B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1108/2018
wiv
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Oktober
2015. In einem Container reiste sie auf dem Seeweg nach Afrika, wo sie
von einer Person empfangen und für zwei Wochen untergebracht wurde.
Danach gelangte sie mit einem Boot nach Italien und wurde schliesslich
mit einem Personenwagen am 6. Dezember 2015 in die Schweiz gefahren.
Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch, woraufhin sie am 15. Dezember 2015 im Rah-
men einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen,
ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde.
Am 9. Juni 2017 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie stamme aus C._______
(Quartier D._______) in der sri-lankischen Ostprovinz. Während der O-Le-
vel Examen habe sie 1993 ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt, wel-
chen sie im Jahr 2002 nach Brauch geheiratet habe. Ihr Mann habe sich
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und sei in de-
ren politischen Flügel tätig gewesen. Zusammen hätten sie in einem Dorf
ausserhalb von C._______ gelebt, in welchem sich ausschliesslich Anhä-
nger der LTTE aufgehalten hätten. Als sich die Situation Ende 2003 ver-
schlechtert habe, habe ihr Mann sie aufgefordert, nach C._______ zurück-
zukehren, während er ins Vanni-Gebiet gegangen sei. Mitte 2004 hätten
die Polizei sowie die von den LTTE abgetrennte Karuna-Gruppe begonnen,
sie zu befragen. Sie hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde, ob sie
noch Kontakt zu ihm habe und ob sie Informationen für ihn weiterleite. We-
gen dieser Befragungen sei sie nach E._______ in ein (…) gegangen, wo
sie eine Ausbildung zur (…) absolviert sowie (…) besucht habe. Im Jahr
2008 sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe einen eigenen (…) ge-
führt. Wiederum sei sie von Leuten der Karuna-Gruppe aufgesucht und be-
fragt worden, insbesondere darüber, wo sie die ganze Zeit gewesen sei
und ob sie sich im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Auch die Polizei oder
Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) seien vorbeige-
kommen. Am 15. Mai 2009 habe sie das letzte Mal mit ihrem Ehemann
gesprochen; er habe sich damals zusammen mit anderen LTTE-Kadern
ergeben wollen. Danach habe sie nie mehr etwas von ihm gehört, weshalb
sie ihn später beim ICRC als vermisst gemeldet habe. 2011 oder 2012 habe
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es die Möglichkeit gegeben, für verschwundene Personen bei der Verwal-
tung einen Todesschein ausstellen zu lassen. Sie habe dies aber nicht ge-
wollt, da sie nicht gewusst habe, ob ihr Mann noch lebe. Aufgrund dieser
Weigerung hätten die Behörden wohl vermutet, dass sie noch mit ihrem
Ehemann in Kontakt stehe. Im Jahr 2011 habe die Polizei ihr Haus durch-
sucht, ein Hochzeitsbild sowie ihre Identitätskarte mitgenommen und sie
aufgefordert, letztere auf dem Polizeiposten abzuholen. Sie sei daraufhin
zur Polizei gegangen, wo sie lange habe warten müssen und wiederum
befragt worden sei. Die Identitätskarte habe sie aber nicht zurück erhalten
und man habe ihr gesagt, sie solle sich eine neue ausstellen lassen. Im
November 2014 habe sie bei den Wahlen die TNA (Tamil National Alliance)
unterstützt, da sie ihr versprochen hätten, bei der Suche nach ihrem Mann
zu helfen. Dies sei aber ohne Ergebnis geblieben. Im Oktober 2015 sei die
Polizei erneut vorbeigekommen und habe sie mitgenommen. Man habe sie
einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt. Sie hät-
ten insbesondere wissen wollen, wo sich ihr Mann befinde und warum sie
sich noch keinen Todesschein besorgt habe. Sie habe auf einem Stuhl ge-
sessen und es seien stets einzelne Personen zu ihr gekommen, welche ihr
dieselben Fragen gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt, ihr sehr per-
sönliche Fragen zu ihrem Mann gestellt und dabei schlechte Wörter ver-
wendet. Diese Befragung sei sehr belastend gewesen. Wenige Tage später
seien Leute des CID vorbeigekommen und hätten ihr eine Frist gesetzt, um
sich im „4. Stock“ zu melden. Da sie befürchtet habe, es drohe ihr eine
ähnliche Befragung wie zuvor bei der Polizei, habe ihr Vater die Ausreise
organisiert, bevor die Frist abgelaufen sei.
B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Iden-
titätskarte (ausgestellt am 25. Oktober 2011) und eine beglaubigte Kopie
ihres Geburtsregisterauszugs (ausgestellt am 12. Oktober 2011) zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 – eröffnet am 23. Januar 2018 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Be-
schwerdebeilagen reichte sie – neben der angefochtenen Verfügung und
einer Vollmacht – eine Fürsorgebestätigung sowie einen Bericht von
Dr. Damaris Lüthi (Sozialanthropologischer Bericht betreffend Umgang mit
Sexualität und Folgen von sexueller Vergewaltigung in Südindien und Sri
Lanka, 2010) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig ordnete er der Beschwerdeführerin MLaw Cora Dubach als
amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Mit Schreiben vom 15. März 2018 liess sich das SEM zur Beschwerde vom
22. Februar 2018 vernehmen.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. April 2018 eine Replik ein unter Beilage einer aktualisierten Kos-
tennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte in seinem ablehnenden Entscheid aus, die Beschwer-
deführerin habe in der Anhörung als Hauptgrund für ihre Ausreise angege-
ben, dass sie von der Polizei einen ganzen Tag lang festgehalten und be-
fragt worden sei, wobei man sie schlecht behandelt habe. Dieses Ereignis
habe sie an der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt, weshalb das be-
treffende Vorbringen als nachgeschoben zu werten sei. Demgegenüber
habe sie in der BzP ausgeführt, dass sie im Jahr 2011 in ein Camp mitge-
nommen und einen Tag lang festgehalten worden sei, wobei sie von ver-
schiedenen Personen zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden sei.
In der Anhörung habe sie dagegen erklärt, sie habe sich im Jahr 2011 selb-
ständig zum Polizeiposten begeben, um ihre Identitätskarte abzuholen.
Generell mangle es ihren Angaben zur Anzahl der geltend gemachten Mit-
nahmen an Konstanz und sie habe diesbezüglich mehrfach unterschiedli-
che Ausführungen gemacht. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil es
sich dabei um einschneidende Erlebnisse handeln müsse und die Anzahl
der angeblichen Mitnahmen überschaubar sei. Zudem seien ihre Schilde-
rungen zu den jeweiligen Befragungen trotz Nachfragen oberflächlich aus-
gefallen. Weiter habe sie geltend gemacht, dass die Karuna-Gruppe zu ihr
nach Hause gekommen sei, um sie zu befragen. Auch zu diesen Ereignis-
sen habe sie keine differenzierten Angaben machen können. Schliesslich
sei das geltend gemachte Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör-
den an ihrer Person nicht nachvollziehbar und es könne insbesondere nicht
geglaubt werden, dass sie über sechs Jahre nach dem Verschwinden des
Ehemanns noch deswegen behelligt worden sein soll. Im Übrigen wären
die vorgebrachten erlittenen Nachteile – gelegentliche Befragungen und
wenige Mitnahmen von kurzer Dauer – ebenfalls zu wenig intensiv und es
lasse sich darin kein asylbeachtliches Motiv erkennen, weshalb ihnen keine
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukäme. Die Beschwerdeführerin
habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sie vor Ihrer Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Viel-
mehr habe sie bis im Oktober 2015 und damit mehr als sechs Jahre nach
Kriegsende noch in Sri Lanka gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht er-
sichtlich, weshalb sie nun bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden
geraten sollte. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie
bei einer Rückkehr in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein werde. Sie erfülle demnach die Flüchtlings-
eigenschaft nicht.
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Die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka lasse den Vollzug der
Wegweisung nicht als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Ak-
ten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergäben sich Anhalts-
punkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Auch in individueller Hinsicht erweise sich der Wegweisungsvollzug
als zumutbar. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Ostprovinz und
habe vor ihrer Ausreise rund sieben Jahre lang in ihrer Heimatstadt
C._______ gewohnt. Sie habe eine Ausbildung zur (…) absolviert und als
(…) mit einem eigenen (…) gearbeitet. Zudem verfüge sie über ein ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz, nachdem ihre Mutter, zwei Schwestern
sowie weitere Verwandte in C._______ lebten. Es sei nicht damit zu rech-
nen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt ergänzt. Insbesondere
wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei an einem Sonntag im Feb-
ruar 2015 von Leuten der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht worden.
Diese hätten zuerst das ganze Haus durchsucht und sie danach vergewal-
tigt. Als sie einige Monate später zu ihrem Hausarzt gegangen sei, habe
ihr dieser eröffnet, dass sie durch die Vergewaltigung schwanger geworden
sei. Als alleinstehende Frau habe sie jedoch unmöglich schwanger sein
können, ohne ihr Ansehen zu verlieren. Sie habe ihren Vater ins Vertrauen
ziehen müssen – nur dieser habe einer Abtreibung zustimmen können –
und in der Folge medikamentös abgetrieben. In den kommenden Monaten
habe sie viel Blut verloren und sich sehr schwach gefühlt. Wegen der
Scham und dem traumatischen Erlebnis habe sie auch Suizid begehen
wollen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Be-
fragung auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 sexuell belästigt worden
sei. Die Befragungspersonen hätten sexuelle Anspielungen gemacht und
nach Alkohol gerochen. Sie hätten ihr den Schal weggerissen, die Ärmel
ihrer Kleidung zerrissen sowie sie an den Brüsten angefasst und sogar ver-
sucht, sie zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Kräf-
ten gewehrt und den ganzen Tag gebetet, dass dieser endlich vorbeigehen
und sie nie mehr einen so schlimmen Tag erleben möge. Wenige Tage spä-
ter seien Personen des CID bei ihr zu Hause vorbeigekommen. Sie hätten
lediglich mit ihrem Vater gesprochen und ihr ausrichten lassen, sie müsse
sich alleine im „4. Stock“ für eine weitere Befragung melden. Damit sie nicht
fliehen könne, hätten sie auch ihren Pass und die Identitätskarte mitge-
nommen. Sie habe geahnt, dass ihr im „4. Stock“ schwere Folter und Ver-
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gewaltigung gedroht hätten, gerade angesichts der vorangehenden Ereig-
nisse. Sie habe deshalb nicht lange gezögert und sich zur Ausreise ent-
schieden.
Die Vorinstanz halte die Angaben der Beschwerdeführerin zu Unrecht für
nicht glaubhaft. Auch wenn sie die Vorkommnisse auf dem Polizeiposten
kurz vor der Ausreise an der BzP nicht explizit erwähnt habe, gelte es fest-
zuhalten, dass sie sich sehr wohl bereits damals implizit dazu geäussert
habe. Sie habe davon gesprochen, dass sie in der Ecke habe sitzen und
jedem Antwort geben müssen, der rein- und rausgelaufen sei, was so un-
angenehm gewesen sei, dass man als Frau an Ort und Stelle sterben
könnte. Auch in der Anhörung habe sie erklärt, man habe sie bei dieser
Befragung „berührt“, sie hätten „an ihr geklopft“ und dieser Tag sei „beson-
ders belastend“ gewesen. Unter Tränen habe sie gebeten, man solle sie
nicht an diesen Tag erinnern. Vor diesem Hintergrund könne davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der BzP noch
nicht im Stande gewesen sei, über die Ereignisse auf dem Polizeiposten
zu berichten, wobei sie aber dennoch einen Hinweis auf ihre innere Ge-
fühlslage gegeben habe. Der Umstand, dass sie die Vorfälle auf dem Poli-
zeiposten lediglich implizit und die Vergewaltigung durch Mitglieder der Ka-
runa-Gruppe gar nicht erwähnt habe, lasse sich mit ihrem kulturellen Hin-
tergrund sowie ihrer persönlichen Situation erklären. Über die Ereignisse
auf dem Polizeiposten habe sie mit niemandem, nicht einmal ihrem Vater,
zu dem sie ein sehr enges Verhältnis gepflegt habe, sprechen können.
Erstmals habe sie an der Besprechung mit der Rechtsvertretung im Feb-
ruar 2018 Worte dafür gefunden, was sie damals erlebt habe. Zudem habe
sie erst nach einem zweiten Gespräch mit der Rechtsvertretung den Mut
gefunden, auch von ihrer Vergewaltigung durch die Karuna-Gruppe zu er-
zählen. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Schilderungen der Beschwerde-
führerin zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten seien oberflächlich,
sei zu bestreiten. Sie habe noch nie vollständig darüber gesprochen gehabt
und trotzdem einen Einblick in ihre innere Gefühlslage gegeben. Hätte sie
sich die Übergriffe und die Vergewaltigung lediglich ausgedacht, so hätte
sie niemals solche indirekten Beschriebe verwendet.
Bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin sei auch der be-
sondere soziokulturelle Hintergrund des tamilisch-hinduistischen Kultur-
kreises zu berücksichtigen. Opfer von sexuellen Übergriffen würden in Sri
Lanka prinzipiell diskriminiert und stigmatisiert. Nach traditioneller Auffas-
sung sei ein solcher Übergriff nur dort möglich, wo eine Frau ihre Ausstrah-
lung nicht beherrschen könne, weshalb Frauen nicht als Opfer, sondern als
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Initiantinnen von Übergriffen angesehen würden. Zudem sei die Sexualität
generell ein tabuisiertes Thema. Diese Umstände erschwerten es tamili-
schen Opfern eines sexuellen Übergriffs massiv, über die Geschehnisse zu
sprechen. Die Beschwerdeführerin habe aus Angst, in der gut vernetzten
tamilischen Diaspora ihr Ansehen zu verlieren, die erlittenen sexuellen
Übergriffe nur ansatzweise und implizit erwähnt und die Vergewaltigung
gänzlich verschwiegen. Dies erweise sich nach dem Gesagten jedoch als
nachvollziehbar. Wenn erwartet würde, dass eine Frau, die Opfer von se-
xueller Gewalt geworden sei, bei der ersten Befragung frei über die erlitte-
nen Demütigungen spreche, werde den frauenspezifischen Fluchtgründen
zu wenig Rechnung getragen. Der Beschwerdeführerin dürfe daher kein
Nachteil daraus erwachsen, dass sie nicht imstande gewesen sei, bei der
BzP von den Übergriffen zu erzählen. Zudem decke sich die Schilderung
der Beschwerdeführerin mit Berichten bezüglich sexueller Gewalt durch Si-
cherheitsbehörden in Sri Lanka, welche als Mittel der Repression und Er-
niedrigung von Familien mit einer LTTE-Vergangenheit eingesetzt werde.
Davon betroffen seien insbesondere auch Frauen, deren Ehemänner ver-
schwunden seien und die sich für deren Suche einsetzten.
Die Vorinstanz bemängle, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche
Angaben zur Anzahl ihrer Befragungen gemacht habe. Diesbezüglich sei
anzumerken, dass sie seit 2004 immer wieder von unterschiedlichen Par-
teien behelligt, befragt und sexuell belästigt worden sei. Es sei verständ-
lich, dass ihre diesbezüglichen Angaben, die sich auf einen Zeitraum von
zehn Jahren beziehen, nicht immer konstant seien, zumal diese teilweise
auch traumatisierende Erlebnisse beträfen. Ihre Angaben seien aber als
mehrheitlich konsistent und damit auch als glaubhaft gemacht einzustufen.
Zusammenfassend erwiesen sich die von der Vorinstanz aufgeführten Un-
gereimtheiten als unwahr oder erklärbar. Es sei auch zu berücksichtigen,
dass kurz vor der Bundesanhörung der Vater der Beschwerdeführerin – der
ihr sehr nahe gestanden habe – verstorben und sie damals sehr aufgewühlt
gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin sei seit 2004 von verschiedenen Akteuren – CID,
Polizei und Karuna-Gruppe – zu Befragungen mitgenommen oder vor Ort
befragt worden. Man habe ihr die Identitätskarte und den Pass weggenom-
men. Zudem sei sie im Februar 2015 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe
zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden, wodurch sie schwanger ge-
worden sei und eine Abtreibung habe vornehmen müssen. Im Oktober
2015 sei sie schliesslich einen ganzen Tag auf dem Polizeiposten festge-
halten und befragt worden, wobei man sie auch sexuell belästigt habe. Als
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wenige Tage danach Beamte des CID bei ihr zu Hause vorbeigekommen
seien, um ihr einen Termin für eine weitere Befragung im „4. Stock“ anzu-
geben, habe ihr Vater die Ausreise organisiert. Die Vergewaltigung und die
Übergriffe auf dem Polizeiposten erreichten den Schweregrad eines ernst-
haften Nachteils. Zudem sei allgemein bekannt, dass im sogenannten
„4. Stock“ gefoltert werde und sexuelle Übergriffe als Verhörmethode an
der Tagesordnung seien. Damit hätten ihr im Zeitpunkt der Ausreise in na-
her Zukunft weitere ernsthafte Nachteile gedroht. Die bereits erlebten so-
wie die drohenden Nachteile seien objektiv betrachtet als genügend ein-
schneidend anzusehen, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft zu genügen. Zudem liege der Verfolgung ein politisches
Motiv zugrunde, sei es doch stets darum gegangen, dass ihr Ehemann den
LTTE angehört habe und ihr Verbindungen zu den LTTE angelastet worden
seien. In Bezug auf die sexuellen Übergriffe liege auch ein fehlender
Schutzwille des sri-lankischen Staates vor, da in dieser Hinsicht weitge-
hende Straffreiheit herrsche und bestehende Strafgesetze nur ungenü-
gend umgesetzt würden.
Eine allfällige Rückschaffung der Beschwerdeführerin würde auch zu einer
asylrelevanten Verfolgung führen, da sie gleich mehrere der in der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichtes festgelegten Risikofaktoren
erfülle. Durch ihren Ehemann bestehe eine tatsächliche Verbindung zu den
LTTE. Zudem sei die Beschwerdeführerin selbst deswegen schon mehr-
fach befragt worden und erfülle damit einen der stark risikobegründenden
Faktoren. Auch das Aufgebot für den „4. Stock“ wirke risikoschärfend. Zu-
sammenfassend erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführerin bereits vor ihrer Ausreise ein Verhör im sogenannten
„4. Stock“ angesetzt worden sei. Bei einer Rückschaffung würde sie wohl
wie angedroht zu einem Verhör in den „4. Stock“ mitgenommen, zumal der
Grund dafür, der unbekannte Aufenthaltsort ihres Ehemannes, nach wie
vor bestehe. Eine Rückschaffung unter diesen Umständen widerspräche
den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei damit un-
zulässig, weshalb ihr mindestens eine vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM ergänzend aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu ihrem Pass und ihrer Identitätskarte seien
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widersprüchlich. In der Beschwerde mache sie geltend, ihre Identitätsdo-
kumente seien im Jahr 2011 von der Polizei bei einer Hausdurchsuchung
mitgenommen worden und man habe sie aufgefordert, diese auf dem Po-
lizeiposten abzuholen. Anlässlich der Anhörung habe sie demgegenüber
erklärt, ihr sei der Pass 2008 beziehungsweise 2015 abgenommen wor-
den. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Vergewaltigung durch die
Karuna-Gruppe im Februar 2015 müsse angesichts der festgestellten Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen als nachgeschoben gewertet werden. In
Bezug auf die geltend gemachten sexuellen Übergriffe anlässlich einer Be-
fragung auf dem Polizeiposten im Oktober 2015 sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin an der Anhörung genügend Gelegenheit erhalten
habe, um über die Vorkommnisse zu berichten. Sie sei mehrfach aufgefor-
dert worden, die Umstände der Befragung genau darzulegen, woraufhin
sie ausgeführt habe, die Befrager hätten „nur so an ihr geklopft“. Es sei
nicht verständlich, dass sie die nun vorgebrachten sexuellen Übergriffe erst
auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, weshalb von einer nachträg-
lichen Steigerung ihrer Vorbringen auszugehen sei. Selbst wenn die Be-
schwerdeführerin bei der BzP im Dezember 2015 noch nicht in der Lage
gewesen sei, von den Übergriffen zu berichten, sei nicht einzusehen, wes-
halb sie bei der Anhörung im Juni 2017 – welche in einem reinen Frau-
enteam stattgefunden und somit einen geschützten Rahmen geboten habe
– ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen nicht habe darlegen können.
Sodann habe der Vater der Beschwerdeführerin ihr nach den ersten Behel-
ligungen durch die Behörden im Jahr 2004 einen Platz in einem (…) in
E._______ organisieren können, wo sie sich bis 2008 aufgehalten habe.
Es habe somit die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative bestanden, wes-
halb nicht nachvollziehbar sei, dass sie danach trotz der weiteren Befra-
gungen bis im Oktober 2015 an ihrem Wohnort gelebt haben wolle und
nicht abermals an einen anderen Ort gegangen sei. Sodann sei anzumer-
ken, dass die geltend gemachte Verfolgungsmotivation der Behörden –
dass diese über sechs Jahre nach Kriegsende noch Informationen über
ihren Ehemann hätten erlangen wollen – konstruiert wirke.
4.4 In der Replik wurde festgehalten, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich
des Passes aus verschiedenen Elementen zusammensetze, wobei sich
die Beschwerdeführerin auch nicht widersprochen habe. Sie habe im Jahr
2008 einen Pass beantragt und ein Visum für eine geschäftliche Reise
nach Indien erhalten. Die Behörden hätten ihr den Pass aber vor ihrer Aus-
reise abgenommen, damit sie nicht ausreisen konnte. Später habe sie ih-
ren Pass wieder abholen können. Im September 2011 sei die Polizei vor-
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beigekommen und habe ihr den Pass und die Identitätskarte abermals ab-
genommen und sie aufgefordert, diese auf dem Polizeiposten abzuholen.
Als sie dies habe tun wollen, habe man ihr die Dokumente nicht zurückge-
geben und ihr gesagt, sie müsse neue beantragen. Schliesslich seien im
Oktober 2015 Personen des CID vorbeigekommen, hätten sie in den
„4. Stock“ vorgeladen und ihr den Pass und die Identitätskarte endgültig
weggenommen, um sie an der Ausreise zu hindern. Die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu diesem Punkt seien somit nicht widersprüchlich. Im
Hinblick auf den Vorwurf der Vorinstanz, die Vergewaltigung erweise sich
als nachgeschoben und sie hätte die sexuellen Übergriffe bereits früher
geltend machen können, sei auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift zu verweisen. Ebenso sei der eingereichte Bericht zu den Opfern
sexueller Übergriffe aus dem tamilischen Kulturraum zu beachten. Es
greife zu kurz, wenn man allein darauf abstelle, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Vergewaltigung an der BzP und der Anhörung nicht erwähnt habe;
zudem trage dies den frauenspezifischen Fluchtgründen nicht ausreichend
Rechnung. Die Vorbringen seien gerade nicht als nachgeschoben zu wer-
ten, weil sie in den Befragungen verklausuliert angedeutet habe, ihr sei
Schlimmes widerfahren. Es sei normal und verständlich, dass die Be-
schwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt explizit und klarer über
die erlebten Übergriffe habe berichten können.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
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Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2013/11
E. 5.1).
5.2 In Bezug auf die Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin ist fest-
zuhalten, dass sie anlässlich der BzP ausführte, das CID habe ihr Pass
und Identitätskarte im Oktober 2011 abgenommen. Sie hätten ihr diese
nicht zurückgegeben und gesagt, sie solle sie als verloren melden. Darauf-
hin habe sie eine neue Identitätskarte beantragt und auch erhalten. Kurz
nach den Wahlen im Jahr 2015 habe man ihr den im Jahr 2008 ausgestell-
ten Pass und die Identitätskarte wiederum weggenommen (vgl. A3 Ziff.
4.02). Sie sei an ein Meeting der TNA gegangen, da hätten sie ihr den Pass
und die Identitätskarte abgenommen sowie das ganze Haus durchsucht
(vgl. A3 Ziff. 7.01). An der Anhörung erklärte sie, im Jahr 2011 sei ihr Haus
durchsucht und ihre ID mitgenommen worden. Weiter führte sie aus, kurz
vor ihrer Ausreise seien Personen in Zivil vorbeigekommen, hätten ge-
droht, sie in den „4. Stock“ zu bringen und ihr bei dieser Gelegenheit den
Reisepass und die Identitätskarte weggenommen, um sie an der Ausreise
zu hindern (vgl. A20, F4 ff.). Diese Angaben erweisen sich entgegen der in
der Replik vertretenen Auffassung als widersprüchlich. So ist unklar, wie
die Beschwerdeführerin vor der Ausreise noch über ihren im Jahr 2008
ausgestellten Pass verfügt haben soll, wenn ihr dieser im Jahr 2011 abge-
nommen und nicht zurückgegeben worden sei. Sodann wird an der Anhö-
rung mit keinem Wort erwähnt, dass man ihr den Pass im Zusammenhang
mit den Wahlen von 2015 respektive ihrer Unterstützung der TNA anläss-
lich einer Hausdurchsuchung abgenommen habe. Vielmehr wird dort gel-
tend gemacht, Leute des CID seien vorbeigekommen, hätten sie zu einer
Befragung vorgeladen und dabei ihren Pass und die Identitätskarte mitge-
nommen, um sie an der Ausreise zu hindern. Diese unterschiedlichen An-
gaben zu den Identitätsdokumenten lassen bereits Zweifel an der persön-
lichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen.
5.3
5.3.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzuhalten, dass die
Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Befragungen durch das CID
respektive die Polizei nicht konstant sind und wenig Substanz aufweisen.
D-1108/2018
Seite 14
So gab sie in der BzP an, es seien Ende 2003 immer wieder Leute vom
nahegelegenen Armeecamp zu ihr nach Hause gekommen. Ende 2008
seien Leute des CID gekommen, hätten sie ins Camp mitgenommen und
befragt. Schliesslich sei sie im Jahr 2011 wiederum ins Camp mitgenom-
men und einen ganzen Tag festgehalten worden, wobei alle, die im Camp
rein- und rausgegangen seien, sie befragt hätten. Danach sei sie kurz vor
Oktober 2015 wieder aufgesucht worden und man habe sie aufgefordert,
in den „4. Stock“ zu kommen (vgl. A3 Ziff. 7.01).
Anlässlich der Anhörung führte die Beschwerdeführerin dagegen aus, sie
sei vor ihrer Ausreise 2015 einen ganzen Tag auf der Polizeiwache befragt
und dabei sehr schlecht behandelt worden. Sie habe in einem Nebenraum
auf einem Stuhl sitzen müssen und sei von verschiedenen Personen, die
einzeln zu ihr gekommen seien, befragt worden. Dabei hätten sie sie auch
berührt und „so an ihr geklopft“ sowie sehr schlechte Wörter verwendet
(vgl. A20, F79 f.). Dieses Ereignis nannte sie in der BzP nicht. Sie erwähnte
damals zwar eine eintägige Befragung durch das CID im Jahr 2011, die sie
als sehr unangenehm empfunden habe. Es ist dabei festzuhalten, dass die
Vorfälle auf dem Polizeiposten – hätten sie tatsächlich kurz vor der Aus-
reise stattgefunden – im Zeitpunkt der BzP lediglich zwei Monate zurück-
gelegen hätten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie
an der BzP nicht einmal erwähnte, dass im Jahr 2015 eine weitere Befra-
gung stattgefunden habe, sondern ein ähnliches Ereignis im Jahr 2011 ein-
ordnete. An der Anhörung berichtete die Beschwerdeführerin zwar eben-
falls von einem Vorfall im Jahr 2011. Dabei habe man sie aufgefordert,
nachdem ihre Identitätskarte bei einer Hausdurchsuchung konfisziert wor-
den sei, diese auf dem Polizeiposten abzuholen. Sie sei damals zur Polizei
gegangen, habe lange warten müssen und schliesslich ihre Identitätskarte
doch nicht zurückerhalten (vgl. A20, F124 ff.). Dies unterscheidet sich deut-
lich von ihrer Schilderung der Befragung von 2011 anlässlich der BzP. Wei-
ter gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung erst zu Protokoll, sie sei
insgesamt viermal befragt worden, wobei sie dreimal von den Behörden
mitgenommen worden sei. Später erklärte sie, es seien drei Befragungen
gewesen, wobei sie einmal – im Jahr 2011, als sie ihre Identitätskarte ab-
holen sollte – selbständig zum Polizeiposten gegangen sei und die ande-
ren beiden Male in einem Polizeijeep mitgenommen worden sei (vgl. A20
F104 f. und F121 f.).
Insgesamt lässt sich den Schilderungen der Beschwerdeführerin kein kla-
res Bild davon entnehmen, wie oft und unter welchen Umständen sie be-
fragt worden sein soll. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sie die drei bis
D-1108/2018
Seite 15
vier Befragungen nicht kohärent darlegen kann. Selbst wenn sich diese
über einen längeren Zeitraum verteilen, so wäre doch zu erwarten, dass
sie wenigstens deren Anzahl korrekt benennen oder ein einschneidendes
Ereignis wie eine eintägige Befragung im gleichen Zeitraum – kurz vor der
Ausreise oder mehrere Jahre zuvor – einordnen könnte. Zwar ist nicht aus-
zuschliessen, dass die Ehefrau eines nach dem Krieg vermissten LTTE-
Mitgliedes von den Behörden nach dessen Aufenthaltsort befragt wird. Es
erscheint jedoch wenig plausibel, dass es nach dem Kriegsende zu einzel-
nen Befragungen im Abstand von mehreren Jahren gekommen sein soll,
wobei es keinen ersichtlichen Grund hierfür gegeben habe (vgl. A20, F79).
Es ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den
drei bis vier Befragungen durch die Polizei respektive das CID zahlreiche
Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, weshalb sie nicht als glaub-
haft gemacht angesehen werden können.
5.3.2 Sodann wurde die Beschwerdeführerin während der Anhörung auf-
gefordert, den Tag auf der Polizeiwache kurz vor ihrer Ausreise genau zu
beschreiben. Sie erklärte, sie habe auf einem Stuhl gesessen und es seien
immer wieder andere Personen zu ihr gekommen, welche stets dieselben
Fragen zu ihrem Mann gestellt hätten. Sie hätten sie auch berührt und „so
an ihr geklopft.“ Auf die Frage, was sie darunter verstehe, antwortete die
Beschwerdeführerin, sie sei sehr traurig gewesen, als sie nach Hause ge-
kommen sei. Sie weinte und bat darum, nicht mehr daran erinnert zu wer-
den. Als sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diesbezügliche Ein-
zelheiten für die Prüfung ihres Gesuchs wichtig seien, ergänzte sie, dass
die Befragenden „schlechte Wörter“ verwendet hätten und es ihr schwer-
falle, diese zu wiederholen (vgl. A20, F94 ff.). Auf Beschwerdeebene wird
nun geltend gemacht, bei dieser Befragung sei es zu sexuellen Belästigun-
gen gekommen, wobei die befragenden Personen – die teilweise nach Al-
kohol gerochen hätten – ihren Schal weggerissen und an ihren Ärmeln ge-
zerrt hätten. Sie hätten sogar versucht, sie zu vergewaltigen. Diese Ele-
mente wurden weder in der Anhörung noch in der BzP erwähnt, obwohl
erstere in einem reinen Frauenteam stattfand und sie mehrfach aufgefor-
dert wurde, die Vorfälle auf dem Polizeiposten präzise darzulegen. Ange-
sichts des Umstands, dass an den geschilderten Befragungen durch das
CID respektive die Polizei ohnehin grosse Zweifel bestehen, sind diese
Vorbringen deshalb als nachgeschoben einzustufen. Es ist erneut darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP nicht einmal
erwähnte, dass im Jahr 2015 wiederum eine Befragung stattgefunden
habe. Die in der Beschwerde angeführte „implizite Äusserung“ zu diesen
D-1108/2018
Seite 16
Ereignissen bezog sich auf einen Vorfall, der – gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin in der BzP – im Jahr 2011 stattfand. Dabei ist nicht er-
sichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin, wenn es denn tatsächlich um
dasselbe Ereignis gegangen wäre, dieses zeitlich mehrere Jahre zuvor
hätte einordnen sollen. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum die Be-
schwerdeführerin schliesslich erstmals anlässlich der Besprechung mit der
Rechtsvertreterin im Februar 2018, nachdem das SEM ihr Asylgesuch ab-
gelehnt hatte, die Worte für ihre Erlebnisse auf dem Polizeiposten gefun-
den haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
5.3.3 In Bezug auf die Vorfälle mit der Karuna-Gruppe erklärte die Be-
schwerdeführerin, deren Leute seien ab dem Jahr 2004 oft – wie oft wisse
sie nicht mehr – bei ihr vorbeigekommen. Letztmals habe sie die Karuna-
Gruppe aber nach ihrer Rückkehr von E._______ aufgesucht (vgl. A20,
F110 ff.). Damit hätte der letzte Besuch dieser Gruppierung ungefähr im
Jahr 2008 stattgefunden. In der Beschwerde wird nun geltend gemacht,
Leute der Karuna-Gruppe hätten bei der Beschwerdeführerin im Februar
2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sie dabei vergewaltigt.
Dass sie dies zuvor nicht erwähnt habe, lasse sich mit dem kulturellen Hin-
tergrund sowie der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin erklä-
ren. Es dürfe nicht erwartet werden, dass eine Frau, die Opfer von sexuel-
ler Gewalt geworden sei, dies bereits bei der ersten Befragung ausführlich
darlege. Es ist festzuhalten, dass dieses Ereignis an keiner Stelle der Be-
fragungsprotokolle auch nur andeutungsweise erwähnt wird. Vielmehr er-
klärte die Beschwerdeführerin, die letzte direkte Behelligung durch die Ka-
runa-Gruppe habe etwa im Jahr 2008, mithin rund sieben Jahre vor der
angeblichen Vergewaltigung, stattgefunden. Auch die angeblich gleichzei-
tig durchgeführte Hausdurchsuchung wurde mit keinem Wort erwähnt. Es
ist schwer vorstellbar, dass Leute der Karuna-Gruppe mehrere Jahre nach
ihrem letzten Besuch ohne konkreten Anlass erneut vorbeikommen und
das Haus der Beschwerdeführerin durchsuchen sollten, wobei es zu einer
Vergewaltigung gekommen sein soll. Hervorzuheben ist auch, dass die An-
hörung in einem rein weiblichen Team stattfand und die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert wurde, sämtliche Vorfälle im Zusammenhang mit der Ka-
runa-Gruppe darzulegen. Es ist zwar anzuerkennen, dass es Opfern sexu-
eller Gewalt, insbesondere solchen aus Kulturkreisen, in denen Sexualität
tabuisiert ist, schwer fallen kann, über erlittene Übergriffe zu sprechen.
Dennoch erscheint diese Erklärung angesichts des Umstands, dass sich in
den Befragungsprotokollen keinerlei Hinweise auf das gänzlich neue Vor-
bringen der Vergewaltigung im Februar 2015 durch Leute der Karuna-
Gruppe finden, nicht überzeugend. Nachdem auch die weiteren Vorbringen
D-1108/2018
Seite 17
im Zusammenhang mit den Befragungen durch Polizei und CID nicht ko-
härent, teilweise widersprüchlich und somit nicht glaubhaft ausfielen, be-
stehen erhebliche Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend ge-
machte Vergewaltigung sowie die damit zusammenhängende ungewollte
Schwangerschaft und Abtreibung sind folglich als nachgeschoben einzu-
stufen und können nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. An die-
ser Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Be-
richt zu den Opfern sexueller Gewalt aus dem tamilischen Kulturkreis
nichts zu ändern. Eine Gesamtwürdigung der Aussagen der Beschwerde-
führerin führt zum Ergebnis, dass in ihrem Fall die nachträglich vorgebrach-
ten sexuellen Übergriffe nicht glaubhaft sind.
5.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft
zu machen, dass sie infolge der LTTE-Mitgliedschaft ihres verschwunde-
nen Ehemannes von den Behörden in einem Zeitraum von rund zehn Jah-
ren etwa vier Mal befragt worden sei und nach einer weiteren Vorladung in
den „4. Stock“ durch das CID ihre Ausreise organisiert habe. Ebenfalls nicht
glaubhaft machen konnte sie die auf Beschwerdeebene erstmals geltend
gemachten Vorbringen, dass sie bei der letzten Befragung im Oktober 2015
einen ganzen Tag festgehalten und sexuell belästigt worden sei sowie dass
sie im Februar 2015 durch Leute der Karuna-Gruppe zu Hause aufgesucht
und vergewaltigt worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Ehemannes von den Behörden einige Male befragt worden
sein sollte, so wären diese Nachteile nicht als genügend intensiv zu quali-
fizieren, um den Anforderungen an die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG standzuhalten.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lan-
ka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Als stark risikobegründend wurden dabei das
Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und das Vorliegen früherer Verhaftun-
gen durch die sri-lankischen Behörden qualifiziert. Demgegenüber würden
D-1108/2018
Seite 18
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen, welche in der Regel für
sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen
begründeten. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft
gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.2 Vorliegend besteht zwar durch die Tätigkeit des Ehemannes eine Ver-
bindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE. Es wurde jedoch nicht
glaubhaft gemacht, dass sie noch Jahre später von den Behörden befragt
worden sei, um an Informationen über ihren Ehemann zu gelangen. Viel-
mehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Kriegsende rund
sieben Jahre weitestgehend unbehelligt am selben Ort in C._______ ge-
lebt hat. Ein exilpolitisches Engagement macht sie nicht geltend. Eigenen
Angaben zufolge war sie auch in ihrer Heimat nicht politisch tätig, abgese-
hen von ihrer Unterstützung der TNA vor ihrer Ausreise. Es wird jedoch
nicht konkretisiert, inwiefern sie die TNA unterstützt habe; zudem handelt
es dabei um eine legale Partei, welche auch im Parlament von Sri Lanka
vertreten ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der persönlichen Um-
stände der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass sie von
Seiten der sri-lankischen Behörden als Regimegegnerin oder als Person
angesehen wird, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen. Daran vermag weder ihre Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie noch der Umstand, dass sie in der Schweiz ein Asylverfahren
durchlaufen hat, etwas zu ändern. Wie die Vorinstanz zutreffend festge-
stellt hat, lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der
Behörden geraten würde und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
6.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt.
D-1108/2018
Seite 19
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je
m.w.H). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Urteil E-1866/2015 E. 12.2
ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19.
September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte
nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr
D-1108/2018
Seite 20
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Auch die in der Beschwerde-
schrift aufgeführte Vorladung für den „4. Stock“ kurz vor ihrer Ausreise er-
weist sich als nicht glaubhaft, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass
sie tatsächlich mit einer Befragung an jenem Ort zu rechnen hätte. Aus den
Akten ergeben sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in
Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvoll-
zug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss
des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Be-
schwerdeführerin stammt aus C._______ in der Ostprovinz, wo sie auch
vor ihrer Ausreise gelebt hat. Dort arbeitete sie zuletzt als (…) und verfügte
eigenen Angaben zufolge über ein gutes Einkommen (vgl. A3 Ziff. 7.01).
Sie hat einen A-Level-Schulabschluss, absolvierte eine Ausbildung zur (…)
und begann eine weitere als (…) (vgl. A3 Ziff. 1.17.04). In der Umgebung
von C._______ leben mehrere Verwandte, darunter ihre Mutter, zwei
Schwestern, ein Onkel und eine Tante. Es ist somit davon auszugehen,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat beruflich wieder integrie-
ren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches
sie nach einer Rückkehr allenfalls unterstützen könnte. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich damit als zumutbar.
D-1108/2018
Seite 21
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Erhebung ist indes angesichts der mit Verfügung vom 2. März 2018
gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu ver-
zichten.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin
MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der zu-
sammen mit der Replik eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von
insgesamt Fr. 3‘079.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) geltend gemacht.
Dieser setzt sich zusammen aus einem zeitlichen Aufwand von 18.5 Stun-
den à Fr. 150.–, einer Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–, Portospe-
sen von Fr. 14.– sowie Dolmetscherkosten in Höhe von Fr. 240.–. Die Dos-
siereröffnungspauschale ist nicht zu vergüten und der veranschlagte Zeit-
aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht. Das Honorar
wird pauschal und einschliesslich aller Auslagen auf Fr. 2‘500.– festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1108/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
Honorar von Fr. 2‘500.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: