B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-1113/2012
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______,
geboren B._______,
Sri Lanka,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2012 / N_______.
D-1113/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus D._______ (Nordprovinz) mit letztem Wohnort in E._______
(Ostprovinz) – traf gemäss den Akten am 4. Februar 2012 beim Versuch,
nach F._______ zu reisen, auf dem Flughafen G._______ ein, wo er am
darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am Flughafen wurden
bei ihm ein echter Reisepass sowie ein gültiges Schengenvisum (ausge-
stellt auf der […] Botschaft in H._______) erhoben und Abklärungen der
Flughafenpolizei ergaben, dass er I._______ direkt von Sri Lanka kom-
mend erreicht hatte.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2012 wurde dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer
von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zugewiesen.
C.
Am 8. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch
befragt und am 20. Februar 2012 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen
angehört. Dabei gab er zu seiner Person an, er sei Tamile und stamme
aus der Region D._______. Infolge des Bürgerkrieges habe er sich 1998
gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern bei einem Onkel
in E._______ niedergelassen, wo er zuletzt im (…) seines Schwiegerva-
ters gearbeitet habe.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, im
Jahr 2004 begonnen zu haben, im Auftrag eines Freundes A. – ein Mit-
glied des Geheimdienstes der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) –
Kurierdienste als Fahrer auszuführen. Seine Aufgabe habe darin bestan-
den, verpackte Waren, unter anderem (...), nach H._______ zu transpor-
tieren. Sein Freund A. habe im Jahr 2008 plötzlich die Stadt verlassen,
worauf er (der Beschwerdeführer) auf Anraten seiner Familie die Tätigkeit
für die Bewegung eingestellt habe. Er habe in der Folge die Arbeit im (…)
seines Schwiegervaters wieder aufgenommen. Im Jahr 2009 habe A. aus
J._______ angerufen, um ihm mitzuteilen, dass ein junger Mitarbeiter,
welcher mit ihm als Fahrer für die Bewegung zusammen gearbeitet habe,
verhaftet worden sei, weshalb er sich in Acht nehmen solle. In der darauf
folgenden Woche habe das CID (Criminal Investigation Department) bei
ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei jedoch zu diesem Zeitpunkt in der
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Kirche gewesen, {…….}. Gleichentags in der Nacht hätten sie erneut bei
seiner Ehefrau und den Schwiegereltern nach ihm gefragt, während er
sich in seinem Zimmer aufgehalten habe. Er habe das Gespräch mitge-
hört und sich beim hinteren Ausgang des Hauses versteckt. Nachdem
seine Gattin dem CID mitgeteilt gehabt habe, er befinde sich nicht im
Haus, habe das CID eine Hausdurchsuchung durchführen wollen, worauf
er die Flucht ergriffen habe. Er sei in die Kirche gerannt und habe dem
Pfarrer von den Vorkommnissen erzählt. Dieser habe ihn für drei Tage
aufgenommen und ihm schliesslich geraten, das Land zu verlassen. An-
schliessend sei A. über das Geschehene orientiert worden und habe ihm
empfohlen, einen ranghohen Beamten vom Nachrichtendienst der Polizei
in H._______ um Hilfe zu bitten. A. habe in der Folge seine Flucht in die
Wege geleitet und ihn aus der Kirche holen lassen.
In einem Kleinbus hätten sie ihn nach H._______ gefahren und er sei
nach Bezahlung eines Entgelts in einer Ortschaft namens K._______
beim genannten Beamten untergebracht worden. Der Chef des Nachrich-
tendienstes der Polizei habe ihm nahegelegt, das Land mit Hilfe eines
Schleppers zu verlassen. Im Februar 2010 habe man ihn – nach Ausstel-
lung eines neuen Passes – nach L._______ gebracht, wo er sich unge-
fähr sechs Monate aufgehalten habe. Sein Reisevisum sei während sei-
nes Aufenthaltes in M._______ abgelaufen, worauf die Polizei ihn kontrol-
liert und verhaftet habe. Nach Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er
freigelassen worden und die Polizei habe ihm zwei Tage zur Ausreise aus
M._______ angesetzt. Er habe in der Folge gegen seinen Willen nach Sri
Lanka zurückreisen müssen, wo er erneut in K._______ beim Beamten
geweilt habe. Er habe sich bei diesem indes nicht mehr sicher gefühlt,
und auch der Beamte habe Unbehagen bei seiner Beherbergung emp-
funden, weshalb er am 4. Februar 2012 vom Schlepper zu einer weiteren
Ausreise über den Flughafen H._______ abgeholt worden sei. Aus die-
sem Anlass habe der Schlepper ein […] Schengenvisum erstellen lassen.
Die Reise sei auf dem Luftweg über N._______ nach I._______ erfolgt.
Es sei vorgesehen gewesen, dass er sich während einiger Tage bei Ver-
wandten in der Schweiz aufhalten und danach die Weiterreise nach
F._______ antreten würde. In I._______ angekommen, sei er durch das
Flughafenpersonal angehalten und befragt worden. Als man ihm die Fin-
gerabdrücke habe nehmen wollen, habe er mangels Englischkenntnisse
und aus Angst vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka die Hände hochge-
hoben und Asyl beantragt.
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Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung zur Person das
rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, möglicherweise sei J._______
gestützt auf die Ausstellung eines Schengenvisums durch die […] Bot-
schaft in H._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
vollzuges zuständig. Der Beschwerdeführer machte keine Gründe gegen
eine Wegweisung nach J._______ geltend und führte weiter aus, ihm sei
es gleichgültig, wohin er gehen müsse, solange er nicht nach Sri Lanka
ausgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer reichte einen Reisepass, eine Identitätskarte, eine
Geburtsurkunde und die Adresse seiner in J._______ sowie in der
Schweiz lebenden Verwandten ein. Im Nachhinein reichte er ein Schrei-
ben seiner Kirche (Faxeingang am 21. Februar 2012 bei der Kantonspoli-
zei I._______) als Beweismittel zu den Akten nach.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2012 – eröffnet durch
Vermittlung der Flughafenpolizei G._______ am 23. Februar 2012 – fest,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens I._______ an und beauftragte den Kanton
I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dem Beschwerdeführer
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar
2012 Beschwerde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax
am 28. Februar 2012), wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz beantragte. Gleichzeitig ersuchte er in seiner Eingabe um amtli-
che Übersetzung seines in teilweise tamilischer Sprache verfassten Be-
schwerdeschreibens, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Auf die Begründung
wird – soweit für den Entscheid wesentlich – nachfolgend eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen in Kopie (per Telefax) am 28. Februar
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2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
G.
Die Beschwerdebegründung wurde lediglich teilweise in einer Amtsspra-
che des Bundes abgefasst, aus prozessökonomischen Gründen wurde
die Flughafenpolizei I._______ am 28. Februar 2012 telefonisch um
Übersetzung des in tamilischer Sprache verfassten Textes ersucht, wor-
auf die übersetzte Begründung am 29. Februar 2012 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110].
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Einga-
be des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 6
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Das Bundesamt hielt zur Begründung seines Entscheides vorab fest,
der Beschwerdeführer habe ab 2004 im Auftrag eines LTTE-Anhängers
Waren, unter anderem (...), nach H._______ befördert, wobei die diesbe-
züglichen Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten. Er habe nur dürfti-
ge Angaben über seine Funktion innerhalb der Bewegung machen kön-
nen. Es erstaune, dass die LTTE jahrelang (...) von einem politisch inakti-
ven Angestellten hätten transportieren lassen. Ausserdem wolle der Be-
schwerdeführer nie in eine gründliche Strassenkontrolle geraten sein,
was nicht plausibel sei.
Anfangs 2008 habe A. E._______ verlassen, worauf der Beschwerdefüh-
rer seine Arbeit als Fahrer aufgegeben habe. Zum Abgang seines Vorge-
setzten habe er indes kaum überzeugend aussagen können. So habe er
nicht gewusst, was A. zur plötzlichen Ausreise bewogen habe. Dass der
Beschwerdeführer nicht unverzüglich über dessen Ausreisegründe orien-
tiert worden sei, scheine noch verständlich, jedoch sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er nicht zu einem späteren Zeitpunkt über dessen Gründe
zur Flucht benachrichtigt worden sei, zumal aus den Akten zu schliessen
sei, die beiden hätten in der Folge noch in Kontakt gestanden. Ausser-
dem sei befremdend, dass er nur spärliche Ausführungen zum neu ent-
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flammten Bürgerkrieg und zur Schliessung der LTTE-Vertretung in
E._______ habe machen können.
Seine Aussagen zur Suche nach ihm seinen unplausibel und standardi-
siert. Insbesondere erstaune die Tatsache, dass er, der in einer nahe ge-
legenen Kirche gearbeitet habe, nicht durch seine Familie über den ers-
ten Polizeibesuch benachrichtigt worden sei. Überdies behaupte er, die
Zeit nach der Arbeit zu Hause verbracht zu haben, ohne sich nach der er-
folgten Razzia vor einer zweiten Suche in Sicherheit zu bringen. Seine
diesbezügliche Begründung, er habe keine weitere Razzia erwartet, ver-
möge ebenfalls nicht zu überzeugen.
Anschliessend habe er in H._______ bei einem Polizisten geweilt respek-
tive habe sich dort versteckt. Im Februar 2010 sei er nach M._______ ge-
reist und sei im Juli 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach 18 Mona-
ten Aufenthalt in {…….}, sei er erneut ausgereist. Dieses Verhalten ent-
spreche nicht dem, was von einer gesuchten Person zu erwarten sei. So
verwundere beispielsweise das eingegangene Risiko, dreimal mit seinem
eigenen Pass über den Flughafen in H._______ gereist zu sein. Auch die
Rückkehr nach Sri Lanka und der darauf folgende 18-monatige Aufenthalt
seien folglich nicht nachvollziehbar. Zwar habe er geltend gemacht, der
Schlepper sei dabei gewesen, seine Ausreise zu organisieren, dennoch
sei es unvorstellbar, dass eine in Sri Lanka ernsthaft verfolgte Person aus
eigener Motivation nach H._______ zurückreise. Da der Beschwerdefüh-
rer diese Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöge, hielten die Ge-
suchsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Das eingereichte Bestätigungsschreiben seiner Kirche vermöchten an der
Schlussfolgerung des BFM nichts zu ändern, zumal es sich beim genann-
ten Schreiben um eine Wiedergabe der Ausführungen handle, welche als
unglaubhaft beurteilt worden seien, weshalb die Stellungnahme der Kir-
che keine entscheidende Beweiskraft habe.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig. Die allgemeine Sicherheitslage
habe sich in Sri Lanka, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-
lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 zu
Ende gegangen sei, verbessert und das gesamte Land befinde sich wie-
der unter Regierungskontrolle. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes
– grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Der Beschwerdeführer
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stamme aus E._______, weshalb in Anbetracht dieser Ausführungen der
Wegweisungsvollzug zumutbar sei, da weder die vor Ort herrschende Si-
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
3.2. In seiner Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Gesuchsvorbringen fest, welche er – dem wesentlichen Sinn-
gehalt nach – als flüchtlingsrechtlich relevant erklärt. Dabei bekräftigt er
vorab seine Schilderungen zu seinem Engagement für die LTTE und die
damit verbundene Angst, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ei-
nes Haftbefehls verhaftet und erschossen zu werden. In diesem Zusam-
menhang führt er weiter an, er sei nicht in die Schweiz gekommen, um zu
arbeiten, sondern um sein Leben zu retten. Er habe für die Ausreise aus
Sri Lanka die Hochzeitskette seiner Frau verkaufen müssen. Zudem sei
er bereit, die Schweiz zu verlassen, sobald das Problem in seiner Heimat
vorbei sei. Das Haus in E._______ gehöre seiner Schwiegermutter und
sei nicht sein Heimatort. Sein Heimatort sei noch nicht freigegeben wor-
den.
3.3.
3.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerde nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr wiederholt er in
verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem Bundesamt ge-
machten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal auf seine
schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Er werde von Angehörigen
des CID verfolgt und fürchte um sein Leben. Aufgrund der Akten ist vor-
liegend festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht zu plausiblen und
im Wesentlichen nachvollziehbaren Schilderungen der angeblich ausrei-
serelevanten Ereignisse in der Lage war.
3.3.2. Seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage von
Seiten des CID aufgrund seiner Fahrertätigkeit für die LTTE zeigt – wie
vom BFM zu Recht erkannt – kaum nachvollziehbare Detailangaben auf.
Seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen bleiben vielmehr voll-
ständig an der Oberfläche, woraus sich nicht auf ein tatsächliches Erle-
ben der vorgebrachten Ereignisse schliessen lässt. Die Vorinstanz stellte
bereits fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Person A., zur
Zusammenarbeit und insbesondere zu dessen plötzlichem Abgang wenig
konkret, pauschal und schwer nachvollziehbar sind, weshalb sich das
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Auftragsverhältnis zu A. als wenig glaubhaft erweist. Weiter konnte er
nicht schlüssig begründen, weshalb gerade er als politisch inaktive Per-
son als Fahrer angestellt worden ist. Zwar ist aufgrund der Aktenlage und
der eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen, dass er in den Jah-
ren 2004 bis 2009 gelegentlich für A. als Fahrer tätig war. Alleine von da-
her ist die behauptete Gefährdungssituation von Seiten des CID jedoch
nicht glaubhaft gemacht. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei
ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise im Februar 2012 von Nachstel-
lungen von Mitgliedern des CID bedroht gewesen, besteht mangels
nachvollziehbarer Ausführungen nicht, womit den Gesuchsvorbringen in
zentralen Punkten die Grundlage entzogen ist. So führte der Beschwer-
deführer beispielsweise selber aus, nicht als Mitglied der LTTE registriert
und lediglich im Auftrag von A. als Fahrer tätig gewesen zu sein.
3.3.3. Neben der Feststellung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ist
ferner festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch
Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürch-
ten hat. Insgesamt weist er trotz der geltend gemachten (angeblichen)
Behelligungen und der Suche nach ihm kein besonderes Risikoprofil auf,
das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seit
dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE ver-
dächtigt werden, gemäss oben zusammengefasster Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe
(vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE E-6220/2006 E. 8.1). Indes sind den Akten keine konkreten Bezie-
hungen des Beschwerdeführers zu den LTTE zu entnehmen. Wie bereits
festgestellt, soll er lediglich im Auftrag von A. gearbeitet und nicht den
LTTE angehört haben. Da er zudem noch nie in Haft war und auch sonst
nie in eine Polizeikontrolle geraten sein will, ist davon auszugehen, dass
seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kaum etwas gegen ihn vor-
liegt. Er verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, im Nachgang an die Fest-
nahme durch die Polizei beziehungsweise durch Mitarbeiter des CID ge-
sucht worden zu sein. Dass er seither offenbar nie weitergehenden
Massnahmen unterzogen wurde, weist jedoch auf ein mangelndes Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte hin. Läge seitens
der sri-lankischen Sicherheitskräfte tatsächlich ein Interesse an seiner
Verfolgung vor, ist davon auszugehen, sie hätten ihn bei der bestandenen
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Seite 10
Gelegenheit verhaftet. Vorliegend erstaunt nämlich der Umstand, dass er
das Risiko einging, nach dem Aufenthalt in M._______ erneut nach Sri
Lanka zu reisen, wo er sich denn auch mehrere Monate aufhielt. Würde
er tatsächlich gesucht, wäre er kaum das Risiko eingegangen, drei Mal
mit dem eigenen Pass über den Flughafen in H._______ zu reisen. Das
fehlende Risikoprofil und die Tatsache, dass er keinen asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen unterzogen wurde, lassen eine zukünftige Ver-
folgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als überwiegend un-
wahrscheinlich erscheinen.
3.3.4. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. So gibt das Bestätigungsschreiben seiner Kirche
lediglich den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt
wieder. Der Beweiswert des Schreibens ist allerdings gering, zumal nicht
nachvollziehbar ist, inwiefern der Priester die Vorkommnisse aus eigener
Sicht und Wahrnehmung belegen kann. Ausserdem steht im Schreiben,
er habe nach erfolgten Drohungen von Unbekannten der sri-lankischen
Armee einige Monate in der Kirche geweilt. Der Beschwerdeführer gab
indes zu Protokoll, für drei Tage in der Kirche Schutz gefunden zu haben.
Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers erstattete Anzeige bei der
Polizei, weil er von Unbekannten eingeschüchtert werde, erweist sich als
untaugliches Beweismittel, zumal es im Widerspruch zu seinen Aussagen
steht. Der Beschwerdeführer machte beispielsweise nicht geltend, für die
LTTE Propagandaarbeit geleistet zu haben. Ohnehin ist nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb eine Tätigkeit bei den LTTE behauptet wird. Eine solche
Anzeige bei der Polizei, die den Beschwerdeführer angeblich sucht, ergibt
im vorliegenden Kontext keinen Sinn.
Auch der in Kopie eingereichte Haftbefehl vom 10. Oktober 2009 ist man-
gels Beweiswert nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu untermauern. Dieser brachte nie vor, mittels Haftbefehls gesucht
zu werden. Obwohl dieses Dokument vom 10. Oktober 2009 datiert, war
es ihm möglich, in den Jahren 2010 und 2012 ohne Schwierigkeiten die
strengen Grenzkontrollen am Flughafen von H._______ zu passieren,
was gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht.
3.3.5. Insgesamt sind die vorgebrachten Schwierigkeiten durch Angehöri-
ge des CID in ihrer Intensität und Ausprägung als nicht asylrelevant zu
werten. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers bezüglich der Verfolgung durch das CID sehr vage ausgefallen
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sind. Die geltend gemachten Vorbringen vermitteln insgesamt nicht den
Eindruck einer zielgerichtet und intensiv verfolgten Person vor Ort. Bei ei-
nem ernsthaften Verdacht der staatlichen Behörden, dass sich der Be-
schwerdeführer an terroristischen Aktivitäten beteiligt hätte oder sonst ei-
ne Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde,
hätte die Polizei ihn verhaftet. Gemäss Erkenntnissen der schweizeri-
schen Asylbehörden geht der sri-lankische Staat nämlich rigoros gegen
Terrorverdächtige vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Ver-
folgung im Heimatland ist daher als objektiv nicht begründet im Sinne des
Asylgesetzes einzustufen.
3.3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Der Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind,
weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
wird. Zudem erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nach
eingehender Durchsicht der Akten als nicht asylbeachtlich. Das BFM hat
somit das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
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Seite 12
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Wegweisung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 eine eingehende Beurteilung vorgenommen. Demzufolge ist seit
dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten
Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situa-
tion nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte
"Vanni-Gebiet" – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nörd-
lichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen
Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil
umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staats-
gebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus
der Nordprovinz stammenden Personen – wie dem Beschwerdeführer –
wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar
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Seite 13
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betref-
fende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsitua-
tion zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig
nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person
in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete
Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensum-
stände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die
aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 E. 13.2.1.2 – 13.3).
5.3.3. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und liess sich nach
Ausbruch des Bürgerkrieges 1998 gemeinsam mit seiner Mutter und den
Geschwistern bei einem Onkel in E._______ (Ostprovinz) nieder. Seit
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 hat sich – wie bereits erwähnt – die allgemeine
Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz
hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegwei-
sungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich
zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert
zu betrachten, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich
präsentiert. Vorliegend wird die Zumutbarkeit in die Ostprovinz geprüft.
Ob der Beschwerdeführer in D._______ über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, kann daher offen blei-
ben.
5.3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Akten um ei-
nen gesunden Mann mit solider Ausbildung und mehrjähriger Berufser-
fahrung als Fahrer, welcher eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka in E._______ wohnhaft war, wo er mit seiner Ehefrau, den
gemeinsamen Kindern und den Schwiegereltern enge familiäre Anknüp-
fungspunkte verfügt. Zwar machte er geltend, er habe in E._______ aus-
ser der Fahrtätigkeiten keiner Arbeitsbeschäftigung nachgehen können,
weshalb gelegentlich Verwandte für seinen Unterhalt hätten aufkommen
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müssen. Vor seiner Ausreise aus der Heimat habe er bei seinem Schwie-
gervater im (…) ausgeholfen. Vor dem Hintergrund seiner mannigfachen
persönlichen Verbindungen vor Ort erscheint eine Rückkehr nach Sri
Lanka indes zumutbar. Durch die rasche Nachreichung von Beweismitteln
aus der Heimat und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst zu
Protokoll gab, mit seiner Ehefrau telefonisch in Kontakt zu stehen, ist von
weiterhin sehr guten Beziehungen vor Ort auszugehen. Aufgrund der Ak-
ten darf daher in entscheidrelevanter Hinsicht ohne weiteres davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer könne sich in E._______ eine
tragfähige Existenzgrundlage erarbeiten.
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitze eines
Reisepasses ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Nachdem sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erweist, fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges ist demnach zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich angesichts der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig
von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik