Abtei lung IV
D-1109/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Gambia,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-1109/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger und
ethnischer Peul aus B._______ – suchte am 6. April 2008 in der
Schweiz um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte.
A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum C._______ vom
14. April 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. Mai
2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater
sei noch vor seiner Geburt verstorben und seine Mutter sei gestorben,
als er zwölf Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tod der Mutter habe er
bei seinem Onkel väterlicherseits im Quartier D._______ in B._______
(vgl. A1 S. 2 f.) beziehungsweise in E._______ (vgl. A12 S. 4 f) gelebt.
Seine Eltern (vgl. A1 S. 1) beziehungsweise der Onkel (vgl. A1 S. 3)
hätten ihn gezwungen, die normale Schule zu verlassen und nach
F._______ – ob dieser Ort in Gambia oder Senegal liege, wisse er
nicht (vgl. A1 S. 1 f., A12 S. 11) – in die Koranschule zu gehen. Sein
Onkel habe ihn zuvor mit den Bremskabeln eines Motorrads
geschlagen, ihn gefesselt und ihm gedroht, er werde ihn umbringen,
wenn er nicht gehorche. In der Koranschule sei er bis zum Alter von
zwanzig Jahren geblieben. Auf Anweisung seines Lehrers G._______
(vgl. A1 S. 1) beziehungsweise H._______ (vgl. A12 S. 6) respektive
I._______ (vgl. A12 S. 6) respektive J._______ oder K._______ (vgl.
A12 S. 8) habe er zusammen mit den anderen Schülern jeden Tag
betteln müssen. Wenn sie ohne Geld oder Reis zurückgekehrt seien,
habe der Lehrer sie geschlagen. Auch nach einem gescheiterten
Fluchtversuch habe ihn der Lehrer geschlagen. In der Koranschule
habe es zudem einen grossen Lehrling gegeben, der mit den jungen
Schülern Sex gehabt habe. Alle hätten Angst gehabt, dem Lehrer
davon zu erzählen, da der besagte Lehrling dessen Stellvertreter
gewesen sei. Immer wenn der Lehrling gesagt habe, man solle mit ihm
mitkommen, hätten sie gesagt, dass sie das nicht wollten. Aber es
seien immer wieder neue Schüler gekommen, die er dann
mitgenommen habe. Einige, die nicht akzeptiert hätten, was der
Lehrling verlangt habe, seien plötzlich gestorben. Die Erlebnisse mit
dem Lehrling seien ein Grund dafür, dass er Gambia verlassen habe.
Er befürchte jedoch nicht, dass dies bei einer Rückkehr wieder
passieren würde, auch wenn er dem Lehrling wieder begegnen würde.
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Weiter habe der Lehrer eines Tages zu ihm gesagt, er solle seine
dreizehnjährige Tochter heiraten. Er habe das nicht gewollt, habe
jedoch Angst gehabt, dies zu sagen. Es sei eine traditionelle Hochzeit
veranstaltet worden und ihm sei anschliessend gesagt worden, dass
die Lehrertochter nun seine Frau sei. Als diese eines Tages in sein
Zimmer gekommen sei und er sie weggeschickt habe, sei es zu einem
Streit mit dem Sohn des Lehrers gekommen, wobei dieser ihn an der
Unterlippe verletzt habe. Daraufhin sei er zu seinem Onkel geflohen.
Sein Onkel habe jedoch verlangt, dass er in die Koranschule
zurückkehre und sich für sein Verhalten entschuldige. Der Onkel habe
ihm gedroht, dass der Koranlehrer ihn sonst mit „Kortè“ umbringen
könnte. Dabei handle es sich um eine Art Fluch, bei dem die Suren
des Korans mit dem Namen des Beschuldigten aufgesagt würden, was
dazu führe, dass der Beschuldigte krank werde; um geheilt zu werden,
müsse man schnell zu einem stärkeren Zauberer gehen, da man
ansonsten innerhalb weniger Tage sterbe, wobei ein „Kortè“ nach einer
Woche seine Kraft verliere. Als er sich dennoch geweigert habe, in die
Schule zurückzukehren, habe ihn der Onkel verflucht und aus der
Familie verstossen. Daraufhin sei er im Februar 2008 nach L._______
in M._______ gereist, und von dort aus via N._______ und O._______
am 5. April 2008 in die Schweiz gelangt. Er habe für die Reise fast
nichts bezahlt; Landsleute in N._______ hätten Geld für sein Zugticket
in die Schweiz gesammelt, das er jedoch nicht vorweisen könne, da er
es weggeworfen habe (vgl. A12 S. 14).
Der Hauptgrund für seine Flucht sei die Angst vor dem „Kortè“-Fluch
gewesen; er traue diesbezüglich weder seinem Onkel noch seinem
Koranlehrer. Er habe in Gambia niemandem von den Drohungen
erzählt, da man ihm nicht glauben würde. Viele junge Leute in seinem
Heimatland hätten die gleichen Probleme wie er und würden
gezwungen, den Koran zu lesen.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers be-
ziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 – eröffnet am 26. Januar 2009
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb es das Asylgesuch ablehnte und die
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Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über zwanzig Jahre
alt sei, sei er bei einer Rückkehr nach Gambia weder auf seinen Onkel
noch auf den Koranlehrer angewiesen. Er könne sich beispielsweise in
der Hauptstadt des Landes aufhalten, wo er nicht Gefahr laufe, von
diesen Personen behelligt zu werden. Es bestehe daher bei einer
Rückkehr für ihn keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 (Datum Poststempel;
Schreiben datiert vom 19. Februar 2009) erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der
Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung
an das BFM sowie um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In
formeller Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht, wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung auf entsprechendes Verlangen hin in Aussicht gestellt
wurde.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, geschlechtsspezifischen Vorbringen sei im Asylverfahren
gemäss Art. 3 AsylG angemessen Rechnung zu tragen. Konkretisiert
werde diese Pflicht in Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach die asyl-
suchende Person Anspruch auf eine Anhörung durch ein Team des-
selben Geschlechts habe. Werde erst anlässlich der Bundesanhörung
deutlich, dass die Verfolgungsmassnahmen geschlechtsspezifischer
Natur seien, müsse die begonnene Anhörung abgebrochen und im
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Beisein ausschliesslich gleichgeschlechtlicher Personen fortgeführt
werden. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Bereits in der
Erstbefragung habe er von einer Zwangsheirat gesprochen, was zur
Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 6 AsylV 1 genügt hätte.
Trotzdem seien bei der Vorbereitung der Bundesanhörung keine
entsprechenden Massnahmen getroffen worden. Die Tatsache, dass er
in der Erstbefragung nichts zu den erlittenen sexuellen Übergriffen
gesagt habe, zeige seine kultur- und altersbedingten Hemmungen,
gegenüber Frauen von solchen Dingen zu sprechen. Seine Antwort zur
Frage 46 in der Bundesanhörung zeige seine Hemmungen. Die
weitere Befragung sei dann wiederum von Hemmungen seitens der
Befragerin geprägt gewesen, die sexuellen Übergriffe direkt
anzusprechen. Die Anhörung sei denn auch nicht geeignet gewesen,
den Sachverhalt vollständig zu ergründen. Heikle Themen seien
gemieden worden, wohingegen sich die Befragung über den Reiseweg
über Seiten hingezogen habe. Auch die Umstände der Zwangsheirat
seien unergründet geblieben. Zudem sei gänzlich vergessen worden,
auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Behörden
einzugehen, obwohl er bei der Frage 133 geltend gemacht habe, die
gambischen Behörden verletzten ihre Schutzpflichten. Auch seine
medizinische Verfassung sei nicht erfragt worden. Er befinde sich in
ärztlicher Behandlung und leide stark unter psychischen Problemen
aufgrund der Erlebnisse in der Kindheit und Jugend. Die Sache sei
deshalb zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur
Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen.
Das vom BFM angeführte Argument der Aufenthaltsalternative werde
praxisgemäss als subsidiär behandelt und setze das Vorliegen einer
aktuellen Gefährdung voraus. Das BFM sage weder, seine Vorbringen
hielten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, noch
bezweifle es die Asylrelevanz der Gefährdung. Allein aus einer
Aufenthaltsalternative könne jedoch nicht auf das Fehlen einer
begründeten zukünftigen Verfolgungsfurcht geschlossen werden.
Zudem sei nicht erstellt, inwieweit ihm eine Aufenthaltsalternative
zumutbar wäre. Er habe sich zuvor nie in der gambischen Hauptstadt
aufgehalten und verfüge weder über Verwandte noch ein soziales
Netz. Auch hinsichtlich des Wegweisungspunktes habe das BFM seine
Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Er verfüge in seiner Heimat
über keine Existenzgrundlage und kein soziales Netz. Zudem leide er
infolge gravierenden sexuellen Missbrauchs und körperlicher
Misshandlung unter einer schweren Posttraumatischen
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Belastungsstörung (PTBS). Die diesbezügliche psychotherapeutische
Behandlung müsse in einem stabilen Umfeld fortgesetzt werden. Dies
sei im Heimatland nicht möglich, zumal die Rückkehr eine
Retraumatisierung bewirken würde. Wäre er detailliert in
entsprechender Atmosphäre befragt worden, hätte das BFM bemerken
müssen, dass das Einholen eines ärztlichen Gutachtens zur Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unerlässlich gewesen
wäre.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009 hielt der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem stellte er nach einer ersten
Prüfung der Akten fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten dürften. Er räumte dem Beschwerdeführer diesbezüglich
das rechtliche Gehör ein (Motivsubstitution), indem er ihm Gelegenheit
gab, sich innert sieben Tagen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu äussern, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Frist-
ablauf aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig forderte er
den Beschwerdeführer auf, innert gleicher Frist eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung und einen ärztlichen Bericht zu den von ihm
in der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden
werde. Über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde erst nach Ablauf der gesetzten Frist entschieden.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 nahm der Beschwerdeführer – nach
erstreckter Frist – Stellung zur Motivsubstitution und reichte einen Be-
richt seines behandelnden Arztes vom 9. März 2009 sowie eine Be-
stätigung betreffend den Bezug von Sozialhilfeleistungen vom
10. März 2009 ein. Er brachte im Wesentlichen vor, eine Motiv-
substitution setze voraus, dass sich die Begründung auf einen voll-
ständig und richtig erhobenen Sachverhalt stütze, was vorliegend
mangels Anhörung durch ein geschlechtsspezifisches Team nicht der
Fall sei. Zunächst sei deshalb der Sachverhalt durch das BFM voll-
ständig zu erstellen. Hinsichtlich der in der Zwischenverfügung vom
26. Februar 2009 aufgezeigten Widersprüche in seinen Aussagen
halte er fest, dass das von ihm im Zusammenhang mit dem er-
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zwungenen Schulwechsel benutzte Wort „Moube“ sowohl Vater/Mutter
als auch Tanten/Onkel bezeichne. Sein Onkel wohne sowohl in
D._______ als auch in E._______; die beiden Viertel lägen nahe bei-
einander. Das Wohnhaus des Onkels sei in E._______, wohingegen
sich der Laden, in dem er häufig übernachtet habe, im Marktviertel
D._______ befinde. Seine geografische Unkenntnis lasse sich dadurch
erklären, dass das Grenzgebiet zwischen Senegal und Gambia sehr
durchmischt und die Grenze nicht klar ersichtlich sei. Da er sich in
einem Internat befunden habe, seien seine lokalen Kenntnisse be-
scheiden. Zudem habe es in der Gegend auch keine Regierungsver-
treter gegeben, die durch Uniformen oder Flaggen auf die örtliche
Staatsgewalt hingewiesen hätten. Hinsichtlich der genannten Namen
des Koranlehrers halte er fest, dass P._______ dessen Vorname und
Q._______ der Nachname sei. Die Reihenfolge könne man tauschen.
R._______ und S._______ seien Ausdrücke für „Lehrer“, die sowohl
allein als auch zusammen mit den Vor- oder Nachnamen gebraucht
würden. Die Bootsfahrt nach N._______ habe er substanziiert und
detailliert geschildert und es sei durchaus realistisch, dass die
Passagiere aus Angst vor dem Kentern des lecken Schiffes allen
Ballast – wie er die Geburtsurkunde – über Bord geworfen hätten. Die
Erlebnisse dieser horriblen Reise würden ihn noch heute verfolgen. Er
sei nach der Ankunft in N._______ krank, schwach und traumatisiert
gewesen. Dass er in N._______ ärztlich behandelt worden sei, ohne
dass er seine Personalien bekannt gegeben habe, erscheine nicht
realitätsfremd, sei es doch auch in Schweizer Spitälern an der
Tagesordnung, anonyme Behandlungen durchzuführen. Bezüglich des
Passierens der Grenzen ohne Identitätspapiere sei darauf
hinzuweisen, dass innerhalb des EU-Schengen-Raums keine
Grenzkontrollen stattfänden. Zwar erscheine es tatsächlich
realitätsfremd, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen,
aber das Fischerboot habe einem Freund gehört, der ihm angeboten
habe, die riskante Reise nach Europa zu versuchen. Die anderen
Passagiere hätten sehr wohl bezahlen müssen. Zudem bestätige der
eingereichte Arztbericht die klaren Indizien für die Glaubhaftigkeit der
erlittenen sexuellen Übergriffe und die damit verbundene
Therapiebedürftigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb
unzumutbar.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
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verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Aussage des Beschwerdeführers bei der
Erstbefragung, sein Lehrer habe ihm eines Tages gesagt, er müsse
seine Tochter heiraten, sei kein genügend konkreter Hinweis auf eine
effektive Zwangsheirat gewesen, die das Aufbieten eines Männer-
teams nach Art. 6 AsylV 1 für die Anhörung vom 21. Mai 2008 er-
fordert hätte. Die in der Erstbefragung geltend gemachte Aus-
einandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Sohn des Lehrers
habe sich auf den Umstand bezogen, dass der Beschwerdeführer die
Lehrertochter mehrfach aus seinem Zimmer weggewiesen habe. Auch
dies sei kein konkreter Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung gewesen. So wie es das höchstpersönliche Recht des Be-
schwerdeführers sei, ein Asylgesuch einzureichen, sei es sein Recht,
auf eine Anhörung mit einem Männerteam zu verzichten. Ihm sei in
der Anhörung vom 21. Mai 2008 mitgeteilt worden, dass er das Recht
habe, von einem Männerteam angehört zu werden. Durch
konkludentes Verhalten – der Fortführung der Anhörung – habe er den
Verzicht auf dieses Recht zum Ausdruck gebracht.
Bei einer Rückkehr nach Gambia werde er keiner asylrelevanten Ge-
fährdung ausgesetzt sein. Die gambische Verfassung garantiere ihren
Staatsangehörigen die Niederlassungsfreiheit. Der Beschwerdeführer
könne sich daher an jedem Ort in Gambia niederlassen. Es sei
generell davon auszugehen, dass junge und arbeitsfähige Männer wie
der Beschwerdeführer in Gambia – selbst ohne familiäre Unter-
stützung – eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnten. Es sei
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen
Lehrer, dessen Familienmitgliedern oder seinem Onkel behelligt
werden könnte, wenn er sich beispielsweise in der Hauptstadt Banjul
aufhalte. Zudem habe er die Möglichkeit, die gambischen Behörden
um Schutz zu ersuchen, was er bislang nicht getan habe. Nach den
Erkenntnissen des BFM gingen die gambischen Behörden gegen
Personen vor, die sich sexuelle Handlungen gegen Minderjährige zu
Schulden kommen liessen. Der gambische Staat sei sowohl schutz-
willig als auch schutzfähig. Die gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs. Die Behandlungsmöglichkeiten für psychische Er-
krankungen wie Depressionen und PTBS seien in Gambia gegeben;
die Behandlung psychischer Krankheiten sei in den primären
Gesundheitssektor integriert, beispielsweise verfüge das Royal
Victoria Hospital in Banjul über eine spezielle Einheit mit
spezialisierten Ärzten. Der Beschwerdeführer könne sich daher auch
in seinem Heimatland behandeln lassen.
H.
In seiner Replik vom 28. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, bei der Durchführung einer Anhörung mit einem
gleichgeschlechtlichen Team handle es sich um eine Pflicht des BFM
und nicht um ein Recht des Beschwerdeführers. Von einem
konkludenten Verzicht durch Weiterführung der Anhörung könne keine
Rede sein. Ohne sorgfältige Sachverhaltserhebung könnten zur Zu-
mutbarkeit einer Aufenthaltsalternative oder der Möglichkeit
individuellen Schutzes durch die gambischen Behörden keine Aus-
sagen gemacht werden. Im vom BFM zitierten Bericht des U.S.
Department of State werde zwar gesagt, dass schwere Fälle von
Missbrauch und Gewalt gegen Kinder strafbar seien, jedoch werde
auch berichtet, dass häusliche Gewalt in Gambia ein grosses Problem
sei, bei dem aufgrund der Stigmatisierung von einer geringen An-
zeigebereitschaft auszugehen sei. Es werde vom BFM auch nicht er-
wähnt, dass es keine Gesetze gegen sexuelle Belästigung und häus-
liche Gewalt gebe. Die Kenntnisse des BFM zu den Behandlungs-
möglichkeiten von psychischen Problemen in Gambia widersprächen
diametral den Erkenntnissen der Weltgesundheitsorganisation (WHO),
wonach lediglich 2,9 % aller Bedürftigen psychiatrische Hilfe erhielten,
was angesichts der Tatsache, dass es im April 2007 in Gambia ledig-
lich zwei ausgebildete Psychiater und zwei psychiatrische Pflegekräfte
gegeben habe, nicht erstaune. Diese würden im Royal Victoria
Teaching Hospital in Banjul zirka zwanzig bis dreissig Patienten pro
Tag ambulant behandeln; die minimal vorhandenen Kapazitäten
stünden in erster Linie Schwerstkranken zur Verfügung. Diesbezüglich
werde der Bericht „Gambia: Psychiatrische Versorgung“ der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. Juli 2008 zu den
Akten gereicht. Aufgrund der geschilderten Situation sei es un-
realistisch, dass er in Gambia psychiatrisch behandelt werden könnte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene in formeller
Hinsicht vor, der Sachverhalt sei durch das BFM mangels Anhörung
durch ein geschlechtsspezifisches Team unzureichend erhoben
worden. Er habe anlässlich der Anhörung vom 21. Mai 2008 nicht offen
über den aufgrund von Hemmungen bei der Erstbefragung unerwähnt
gebliebenen Asylgrund des sexuellen Missbrauchs sprechen können,
da das Befragungsteam nicht geschlechtsspezifisch zusammengesetzt
gewesen sei. Zudem wäre ein geschlechtsspezifisches Team bereits
aufgrund der bei der Erstbefragung erwähnten Zwangsheirat angezeigt
gewesen. Damit sei der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden,
weshalb eine Motivsubstitution nicht zulässig sei, sondern das Ver-
fahren zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
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3.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 werden Asylsuchende von einer Person
gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf
geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im
Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Nach
der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ist eine Verfolgung dann geschlechts-
spezifisch im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie in der Form
sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers
treffen soll. Nach Möglichkeit soll das Geschlecht auch bei der Aus-
wahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das
Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 – der bei
Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet – soll die
Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender
Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen
angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vor-
zutragen. Die Verfahrensvorschrift dient somit der Gewährleistung der
korrekten Sachverhaltsabklärung und stellt eine Ausgestaltung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie verleiht nicht nur der asyl-
suchenden Person einen Anspruch, eine geschlechtsspezifische An-
hörung zu verlangen, sondern verpflichtet vielmehr auch die Asyl -
behörden, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, wenn ent-
sprechende konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2003 Nr. 2 E. 5a-c S. 16 ff.).
3.2 Vorliegend ist der Sachverhalt entgegen der Beschwerdevor-
bringen genügend erstellt, weshalb auch eine Motivsubstitution mög-
lich ist (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 5.1). Im
Lichte der obgenannten Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 6
AsylV 1 genügt die blosse Andeutung einer allfälligen geschlechts-
spezifischen Verfolgung nicht für eine nachfolgende Kassation und
Rückweisung, falls das BFM die Befragung nicht mit einem gleich-
geschlechtlichen Team wiederholt hat; vielmehr müssen die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nach-
vollziehbar sein, mithin einen überwiegenden Grad an Glaubhaftigkeit
und Wahrscheinlichkeit aufweisen (vgl. hierzu auch E. 4.2). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der Koranschule sind in sich nicht stimmig und
weisen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2009
aufgezeigt – zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die
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mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. März 2009
nicht entkräftet werden konnten.
3.2.1 So bestehen am Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Koranschule an sich Zweifel. Seine Unkenntnis, in welchem Land sich
die Schule befinde (Gambia oder Senegal), erscheint nicht realistisch,
wenn er dort acht Jahre verbracht haben soll (vgl. A1 S. 1, A12 S. 11).
Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. März 2009, seine lokalen
Kenntnisse seien bescheiden, da er sich in einem Internat befunden
habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal er gemäss eigenen Aus-
sagen die Schule auf Geheiss des Lehrers jeden Tag zum Betteln ver-
lassen habe und somit auch mit der lokalen Bevölkerung in Kontakt
gekommen ist. Zudem haben Gambia und Senegal unterschiedliche
Amtssprachen, was beispielsweise in der Beschriftung von Schildern
sichtbar gewesen sein dürfte. Auch die Erklärung bezüglich der
wiederholt widersprüchlichen Nennung des Namens des Koranlehrers
(vgl. A1 S. 1: G._______; A12 S. 6: H._______; A12 S. 6: I._______;
A12 S. 8: J._______ oder K._______), wonach R._______ und
S._______ Ausdrücke für „Lehrer“ seien, die sowohl allein als auch zu-
sammen mit dem Vornamen (P._______) oder Nachnamen
(Q._______) gebraucht würden, vermag nicht zu überzeugen; die
überaus uneinheitliche Namensnennung lässt sich damit ebenso
wenig begründen wie die Bezeichnung „I._______“.
3.2.2 Es steht klarerweise fest, dass der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung vom 14. April 2008 den in der Anhörung vom 21. Mai
2008 angedeuteten sexuellen Missbrauch junger Schüler in der
Koranschule mit keinem Wort erwähnte, sondern auf ausdrückliche
Nachfrage hin bestätigte, er habe alle Gründe für sein Asylgesuch
genannt, andere gäbe es nicht (vgl. A1 S. 6 f.). Selbst wenn der Be-
schwerdeführer sich gehemmt gefühlt haben sollte, wäre von ihm, der
im damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war, zu erwarten gewesen,
dass er – wenn nicht von sich aus – zumindest auf die ausdrückliche
Nachfrage hin zu Protokoll gegeben hätte, dass es noch einen
weiteren Grund für sein Asylgesuch gäbe. Da er dies nicht getan hat,
sondern unterschriftlich bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben,
muss das betreffende Vorbringen grundsätzlich als nachgeschoben
betrachtet werden. Die Anhörung vom 21. Mai 2008 wurde durch eine
weibliche Befragerin – zusammen mit einem Dolmetscher – durch-
geführt, im Beisein eines Protokollführers und eines Hilfswerksver-
treters. Bei der Schilderung der Lebensumstände in der Koranschule
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brachte der Beschwerdeführer vor, „Bei ihm (dem Lehrer) dort gab es
einen grossen Lehrling; er hat mit den jungen Leuten dort Sex gehabt“
(vgl. A12 S. 6 F45). Die Befragerin wies ihn in der Folge darauf hin,
dass er, wenn er konkret ein solches Erlebnis gehabt habe, das Recht
auf eine geschlechtsspezifische Anhörung habe, das heisst es würde
später eine neue Anhörung stattfinden, bei der nur Männer anwesend
seien; sie könnten so weiterfahren, dass sie ihn dazu ganz kurz einige
Punkte frage (vgl. A12 S. 6 F46). Angesichts dieses ausdrücklichen
Hinweises zum Verfahrensablauf wäre vom Beschwerdeführer zu
erwarten gewesen, dass er auf die gleich anschliessende Frage, ob er
konkret ein solches Erlebnis gehabt habe, gegebenenfalls mit einem
einfachen „Ja“ geantwortet hätte. Dies hat er nicht getan. Zwar
antwortete er „Dieser Lehrling hat das mit allen Jungen dort
gemacht...“ (vgl. A12 S. 6 F46), doch auf die folgende Frage, in
welchem Zeitpunkt dies denn passiert sei, sagte er „Als ich dorthin
kam, habe ich das erfahren“ (vgl. A12 S. 6 F47). Ein konkreter Hinweis
auf einen am eigenen Leib erfahrenen Übergriff lag damit nicht vor,
sondern die Aussage lässt vielmehr den Schluss zu, dass dem Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt, als er in die Koranschule kam, davon
berichtet worden sei, zumal er kurz danach zu Protokoll gab, er hege
in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Gambia keine Be-
fürchtungen (vgl. A12 S. 7 F51 f. und S. 8 F59) und betonte, dass der
Hauptgrund für die Flucht ohnehin die Angst vor dem „Kortè“-Fluch
gewesen sei (vgl. A12 S. 8 F62).
3.2.3 Es lagen somit keine konkreten Hinweise auf eine geschlechts-
spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers vor, die eine er-
gänzende Anhörung durch ein Männerteam bedingt hätten. Auch die
blosse Erwähnung der Vermählung mit der Tochter des Koranlehrers,
zu der der Beschwerdeführer – ohne Gewaltanwendung – bestimmt
worden sei, genügt nicht für die Erfüllung respektive Anwendung von
Art. 6 AsylV 1, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
widersprüchlich äusserte, indem er anlässlich der Erstbefragung
lediglich vorbrachte, der Koranlehrer habe die Absicht geäussert, ihn
mit der Tochter zu vermählen (vgl. A1 S. 5), und erst im Rahmen der
Anhörung vom 21. Mai 2008 geltend machte, es sei effektiv eine
traditionelle Hochzeit veranstaltet worden (vgl. A12 S. 7). Es liegt
daher kein Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor. Der Rückweisungsantrag ist bei dieser Sachlage abzu-
weisen.
Seite 13
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung
der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügend. Bei der Prüfung der Akten auf Beschwerdeebene
wurde festgestellt, dass die Vorbringen auch den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten, da die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe, wonach es in
der Koranschule einen grossen Lehrling gegeben habe, der mit jungen
Schülern Sex gehabt habe, er (der Beschwerdeführer) die Tochter des
Koranlehrers habe heiraten müssen und er sich insbesondere vor
einem „Kortè“-Fluch fürchte, aufgrund diverser Widersprüche und Un-
gereimtheiten sowie mangels Substanz und Realkennzeichen in sich
nicht stimmig und nicht schlüssig seien. Da das Bundesverwaltungs-
gericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung
nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis
gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde
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legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 26. Februar 2009 über die beabsichtigte Motiv-
substitution – Überprüfung seiner Asylvorbringen auch auf die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG – in Kenntnis und räumte ihm dies-
bezüglich das rechtliche Gehör ein. Der Stellungnahme des Be-
schwerdeführers vom 18. März 2009 sind keine stichhaltigen Ent-
gegnungen zu den aufgezeigten Mängeln zu entnehmen; vielmehr
entsteht der Eindruck, dass mit den Erklärungen, die überwiegend
gesucht wirken, der Sachverhalt nachträglich asylrelevant angepasst
werden sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab
auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung verwiesen
werden.
5.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise in
die Schweiz sind nicht den allgemeinen Erfahrungen oder der Logik
des Handelns entsprechend ausgefallen. Die Darstellung, wonach er
ohne jeglich Reise- oder Identitätspapiere von Gambia über
M._______, N._______ und O._______ in die Schweiz gereist sei, und
das einzige Dokument, das er mit sich geführt habe (die
Geburtsurkunde), ins Meer geworfen habe, erscheint ebenso wenig
glaubhaft wie die Aussage, er habe für die Reise nichts bezahlen
müssen. Die in der Stellungnahme vom 18. März 2009 abgegebenen
Erklärungen, die Schiffsreisenden hätten aus Angst vor dem Kentern
allen unnötigen Ballast über Bord geworfen und beim Bootsinhaber
habe es sich um einen Freund gehandelt, der ihn kostenlos
mitgenommen habe, vermögen nicht zu überzeugen, zumal auch das
Vorbringen zur Weiterreise, wonach Landsleute in N._______ –
wiederum selbstlos – Geld für sein Zugticket bis an die Schweizer
Grenze gesammelt hätten, das er jedoch auch nicht vorweisen könne,
da er es ebenfalls weggeworfen habe (vgl. A12 S. 14), nicht glaubhaft
erscheint. Hinsichtlich des vorgebrachten Spitalaufenthalts des
Beschwerdeführers in N._______ ist festzuhalten, dass, auch wenn
eine anonyme ärztliche Behandlung grundsätzlich denkbar wäre, die
diesbezüglichen widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers
– es habe ihn während des fünftägigen Aufenthalts im Spital niemand
nach seinen Personalien gefragt (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise er sei
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zwar schon danach gefragt worden, er habe aber nicht geantwortet, da
er nicht habe sprechen können (vgl. A12 S. 14) – nicht realistisch sind
und ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen.
Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der im Zusammenhang mit dem
Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Koranschule in F._______
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen wird auf die vorstehenden
Ausführungen in E. 3.2.1 - 3.2.3 verwiesen. Den im Rahmen der
Anhörung vom 21. Mai 2008 genannten Hauptgrund für die Flucht aus
Gambia – die Angst vor der Aussprechung eines „Kortè“-Fluchs durch
den Koranlehrer und/oder den Onkel – erwähnte der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 14. April 2008 mit
keinem Wort, sondern er bestätigte auf ausdrückliche Nachfrage hin,
er habe alle Gründe für sein Asylgesuch genannt, andere gäbe es
nicht (vgl. A1 S. 6 f.). Hätte es sich dabei tatsächlich um den
Hauptgrund für seine Flucht gehandelt, ist es nicht nachvollziehbar,
weshalb er diesen nicht spätestens auf die ausdrückliche Nachfrage
hin zu Protokoll gegeben hat. Das betreffende Vorbringen muss daher
als nachgeschoben betrachtet werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit insgesamt den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
5.2.2 Im Übrigen kann bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen würde, sind
diese nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Relevanter
Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeit -
punkt des Entscheides; dannzumal ist festzustellen, ob die Furcht vor
Verfolgung (noch) besteht. Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann
nur in begrenzten Teilen eines Staates, so kann dem Asylsuchenden
das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten
werden. Der Beschwerdeführer machte eine Verfolgung durch private
Dritte geltend respektive die Angst vor zukünftiger privater Verfolgung
in Form der Aussprechung eines „Kortè“-Fluchs gegen ihn durch den
Koranlehrer und/oder den Onkel. Angesichts seiner Volljährigkeit ist
der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, in die Koranschule in
F._______ oder in das Haus seines Onkels in B._______
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zurückzukehren, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung besteht. Zudem stünde ihm bei allfälligen zukünftigen
Übergriffen die Möglichkeit offen, sich schutzsuchend an die
gambischen Behörden zu wenden.
5.3 Der Beschwerdeführer konnte mithin keine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Er
erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerde-
führer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde
die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
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Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Gambia ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.2.1 In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch
liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivil -
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
7.2.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Gemäss ärztlichem
Bericht vom 9. März 2009 leidet der Beschwerdeführer neben (...) an
einer PTBS und einer depressiven Episode, die medikamentös und
psychotherapeutisch behandelt würden. Aufgrund einer medizinischen
Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24
E. 5a und b).
Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nicht auf eine konkrete
Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in
Gambia nicht behandelbar wär. Der eingereichte ärztliche Bericht
stammt von einem Facharzt. Die medizinische Diagnose wird daher
nicht bestritten. Bezüglich der Ursache der psychischen Erkrankung ist
jedoch festzuhalten, dass sich der behandelnde Arzt in der Anamnese
auf die Aussagen des Patienten und somit auf Hypothesen stützt. Die
Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist wie die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen
eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden
Behörde ist. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist festzuhalten,
dass sich der geltend gemachte Auslöser als nicht glaubhaft und asyl -
rechtlich nicht relevant erwiesen hat. Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass der diagnostizierten Erkrankung eine andere Ursache
zugrunde liegt. Die Feststellung des BFM, die notwendigen
medizinischen Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen
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seien auch in Gambia vorhanden, entspricht auch den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts, wenn auch das Niveau der
medizinischen Versorgung nicht demjenigen in der Schweiz entspricht,
was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, beim BFM einen Antrag
auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen; diese kann beispielsweise in
Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder auch
in der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien und
Kontrollen bestehen. Betreffend die weitere Finanzierung der
medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungs-
vollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht
lebenslang sichergestellt ist und der Betroffene selbst einer Erwerbs-
tätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4). Dem Be-
schwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen über eine mehrjährige
Schulbildung verfügt (vgl. A1 S. 2: sechs Jahre Grundschule, acht
Jahre Koranschule), ist es zuzumuten, sich nach dem Vollzug der
Wegweisung um eine Arbeit zu bemühen. Allfällige anfängliche
wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Vollzug nicht
entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an
Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Angesichts des jungen Alters des Be-
schwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er sich in
Gambia wieder wird integrieren können, und es ist ihm auch zuzu-
muten, sich gegebenenfalls an einem anderen Ort als bei seinem
Onkel in B._______ niederzulassen. Insgesamt ist nicht davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gambia
in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete
Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten
wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar er-
achtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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