B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1110/2020
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Senegal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein am 10. Januar 2020 durchgeführter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer
am 5. Juni 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass am 16. Januar 2020 die Personalienaufnahme (PA) und am 21. Ja-
nuar 2020 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) ge-
mäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) stattfand,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das recht-
liche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nicht-
eintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da er dort kein Geld erhalten habe,
und er sich auf der Strasse aufgehalten habe, weil er nirgendwo habe hin-
gehen können,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er
habe Rückenschmerzen, in Italien seien ihm entsprechende Medikamente
verweigert worden, und in der Pflege des Bundesasylzentrums seien ihm
einige Fragen dazu gestellt worden,
dass das SEM am 4. Februar 2020 die italienischen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchten,
dass die italienischen Behörden das Gesuch um 10. Februar 2020 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. Februar 2020 – eröffnet am 18. Feb-
ruar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm als
Flüchtling Asyl zu gewähren und er sei in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung beantragte,
dass er zudem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer für seine Rechtsmitteleingabe ein Formular
verwendet hat, welches sich ausschliesslich für die Beschwerde gegen
Entscheide im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren eignet,
dass jedoch aus seiner handschriftlich ergänzten Begründung hervorgeht,
dass sich seine Beschwerde im Wesentlichen gegen das Nichteintreten auf
sein Asylgesuch und die Überstellung nach Italien richtet,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
Antragstellende, die während der Prüfung seines Antrags oder nach Ableh-
nung desselben in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt ha-
ben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder-
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO),
dass der am 10. Januar 2020 durchgeführte Abgleich der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer
am 5. Juni 2018 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 4. Februar 2020 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte und die italienischen Behörden dem Gesuch um Über-
nahme am 10. Februar 2020 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde
geltend machte, er sei im Camp in Italien schlecht behandelt worden, es
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habe nur ein- oder zweimal pro Tag zu essen gegeben und er habe kein
Geld erhalten, und auf seine Beschwerden betreffend seine Rücken-
schmerzen sei – abgesehen von der Erteilung von Medikamenten – nicht
reagiert worden,
dass er weiter ausführte, er habe keine Arbeit gehabt, sich schliesslich auf
der Strasse aufgehalten, dort übernachtet und sich sein Essen im Abfall
gesucht,
dass es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – keine Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragstellende in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und nach wie vor davon ausgegangen werden kann,
Italien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Man-
gel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl
die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asyl-
suchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. die Urteile
des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande vom
2. April 2013 [Beschwerde-Nr. 27725/10] und A.S. gegen die Schweiz vom
30. Juni 2015 [Beschwerde-Nr. 39350/13]),
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dass es auch unter Berücksichtigung des sog. Salvini-Dekrets nach wie vor
keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und
die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Italien würden systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o-
der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil des
BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019),
dass sich auch mit diesem Urteil nichts daran geändert hat, dass im Falle
von Personen, die keine besondere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne
Einschränkung von der Zulässigkeit der Überstellung nach Italien auszu-
gehen ist,
dass im Falle des Beschwerdeführers nichts ersichtlich ist, was für eine
besondere Verletzlichkeit im Sinne der Praxis gemäss dem jüngsten Re-
ferenzurteil sprechen würde,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahme-
richtlinie), und den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen, die er-
forderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizi-
nische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass gegebe-
nenfalls weiteren erforderlichen medizinischen Abklärungen auch in Italien
möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewähr-
leistet ist,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge-
eigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO),
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dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden hätten sich geweigert, seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten
Richtlinien zu prüfen oder ihm dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinien
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf ebenfalls um Un-
terstützung nachsuchen kann,
dass nach dem Gesagten auch kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdi-
gung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim
Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, deren spezifische Bedürf-
nislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinandersetzung unter
diesem Titel erfordern würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
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(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), weshalb auf das im verwendeten For-
mular vorgedruckte Rechtsbegehren um Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abzu-
weisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Bst. a AsylG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechstverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss