde im Beschwerdeverfahren von einem in Asylverfahren versierten
Rechtsvertreter (mit Schwerpunkt der Vertretung von sri-lankischen Asyl-
suchenden) beraten und vertreten, der die nunmehr geltend gemachte
Hausdurchsuchung im Rahmen der Beschwerde mit Sicherheit geltend ge-
macht und versucht hätte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hätte
der Gesuchsteller ihn davon in Kenntnis gesetzt. Deshalb ist der Schluss
zu ziehen, der Gesuchsteller habe die geltend gemachte Hausdurchsu-
chung auch gegenüber seinem Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren
nicht erwähnt. Dies ist ein deutlicher Hinweis dafür, dass diese nicht statt-
fand.
4.4 Im Revisionsgesuch wird des Weiteren nicht ausgeführt, weshalb die
Mutter des Gesuchstellers ihm erst über ein Jahr nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens ein internes, zirka drei Jahre altes Schreiben des
CID an das sri-lankische Gericht zukommen lassen sollte, und es wird
ebenso wenig erklärt, wie seine Mutter an dieses interne Schreiben hätte
gelangen sollen. Das Original des Schreibens müsste in den Akten des (…)
liegen, eine Kopie davon müsste sich bei den Akten des CID in J._______
befinden. Wäre gegen den Gesuchsteller vor Gericht ein Verfahren hängig,
wäre es seiner Mutter unter Zuhilfenahme eines Anwalts und bei Vorliegen
einer Vollmacht durch den Gesuchsteller unter Umständen möglich gewe-
sen, Einsicht in die entsprechenden Gerichtsakten zu nehmen, es er-
scheint indessen wenig wahrscheinlich, dass sie nur in den Besitz eines
internen Schreibens des CID an das Gericht gelangt wäre.
4.5 Des Weiteren fällt auf, dass weder im Schreiben der Mutter des Ge-
suchstellers vom 20. November 2017 noch in den mit dem Revisionsge-
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such eingereichten Bestätigungsschreiben, datierend vom 3. und 5. De-
zember 2017, Bezug auf die im internen Polizei-Schreiben erwähnte Haus-
durchsuchung vom 20. Oktober 2014 genommen wird, was die Zweifel an
der Echtheit des der Kopie zugrunde liegenden Dokuments bestärkt. Das
Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage davon
aus, dass es sich bei dem der Kopie zugrunde liegenden Schreiben des
CID vom 27. Oktober 2014 um eine Fälschung handelt. Diese Einschät-
zung lässt sich ohne weiteres mit der Einschätzung der (Un-)Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren in
Einklang bringen. Der Gesuchsteller hat gemäss Urteil D-1104/2016 vom
18. Oktober 2016 bereits im ordentlichen Verfahren ein gefälschtes Be-
weismittel eingereicht, wodurch auch Anlass besteht, an seiner persönli-
chen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
4.6 Hinsichtlich der eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Ziff. 6 bis 11
des Beilagen-Verzeichnisses zum Revisionsgesuch) ist auf die Erwägun-
gen in der Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 zu verweisen. Abge-
sehen davon, dass diese Dokumente nicht geeignet sind, zur Revision des
angefochtenen Urteils zu führen – Tatsachen und Beweismittel, die nach
dem Entscheid entstanden sind, können nicht zur Revision eines Urteils
führen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG) – ist auf die grundsätzlich be-
schränkte Beweiskraft von Beweismitteln dieser Art hinzuweisen. In Anbe-
tracht der gesamten Aktenlage (festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, Einreichung einer gefälschten Armee-Vorla-
dung, Einreichung der Kopie eines gefälschten Schreibens des CID), sind
diese Dokumente nicht geeignet, eine dem Gesuchsteller in Sri Lanka dro-
hende Verfolgung zu belegen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1104/2016 vom 22. Februar 2018 ist demzu-
folge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der
Verfahrenskosten verwendet.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der-
selben verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: