B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1110/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
zugunsten von B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (…).
D-1110/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das SEM anerkannte den aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. August 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 9. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte den
Einbezug seiner sich im Ausland befindenden Ehefrau in seine Flüchtlings-
eigenschaft (Familienasyl) und eine entsprechende Einreisebewilligung.
Als Beweismittel reichte er das Original seiner Heiratsurkunde, eine Kopie
der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie Passfotografien derselben zu den
Akten.
C.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, verschiedene Fragen zur Hochzeit und zu seinem Familien-
leben zu beantworten sowie verschiedene Dokumente einzureichen.
D.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 beantwortete der Beschwerdeführer
diese Fragen und reichte die Kopie seiner Heiratsurkunde, Fotografien von
Chat-Auszügen seines Mobiltelefons, ein Dokument mit Anmeldeinforma-
tionen für einen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), drei Kurs-
bestätigungen einer Sprachschule, ein Bewerbungs- und Absageschreiben
sowie – wie bereits mit Eingabe vom 9. August 2017 eingereicht – erneut
eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten.
In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass
seine Ehefrau in Eritrea lebe und lediglich im Jahr 2006 für drei Monate
nach Saudi-Arabien gereist sei, um ihren kranken Vater zu besuchen. Er
kenne seine Ehefrau, weil sie beide im selben Quartier in Dekemhare ge-
wohnt hätten. Die Ehe sei von ihren Familien arrangiert worden. Sowohl
von 2007 bis 2010 als auch von 2010 bis 2013 hätten sie in einer gemein-
samen Wohnung in Tsorona beziehungsweise Mendefera in Eritrea gelebt;
erst im Jahr 2014 anlässlich seiner Flucht aus Eritrea sei seine Ehefrau
wieder zu ihrer Familie zurück nach Dekemhare gekehrt. Fotos ihres Fa-
milienlebens existierten nicht, da sie Muslime seien und es in der muslimi-
schen Tradition nicht üblich sei, Fotos zu machen. An muslimischen Hoch-
zeiten sei es gar verboten zu fotografieren. Seine Frau sei Staatsbürgerin
D-1110/2018
Seite 3
von Eritrea und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente, son-
dern eine eritreische Identitätskarte. Dass er solange mit dem Gesuch um
Familienasyl zugewartet habe, liege daran, dass er viel „Stress“ gehabt
habe, sich seine Ehefrau momentan in Eritrea befinde und sie versuche,
nach Äthiopien oder in den Sudan zu gelangen. Einmal pro Woche stünden
sie in telefonischem Kontakt oder würden miteinander „chatten“.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 24. Januar 2018) wies
das SEM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des
Beschwerdeführers die Einreisebewilligung.
F.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer
an die Vorinstanz und ersuchte um Verlängerung der Frist, damit er seine
Aussagen erläutern könne.
G.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 leitete das SEM diese Eingabe man-
gels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob er eine
Beschwerde einreichen wolle, und gegebenenfalls eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten.
I.
Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Ge-
such um Familiennachzug und die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz
zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer
Begründung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands sowie – im Falle der Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege – deren Bekanntgabe bis zum 15. März 2018.
D-1110/2018
Seite 4
J.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beziehungsweise vom 12. März 2018
bestätigten der Sozialdienst C._______ beziehungsweise der Sozialdienst
Kanton D._______ die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
K.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte der Sozialdienst E._______
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend -
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl).
D-1110/2018
Seite 5
Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren nie mit seiner Ehefrau
zusammengelebt habe. So habe er bei der BzP vorgebracht, seine Frau
sei in Riad, Saudi-Arabien, geboren und nach ihrer Heirat nach Saudi-Ara-
bien zurückgekehrt, wo sie sich auch im Zeitpunkt der Befragung aufgehal-
ten habe und wo sie einen geregelten Aufenthalt besitze. Im Gegensatz
dazu habe er in seinem Gesuch um Familienasyl ausgeführt, seine Ehefrau
habe sich stets in Eritrea aufgehalten und sei lediglich für drei Monate für
einen Krankenbesuch ihres Vaters nach Saudi-Arabien gereist, womit
seine vormaligen Aussagen im Widerspruch zu seinen Äusserungen im
Rahmen des Gesuches stünden. Der Anspruch auf Familienzusammen-
führung setze voraus, dass die fragliche Beziehung gelebt worden sei und
ununterbrochen Bestand gehabt habe. Dabei sei nicht der formelle Fortbe-
stand der Ehe massgeblich, sondern das Glaubhaftmachen einer echten
und willentlichen Bindung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
in seiner Erstbefragung sei davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau
nie eine dauerhafte Beziehung gepflegt hätten. Somit gelinge es dem Be-
schwerdeführer nicht, den willentlichen Fortbestand seiner angeblichen
ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen. Zudem habe er erst ein Jahr
nach seiner Asylgewährung ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht
und die verzögerte Gesuchseinreichung damit begründet, dass er viel
Stress gehabt habe und dass seine Ehefrau mehrmals vergeblich versucht
D-1110/2018
Seite 6
habe, in den Sudan zu gelangen. Daher habe er mit dem Antrag zugewar-
tet. Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere der Tatsachen, dass
er und seine Ehefrau kaum zusammengelebt hätten, er widersprüchliche
Angaben gemacht und sich erst jetzt um eine Wiederherstellung der an-
geblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, könne eine gelebte Bezie-
hung zu seiner Ehefrau nicht geglaubt werden und es sei nicht von einer
Familiengemeinschaft auszugehen.
5.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen,
dass die zeitliche Nähe der Asylgewährung zum Gesuch um Familiennach-
zug gemäss Gesetz und Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Be-
willigung des Gesuchs sei, womit nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Vorinstanz ihren Entscheid darauf abgestützt habe. Bereits in seinem Ge-
such habe er erklärt, dass er dieses erst habe stellen wollen, als seine
Ehefrau bereits aus Eritrea ausgereist sei, da er gehört habe, dass eine
Einreisebewilligung lediglich für ein paar Monate gültig sei und er nicht
habe riskieren wollen, dass eine solche ausgestellt werde, bevor seine
Ehefrau davon Gebrauch machen könne. In der BzP sei er zwar kurz zu
seiner Beziehung zu seiner Ehefrau befragt worden, da sich die Befragung
jedoch vor allem auf seine Fluchtgründe bezogen habe, habe er nicht alles
so detailliert erläutern können wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift.
Wenn das SEM ihm vorgängig Gelegenheit gegeben hätte, sich zu den
gemachten Vorwürfen zu äussern, hätte er bereits damals sämtliche Infor-
mationen geben können. Da das SEM jedoch nur aufgrund der Akten ent-
schieden habe, sei der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden. Die Wider-
sprüche zwischen seinen Angaben in der BzP und denjenigen in der Anhö-
rung könne er sich nur durch einen Übersetzungsfehler erklären.
5.3 Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen sei-
nes Asylverfahrens weisen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat,
stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum
heutigen Zeitpunkt nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Denjenigen Textstellen der Befragungsprotokolle, in welchen seine Ehe-
frau überhaupt erwähnt wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass diese in
Riad, Saudi-Arabien, geboren sei (SEM-Akte A6 1.14), die religiöse Trau-
ung am (…) in Adi Keih erfolgt sei (A6 1.14), es sich dabei um eine durch
ihre Familien arrangierte Ehe gehandelt habe (A23 F54) und seine Ehefrau
nach der Heirat nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, wo sie sich heute
noch aufhalte (A6 2.02). Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdefüh-
rer seine Ehefrau zu keiner anderen Gelegenheit, insbesondere auch dann
nicht, als er von seiner Zeit als Krankenpfleger und seiner Wohnsituation
D-1110/2018
Seite 7
berichtete. In seinem Gesuch um Familienasyl hingegen bringt er im Wi-
derspruch zu seinen früheren Angaben vor, in Eritrea ungefähr sechs Jahre
mit seiner Ehefrau (stets in einer Wohnung derjenigen Spitäler, in welchen
der Beschwerdeführer als Krankenpfleger gearbeitet habe) in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt zu haben. Es sind jedoch weder aus den Ak-
ten Gründe ersichtlich, noch bringt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde solche vor, aus welchen er den Behörden im Asylverfahren das
Zusammenleben mit seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen. Somit
muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den An-
hörungen die Wahrheit vorgebracht und im Gesuch um Familienasyl un-
wahre Angaben gemacht hat. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der
Beschwerdeschrift erschöpfen sich denn auch in der nicht überzeugenden
Aussage, es müsse ein Übersetzungsfehler vorgelegen haben; weitere
Gründe für die mit sich unvereinbaren Angaben über das Zusammenleben
mit seiner Ehefrau bringt er nicht vor. Ein Übersetzungsfehler kann jedoch
angesichts der verschiedenen Stellen in den Befragungsprotokollen, wel-
chen die Herkunft und der Wohnsitz seiner Ehefrau entnommen werden
können, weitgehend ausgeschlossen werden. Ein solcher würde im Übri-
gen auch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau in
seinen Schilderungen seines Alltags und seiner Wohnsituation bei den Be-
fragungen mit keinem Wort erwähnte. Entgegen seinen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift ist vorliegend schliesslich auch nicht ausschlagge-
bend, dass er über sein Eheleben nicht detailliert berichtet hat, sondern,
dass er die Fragen nach dem Aufenthalts- und Geburtsort seiner Ehefrau
mit „Saudi-Arabien“ beantwortete. Seine im Rahmen des Verfahrens be-
treffend Familienasyl gemachten Angaben, er habe mit seiner Ehefrau von
2007 bis 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in Eritrea gelebt, seine
Ehefrau sei erst im Jahr 2014 wieder zu ihrer Familie nach Dekemhare
zurückgekehrt und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente,
sondern sei Staatsangehörige von Eritrea, hat der Beschwerdeführer
schliesslich durch nichts belegt (vgl. SEM-Akte A3 [Schreiben vom 19. Ok-
tober 2017]). Aus diesen Gründen ist vom im Asylverfahren des Beschwer-
deführers vorgebrachten Sachverhalt auszugehen.
5.4 Auch die eingereichten Fotografien von Chat-Verläufen des Mobiltele-
fons des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. Alleine ein nachgewiesener Kontakt zu seiner sich im Ausland be-
findenden Ehefrau ist nicht geeignet, das Vorbestehen einer gelebten Be-
ziehung darzulegen, sondern wäre allenfalls bei Zweifeln, ob eine Bezie-
hung nach der Trennung durch Flucht fortbestanden hat beziehungsweise
die Familienvereinigung in der Schweiz von beiden anspruchsberechtigten
D-1110/2018
Seite 8
Personen wirklich beabsichtigt ist, für eine entsprechende Beurteilung bei-
zuziehen. Da vorliegend aber bereits von einem fehlenden Zusammenle-
ben im Heimatstaat auszugehen ist, führen diese Chat-Verläufe, auch
wenn damit ein gewisser Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehe-
frau innerhalb der letzten Monate belegt wird, zu keinem anderen Ergebnis
als dem Verneinen einer vorbestandenen gelebten Ehegemeinschaft. Wei-
ter brachte der Beschwerdeführer in der im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Stellungnahme (vgl. oben Sachverhalt D) vor, es existierten
keine Fotografien, welche ihr Familienleben dokumentieren könnten, da
das Fotografieren in der muslimischen Tradition nicht üblich sei. Diese Aus-
sage steht jedoch im Widerspruch zu den in derselben Eingabe eingereich-
ten Chat-Verläufen seines Mobiltelefons, aus welchen ein reger Austausch
von Fotografien zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau er-
sichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstellbar, dass in den
angeblich vielen gemeinsam verbrachten Jahren keine einzige Fotografie
von den beiden Ehegatten erstellt worden sein soll.
5.5 In Anbetracht dieser Sachlage vermögen schliesslich auch die einge-
reichten (qualitativ sehr schlechten) Kopien eines Identitätsdokuments sei-
ner Ehefrau an dieser Einschätzung nichts zu ändern, und auch die weite-
ren Vorbringen in der Beschwerdeschrift liefern keine stichhaltigen Hin-
weise, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau in Eritrea
eine Ehegemeinschaft gelebt hätte, welche zur Gewährung von Familien-
asyl berechtigen würde.
5.6 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Asylverfahren korrekte Angaben über seine Ehe
und die nicht gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau gemacht hat und er in
Eritrea nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Somit fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus
dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis
einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familien-
gemeinschaft, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung für die Ehe-
frau des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Gesuch um Fa-
milienasyl folgerichtig abgelehnt hat.
6.
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
D-1110/2018
Seite 9
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestell-
ten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1110/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: