B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1111/2020
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 18. Februar 2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, stellte erstmals am 9. November 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfü-
gung vom 13. Dezember 2017 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Eine gegen diese Ver-
fügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-416/2018 vom 7. Januar 2020 abgewiesen.
B.
Am 21. Januar 2020 richtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe an das
SEM. Dieses Gesuch wurde durch das Staatssekretariat am 24. Januar
2020 gestützt auf Art. 111b Abs. 4 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31])
formlos abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Februar 2020
stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch.
D.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (Datum der Eröffnung: 19. Februar
2020) trat das SEM auf dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch im
Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht ein und ordnete erneut die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 25. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgend erwähnter Einschränkung –
einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbe-
gründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend
um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-416/2018 vom 7. Ja-
nuar 2020 über das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig
entschieden. Das mit Eingabe an das SEM vom 10. Februar 2020 gestellte
zweite Asylgesuch wurde somit offensichtlich innerhalb der Fünfjahresfrist
von Art. 111c AsylG eingereicht. Des Weiteren ist festzustellen, dass das
Staatssekretariat die Eingabe vom 10. Februar 2020 – soweit die geltend
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gemachten Gründe überhaupt in seine behördliche Zuständigkeit fielen –
korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG
behandelt hat. In dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn die gesuchstel-
lende Person vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt wäre
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.). Nachdem die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Voll-
zugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zu.
5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob
die Vorinstanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das
neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit mit
der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls beantragt werden, ist auf diese daher nicht einzutreten.
5.2 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss
Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend
begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Ge-
such zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vor-
her anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechts-
staatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rech-
nung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne
von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens
auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von
Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimat-
staat – mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat – zurück-
gekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Grün-
de für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuch-
stellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug
dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz
sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln
nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften
hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und -ergänzung in den Verfahren
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betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen
Rechtsgüter geboten, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind (vgl.
die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010
4455, 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
5.3 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs
ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in
Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen
der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch ge-
stützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutre-
ten (BVGE 2014/39 E. 7.1 S. 699).
6.
6.1 Zur Begründung seines ersten Asylgesuchs machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe sich vor seiner am 29. Oktober
2015 erfolgten Ausreise aus der Türkei während zweier Jahre für die DBP
(Demokratik Bölgeler Partisi; Demokratische Partei der Regionen) bezie-
hungsweise für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Par-
tei der Völker) engagiert und an regimekritischen Demonstrationen teilge-
nommen. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er von den türkischen Behörden
zweimal verhaftet worden, dank einer Bürgschaft aber wieder freigekom-
men. Weil viele seiner Freunde verhaftet oder getötet worden seien, habe
er sich zur Ausreise entschlossen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit dem Urteil vom 7. Januar
2020 zum Schluss (dortige E. 6.2 ff.), dass die im ersten Asylverfahren ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Auch aus seinen im be-
treffenden Beschwerdeverfahren gemachten allgemeinen Ausführungen
zu Haft und Folter in der Türkei, zur Situation von Parteien sowie zu den
Verhaftungen anderer Parteimitglieder könne nicht auf eine konkrete Ver-
folgungssituation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch unter
Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei sei nicht anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweise, das für die dor-
tigen Behörden von Interesse sein könnte. Da die behauptete zweimalige
Verhaftung unglaubhaft sei, müsse auch nicht von einer Fichierung des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Schliesslich lasse sich aus dem
Hinweis auf die politisch aktive Familie auch nicht auf eine Reflexverfol-
gung des Beschwerdeführers schliessen.
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Seite 6
6.3
6.3.1 Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwerde-
führer zunächst seine Behauptung, er sei aufgrund seiner politischen Akti-
vitäten zugunsten der beiden regimekritischen Parteien DBP und HDP ins
Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und zweimal festgenommen
worden. Der polizeiliche Druck habe damals dermassen zugenommen,
dass er ins Ausland habe flüchten müssen. Darüber hinaus machte er im
Wesentlichen geltend, er sei immer davon ausgegangen, dass gegen ihn
aus politischen Gründen möglicherweise ein Strafverfahren eröffnet wor-
den sei. Er habe dies jedoch im ersten Asylverfahren nicht beweisen kön-
nen. Erst nachdem durch das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwer-
de abgewiesen worden sei, habe er durch den türkischen Anwalt seiner
Familie bei der zuständigen Behörde nachfragen lassen, ob gegen ihn tat-
sächlich ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Gemäss einem Schreiben
dieses Anwalts vom 28. Januar 2020 scheine es so zu sein, dass gegen
ihn tatsächlich ein Strafverfahren laufe. Dieser Schluss ergebe sich daraus,
dass die zuständige Behörde mit der Begründung, das Dossier stehe unter
Geheimhaltung, jegliche Auskunft verweigert habe. ln solchen Fällen
werde, wie dem Schreiben seines türkischen Anwalts zu entnehmen sei,
bewusst keine Auskunft gegeben, um die Festnahme der betreffenden Per-
son zu erleichtern. Die Haltung der türkischen Behörde weise darauf hin,
dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ein Strafverfah-
ren hängig sei. In diesem Zusammenhang reichte er das erwähnte Schrei-
ben eines türkischen Rechtsanwalts mit deutscher Übersetzung ein.
6.3.2 Des Weiteren wurde im erneuten Asylgesuch ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll gege-
ben, dass sein Heimatdorf in den Neunzigerjahren durch die türkische Ar-
mee in Brand gesteckt und seine Familie vertrieben worden sei. Seither
hätten sowohl seine Familie als auch zahlreiche nahe und entfernten Ver-
wandte schwere Nachteile erlitten. Manche seien durch die türkischen Si-
cherheitskräfte getötet worden, manche hätten sich jahrelang in Haft be-
funden und andere wiederum hätten sich der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Ferner nannte der Be-
schwerdeführer insgesamt zehn Cousins und Cousinen, die zwischen den
Jahren 1991 und 2019 getötet worden seien, sowie zwei weitere Cousins,
welche die Türkei hätten verlassen müssen. Dies zeige, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft einer Reflexverfolgung
ausgesetzt sei.
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6.3.3 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit sei-
ner Einreise in die Schweiz am 9. November 2015 an diversen gegen den
türkischen Staat gerichteten Demonstrationen sowie an mehreren weiteren
Versammlungen und Hungerstreiks teilgenommen. So habe er sich an ei-
nem Hungerstreik vor dem [...] beteiligt, bei dem gegen die Haftbedingun-
gen von Abdullah Öcalan protestiert worden sei. In diesem Zusammen-
hang reichte er Kopien dreier Photographien ein, auf welchen er während
des genannten Hungerstreiks zu sehen sei. Diese Bilder seien auf "Face-
book" und in anderen Medien zu sehen gewesen. Nachdem er bereits vor
seiner Ausreise aus der Türkei durch seine eigenen politischen Aktivitäten
und jene seiner Verwandten ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte ge-
raten sei, müsse er damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten vor Gericht
gestellt würde. Insofern seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben.
6.3.4 Mit der Beschwerdeschrift werden im Wesentlichen die bereits mit
dem zweiten Asylgesuch gegenüber dem SEM gemachten Vorbringen wie-
derholt. Als Beweismittel wurden das bereits der Vorinstanz übermittelte
Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 mitsamt
deutscher Übersetzung, Kopien der drei bereits erwähnten Photographien
sowie – zusätzlich – ein Kurzbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur allgemeinen politischen Lage in der Türkei eingereicht.
6.4 Es ist festzustellen, dass die im zweiten Asylgesuch wie auch in der
Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen offensichtlich nicht geeignet
sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers in
der Türkei glaubhaft zu machen. Das eingereichte Schreiben eines türki-
schen Rechtsanwalts vom 28. Januar 2020 ist untauglich, die behauptete
Hängigkeit eines Strafverfahrens in der Türkei zu belegen. Das Argument,
gerade der Umstand, dass die türkischen Behörden die Herausgabe von
Informationen über ein allfällig den Beschwerdeführer betreffendes Straf-
verfahren verweigern würden, spreche für die Hängigkeit eines derartigen
Verfahrens, ist angesichts der gegebenen Umstände als unsinnig zu be-
zeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits
am 29. Oktober 2015 aus der Türkei ausreiste. Es ist in keiner Weise er-
klärbar, weshalb der Beschwerdeführer während des gesamten seither
verstrichenen Zeitraums niemals irgendwelche konkrete Hinweise auf ein
hängiges Strafverfahren hätte erhalten sollen, wäre ein solches gegen
seine Person tatsächlich eingeleitet worden. Mit den blossen Behauptun-
gen, welche der Beschwerdeführer auf das genannte Schreiben abstützt,
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wird den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht bei Mehrfach-
gesuchen (Art. 111c Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39) offensichtlich nicht
Genüge getan.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer das zweite Asylgesuch ausserdem damit
begründet hat, in der Vergangenheit seien zahlreiche Verwandte von Ver-
folgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitskräfte betroffen gewesen,
wobei namentlich zwischen 1991 und 2019 insgesamt zehn Cousins und
Cousinen getötet worden seien, ist das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung auf die betreffenden Vorbringen zu Recht mangels eigener Zustän-
digkeit nicht eingetreten. Damit hat der Beschwerdeführer Tatsachen gel-
tend gemacht, die sich auf den Zeitraum vor dem ersten beschwer-
deinstanzlichen Urteil vom 7. Januar 2020 beziehen. Nachdem der Be-
schwerdeführer keine revisionsrechtlich erheblichen Gründe vorgebracht
und auch kein Revisionsgesuch gestellt hat, ist auf diese Vorbringen auch
im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Im Sinne einer Klar-
stellung ist immerhin festzuhalten, dass weder mit dem zweiten Asylgesuch
noch in der Beschwerdeschrift in irgendeiner Weise ausgeführt wird, aus
welchen konkreten Gründen die vom Beschwerdeführer genannten Ver-
wandten in der Türkei von Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen
sein sollen und wie sich diese auf den Beschwerdeführer selbst auswirkten
und weiterhin auswirken könnten.
6.6 Schliesslich sind auch die Vorbringen und Beweismittel, mit welchen
der Beschwerdeführer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl.
Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1) zu behaup-
ten versucht, als offensichtlich untauglich einzustufen. Abgesehen von der
Beteiligung an einer als "Hungerstreik" bezeichneten, zeitlich nicht näher
bestimmbaren Aktion vor dem [...] hat der Beschwerdeführer keinerlei An-
gaben zu Ort, Zeitpunkt, Inhalt und sonstigen Merkmalen der Veranstaltun-
gen gemacht, an welchen er sich beteiligt haben will. Auch das Vorbringen,
die eingereichten Photographien seien auf "Facebook" und in anderen Me-
dien veröffentlicht worden, ist weder anderweitig konkretisiert noch irgend-
wie belegt. Die blosse Behauptung, der Beschwerdeführer habe an ver-
schiedenen gegen den türkischen Staat gerichteten Veranstaltungen teil-
genommen, wird den bereits erwähnten erhöhten Anforderungen an die
Begründungspflicht bei Mehrfachgesuchen auch in diesem Zusammen-
hang offensichtlich in keiner Weise gerecht.
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6.7 Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass das SEM hinsichtlich der
seit dem Urteil vom 7. Januar 2020 behaupteten Veränderung der Sach-
lage das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von
Art. 111c Abs. 1 AsylG zutreffenderweise als nicht erfüllt erachtet hat.
7.
Zusammenfassend erweist sich, dass die Vorinstanz auf die Eingabe vom
10. Februar 2020 zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
9.2 In diesem Zusammenhang kann auf die betreffenden Erwägungen im
Urteil vom 7. Januar 2020 (dortige E. 8) verwiesen werden, in welchen aus-
geführt wurde, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rer in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich ist. Weder das zweite Asyl-
gesuch noch die Beschwerdeschrift enthalten irgendwelche Vorbringen,
welche zu einer anderen als der im Urteil vom 7. Januar 2020 getroffenen
Einschätzung führen könnten.
9.3 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit auch diesmal in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Best-
immungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe-
züglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzu-
weisen, soweit auf sie einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: