B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1107/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am (…) November 2013 mithilfe eines Schleppers (…) in Richtung
D._______. Von dort sei sie (…) über ihr unbekannte Länder am 2. Dezem-
ber 2013 in die Schweiz gelangt. Gleichentags suchte sie in E._______ um
Asyl nach. Am 12. Dezember 2013 fand im dortigen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. Mai
2014 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt zu den Asylvorbrin-
gen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopi-
sche Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der (…) an. Sie sei in
F._______ geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ihre Eltern
seien verstorben, zwei Brüder und eine Schwester würden immer noch in
F._______ wohnen, während sich ihre Schwester G._______ (N […]) in der
Schweiz aufhalte. Sie habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und
diese mit der Matura abgeschlossen. In ihrer Gegend seien viele (…)
wohnhaft, mit welchen ihre Familie gelegentlich zu tun gehabt habe. Ihrer
Familie sei deshalb vorgeworfen worden, für die H._______ aktiv zu sein.
Es sei Druck auf die Familie ausgeübt und die Beschwerdeführerin bedroht
worden. Deshalb sei sie im Jahr 2003 in I._______ ausgereist. Dort habe
sie während mehrerer Jahre gelebt und sich beim Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrie-
ren lassen. Als sie wegen einer fehlenden Aufenthaltsbewilligung Probleme
mit der Polizei bekommen habe, sei sie nach J._______ weitergereist. Dort
sei sie aufgegriffen, während fünf Monaten in Haft gehalten und anschlies-
send nach Äthiopien deportiert worden. Zirka zwei Jahre nach ihrer Rück-
kehr habe sie begonnen, im (…) ihrer Familie mitzuarbeiten. Im Jahr
2011/2012 sei sie von der Polizei kontaktiert und aufgefordert worden, für
diese zu arbeiten. Die Polizisten hätten von ihr verlangt, neue (…) zu mel-
den, diese zu bespitzeln und die Informationen an sie weiterzuleiten. Dies
habe sie während zirka zweier Jahre gegen ihren Willen getan, weil sie
befürchtet habe, im Gefängnis zu landen. Mit der Zeit seien die Behörden
jedoch nicht mehr mit ihrer Arbeit zufrieden gewesen und hätten sie ver-
mehrt unter Druck gesetzt. Sie sei mehrmals auf den Polizeiposten mitge-
nommen und bedroht worden. Aus diesem Grund habe sie sich entschlos-
sen, Äthiopien zu verlassen.
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Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihre Identitätskarte und ih-
ren UNHCR-Flüchtlingsausweis je in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 – eröffnet am 29. Januar 2015 – stellte
das Staatssekretariat fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton K._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die unsubstanziierte
und widersprüchliche, teilweise der Logik des Handelns widersprechende
Darstellung der Asylgründe durch die Beschwerdeführerin halte den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 AsylG (SR 142.31) nicht
stand. So habe sie widersprüchliche Angaben zum Verhältnis ihrer Familie
zur H._______ und zu ihrem Wissen über diese Partei gemacht. Zudem
habe sie sich bezüglich der Dauer ihres Aufenthalts im I._______ und ihrer
Zusammenarbeit mit der Polizei widersprochen: Bei der BzP habe sie an-
gegeben, rund zwei Jahre im I._______ gelebt zu haben und nach der
Rückkehr nach Äthiopien nur für kurze Zeit für die Polizei tätig gewesen zu
sein. Demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014
erklärt, von 2003 bis 2007 im I._______ gelebt haben und nach der Rück-
kehr in den Heimatstaat während etwa zweier Jahre bis zur Ausreise nach
Europa für die Polizei gearbeitet zu haben. Aufgrund derart unterschiedli-
cher Angaben, welche zentrale Elemente der Asylbegründung beträfen,
könnten die behaupteten Vorfälle nicht geglaubt werden. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Polizei angeblich erst nach zwei Jahren nicht mehr
mit der Arbeit der Beschwerdeführerin zufrieden gewesen sein solle bezie-
hungsweise warum diese sich erst zu diesem Zeitpunkt weniger Mühe
hätte geben sollen. Im Weiteren widerspreche es der Logik, dass nur auf
sie dermassen Druck ausgeübt worden sei, dass sie Äthiopien hätte ver-
lassen müssen. Ihre Brüder seien zwar auch unter Druck gesetzt worden,
würden aber immer noch in F._______ leben und dort ihr (...) betreiben. Als
einziges Problem der Brüder seit ihrer Ausreise habe sie geltend gemacht,
dass sie von den Behörden gezwungen worden seien, (...) bereits um
22.00 Uhr zu schliessen. Schliesslich seien die Aussagen der Beschwer-
deführerin zu ihrer Zusammenarbeit mit der Polizei ebenfalls äusserst
knapp und stereotyp ausgefallen und hinterliessen nicht den Eindruck,
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dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug
unzulässig beziehungsweise unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei,
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig
wurden, gemäss Ausführungen in der Eingabe, Fotos von einer Feierlich-
keit im Original und zwei fremdsprachige Dokumente betreffend Versiege-
lung des (...) des Bruders der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten
gegeben. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2015 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und wies die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen
Bedürftigkeit ab. Zudem wurde der Beschwerdeführerin je eine Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses und zur Einreichung eines Arztzeugnis-
ses angesetzt. Der Vorschuss wurde am 6. März 2015 bezahlt.
E.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärzt-
liches Zeugnis vom selben Datum (betreffend bestehende Schwanger-
schaft) im Original sowie einen sudanesischen Mitarbeiterausweis und ein
äthiopisches Laissez-Passer in Kopie ein.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 19. März 2015 beantragte das Staatssekre-
tariat die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Bezüglich der auf
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Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, nament-
lich der nicht belegten Teilnahme an Demonstrationen gegen die äthiopi-
sche Regierung, der ebenfalls nicht belegten Unterstützung der Partei
L._______ und der eingereichten Fotos bezüglich einer Geburtstagsfeier
für (…) kam das SEM zum Schluss, dass diese Vorbringen nicht geeignet
seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die geltend gemachte Ver-
lobung mit einem eritreischen, in der Schweiz über eine Niederlassungs-
bewilligung verfügenden Flüchtling und die Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht
worden beziehungsweise seien dem SEM zum Zeitpunkt des Asylent-
scheids nicht bekannt gewesen. Diesbezüglich verwies es auf die Möglich-
keit, beim Wohnsitzkanton unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit
der Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzu-
reichen.
F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. März
2015 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum
10. April 2015.
F.c Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom
10. April 2015. Auf die detaillierten Ausführungen betreffend exilpolitische
Aktivitäten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe mit
dem Vater ihres ungeborenen Kindes eine Verlobungszeremonie abgehal-
ten.
G.
Am 11. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei Fotos von einer exil-
politischen Veranstaltung ein.
H.
Am (...) wurde in M._______ B._______ der Beschwerdeführerin geboren.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführerin
Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persönlichen
Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender Beweis-
mittel angesetzt.
J.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin insbeson-
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Seite 6
dere mit, dass sie mit ihrem in der orthodoxen äthiopischen Kirche ange-
trauten Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebe. Sie
hätten sich bezüglich einer Trauung an das Zivilstandsamt gewandt, die
Beschwerdeführerin habe jedoch grosse Schwierigkeiten, die verlangten
Dokumente zu beschaffen. Ihr Partner habe das Migrationsamt betreffend
eine Aufenthaltsbewilligung für sie und das gemeinsame Kind angefragt.
Die Anfrage sei nicht beantwortet worden beziehungsweise das Migrati-
onsamt habe ihnen mündlich mitgeteilt, dass sie noch warten müssten. Zu-
dem teilte sie den errechneten Geburtstermin ihres zweiten Kindes mit.
Gleichzeitig reichte sie ein entsprechendes ärztliches Zeugnis im Original
sowie eine Kindesanerkennung des Zivilstandsamts M._______ vom
13. Januar 2016 betreffend ihren Sohn B._______ durch den eritreischen
Staatsangehörigen N._______ (N […], nachstehend: N._______), dessen
am (…) 2013 ausgestellten Aufenthaltsausweis (Niederlassungsbewilli-
gung C) und zwei Fotos des Paares in Kopie zu den Akten.
K.
Am (...) wurde in M._______ C._______ geboren.
L.
Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 22. August 2016 beim zustän-
digen Migrationsamt und beim SEM ergaben, dass dort bisher kein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und
(…) eingereicht worden war.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführerin
erneut Frist zur Beantwortung von ihr im Zusammenhang mit ihren persön-
lichen Verhältnissen gestellten Fragen und Einreichung entsprechender
Beweismittel angesetzt. Zudem wurde ihr Gelegenheit gegeben, bis zum
31. Juli 2017 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom
23. Juni 2015 zurückziehen wolle.
N.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 (Poststempel) bestätigte die Beschwerde-
führerin grundsätzlich ihre Ausführungen vom 28. Juli 2016. Zudem er-
gänzte sie, dass sie seit September 2015 offiziell mit N._______ zusam-
menlebe, zivilrechtlich nicht verheiratet sei, aus Äthiopien keine Ledigkeits-
bescheinigung erhalte, C._______ am (…) geboren sei und diese von ih-
rem Partner anerkannt worden sei, welcher eine Niederlassungsbewilli-
gung besitze. Die Anfrage ihres Mannes vom 26. Juni 2017 betreffend eine
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Aufenthaltsbewilligung für sie und ihre beiden Kinder sei immer noch nicht
beantwortet worden. Das Migrationsamt K._______ habe gesagt, dass
sich das Gesuch in Bern befinde. Deshalb wolle sie weiterhin an ihrer Be-
schwerde festhalten. Gleichzeitig reichte sie eine Kindesanerkennung des
Zivilstandsamts M._______ vom (…) betreffend C._______ durch
N._______ und ein Duplikat von dessen Aufenthaltsausweis (Niederlas-
sungsbewilligung C) in Kopie zu den Akten.
O.
Telefonische Abklärungen des Gerichts vom 16. August 2017 beim zustän-
digen Migrationsamt ergaben, dass dort bisher kein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder eingereicht worden war.
P.
Am 28. Juli 2017 wurde vom SEM das Original der angeblichen Identitäts-
karte der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht überwie-
sen. Dieses Dokument war am 22. Februar 2014 zuhanden des BFM der
Post übergeben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
2.
2.1 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine neue Fassung des Asylgesetzes (Än-
derungen vom 14. Dezember 2012) in Kraft. Gemäss Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 findet auf das vorliegende Verfahren das neue Recht Anwendung.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben – mit Ausnahme der beiden Kinder B._______ und
C._______, welche in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen sind – am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die Vorbringen eines
Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuch-
stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
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dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend
ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen
(Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2010/57 E. 2.2 und
2.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Die Rechtsmitteleingabe beschränkt sich weitestgehend auf eine Wie-
derholung der bisherigen Verfolgungsvorbringen, wobei an deren Glaub-
haftigkeit festgehalten wird. Insbesondere hält die Beschwerdeführerin da-
ran fest, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien während zweier
Jahre als Polizeispitzel tätig gewesen sei, und wendet namentlich ein, sie
habe nie unterschiedliche Angaben zu ihren Aufenthalten im I._______ und
in J._______ gemacht. Sie sei im Jahr 2003 in I._______ gegangen und
Ende 2007 nach J._______ weitergereist, wo sie zirka sechs Monate ge-
blieben sei. Sie wisse deshalb nicht, weshalb bei der BzP ein zweijähriger
Aufenthalt im I._______ protokolliert worden sei, umso weniger als sie da-
mals auch Jahrzahlen angegeben habe. Neu wird diesbezüglich in der Be-
schwerde unter Hinweis auf zwei gleichzeitig als Beweismittel in Kopie ein-
gereichte fremdsprachige Dokumente vorgebracht, dass (...) des Bruders
versiegelt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2–3 und erwähnte Beweismit-
tel).
5.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das SEM die Glaubhaftigkeit
der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit zutreffender Begründung ver-
neint hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Daran vermögen weder die Ausführun-
gen in der Beschwerde noch die eingereichten Dokumente etwas zu än-
dern. So gab die Beschwerdeführerin, entgegen ihrer Behauptung in der
Rechtsmitteleingabe, bei der BzP bezüglich des Aufenthalts im I._______
keine Jahrzahlen an, sondern brachte dort lediglich vor, dass dieser zwei
Jahre gedauert habe. Auch habe sie sich nur für kurze Zeit als Spitzel für
die Polizei betätigt (vgl. A4, […]). Mithin sind die Ausführungen in der
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Rechtsmitteleingabe nicht geeignet, die Widersprüche zu ihren diesbezüg-
lichen Aussagen anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2014 zu erklären.
Sodann bleibt der geltend gemachte Sachverhalt auch in Berücksichtigung
der weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel unstimmig
(vgl. Bst. E). Zwar wurde der Mitarbeiterausweis einer sudanesischen
Firma am 19. Oktober 2006 ausgestellt (wobei sich der Name nicht mit dem
von der Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden angege-
benen deckt), woraus sich ableiten liesse, dass sie sich während mehr als
zwei Jahren im I._______ aufhielt. Zudem trägt das Laissez-Passer des
äthiopischen Konsulats von O._______ den 13. Juli 2008 als Ausstellungs-
datum und einen Einreisestempel der äthiopischen Behörden vom 23. Juli
2008 (wobei der Name wiederum von dem von der Beschwerdeführerin
angegebenen abweicht), woraus geschlossen werden könnte, dass sie tat-
sächlich erst am letztgenannten Datum in ihren Heimatstaat zurückgekehrt
wäre. Jedoch würden die Sachverhaltsvorbringen selbst unter diesen An-
nahmen unstimmig beziehungsweise nicht plausibel bleiben, zumal die Be-
schwerdeführerin geltend machte, die Spitzeltätigkeit für die Polizei erst
zirka zwei Jahre nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgenommen
und in der Folge während desselben Zeitraums ausgeübt zu haben. Dem-
nach hätte sie diese Tätigkeit in der zweiten Jahreshälfte 2012 beendet.
Indessen trat sie ihre Ausreise aus Äthiopien gemäss eigenen Angaben
erst am (…) November 2013 an (vgl. A4/9, […]). Somit hätte sie sich nach
der Aufgabe der Polizeiarbeit noch während rund eines Jahres, offensicht-
lich von den Behörden unbehelligt, in ihrem Heimatstaat aufhalten können.
Zudem liess sie sich vor der Ausreise legal einen Pass ausstellen, gab die-
sen später dem Schlepper ab und konnte mit diesem Dokument problem-
los über den (…) ausreisen (vgl. A12 […]). Unter diesen Umständen er-
scheint nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer famili-
ären Herkunft und im Zusammenhang mit nicht zur Zufriedenheit der Be-
hörden ausgeführten Spitzeltätigkeiten von jenen in der geltend gemachten
Weise unter Druck gesetzt, auf den Polizeiposten mitgenommen und be-
droht worden sei. Was schliesslich die neu vorgebrachte Versiegelung des
(...) des Bruders anbelangt, wurde auf Beschwerdeebene eine Kopie einer
im April 2006 ausgestellten, möglicherweise auf den Namen des Bruders
der Beschwerdeführerin lautenden (…)erlaubnis eingereicht. Aus dieser ist
nicht ersichtlich, ob sie das erwähnte (...) betrifft und ob eine Versiegelung
erfolgt ist. Dasselbe gilt für die zweite diesbezüglich eingereichte Doku-
mentenkopie. Selbst wenn eine Versiegelung des (...) angeordnet worden
wäre, müsste diese nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, sondern könnte aus diversen
anderen Gründen vorgenommen worden sein. Jedenfalls vermöchte die
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Seite 11
Beschwerdeführerin daraus aufgrund der vorstehenden Ausführungen in
Bezug auf ihre Verfolgungsvorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
5.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend
gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die
am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG
hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese ein-
schränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den aus-
drücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt dazu in der Rechtsmitteleingabe erst-
mals vor, sie unterstütze ebenfalls in der Schweiz die Opposition, vor allem
(…), und verweist auf die gleichzeitig eingereichten Fotos, welche von ei-
ner Geburtstagsfeier für P._______, (…) der erwähnten Organisation,
stammen sollen. Dieser sei bei (…) in Q._______ verhaftet und an Äthio-
pien ausgeliefert worden und man setze sich auch für seine Freilassung
ein. In ihrer Replik vom 10. April 2015 führt sie weiter aus, sie sei Sympa-
thisantin von L._______, aber noch nicht Mitglied. Sie sei nun aufgefordert
worden, eine Frauengruppe aufzubauen, und habe regelmässig Kontakt
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Seite 12
mit der Partei. Sie habe am (…) 2015 nochmals an einer von vielen Äthio-
piern aus aller Welt besuchten Demonstration vor (…) in R._______ an
vorderster Front teilgenommen (vgl. Bst. G).
6.3.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist an-
zunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopischer Herkunft,
die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind oder mit solchen
sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle einer zwangswei-
sen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehörden bereits am
Flughafen bekannt wären. Dabei muss ausserdem davon ausgegangen
werden, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland
zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen
Organisation war oder noch ist, als Gegner der Regierung ansehen wür-
den. Zwar stellt sich auch angesichts der in jüngerer Zeit verstärkten Be-
obachtung oppositioneller Gruppen durch die äthiopischen Behörden nach
wie vor die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer
allfälligen Überwachung in der Schweiz. Es dürfte nämlich davon auszuge-
hen sein, dass sich die äthiopischen Sicherheitsbehörden auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/
oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernst-
haften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Aus-
schlaggebend ist folglich eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass die Asyl suchende Person aus Sicht des äthiopischen Regimes als
potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Von Bedeutung sind dabei
die tatsächliche Erkennbarkeit einer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit
sowie die Individualisierbarkeit der betreffenden Person und ihrer konkre-
ten exilpolitischen Tätigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom
17. März 2016 E. 4.3.2).
6.3.2 Bezüglich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ist
vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des
SEM zu verweisen (vgl. Bst. F.a). Namentlich haben die äthiopischen Be-
hörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn
deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen werden. Bei Führern von exilpolitischen Parteien sowie Perso-
nen, die sich in exponierter Weise in solchen Parteien engagieren, besteht
zwar eine Wahrscheinlichkeit, dass sie von den äthiopischen Behörden
identifiziert werden und bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sein
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Seite 13
könnten. Einfache Parteimitglieder oder Sympathisanten sind nicht gefähr-
det. Unter diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin auch aus
ihren erwähnten Vorbringen in ihrer Replik vom 10. April 2015 und den
diesbezüglich eingereichten Fotos nichts zu ihren Gunsten abzuleiten,
umso weniger als es sich bei der Demonstration vom (…) 2015 in
R._______ um eine exilpolitische Massenveranstaltung der weltweiten
äthiopischen Diaspora gehandelt habe, wobei ihr als einfacher Teilnehme-
rin offensichtlich keine besondere Funktion zukam. Insgesamt lassen ihre
Vorbringen und die eingereichten Fotos darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin eher als Sympathisantin denn als aktives, engagiertes
Mitglied der äthiopischen Opposition beziehungsweise deren nahestehen-
den Gruppierungen zu bezeichnen ist. Aufgrund der von ihr geltend ge-
machten Aktivitäten ist unwahrscheinlich, dass gerade sie in den Fokus der
äthiopischen Behörden gerückt ist und angenommen werden muss, dass
die Sicherheitskräfte ihres Heimatlandes spezielles Interesse an ihr zeigen
könnten. Viel eher ist wahrscheinlich, dass die Behörden in Äthiopien ihre
geringen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur Kenntnis genom-
men haben, da sie gemäss den eingereichten Fotos immer Teil einer grös-
seren Ansammlung von Demonstranten beziehungsweise Personen war.
Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der
zahlreichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime dürfte aus-
serhalb deren Möglichkeiten liegen.
6.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sich die
Beschwerdeführerin auch nicht auf das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen berufen kann, mithin auch insoweit keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
als Flüchtling anzuerkennen ist.
7.
In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerde-
führerin ist zusammenfassend festzustellen, dass diese keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft nicht gegeben sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene erstmals geltend, ihr
Partner und der Vater der beiden Kinder sei anerkannter Flüchtling und
verfüge über Asyl. Diesbezüglich würden sich Fragen nach dem Familien-
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asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG stellen. Dies war aber nicht Pro-
zessgegenstand und der entsprechende Sachverhalt ist unklar, zumal ent-
gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch kein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden gestellt wurde. Es ob-
liegt den Beschwerdeführenden, diesbezügliche Gesuche beim SEM zu
stellen und den Sachverhalt offenzulegen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9) bezie-
hungsweise die Beschwerdeführerin hat, obwohl vom SEM darauf hinge-
wiesen (vgl. Bst. F.a), entgegen ihren Ausführungen (vgl. Bstn. J und N),
bisher kein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde
eingereicht (vgl. Bstn. K und O), sondern ausdrücklich an der Beschwerde
festgehalten (vgl. Bst. N). Die Wegweisung ist unter diesen Umständen
nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrach-
ten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiede-
rum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der
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Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhält-
nisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. Ins-
besondere erübrigen sich aufgrund der fallspezifischen Umstände (vgl.
vorstehend E. 8) Ausführungen bezüglich des Schutzes des Familienle-
bens im Sinne von Art. 8 EMRK.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
9.4.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.).
9.4.2 Hinsichtlich individueller Vollzugshindernisse ging das SEM in seiner
Verfügung vom 27. Januar 2015 davon aus, dass keine solchen vorliegen,
da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage gesund sei, über Schulbil-
dung, Berufserfahrung und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ih-
rer Heimat verfüge, zumal sowohl ihre beiden Brüder als auch eine
Schwester noch in F._______ lebten und sie zudem eine allfällige finanzi-
elle Unterstützung durch ihre Schwester in der Schweiz erwarten könne.
9.4.3 In seinem Urteil BVGE 2011/25 hat das Bundesverwaltungsgericht
eine generelle Lagebeurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Äthiopien vorgenommen und sich insbesondere zur
sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäus-
sert. Das Urteil hält fest, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von
der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert würden. Nament-
lich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche
nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher
schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeits-
losigkeit von Frauen in Addis Abeba liege zwischen 40% und 55%. Begüns-
tigende Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau
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in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
seien eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt, finanzielle Mittel,
Unterstützung durch ein soziales Netzwerk und der Zugang zu Informatio-
nen. Ohne diese begünstigenden Voraussetzungen blieben Frauen oft nur
Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispiels-
weise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschie-
denen Formen der Gewalt ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.5).
9.4.4 Selbst wenn mit der staatlichen Arbeitslosigkeitsstatistik davon aus-
gegangen wird, dass die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba seit
dem Urteil BVGE 2011/25 von 40% bis 55% auf 28.6% gesunken ist, hat
sich an der grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopi-
schen Gesellschaft und insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts
Wesentliches geändert. Der Gender Gap Report des World Economic Fo-
rum aus dem Jahr 2016 weist zwar aus, dass sich die Stellung von Frauen
in Äthiopien seit 2006 in allen gemessenen Bereichen (ökonomische Par-
tizipation, Bildung, Gesundheit, politische Beteiligung) verbessert hat. Die
ökonomische Partizipation von Frauen verharrt allerdings auf einem ver-
gleichsweise tiefen Niveau. Es trifft also nach wie vor zu, dass die äthiopi-
sche Gesellschaft männlich dominiert ist und Frauen aufgrund ihres Ge-
schlechts in verschiedener Hinsicht diskriminiert werden. Von der Diskrimi-
nierung besonders betroffen sind (alleinstehende) Frauen in ländlichen Ge-
bieten, die über wenig finanzielle Möglichkeiten verfügen und ein tiefes Bil-
dungsniveau aufweisen. Solche alleinstehenden Frauen finden ohne ein
tragfähiges soziales Netz selbst in den Städten kaum ökonomischen An-
schluss und arbeiten unter teilweise menschenunwürdigen Bedingungen.
Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und übereinstimmend
darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenarbeit mit interna-
tionalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen Massnahmen
ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlechterdiskriminie-
rung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserungen erzielt
werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind zur Kennt-
nis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-3593/2015 vom 2. Februar 2016 E. 6.3.3.4).
9.4.5 Gestützt auf das Urteil BVGE 2011/25 sind nachfolgend die dort er-
wähnten begünstigenden Faktoren für die Wiedereingliederung einer al-
leinstehenden Frau – tragfähiges soziales Netz, höhere Schulbildung, Be-
rufserfahrung, Leben in der Stadt und finanzielle Ressourcen – zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin wurde in F._______ geboren und lebte dort bis zu
ihrem (…) Lebensjahr. Sie schloss die zwölfte Klasse mit der Matura ab.
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Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sie sich ab dem Jahr 2003
bis Juli 2008 im I._______, wo sie als (…) tätig war, und in J._______ auf-
hielt. In beiden Ländern wurde sie gemäss eigenen Angaben (auch) sexuell
misshandelt. Zurück in ihrem Heimatstaat will sie im (...) ihres Bruders ge-
arbeitet haben, welches derzeit von den Behörden versiegelt sei. Ihre El-
tern seien verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester von ihr seien noch
in F._______ wohnhaft, während sich eine weitere Schwester in der
Schweiz aufhalte. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde-
führerin seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung zwei Mal Mutter ge-
worden ist. Ihre Kinder sind eineinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahre
alt und mithin in vollem Umfang auf die mütterliche Betreuung angewiesen.
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien sähe sie sich in der Lage einer alleiner-
ziehenden Mutter, wobei ihr für mehrere Jahre die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit, falls überhaupt verfügbar, kaum zugemutet werden könnte.
Zwar ist davon auszugehen, dass eines der drei Geschwister der Be-
schwerdeführerin in F._______ der dreiköpfigen Familie Obdach gewähren
könnte, und ist auch eine finanzielle Unterstützung durch den Kindsvater
und die Schwester in der Schweiz nicht auszuschliessen. Dennoch liegen
in Würdigung aller Umstände nicht genügend begünstigende Faktoren vor,
welche verhindern würden, dass die dreiköpfige Familie in Äthiopien in eine
existenzielle Notlage geraten könnte.
9.4.6 Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kleinkindern mit gröss-
ten Schwierigkeiten verbunden wäre. Es erachtet demgemäss den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Die Dispositivziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das SEM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
10.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden bezüglich ihrer An-
träge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und
der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs haben sie jedoch obsiegt.
11.
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11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss die um die Hälfte zu ermässi-
genden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem am 6. März 2015 geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu entnehmen. Der Restbetrag von
Fr. 300.– ist zurückzuerstatten.
11.2 Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwer-
deführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus
der Beschwerdeführung keine notwendigen Kosten im Sinne der gesetzli-
chen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8
VGKE) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 27. Januar
2015 werden aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird den Beschwer-
deführenden zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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