B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1111/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im November 2011 und gelangte am 7. März 2012 unkontrol-
liert in die Schweiz, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung vom 12. April 2012 zur Person (BzP) im EVZ M._______ so-
wie der Anhörung vom 10. Februar 2014 durch das BFM machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie. Er
habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in N._______ (Provinz Kun-
duz) gelebt. Sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. In
der Folge habe er mit seiner Mutter bei seinem Onkel gewohnt. Er sei nie
zur Schule gegangen, habe jedoch in einer Koranschule ein wenig lesen
und schreiben gelernt. Seit dem siebten Lebensjahr sei er als Hirte und in
der Landwirtschaft arbeitstätig gewesen. Fünf- bis sechsmal seien Ge-
folgsleute eines gewissen B._______ nach N._______ gekommen, um
junge Männer als Tänzer für den sogenannten Batschebaz-Kult mitzu-
nehmen. Einige 14- bis 16-Jährige aus N._______ seien mitgenommen
worden. Er selber sei aber nie mitgenommen worden. Ferner gebe es in
Afghanistan Probleme mit den Taliban. Er sei davon indessen persönlich
nicht betroffen gewesen. Im Frühjahr sei sein Onkel verstorben. Daraufhin
seien er und seine Mutter zur Schwester und zu deren Ehemann umge-
zogen. Letztlich habe die Perspektivlosigkeit des Beschwerdeführers da-
zu beigetragen, dass er den Heimatstaat verlassen habe. Im November
2011 sei er aus Afghanistan ausgereist und auf dem Landweg nach Euro-
pa gelangt.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine
Tazkara zu den Akten.
A.c Eigenen Angaben zufolge kam der Beschwerdeführer am 1. Januar
1996 zur Welt. Aufgrund von Zweifeln an seiner Geburtsdatumsangabe
wurde eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt. Daraufhin wurde
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2012 eröffnet,
dass er als volljährig gelte und ihm der 1. Januar 1994 als fiktives Ge-
burtstagsdatum zugeordnet worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 – eröffnet am 18. Februar 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März
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2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Ausserdem stellte es fest, als Geburtstagsdatum
werde der 1. Januar 1994 angenommen. Zur Begründung machte die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, die Anhänger von Kommandant B._______ hätten für die Bat-
schebaz-Tradition junge Männer im Alter von 14, 15 oder 16 Jahren mit-
genommen. Indessen habe der Beschwerdeführer die von ihm genannte
Altersobergrenze von 16 Jahren deutlich überschritten und er sei somit
aus dem Rekrutierungsalter herausgewachsen. Somit sei er – bei Wahr-
unterstellung seiner Aussagen betreffend die Anhänger von Kommandant
B._______ – zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von asylrelevanter Ver-
folgung bedroht und bedürfe des Schutzes der Schweiz nicht. Da er im
heutigen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe,
sei das Vorbringen, allenfalls für die Batschebaz-Tradition mitgenommen
und missbraucht zu werden, nicht asylrelevant. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführer geltend gemacht, Afghanistan verlassen zu haben, um
in der Schweiz ein besseres Leben zu führen und um der Präsenz der Ta-
liban zu entgehen. Allerdings habe er mit den Taliban persönlich keine
Schwierigkeiten gehabt. Somit sei er nicht gezielt von den Taliban verfolgt
worden. Die Perspektivlosigkeit stelle im Übrigen keinen Nachteil im Sin-
ne des Asylgesetzes dar. Weil der Beschwerdeführer von den Taliban
nicht gezielt verfolgt worden sei und das Land wegen sozialen, wirtschaft-
lichen und politischen Lebensbedingungen verlassen habe, lägen keine
asylrelevanten Fluchtgründe vor.
Aufgrund von Zweifeln an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Al-
ter sei im April 2012 eine Knochenaltersbestimmung durchgeführt wor-
den. Diese habe ergeben, dass er ein Skelettalter von 19 Jahren oder
mehr aufweise. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er minderjäh-
rig sei, und sein Geburtsdatum sei fiktiv auf den 1. Januar 1994 datiert
worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer eine Tazkara eingereicht,
um seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das BFM habe mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Juli 2012 festgestellt, dass er weiterhin als voll-
jährig gelte. Es werde zudem festgehalten, dass er gemäss Tazkara am
25. November 2007 12-jährig gewesen sei. Somit wäre er selbst bei
Wahrunterstellung der Angaben auf der Tazkara im Zeitpunkt des vorlie-
genden Asylentscheides volljährig. Bei der vom Beschwerdeführer einge-
reichten Tazkara handle es sich entgegen den Vorbringen des Beschwer-
deführers lediglich um eine Kopie. Hebe man nämlich das sich auf der
Tazkara befindliche Foto an, so sei erkennbar, dass sich ein in Farbe fo-
tokopiertes Abbild des Beschwerdeführers darunter befinde, was bei einer
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Original-Tazkara nicht der Fall sei. Zudem sei am Stempel auf der Tazka-
ra erkennbar, dass es sich nicht um ein Original handle. Dementspre-
chend sei die Identität des Beschwerdeführers als nicht gesichert zu qua-
lifizieren.
Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der all-
gemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, aus der Gemeinde N._______ (Pro-
vinz Kunduz) zu stammen. Dort sei er aufgewachsen und bis zu seiner
Ausreise ansässig gewesen. Es könne demnach erwartet werden, dass
er die N._______ umgebenden Dörfer kenne. Es seien ihm fünf Dorfna-
men aus der Provinz Kunduz aufgezählt worden, wovon zwei Dörfer
Nachbardörfer von N._______ seien. Er sei aufgefordert worden, aus den
fünf aufgezählten Dörfern die beiden Nachbardörfer von N._______ zu
benennen. Die beiden von ihm genannten Dörfer seien aber gerade keine
Nachbardörfer von N._______. Die eigentlichen Nachbargemeinden habe
er unerwähnt gelassen. Dies habe er damit begründet, dass er nie aus
dem Dorf herausgegangen sei. Dies sei jedoch als reine Schutzbehaup-
tung zu qualifizieren, zumal er auch angegeben habe, mehrfach in die
Stadt O._______ gegangen zu sein. In Anbetracht des Umstandes, dass
er mehrfach nach O._______ gegangen sei, könne davon ausgegangen
werden, dass er über die geografischen Gegebenheiten gewisse Anga-
ben machen könne. Er habe jedoch nicht angeben können, ob es in
O._______ einen Fluss gebe. Dies, obwohl es in O._______ einen Fluss
gebe, den man von N._______ kommend passieren müsse. Aufgrund der
mangelnden geografischen Kenntnisse bestünden Zweifel daran, dass er
tatsächlich seine ganze Kindheit in N._______ verbracht habe. Ferner
habe er angegeben, in N._______ als Hirte und in der Landwirtschaft tä-
tig gewesen zu sein. Doch habe er nicht gewusst, zu welcher Jahreszeit
respektive welchen Jahreszeiten Schafe in Afghanistan gebären. Seine
Erklärung, er habe nicht die ganze Zeit als Hirte gearbeitet, sondern sei
auch landwirtschaftlich tätig gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. So
sei seine Antwort auf die Frage, wie viele Male pro Jahr in N._______
Weizen geerntet werden könne, nicht schlüssig ausgefallen. Er habe
nämlich angegeben, er habe innerhalb von sechs Monaten zwei- bis
dreimal Weizen ernten können. Gemäss Erkenntnissen des BFM sei die
Weizenernte in Afghanistan aber bloss bis zu zweimal jährlich möglich,
eine dreimalige Weizenernte in bloss sechs Monaten mitunter ausge-
schlossen. Nach dem Gesagten bestünden erhebliche Zweifel daran,
dass er tatsächlich den von ihm geltend gemachten beruflichen Hinter-
grund besitze und in N._______ in der Landwirtschaft und als Hirte tätig
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gewesen sei. Diese Zweifel würden dadurch erhärtet, dass er angegeben
habe, seine Familie habe kein Land besessen, indessen soll seine Aus-
reise durch den Verkauf von Land aus dem Besitz der Mutter finanziert
worden sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er als in N._______ auf-
gewachsene Person keine respektive falsche Angaben zu den geografi-
schen Gegebenheiten mache und über ein mangelhaftes Wissen zu sei-
nem geltend gemachten Berufsleben verfüge. Es sei ihm deshalb nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich aus N._______
stamme und den von ihm genannten Hintergrund besitze.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne,
dass er aus N._______ stamme, werfe erhebliche Zweifel darüber auf, ob
sich die von ihm geltend gemachte Verfolgungssituation in N._______
tatsächlich zugetragen habe. Die Zweifel würden dadurch erhärtet, dass
er im Rahmen der BzP die Gefahr einer Mitnahme durch Anhänger des
Kommandanten B._______ nicht erwähnt habe. Als Erklärung hiefür habe
er angegeben, dass er nicht danach gefragt worden sei. Er sei bloss all-
gemein und nach dem Reiseweg befragt worden. Diese Antwort vermöge
nicht zu überzeugen, weil er im Rahmen der BzP gefragt worden sei, ob
er alle Gründe genannt habe, weshalb er Afghanistan verlassen habe,
und ob es andere Gründe gebe, welche es ihm verunmöglichen würden,
in Afghanistan zu leben. Da er ohne zwingenden Grund erst im Rahmen
der Bundesanhörung geltend gemacht habe, durch Anhänger von Kom-
mandant B._______ bedroht gewesen zu sein, seien diese Vorbringen
höchst zweifelhaft. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch
die Anhänger von Kommandant B._______ werde zudem auf die fehlen-
de Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen verwiesen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) respektive den Anforderungen an die Asylrele-
vanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte es folgen-
de Umstände zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, aus N._______ (Bezirk P._______, Provinz Kunduz) zu stam-
men. Eine Rückkehr dorthin wäre aufgrund der dort herrschenden allge-
meinen Lage als unzumutbar zu erachten. Wie bereits unter dem Asyl-
punkt dargelegt, habe er jedoch falsche und widersprüchliche Angaben
zu seinen finanziellen Verhältnissen (Landbesitz), zu seinem beruflichen
Hintergrund (mangelhafte Kenntnisse bezüglich des Hirtenlebens und der
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Landwirtschaft), zu den geografischen Gegebenheiten (Unkenntnis
betreffend Nachbardörfer und den Fluss in O._______) sowie zu seiner
Identität (keine Abgabe einer Original-Tazkara trotz gegenteiliger Behaup-
tung) gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die ihr
ganzes Leben an einem einzigen Ort gelebt habe, nicht imstande sei,
schlüssige Angaben zur geografischen Umgebung und zum Berufsleben
zu machen. Seine Aussagen zu der von ihm geltend gemachten Herkunft
könnten deshalb nicht geglaubt werden. Es sei dem BFM nicht möglich,
sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach
ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie dies vorliegend der Fall
sei – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachver-
haltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suche. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor-
liege. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich auch
als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerde ein und stellte die nachstehend aufgeführten Rechtsbegeh-
ren: Der Entscheid des BFM vom 14. Februar 2014 sei im Wegweisungs-
punkt aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Mit Eingabe vom 7. März 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei
Dokumente zu den Akten und erklärte hiezu, es handle sich um Original-
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dokumente, nämlich die Einwohnerbestätigung seiner Familie sowie die
Tazkara seiner Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der
Absätze 2-4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2014 ist,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit im Wesentlichen einzig die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afgha-
nistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verwei-
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sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsge-
richt darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedin-
gungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Gross-
städten – äusserst schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flä-
chendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Si-
cherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei,
sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die hu-
manitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft würden und grundsätzlich erfüllt sein müssten, um
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu
können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 9.9).
4.3.3 Bezüglich seiner Herkunft machte der Beschwerdeführer geltend, er
stamme aus N._______ (Bezirk O._______, Provinz Kunduz) und habe
dort von Geburt an bis zu seiner Ausreise gelebt (Akten BFM A14/11
Ziff. 2.01 S. 4). Indessen war er nicht in der Lage, zutreffende Angaben
zur unmittelbaren Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes zu ma-
chen und unter einer ihm vorgelegten Auswahl von fünf Ortschaftsnamen
auch nur eines der beiden Nachbardörfer von N._______ korrekt an-
zugeben (A37/13 F72/3 S. 8 und 9). Desgleichen wusste er nicht, ob es in
O._______ einen Fluss gibt, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge
manchmal dorthin begeben habe (A37/13 F78 S. 10) und infolgedessen
zwangsläufig den Fluss überquert haben müsste. Ferner lassen auch
seine Angaben zu seiner jahrelangen Erwerbstätigkeit ab dem 7. Alters-
jahr in der Landwirtschaft (A37/13 Ziff. 29 S. 4) lediglich den Schluss zu,
dass er sich nicht in diesem Erwerbszweig betätigt hat. Andernfalls wüss-
te er nämlich, in welcher Jahreszeit die Schafe ihre Jungen zur Welt brin-
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Seite 11
gen (A37 F35 S. 4, F36 S. 5) und ob in Afghanistan drei Ernten pro Jahr
möglich sind (A37/13 F82 S. 10). Auch sind die Angaben des Beschwer-
deführers zur Frage, ob seine Mutter Grundstückeigentümerin gewesen
sei (A37/13 F31 S. 4, F37 S. 5), nicht geeignet, Klarheit in Bezug auf sein
Umfeld im Heimatstaat zu schaffen, zumal sich angesichts der Reihenfol-
ge der Antworten der Eindruck aufdrängt, seine Mutter habe während
seiner langjährigen Erwerbstätigkeit kein Land gehabt, dann aber doch
welches verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren.
Angesichts der unplausiblen Reihenfolge seiner Antworten vermag der
nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf Vorhalt hin
nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. F38 S. 5). Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität nicht
nachgewiesen ist, weil es sich bei der von ihm eingereichten Tazkara ent-
gegen seinen Vorbringen nicht um ein Original handelt. Dementspre-
chend kann er aus diesem Dokument nichts zu seinen Gunsten ableiten;
ebenso wenig sind die mit Eingabe vom 7. März 2014 eingereichte Ein-
wohnerbestätigung oder die "Tazkara seiner Mutter" beweistaugliche Do-
kumente für seine Herkunft aus N._______, zumal mit diesen Dokumen-
ten die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden kann
und somit weiterhin nicht feststeht.
Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
deschrift die Tazkara nicht als Fälschung bezeichnet, weshalb es auch
keinen Anlass gab, ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Fälschungs-
merkmalen zu gewähren. Nach dem Gesagten liegt somit keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs vor.
4.3.4 Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben findet
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Per-
son (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt
(Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
bereit, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im
Heimatland Auskunft zu geben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Realitätsbe-
zug haben. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) noch der Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG) noch eine willkürliche Sachverhaltsbeurtei-
lung vorgeworfen worden, da sie sich in der angefochtenen Verfügung
rechtsgenüglich und einlässlich mit den Lebensumständen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt hat. Nach der Bestimmung von
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Seite 12
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210), die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen
Recht Anwendung findet, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Be-
weislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gegebenenfalls zu berücksichtigenden Umstände
zu tragen. Nach dem oben Gesagten und aufgrund der Tatsache, dass es
ihm möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren,
und er die prägenden Jahre der Adoleszenz in Afghanistan verbracht hat,
ist davon auszugehen, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland auf
ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen kann.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen; er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, wonach die Be-
schwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht von vorn-
herein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien kann, Verfah-
renskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
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zwingend, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos. Dennoch
müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von
allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustge-
fahren und können als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b),
dass der Streitfall als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was
in casu angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: