B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1110/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 17. Januar 2014 mit einem Visum in
die Schweiz, wo er am 23. Januar 2014 um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 29. Januar 2014 zu seiner Person sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Asylgesuchs fand am
31. Oktober 2014 statt.
Er begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Kurde sei und an
Demonstrationen teilgenommen habe. Anlässlich einer Demonstration sei
er fotografiert und infolge dessen behördlich gesucht worden. Ihm werde
zudem vorgeworfen, seine Mutter bei der Behandlung verletzter Kurden
unterstützt zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 (Eröffnung frühestens am 22. Januar
2015) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, welcher je-
doch aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben wurde.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar
2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den
Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur
Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. August
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2015 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm. Der Replik lagen
ein Militärbüchlein sowie eine Kopie einer Reservistenkarte, beide mit deut-
scher Übersetzung, bei.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 wurde das Original der Reservisten-
karte nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. In den vorinstanzlichen
Akten befindet sich kein Rückschein, welcher das genaue Eröffnungsda-
tum der angefochtenen Verfügung belegen könnte. Aufgrund des gewöhn-
lichen Laufs der Dinge ist jedoch davon auszugehen, dass diese dem Be-
schwerdeführer frühestens am 22. Januar 2015 eröffnet wurde. Die Be-
schwerde ist daher als fristgerecht eingereicht zu erachten. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. Zuletzt habe er bei seiner
Familie in B._______ (Provinz C._______) gelebt, während er zuvor für
drei Jahre in D._______ gelebt und gearbeitet habe. Beim Ausbruch der
syrischen Revolution habe er sich zuerst zurückgehalten. Er sei dann aber
von Arabern dazu gedrängt worden, an Demonstrationen teilzunehmen,
woraufhin er an vier Veranstaltungen teilgenommen habe. Dabei habe er
unter anderem syrische Flaggen und Abbilder des Präsidenten verbrannt.
Bei diesen Aktivitäten sei er von Regierungsanhängern fotografiert worden,
weswegen Sicherheitsbehörden ihn einige Tage später zweimal zuhause
aufgesucht hätten. Er habe deshalb D._______ verlassen und sei in einem
Lastwagen versteckt zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern nach
B._______ gefahren. Dort habe er sich bei seiner Mutter aufgehalten.
Diese habe aber auch Probleme mit den Behörden gehabt, da sie als Kran-
kenschwester einem verletzten Kurden geholfen habe, das Spital zu ver-
lassen. Deswegen sei sie mehrere Male zuhause behördlich aufgesucht
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worden. Nachdem er von einer Nachbarin erfahren habe, dass er der Kom-
plizenschaft mit seiner Mutter verdächtigt werde, sei er zusammen mit sei-
ner Frau und den Kindern zur Mutter ins Dorf E._______ gegangen. Von
dort sei er (…) in die Türkei und schliesslich mit einem Einreisevisum in die
Schweiz gelangt.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer
habe in der BzP angegeben, Syrien wegen des Bürgerkriegs, der Bombar-
dierungen und der Präsenz extremistischer Gruppierungen verlassen zu
haben, während er sämtliche Fragen nach persönlichen Problemen mit
den heimatlichen Behörden, Zwischenfällen oder politischen Aktivitäten ex-
plizit verneinte. Vor diesem Hintergrund erstaune das Vorbringen in der An-
hörung, an Demonstrationen teilgenommen zu haben und deshalb gesucht
worden zu sein. Gleiches gelte für die Probleme infolge der Hilfstätigkeiten
der Mutter. Diese Asylvorbringen würden daher nachgeschoben wirken, da
keine Gründe ersichtlich seien, wieso jene in der BzP nicht erwähnt worden
seien. Die Angaben zur behördlichen Suche seien oberflächlich und un-
substanziiert. So habe er sich zu Beginn der Anhörung so vage ausge-
drückt, dass zunächst unklar gewesen sei, ob die Suche ihn persönlich
überhaupt betroffen habe. Zwar habe er später ausgesagt, er sei fotogra-
fiert und deswegen zuhause gesucht worden. Aber auch diese Schilderun-
gen seien substanzlos und teilweise widersprüchlich.
Hinsichtlich der Tätigkeiten der Mutter sei nicht verständlich, wieso er des-
wegen verfolgt werden sollte, zumal er persönlich an den angeblichen
Hilfsaktionen im örtlichen Krankenhaus nicht beteiligt gewesen sei. Da er,
nachdem er seine Mutter ins Dorf E._______ gebracht habe, direkten Kon-
takt mit den Behörden gehabt, dabei aber keine Nachteile erlitten habe,
erscheine die geltend gemachte Reflexverfolgung nicht plausibel. Bestärkt
würden diese Zweifel durch die Erklärung, die Frau eines Nachbarn, der
beim Sicherheitsdienst arbeite, habe ihn vor der bevorstehenden Suche
gewarnt, zumal die Äusserung oberflächlich und pauschal ausgefallen sei
und es ihr an Handlungslogik fehle.
Die prekäre Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkriegs, welche ebenfalls
als Asylgrund angerufen worden sei, sei wegen mangelnder Zielgerichtet-
heit nicht asylrelevant.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, die
BzP sei für eine Person, die eben erst einem diktatorischen Regime ent-
ronnen und in die Schweiz geflohen sei, sehr verwirrend. Überdies diene
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sie hauptsächlich der Erfassung der Personalien. Der Beschwerdeführer
habe die Asylgründe nicht erwähnt, da er gemeint habe, in der BzP gehe
es lediglich um die Erfassung der Personalien und des Reisewegs und er
werde erst später Gelegenheit erhalten, sich zu den Gründen der Flucht zu
äussern. Man hätte ihn mit den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit konfrontie-
ren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, an welchen Realkennzeichen
und Lügenmerkmalen die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit erkenne. Die
Glaubhaftigkeitsprüfung müsse von einem Fachpsychologen beurteilt wer-
den und nicht einfach oberflächlich und unsorgfältig erfolgen. Die behörd-
liche Suche wie auch die Reflexverfolgung seien glaubhaft. Zudem sei er
aufgrund seines Alters wohl zum Reservedienst aufgeboten worden und
gelte daher als Dienstverweigerer. Er nehme hier in der Schweiz überdies
an exilpolitischen Veranstaltungen teil, woraus ebenfalls eine Gefährdung
resultiere.
4.4 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zum Aufgebot als Reservist würden lediglich eine Vermu-
tung darstellen. Seine Angaben zum exilpolitischen Engagement würden
nicht darauf hindeuten, dass er eine exponierende Position wahrnehme, so
dass daraus keine Verfolgungsgefahr resultiere.
4.5 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, dass er mittlerweile
als Reservist aufgeboten worden sei, was sich aus der nunmehr einge-
reichten Reservistenkarte und dem Dienstbüchlein ergebe. Wenn er in der
Schweiz an Protestveranstaltungen teilnehme, tue er dies nicht, um foto-
grafiert zu werden. Bei zukünftigen Teilnahmen werde er dies anhand von
Fotos und gehaltenen Reden belegen. Hinsichtlich bisheriger Teilnahmen
werde er nachrecherchieren und etwaige Beweismittel einreichen.
Als Beweismittel wurden eine Kopie einer Reservistenkarte sowie ein
Dienstbüchlein eingereicht. Am 17. Dezember 2015 wurde das Original der
Reservistenkarte nachgereicht.
5.
5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Dabei kann zur Hauptsache auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen verwiesen werden. Hinsichtlich der Demonstrationsteil-
nahme in Syrien und der daraus resultierenden behördlichen Suche ist
festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren
ist. Die Erklärung auf Beschwerdestufe, der Beschwerdeführer habe dies
in der BzP versehentlich nicht vorgebracht, da er der Ansicht gewesen sei,
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er müsse seine Fluchtgründe erst im späteren Verlauf des Verfahrens dar-
legen, überzeugt nicht. So wurde er in der BzP direkt darauf angesprochen,
ob ihm oder seiner Familie jemals etwas zugestossen sei, was er verneinte.
Daraufhin erkundigte sich der Befrager, ob die allgemeine Bürgerkriegs-
lage einziger Grund für die Flucht sei, was wiederum bestätigt wurde. Auch
die daran anschliessende Frage nach den politischen Aktivitäten wurde ne-
gativ beantwortet. Der Beschwerdeführer schloss mit der Bemerkung, dass
er sich bei einer Rückkehr vor dem Krieg fürchte (vgl. dazu act. A5 S. 7
Ziff. 7.02). Dieses nicht ansatzweise Erwähnen der Demonstrationsteilnah-
men und der behördlichen Suche trotz mehrfacher Nachfrage stellt ein ge-
wichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen dar. Zudem
sind die Schilderungen der Demonstrationsteilnahmen wie auch der Suche
durch die Behörden – insbesondere im Rahmen des freien Erzählens
(act. A14 F32) – sehr vage ausgefallen (act. A14 F32, F34 bis F44, F48 bis
F66, F71 bis F80).
Ähnlich verhält es sich mit der angeblichen Reflexverfolgung aufgrund der
Hilfe, welche die Mutter des Beschwerdeführers einem verletzten Kurden
geleistet habe. Auch dieser Vorfall wurde in der BzP nicht erwähnt. Vor dem
Hintergrund, dass die Behörden, nach diesem Ereignis mehrmals direkt mit
dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten seien, ihn aber lediglich nach
dem Verbleib der Mutter gefragt hätten, ohne weitergehende Massnahmen
gegen ihn zu ergreifen (vgl. etwa act. A14 F32, F83 bis F89 und F124 f.),
ist nicht ersichtlich, wieso ihm trotzdem eine asylrelevante Reflexverfol-
gungsgefahr drohen könnte.
5.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Dienstverweige-
rung gilt wiederum zu bemerken, dass dieses Vorbringen im vorangehen-
den Verfahren noch keine Erwähnung fand, und auch auf Beschwerdestufe
lediglich Vermutungen geäussert wurden, wie dies vom SEM zu Recht in
der Vernehmlassung angemerkt wurde. Das mit Replik eingereichte
Dienstbüchlein wie auch die Reservistenkarte ist nicht geeignet, die vorge-
brachte Gefährdung aufgrund einer Dienstverweigerung zu belegen. So
geht aus der Reservistenkarte wie auch aus dem Militärbüchlein lediglich
hervor, dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Nament-
lich handelt es sich bei der Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen
Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestätigung, der Reserve zuge-
teilt zu sein und unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1791/2014 vom 19. Ja-
nuar 2015 E. 5.2).
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5.3 Schliesslich ist die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des
Bürgerkriegs in Syrien mangels Zielgerichtetheit ebenfalls nicht asylrele-
vant (vgl. dazu auch die nachfolgende Erwägung 8).
5.4 Das Vorliegen asylrelevanter Vorfluchtgründe ist daher zu verneinen.
5.5 Im Folgenden ist noch auf die vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe einzugehen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstra-
tionen gegen das syrische Regime teilgenommen habe.
5.6 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011).
5.7 Hinsichtlich subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf Syrien kam das
Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 zum Schluss, dass nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden – dies insbeson-
dere wenn sich die betreffende Person im Exilland gegen das syrische Re-
gime politisch engagiere. Damit jedoch von der Annahme ausgegangen
werden könne, dass die betreffende Person tatsächlich die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe – womit die
Furcht vor Verfolgung begründet wäre – müsse sich die Person in beson-
derem Masse exponiert haben. Für die Annahme begründeter Furcht sei
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei viel-
mehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen werde (E. 6.3.6).
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5.8 Eine solche öffentliche Exponierung ergibt sich aus den Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
ist daher zu verneinen.
6.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
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Seite 10
10.
10.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 3. März
2015 hinsichtlich seines Gesuchs auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mitgeteilt, dass seine Bedürftig-
keit lediglich behauptet, nicht aber belegt sei. Eine Fürsorgebestätigung ist
bis zum Urteilszeitpunkt nicht nachgereicht worden, so dass das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten mangels nachgewiesener Bedürftigkeit
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: